GAV für das Autogewerbe im Kanton Zürich

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020 bis 31.12.2021
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Örtlicher Geltungsbereich
9488
Gilt im Kanton Zürich.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
9999
Gilt im Kanton Zürich.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
10120
Gilt im Kanton Zürich.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
10387
Gilt im Kanton Zürich.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
10866
Gilt im Kanton Zürich.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
11044
Gilt im Kanton Zürich.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
9488
Gilt für alle Betriebe, die Mitglied des Autogewerbe-Verbandes der Sektion Zürich sind.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
9999
Gilt für alle Betriebe, die Mitglied des Autogewerbe-Verbandes der Sektion Zürich sind.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
10120
Gilt für alle Betriebe, die Mitglied des Autogewerbe-Verbandes der Sektion Zürich sind.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
10387
Gilt für alle Betriebe, die Mitglied des Autogewerbe-Verbandes der Sektion Zürich sind.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
10866
Gilt für alle Betriebe, die Mitglied des Autogewerbe-Verbandes der Sektion Zürich sind.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
11044
Gilt für alle Betriebe, die Mitglied des Autogewerbe-Verbandes der Sektion Zürich sind.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
9488
Gilt für alle im Stunden-, Wochen- oder Monatslohn von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, auch für Tankwarte. Ausgenommen ist das leitende Personal wie Betriebsleiter, Werkstättechef und Kundendienstberater sowie Autoverkäufer, Kiosk-, Shop- und Büropersonal.

GAV gilt nicht für Lernende.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
9999
Gilt für alle im Stunden-, Wochen- oder Monatslohn von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, auch für Tankwarte. Ausgenommen ist das leitende Personal wie Betriebsleiter, Werkstättechef und Kundendienstberater sowie Autoverkäufer, Kiosk-, Shop- und Büropersonal.

GAV gilt nicht für Lernende.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
10120
Gilt für alle im Stunden-, Wochen- oder Monatslohn von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, auch für Tankwarte. Ausgenommen ist das leitende Personal wie Betriebsleiter, Werkstättechef und Kundendienstberater sowie Autoverkäufer, Kiosk-, Shop- und Büropersonal.

GAV gilt nicht für Lernende.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
10387
Gilt für alle im Stunden-, Wochen- oder Monatslohn von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, auch für Tankwarte. Ausgenommen ist das leitende Personal wie Betriebsleiter, Werkstättechef und Kundendienstberater sowie Autoverkäufer, Kiosk-, Shop- und Büropersonal.

GAV gilt nicht für Lernende.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
10866
Gilt für alle im Stunden-, Wochen- oder Monatslohn von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, auch für Tankwarte. Ausgenommen ist das leitende Personal wie Betriebsleiter, Werkstättechef und Kundendienstberater sowie Autoverkäufer, Kiosk-, Shop- und Büropersonal.

GAV gilt nicht für Lernende.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
11044
Gilt für alle im Stunden-, Wochen- oder Monatslohn von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, auch für Tankwarte. Ausgenommen ist das leitende Personal wie Betriebsleiter, Werkstättechef und Kundendienstberater sowie Autoverkäufer, Kiosk-, Shop- und Büropersonal.

GAV gilt nicht für Lernende.

Artikel 2
Kontakt paritätische Organe
9488
AGVS / FAK
Sekretariat H. Knöpfel
Obstgartenstrasse 28
8006 Zürich
044 361 48 00

Unia Zürich:
Heiko Jacob
heiko.jacob@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
9999
AGVS / FAK
Sekretariat H. Knöpfel
Obstgartenstrasse 28
8006 Zürich
044 361 48 00

Unia Zürich:
Heiko Jacob
heiko.jacob@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
10120
AGVS / FAK
Sekretariat H. Knöpfel
Obstgartenstrasse 28
8006 Zürich
044 361 48 00

Unia Zürich:
Heiko Jacob
heiko.jacob@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9488
AGVS / FAK
Sekretariat H. Knöpfel
Obstgartenstrasse 28
8006 Zürich
044 361 48 00

Unia Zürich:
Heiko Jacob
heiko.jacob@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10120
Unia Zürich:
Heiko Jacob
heiko.jacob@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9999
Unia Zürich:
Heiko Jacob
heiko.jacob@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10387
Unia Zürich:
Heiko Jacob
heiko.jacob@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10866
Unia Zürich:
Heiko Jacob
heiko.jacob@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11044
Unia Zürich:
Heiko Jacob
heiko.jacob@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9488
AGVS / FAK
Sekretariat H. Knöpfel
Obstgartenstrasse 28
8006 Zürich
044 361 48 00

