GAV für das Autogewerbe der Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden

Merken
Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2023 bis 31.12.2023
Letzte Änderungen
Neue Lohnvereinbarung per 1. Januar 2023. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt.
Get As PDF
Örtlicher Geltungsbereich
12371
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
12381
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
12371
Unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen Arbeitnehmenden, die von den Mitglied­betrieb des AGVS Zentralschweiz ungeachtet ihres Arbeitspensums, befristet oder unbe­fristet beschäftigt werden.

Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Für das Tankstellenpersonal gilt der GAV "Tankstellenshops (TSS)"

Artikel 3 und 21.7
Persönlicher Geltungsbereich
12381
Unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen Arbeitnehmenden, die von den Mitglied­betrieb des AGVS Zentralschweiz ungeachtet ihres Arbeitspensums, befristet oder unbe­fristet beschäftigt werden.

Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Für das Tankstellenpersonal gilt der GAV "Tankstellenshops (TSS)"

Artikel 3 und 21.7
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12371
Wird von keiner Partei rechtzeitig die Kündigung vorgenommen, so verlängert sich die Geltungsdauer des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 13.4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12381
Wird von keiner Partei rechtzeitig die Kündigung vorgenommen, so verlängert sich die Geltungsdauer des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 13.4
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12371
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
giuseppe.reo@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12381
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
giuseppe.reo@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
12371
Mindestlöhne für Berufsarbeitende ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleih gültig ab dem 15. Januar 2023)
Abschluss Jahreslohn Monatslohn x 13
Berufsarbeitende mit 4-jähriger Lehrzeit CHF 62'010.– CHF 4'770.–
Berufsarbeitende mit 3-jähriger Lehrzeit CHF 57'590.– CHF 4'430.–
Berufsarbeitende mit 2-jähriger Lehrzeit CHF 52'000.– CHF 4'000.–


Während der Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten Dauer können die Minimallohnansätze gemäss Art. 16 unterschritten werden.

Lehrlingslöhne per 1.1.2023
Ausbildung Lehrjahr Monatslohn
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Artikel 17; Lohnvereinbarung 2023

Löhne / Mindestlöhne
12381
Mindestlöhne für Berufsarbeitende ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleih gültig ab dem 15. Januar 2023)
Abschluss Jahreslohn Monatslohn x 13
Berufsarbeitende mit 4-jähriger Lehrzeit CHF 62'010.– CHF 4'770.–
Berufsarbeitende mit 3-jähriger Lehrzeit CHF 57'590.– CHF 4'430.–
Berufsarbeitende mit 2-jähriger Lehrzeit CHF 52'000.– CHF 4'000.–


Während der Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten Dauer können die Minimallohnansätze gemäss Art. 16 unterschritten werden.

Lehrlingslöhne per 1.1.2023
Ausbildung Lehrjahr Monatslohn
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Artikel 17; Lohnvereinbarung 2023

Lohnerhöhung
12371
Zur Information:
Die Vertragsparteien treffen sich einmal im Jahr, um die für das folgende Jahr gül­tigen Lohnanpassungen festzulegen.
Die Vertragsparteien treffen sich jeweils im Oktober, um die Frage des Teuerungs­ausgleiches zu besprechen. Als Verhandlungsbasis gilt der September-Index.
Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich ange­hoben.

Artikel 16 und 18
Lohnerhöhung
12381
Zur Information:
Die Vertragsparteien treffen sich einmal im Jahr, um die für das folgende Jahr gül­tigen Lohnanpassungen festzulegen.
Die Vertragsparteien treffen sich jeweils im Oktober, um die Frage des Teuerungs­ausgleiches zu besprechen. Als Verhandlungsbasis gilt der September-Index.
Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich ange­hoben.

Artikel 16 und 18
13. Monatslohn
12371
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 20
13. Monatslohn
12381
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 20
Lohnauszahlung
12371
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats, unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung, durch rechtzeitige Überweisung auf Postcheck- oder Bankkonto in Schweizer Franken auszuzahlen.
Am Zahltag darf nicht mehr als der Lohn für 1 Arbeitswoche ausstehend bleiben.

Artikel 19
Lohnauszahlung
12381
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats, unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung, durch rechtzeitige Überweisung auf Postcheck- oder Bankkonto in Schweizer Franken auszuzahlen.
Am Zahltag darf nicht mehr als der Lohn für 1 Arbeitswoche ausstehend bleiben.

Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12371
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (20h00 – 06h00)50%
Sonntagsarbeit (00h00 – 24h00)100%

Wird (...) Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen.

Nachtarbeit wird mit 50% Zuschlag entschädigt, sofern keine behördliche Bewilligung über die Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit vorhanden ist. Sonntagsarbeit in der angestammten Arbeit wird mit 100% Zuschlag entschädigt. Der Pannendienst ist von dieser Regelung ausgeschlossen.

Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.
Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 22
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12381
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (20h00 – 06h00)50%
Sonntagsarbeit (00h00 – 24h00)100%

Wird (...) Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen.

Nachtarbeit wird mit 50% Zuschlag entschädigt, sofern keine behördliche Bewilligung über die Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit vorhanden ist. Sonntagsarbeit in der angestammten Arbeit wird mit 100% Zuschlag entschädigt. Der Pannendienst ist von dieser Regelung ausgeschlossen.

Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.
Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 22
Normalarbeitszeit
12371
Die Jahresarbeitszeit beträgt 2'158 Stunden (durchschnittlich 41,5 Stunden pro Woche). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, bezahlte Absenzen usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,3 Stunden (8 Stunden und 18 Minuten) als Berechnungsgrundlage angewandt.

Jeder Arbeitnehmer erhält zur Kontrolle mindestens vierteljährlich eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.

Die effektive wöchentliche Normalarbeitszeit kann für einzelne Mitarbeiter oder das gesamte Personal bei Bedarf auf Maximum 50 Stunden ausgedehnt werden. Sie darf jedoch bei einem Vollzeitpensum nicht unter 30 Stunden liegen. Die Arbeit beginnt mit der Aufnahme der Arbeit am Arbeitsplatz. Waschen, Körperpflege und Umziehen gehören nicht zur Arbeitszeit. Bezahlt wird nur die effektive Arbeitszeit.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis Austrittstag – bei unterjährigem Eintritt vom Eintrittsdatum an bis zum Austritt – erstellt.

Sofern diese Schlussabrechnung für den Arbeitnehmer ein Stundenminus ausweist, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden.
Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).

Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 21 und 22.7
Normalarbeitszeit
12381
Die Jahresarbeitszeit beträgt 2'158 Stunden (durchschnittlich 41,5 Stunden pro Woche). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, bezahlte Absenzen usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,3 Stunden (8 Stunden und 18 Minuten) als Berechnungsgrundlage angewandt.

Jeder Arbeitnehmer erhält zur Kontrolle mindestens vierteljährlich eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.

Die effektive wöchentliche Normalarbeitszeit kann für einzelne Mitarbeiter oder das gesamte Personal bei Bedarf auf Maximum 50 Stunden ausgedehnt werden. Sie darf jedoch bei einem Vollzeitpensum nicht unter 30 Stunden liegen. Die Arbeit beginnt mit der Aufnahme der Arbeit am Arbeitsplatz. Waschen, Körperpflege und Umziehen gehören nicht zur Arbeitszeit. Bezahlt wird nur die effektive Arbeitszeit.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis Austrittstag – bei unterjährigem Eintritt vom Eintrittsdatum an bis zum Austritt – erstellt.

Sofern diese Schlussabrechnung für den Arbeitnehmer ein Stundenminus ausweist, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden.
Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).

Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 21 und 22.7
Überstunden / Überzeit
12371
Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit soll nur in absolut dringenden Fällen angeordnet werden. Sie wird nur dann als solche entschädigt, wenn die Anordnung durch den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter erfolgt ist und visiert wurde.

Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche hinausgeht. Überzeit ist grundsätzlich zu vermeiden.

Wird Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen. Vertragsgemäss bezahlte Überzeit und Pikettdienst ist vom Arbeitsnehmer zu leisten und kann nur beim Vorliegen stich­haltiger Gründe (Rekonvaleszenz usw.) verweigert werden.