Unia Zürich:
Heiko Jacob
heiko.jacob@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
10120

AGVS / FAK
Sekretariat H. Knöpfel
Obstgartenstrasse 28
8006 Zürich
044 361 48 00

Kontakt Arbeitgebervertretung
9999

AGVS / FAK
Sekretariat H. Knöpfel
Obstgartenstrasse 28
8006 Zürich
044 361 48 00

Kontakt Arbeitgebervertretung
10387

AGVS / FAK
Sekretariat H. Knöpfel
Obstgartenstrasse 28
8006 Zürich
044 361 48 00

Kontakt Arbeitgebervertretung
10866

AGVS / FAK
Sekretariat H. Knöpfel
Obstgartenstrasse 28
8006 Zürich
044 361 48 00

Kontakt Arbeitgebervertretung
11044

AGVS / FAK
Sekretariat H. Knöpfel
Obstgartenstrasse 28
8006 Zürich
044 361 48 00

Löhne / Mindestlöhne
9488
Es gelten folgende monatliche Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 10. Januar 2020):
KategorieMindestlohn
2-jährige Lehre (EBA)CHF 3'900.--
BerufsarbeiterIn mit 3-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'225.--
BerufsarbeiterIn mit 4-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'600.--
Qualifizierte, selbständige Berufsfachleute (frühestens im 4. Jahr nach einer 4-jährigen Lehre)CHF 4'900.--
Volljährige HilfsarbeiterInCHF 3'900.--

Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Löhne / Mindestlöhne
9999
Es gelten folgende monatliche Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 10. Januar 2020):
KategorieMindestlohn
2-jährige Lehre (EBA)CHF 3'900.--
BerufsarbeiterIn mit 3-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'225.--
BerufsarbeiterIn mit 4-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'600.--
Qualifizierte, selbständige Berufsfachleute (frühestens im 4. Jahr nach einer 4-jährigen Lehre)CHF 4'900.--
Volljährige HilfsarbeiterInCHF 3'900.--

Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Löhne / Mindestlöhne
10120
Es gelten folgende monatliche Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 10. Januar 2020):
KategorieMindestlohn
2-jährige Lehre (EBA)CHF 3'900.--
BerufsarbeiterIn mit 3-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'225.--
BerufsarbeiterIn mit 4-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'600.--
Qualifizierte, selbständige Berufsfachleute (frühestens im 4. Jahr nach einer 4-jährigen Lehre)CHF 4'900.--
Volljährige HilfsarbeiterInCHF 3'900.--

Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Löhne / Mindestlöhne
10387
Es gelten folgende monatliche Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 10. Januar 2020):
KategorieMindestlohn
2-jährige Lehre (EBA)CHF 3'900.--
BerufsarbeiterIn mit 3-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'225.--
BerufsarbeiterIn mit 4-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'600.--
Qualifizierte, selbständige Berufsfachleute (frühestens im 4. Jahr nach einer 4-jährigen Lehre)CHF 4'900.--
Volljährige HilfsarbeiterInCHF 3'900.--

Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Löhne / Mindestlöhne
10866
Es gelten folgende monatliche Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 10. Januar 2020):
KategorieMindestlohn
2-jährige Lehre (EBA)CHF 3'900.--
BerufsarbeiterIn mit 3-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'225.--
BerufsarbeiterIn mit 4-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'600.--
Qualifizierte, selbständige Berufsfachleute (frühestens im 4. Jahr nach einer 4-jährigen Lehre)CHF 4'900.--
Volljährige HilfsarbeiterInCHF 3'900.--

Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Löhne / Mindestlöhne
11044
Es gelten folgende monatliche Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 10. Januar 2020):
KategorieMindestlohn
2-jährige Lehre (EBA)CHF 3'900.--
BerufsarbeiterIn mit 3-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'225.--
BerufsarbeiterIn mit 4-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'600.--
Qualifizierte, selbständige Berufsfachleute (frühestens im 4. Jahr nach einer 4-jährigen Lehre)CHF 4'900.--
Volljährige HilfsarbeiterInCHF 3'900.--

Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Lohnkategorien
9488
Berufsarbeiter: Automechaniker, Automonteur, Autoelektriker, Mechaniker sowie Berufsarbeiter des Carosseriegewerbes:
- Im ersten Jahr nach der Lehre
- Für qualifizierte, selbstständige Berufsarbeiter (frühestens im 4. Jahr nach der Lehre)
Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer mit bestandener Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf oder als spezialisierte Berufsarbeiter tätig sind.