Überzeit wird mit 25% Zuschlag entschädigt. Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert einen angemessenen Zeitraum durch Frei­zeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.

Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 22
Überstunden / Überzeit
12381
Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit soll nur in absolut dringenden Fällen angeordnet werden. Sie wird nur dann als solche entschädigt, wenn die Anordnung durch den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter erfolgt ist und visiert wurde.

Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche hinausgeht. Überzeit ist grundsätzlich zu vermeiden.

Wird Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen. Vertragsgemäss bezahlte Überzeit und Pikettdienst ist vom Arbeitsnehmer zu leisten und kann nur beim Vorliegen stich­haltiger Gründe (Rekonvaleszenz usw.) verweigert werden.

Überzeit wird mit 25% Zuschlag entschädigt. Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert einen angemessenen Zeitraum durch Frei­zeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.

Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 22
Ferien
12371
Jeder Arbeitnehmer hat pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien. Diese werden alljährlich unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse wie folgt gewährleistet (auf der Basis einer Fünftagewoche):
AlterskategorieArbeitstage
für alle Arbeitnehmer20
für Arbeitnehmer ab dem 50. Altersjahr25
für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr25

In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferientage.
Die Ferien sind pro Kalenderjahr zu beziehen und werden entsprechend berechnet.
Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

Im Laufe eines Kalenderjahres eintretende oder austretende Arbeitnehmer erhalten für das Eintritts- bzw. Austrittsjahr Ferien nach Massgabe der Zeit während der das erste Dienstjahr bestanden hat.

Stellen sich nach dem Bezug der Ferien Umstände ein, die zu einem Wegfall oder Kürzung des Ferienanspruches führen, kann der Arbeitgeber, im Rahmen des gesetzlich erlaubten, dass zu viel bezogenen Ferien zurückfordern oder vom Lohnguthaben in Abzug gebracht werden.

Die Tagesvergütung errechnet sich für den Arbeitnehmer aus dem Monatslohn:
bei 41,5 Std./Woche = Monatslohn : 180 x Tagesstunden

Der Arbeitnehmer hat sich über den Zeitpunkt des Ferienbezuges rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu verständigen.

Artikel 23
Ferien
12381
Jeder Arbeitnehmer hat pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien. Diese werden alljährlich unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse wie folgt gewährleistet (auf der Basis einer Fünftagewoche):
AlterskategorieArbeitstage
für alle Arbeitnehmer20
für Arbeitnehmer ab dem 50. Altersjahr25
für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr25

In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferientage.
Die Ferien sind pro Kalenderjahr zu beziehen und werden entsprechend berechnet.
Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

Im Laufe eines Kalenderjahres eintretende oder austretende Arbeitnehmer erhalten für das Eintritts- bzw. Austrittsjahr Ferien nach Massgabe der Zeit während der das erste Dienstjahr bestanden hat.

Stellen sich nach dem Bezug der Ferien Umstände ein, die zu einem Wegfall oder Kürzung des Ferienanspruches führen, kann der Arbeitgeber, im Rahmen des gesetzlich erlaubten, dass zu viel bezogenen Ferien zurückfordern oder vom Lohnguthaben in Abzug gebracht werden.

Die Tagesvergütung errechnet sich für den Arbeitnehmer aus dem Monatslohn:
bei 41,5 Std./Woche = Monatslohn : 180 x Tagesstunden

Der Arbeitnehmer hat sich über den Zeitpunkt des Ferienbezuges rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu verständigen.

Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12371
AnlassBezahlte Tage
Heirat des/der ArbeitnehmerIn2 Tage
Heirat eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn zur Teilnahme an der Trauung1 Tag
Geburt eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn1 Tag
Tod des/der EhegattIn, des/der LebenspartnerIn, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt)2 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion1/2 Tag
Rekrutierung und Vorprüfung zur RekrutierungBenötigte Zeit
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist1 Tag/Jahr
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder oder LebenspartnerIn, soweit die Pflege nicht andersweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgtbis 3 Tage pro Fall

Die Absenzenregelung bezieht sich in jedem Fall auf einen Zeitraum von 12 Monaten.
Kurzabsenzen werden kompensiert.
Als Arbeitszeit gelten hingegen dringende Konsultationen (Notfälle beim Arzt oder Zahnarzt), das Aufgebot zu einer Blutspende, Vorladungen vor Gericht und Behörden, oder Aufgebote für Spezialuntersuchungen, die nicht in der Freizeit gelegt werden können. Sie sind als bezahlte Kurzabsenzen anzurechnen.

Artikel 26
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12381
AnlassBezahlte Tage
Heirat des/der ArbeitnehmerIn2 Tage
Heirat eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn zur Teilnahme an der Trauung1 Tag
Geburt eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn1 Tag
Tod des/der EhegattIn, des/der LebenspartnerIn, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt)2 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion1/2 Tag
Rekrutierung und Vorprüfung zur RekrutierungBenötigte Zeit
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist1 Tag/Jahr
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder oder LebenspartnerIn, soweit die Pflege nicht andersweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgtbis 3 Tage pro Fall

Die Absenzenregelung bezieht sich in jedem Fall auf einen Zeitraum von 12 Monaten.
Kurzabsenzen werden kompensiert.
Als Arbeitszeit gelten hingegen dringende Konsultationen (Notfälle beim Arzt oder Zahnarzt), das Aufgebot zu einer Blutspende, Vorladungen vor Gericht und Behörden, oder Aufgebote für Spezialuntersuchungen, die nicht in der Freizeit gelegt werden können. Sie sind als bezahlte Kurzabsenzen anzurechnen.

Artikel 26
Bezahlte Feiertage
12371
Alle Arbeitnehmer im AGVS-Verbandsgebiet haben Anspruch auf maximal neun bezahlte, gesetzliche Feiertage, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.

Die über diesen Anspruch hinausgehenden Feiertage und andere arbeitsfreien Tage werden vorgeholt oder kompensiert.
Der vertraglich geregelte Ferienanspruch bleibt gewährt.

Artikel 24
Bezahlte Feiertage
12381
Alle Arbeitnehmer im AGVS-Verbandsgebiet haben Anspruch auf maximal neun bezahlte, gesetzliche Feiertage, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.

Die über diesen Anspruch hinausgehenden Feiertage und andere arbeitsfreien Tage werden vorgeholt oder kompensiert.
Der vertraglich geregelte Ferienanspruch bleibt gewährt.

Artikel 24
Krankheit
12371
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die diesem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmer bei einer anerkannten Krankenkasse für ein Krankentaggeld nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes im Rahmen von Ziff. 2 hiernach zu versichern. Bei einer Krankentaggeldversicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass
– der Lohnausfall zufolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird,
– die Taggeldleistung während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist,
– bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt,
– Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt in die Kasse arbeitsfähig ist.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine Verhinderung dem Arbeitgeber im Verlaufe des ersten Tages zu melden und ab dem dritten Tag unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Dies gilt auch bei Erkrankungen oder Unfall während der Ferienzeit.

Die gemäss Art. 324a OR im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers bestehende Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gilt bei Erfüllung der vorstehenden Bestimmungen im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR, als vollständig ersetzt und abgelöst.

Artikel 28
Krankheit
12381
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die diesem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmer bei einer anerkannten Krankenkasse für ein Krankentaggeld nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes im Rahmen von Ziff. 2 hiernach zu versichern. Bei einer Krankentaggeldversicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass
– der Lohnausfall zufolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird,
– die Taggeldleistung während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist,
– bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt,
– Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt in die Kasse arbeitsfähig ist.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine Verhinderung dem Arbeitgeber im Verlaufe des ersten Tages zu melden und ab dem dritten Tag unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Dies gilt auch bei Erkrankungen oder Unfall während der Ferienzeit.

Die gemäss Art. 324a OR im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers bestehende Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gilt bei Erfüllung der vorstehenden Bestimmungen im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR, als vollständig ersetzt und abgelöst.

Artikel 28
Unfall
12371
Unfall:
a) Berufsunfallversicherung
Der Arbeitnehmer ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert. Der Arbeitgeber ist von der Lohnfortzahlungspflicht befreit mit folgenden Ausnahmen:
– Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der zwei darauf folgende Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
– Wenn die SUVA wegen schuldhaften Herbeiführens des Unfalls oder wegen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse die Leistungen kürzt oder verweigert, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
in gleichem Umfange.