Volljährige Hilfsarbeiter mit Branchenerfahrung:
- Als Hilfsarbeiter gelten ungelernte Arbeitnehmer, ferner Arbeitnehmer mit solchen Lehrberufen, die mit der im Betrieb ausgeführten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.
- für Hilfsarbeiter ohne Branchenerfahrung oder für minderjährige Hilfsarbeiter

Artikel 9
Lohnkategorien
9999
Berufsarbeiter: Automechaniker, Automonteur, Autoelektriker, Mechaniker sowie Berufsarbeiter des Carosseriegewerbes:
- Im ersten Jahr nach der Lehre
- Für qualifizierte, selbstständige Berufsarbeiter (frühestens im 4. Jahr nach der Lehre)
Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer mit bestandener Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf oder als spezialisierte Berufsarbeiter tätig sind.

Volljährige Hilfsarbeiter mit Branchenerfahrung:
- Als Hilfsarbeiter gelten ungelernte Arbeitnehmer, ferner Arbeitnehmer mit solchen Lehrberufen, die mit der im Betrieb ausgeführten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.
- für Hilfsarbeiter ohne Branchenerfahrung oder für minderjährige Hilfsarbeiter

Artikel 9
Lohnkategorien
10120
Berufsarbeiter: Automechaniker, Automonteur, Autoelektriker, Mechaniker sowie Berufsarbeiter des Carosseriegewerbes:
- Im ersten Jahr nach der Lehre
- Für qualifizierte, selbstständige Berufsarbeiter (frühestens im 4. Jahr nach der Lehre)
Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer mit bestandener Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf oder als spezialisierte Berufsarbeiter tätig sind.

Volljährige Hilfsarbeiter mit Branchenerfahrung:
- Als Hilfsarbeiter gelten ungelernte Arbeitnehmer, ferner Arbeitnehmer mit solchen Lehrberufen, die mit der im Betrieb ausgeführten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.
- für Hilfsarbeiter ohne Branchenerfahrung oder für minderjährige Hilfsarbeiter

Artikel 9
Lohnkategorien
10387
Berufsarbeiter: Automechaniker, Automonteur, Autoelektriker, Mechaniker sowie Berufsarbeiter des Carosseriegewerbes:
- Im ersten Jahr nach der Lehre
- Für qualifizierte, selbstständige Berufsarbeiter (frühestens im 4. Jahr nach der Lehre)
Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer mit bestandener Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf oder als spezialisierte Berufsarbeiter tätig sind.

Volljährige Hilfsarbeiter mit Branchenerfahrung:
- Als Hilfsarbeiter gelten ungelernte Arbeitnehmer, ferner Arbeitnehmer mit solchen Lehrberufen, die mit der im Betrieb ausgeführten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.
- für Hilfsarbeiter ohne Branchenerfahrung oder für minderjährige Hilfsarbeiter

Artikel 9
Lohnkategorien
10866
Berufsarbeiter: Automechaniker, Automonteur, Autoelektriker, Mechaniker sowie Berufsarbeiter des Carosseriegewerbes:
- Im ersten Jahr nach der Lehre
- Für qualifizierte, selbstständige Berufsarbeiter (frühestens im 4. Jahr nach der Lehre)
Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer mit bestandener Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf oder als spezialisierte Berufsarbeiter tätig sind.

Volljährige Hilfsarbeiter mit Branchenerfahrung:
- Als Hilfsarbeiter gelten ungelernte Arbeitnehmer, ferner Arbeitnehmer mit solchen Lehrberufen, die mit der im Betrieb ausgeführten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.
- für Hilfsarbeiter ohne Branchenerfahrung oder für minderjährige Hilfsarbeiter

Artikel 9
Lohnkategorien
11044
Berufsarbeiter: Automechaniker, Automonteur, Autoelektriker, Mechaniker sowie Berufsarbeiter des Carosseriegewerbes:
- Im ersten Jahr nach der Lehre
- Für qualifizierte, selbstständige Berufsarbeiter (frühestens im 4. Jahr nach der Lehre)
Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer mit bestandener Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf oder als spezialisierte Berufsarbeiter tätig sind.