Die Prämie für die Berufsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.

b) Nichtberufs-Unfall
Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmer.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt folgendes zu beachten:
– Die Versicherung endet mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Die Versicherung endet auch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, für den der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufgehört hat.
– Endet die Nichtberufsunfall-Versicherung aus Gründen gemäss den vorerwähnten Umständen, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem Ende dieser Versicherung eine Abredeversicherung mit der SUVA abzuschliessen.
– Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu informieren, sobald seine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört oder unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.

Artikel 27
Unfall
12381
Unfall:
a) Berufsunfallversicherung
Der Arbeitnehmer ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert. Der Arbeitgeber ist von der Lohnfortzahlungspflicht befreit mit folgenden Ausnahmen:
– Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der zwei darauf folgende Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
– Wenn die SUVA wegen schuldhaften Herbeiführens des Unfalls oder wegen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse die Leistungen kürzt oder verweigert, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
in gleichem Umfange.

Die Prämie für die Berufsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.

b) Nichtberufs-Unfall
Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmer.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt folgendes zu beachten:
– Die Versicherung endet mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Die Versicherung endet auch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, für den der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufgehört hat.
– Endet die Nichtberufsunfall-Versicherung aus Gründen gemäss den vorerwähnten Umständen, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem Ende dieser Versicherung eine Abredeversicherung mit der SUVA abzuschliessen.
– Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu informieren, sobald seine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört oder unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.

Artikel 27
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12371
Schweizerischer Militärsdienst inkl. Zivildienst und ZivilschutzdienstLedige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule50% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat80% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat, sonst 50% des Lohnes
andere obligatorische Militärdienstleistung, sofern das Dienstverhältnis min. 3 Monate ununterbrochen gedauert hat80% des Lohnes 100% des Lohnes

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12381
Schweizerischer Militärsdienst inkl. Zivildienst und ZivilschutzdienstLedige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule50% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat80% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat, sonst 50% des Lohnes
andere obligatorische Militärdienstleistung, sofern das Dienstverhältnis min. 3 Monate ununterbrochen gedauert hat80% des Lohnes 100% des Lohnes

Artikel 25
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12371
Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften für hinrei­chende Beleuchtung, Lüftung und Heizung der Arbeitsräume sowie für befriedi­gende Wasch- und Kleiderräume zu sorgen und alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.

Artikel 14.8
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12381
Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften für hinrei­chende Beleuchtung, Lüftung und Heizung der Arbeitsräume sowie für befriedi­gende Wasch- und Kleiderräume zu sorgen und alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.

Artikel 14.8
Lernende
12371
Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'000.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn1. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--

Artikel 3 und 23; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018; OR 329a+e
Lernende
12381
Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'000.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn1. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--

Artikel 3 und 23; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
12371

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 23; OR 329a+e

Junge Arbeitnehmende
12381

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 23; OR 329a+e

Kündigungsfrist
12371
Als Probezeit gelten für Arbeitnehmer die ersten vier Wochen. Während derselben kann das Dienstverhältnis jederzeit mit sieben Tagen Kündigungsfrist gekündigt werden (Art. 335 b OR). Die Probezeit erstreckt sich bei verschuldeter oder unverschuldeter Absenz um die Zeit der Abwesenheit, jedoch bis maximal drei Monate.

Dienstjahrgegenseitige Kündigungsfrist
während der Probezeit (erste 4 Wochen)7 Tage
im 1. Dienstjahr1 Monat, je auf Ende des der Kündigung folgenden Monats
im 2. bis 9. Dienstjahr2 Monate, je auf Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats
ab dem 10. Dienstjahr3 Monate, je auf Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats

Wegen und während eines unverschuldeten Unfalls oder einer unverschuldeten Krankheit kann das Arbeitsverhältnis, solange Taggeldversicherungsleistungen erbracht werden, nur mit Wahrung der Sperrfrist gekündigt werden. Diese beträgt gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. B OR im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr 90 Tage und ab sechstem Dienstjahr 180 Tage. Läuft die ordentliche Kündigungsfrist ab, während der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung hat, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum letzten Tag der Bezugsberechtigung. Dies gilt jedoch nur bei 100% Arbeitsunfähigkeit.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 336c OR und Art. 336d OR.

Artikel 31
Kündigungsfrist
12381
Als Probezeit gelten für Arbeitnehmer die ersten vier Wochen. Während derselben kann das Dienstverhältnis jederzeit mit sieben Tagen Kündigungsfrist gekündigt werden (Art. 335 b OR). Die Probezeit erstreckt sich bei verschuldeter oder unverschuldeter Absenz um die Zeit der Abwesenheit, jedoch bis maximal drei Monate.

Dienstjahrgegenseitige Kündigungsfrist
während der Probezeit (erste 4 Wochen)7 Tage
im 1. Dienstjahr1 Monat, je auf Ende des der Kündigung folgenden Monats
im 2. bis 9. Dienstjahr2 Monate, je auf Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats
ab dem 10. Dienstjahr3 Monate, je auf Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats

Wegen und während eines unverschuldeten Unfalls oder einer unverschuldeten Krankheit kann das Arbeitsverhältnis, solange Taggeldversicherungsleistungen erbracht werden, nur mit Wahrung der Sperrfrist gekündigt werden. Diese beträgt gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. B OR im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr 90 Tage und ab sechstem Dienstjahr 180 Tage. Läuft die ordentliche Kündigungsfrist ab, während der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung hat, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum letzten Tag der Bezugsberechtigung. Dies gilt jedoch nur bei 100% Arbeitsunfähigkeit.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 336c OR und Art. 336d OR.

Artikel 31
Arbeitnehmervertretung
12371
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Artikel 1
Arbeitnehmervertretung
12381
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Artikel 1
Arbeitgebervertretung
12371
Sektion Zentralschweiz (AGVS-ZS) des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Artikel 1
Arbeitgebervertretung
12381
Sektion Zentralschweiz (AGVS-ZS) des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Artikel 1
Aufgaben paritätische Organe
12371
Paritätische Berufskommission (PBK)
Zur Pflege der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je drei Mitgliedern bestehende paritätische Berufskommission (PBK) bestellt. Eine Überwachung und Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV kann auf Antrag der einen oder anderen Partei durch je einen Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite vorgenommen werden.
Die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied.
Die Arbeitgeberseite vertritt die vom Berufsverband bestellte Kommission für Arbeitsrechtsfragen (KAF).

Artikel 5
Aufgaben paritätische Organe
12381
Paritätische Berufskommission (PBK)
Zur Pflege der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je drei Mitgliedern bestehende paritätische Berufskommission (PBK) bestellt. Eine Überwachung und Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV kann auf Antrag der einen oder anderen Partei durch je einen Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite vorgenommen werden.
Die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied.
Die Arbeitgeberseite vertritt die vom Berufsverband bestellte Kommission für Arbeitsrechtsfragen (KAF).

Artikel 5
Sozialpläne
12371
Sollten sich in einem Betrieb zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdrängen, sind die zuständigen Vertragspartner sofort zu informieren.

Die Parteien besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mindern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 4
Sozialpläne
12381
Sollten sich in einem Betrieb zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdrängen, sind die zuständigen Vertragspartner sofort zu informieren.

Die Parteien besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mindern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 4
Schlichtungsverfahren
12371
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Kantonales Einigungsamt

Artikel 9 und 10
Schlichtungsverfahren
12381
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Kantonales Einigungsamt

Artikel 9 und 10
Friedenspflicht
12381
Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertrages, den Arbeitsfrieden durch keine Kampfhandlungen zu stören.

Artikel 8
Friedenspflicht
12371
Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertrages, den Arbeitsfrieden durch keine Kampfhandlungen zu stören.

Artikel 8
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.12649 29.11.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12381 20.06.2023 20.06.2023
11.12371 15.06.2023 15.06.2023
11.11938 16.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.11966 16.12.2022 16.12.2022
10.11607 30.12.2021 30.12.2021
10.11576 23.12.2021 23.12.2021
10.11053 01.01.2020 01.01.2020