Volljährige Hilfsarbeiter mit Branchenerfahrung:
- Als Hilfsarbeiter gelten ungelernte Arbeitnehmer, ferner Arbeitnehmer mit solchen Lehrberufen, die mit der im Betrieb ausgeführten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.
- für Hilfsarbeiter ohne Branchenerfahrung oder für minderjährige Hilfsarbeiter

Artikel 9
Lohnerhöhung
9488
2020:
Es sind per 1. Januar 2020 keine teuerungsbedingten Lohnanpassungen im Autogewerbe vorzunehmen. Es wird den Unternehmen empfohlen, bei den Effektivlöhnen der GAV-unterstellten Arbeitnehmer nach Möglichkeit individuelle Lohnanpassungen vorzunehmen.

Zur Information:
Jährliche Lohnverhandlungen mindestens einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, auf Verlangen einer anderen Vertragspartei jederzeit auf Verhandlungen über Lohnänderungen einzutreten.

Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Lohnerhöhung
9999
2020:
Es sind per 1. Januar 2020 keine teuerungsbedingten Lohnanpassungen im Autogewerbe vorzunehmen. Es wird den Unternehmen empfohlen, bei den Effektivlöhnen der GAV-unterstellten Arbeitnehmer nach Möglichkeit individuelle Lohnanpassungen vorzunehmen.

Zur Information:
Jährliche Lohnverhandlungen mindestens einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, auf Verlangen einer anderen Vertragspartei jederzeit auf Verhandlungen über Lohnänderungen einzutreten.

Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Lohnerhöhung
10120
2020:
Es sind per 1. Januar 2020 keine teuerungsbedingten Lohnanpassungen im Autogewerbe vorzunehmen. Es wird den Unternehmen empfohlen, bei den Effektivlöhnen der GAV-unterstellten Arbeitnehmer nach Möglichkeit individuelle Lohnanpassungen vorzunehmen.

Zur Information:
Jährliche Lohnverhandlungen mindestens einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, auf Verlangen einer anderen Vertragspartei jederzeit auf Verhandlungen über Lohnänderungen einzutreten.

Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Lohnerhöhung
10866
2020:
Es sind per 1. Januar 2020 keine teuerungsbedingten Lohnanpassungen im Autogewerbe vorzunehmen. Es wird den Unternehmen empfohlen, bei den Effektivlöhnen der GAV-unterstellten Arbeitnehmer nach Möglichkeit individuelle Lohnanpassungen vorzunehmen.

Zur Information:
Jährliche Lohnverhandlungen mindestens einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, auf Verlangen einer anderen Vertragspartei jederzeit auf Verhandlungen über Lohnänderungen einzutreten.

Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Lohnerhöhung
10387
2020:
Es sind per 1. Januar 2020 keine teuerungsbedingten Lohnanpassungen im Autogewerbe vorzunehmen. Es wird den Unternehmen empfohlen, bei den Effektivlöhnen der GAV-unterstellten Arbeitnehmer nach Möglichkeit individuelle Lohnanpassungen vorzunehmen.

Zur Information:
Jährliche Lohnverhandlungen mindestens einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, auf Verlangen einer anderen Vertragspartei jederzeit auf Verhandlungen über Lohnänderungen einzutreten.

Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Lohnerhöhung
11044
2021:

Es sind per 1. Januar 2021 keine teuerungsbedingten Lohnanpassungen im Autogewerbe vorzunehmen. Die Verhandlungsdelegationen treffen sich im April 2021 zur Besprechung möglicher Anpassungen des GAV.

2020:
Es sind per 1. Januar 2020 keine teuerungsbedingten Lohnanpassungen im Autogewerbe vorzunehmen. Es wird den Unternehmen empfohlen, bei den Effektivlöhnen der GAV-unterstellten Arbeitnehmer nach Möglichkeit individuelle Lohnanpassungen vorzunehmen.

Zur Information:
Jährliche Lohnverhandlungen mindestens einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, auf Verlangen einer anderen Vertragspartei jederzeit auf Verhandlungen über Lohnänderungen einzutreten.

Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020 und 2021
13. Monatslohn
9488
Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage (= 100% eines durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 12
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9488
Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage (= 100% eines durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 12
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9999
Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage (= 100% eines durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 12
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10120
Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage (= 100% eines durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 12
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10387
Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage (= 100% eines durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 12
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10866
Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage (= 100% eines durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 12
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
11044
Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage (= 100% eines durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 12
Dienstaltersgeschenke
9488
Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage (= 100% eines durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 12
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9488
Lohnzuschläge (oder Kompensation durch zusätzliche Freizeit):
- Sonn- u. Feiertagsarbeit (00.00–24.00): 100%
- Nachtarbeit (20.00–06.00): 50%

Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.

Artikel 14
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9999
Lohnzuschläge (oder Kompensation durch zusätzliche Freizeit):
- Sonn- u. Feiertagsarbeit (00.00–24.00): 100%
- Nachtarbeit (20.00–06.00): 50%

Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.

Artikel 14
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10120
Lohnzuschläge (oder Kompensation durch zusätzliche Freizeit):
- Sonn- u. Feiertagsarbeit (00.00–24.00): 100%
- Nachtarbeit (20.00–06.00): 50%

Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.

Artikel 14
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10387
Lohnzuschläge (oder Kompensation durch zusätzliche Freizeit):
- Sonn- u. Feiertagsarbeit (00.00–24.00): 100%
- Nachtarbeit (20.00–06.00): 50%

Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.

Artikel 14
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10866
Lohnzuschläge (oder Kompensation durch zusätzliche Freizeit):
- Sonn- u. Feiertagsarbeit (00.00–24.00): 100%
- Nachtarbeit (20.00–06.00): 50%

Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.

Artikel 14
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11044
Lohnzuschläge (oder Kompensation durch zusätzliche Freizeit):
- Sonn- u. Feiertagsarbeit (00.00–24.00): 100%
- Nachtarbeit (20.00–06.00): 50%

Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.

Artikel 14
Schichtarbeit
9488
Pikettdienst an freien Samstagen oder an Sonntagen wird abwechslungsweise zum normalen Lohn geleistet und ist in der gleichen oder darauffolgenden Woche durch entsprechende Freizeit zu kompensieren.

Artikel 13.6
Pikettdienst
9488
Pikettdienst an freien Samstagen oder an Sonntagen wird abwechslungsweise zum normalen Lohn geleistet und ist in der gleichen oder darauffolgenden Woche durch entsprechende Freizeit zu kompensieren.

Artikel 13.6
Pikettdienst
9999
Pikettdienst an freien Samstagen oder an Sonntagen wird abwechslungsweise zum normalen Lohn geleistet und ist in der gleichen oder darauffolgenden Woche durch entsprechende Freizeit zu kompensieren.

Artikel 13.6
Pikettdienst
10120
Pikettdienst an freien Samstagen oder an Sonntagen wird abwechslungsweise zum normalen Lohn geleistet und ist in der gleichen oder darauffolgenden Woche durch entsprechende Freizeit zu kompensieren.

Artikel 13.6
Pikettdienst
10387
Pikettdienst an freien Samstagen oder an Sonntagen wird abwechslungsweise zum normalen Lohn geleistet und ist in der gleichen oder darauffolgenden Woche durch entsprechende Freizeit zu kompensieren.

Artikel 13.6
Pikettdienst
10866
Pikettdienst an freien Samstagen oder an Sonntagen wird abwechslungsweise zum normalen Lohn geleistet und ist in der gleichen oder darauffolgenden Woche durch entsprechende Freizeit zu kompensieren.

Artikel 13.6
Pikettdienst
11044
Pikettdienst an freien Samstagen oder an Sonntagen wird abwechslungsweise zum normalen Lohn geleistet und ist in der gleichen oder darauffolgenden Woche durch entsprechende Freizeit zu kompensieren.

Artikel 13.6
Spesenentschädigung
9488
Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.

Artikel 14
Spesenentschädigung
9999
Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.

Artikel 14
Spesenentschädigung
10120
Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.

Artikel 14
Spesenentschädigung
10387
Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.

Artikel 14
Spesenentschädigung
11044
Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.

Artikel 14
Spesenentschädigung
10866
Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.

Artikel 14
Normalarbeitszeit
9488
8.4h/Tag, 42h/Woche, 182h/Monat, bzw. 2184h/Jahr

Artikel 13.2
Normalarbeitszeit
9999
8.4h/Tag, 42h/Woche, 182h/Monat, bzw. 2184h/Jahr

Artikel 13.2
Normalarbeitszeit
10120
8.4h/Tag, 42h/Woche, 182h/Monat, bzw. 2184h/Jahr

Artikel 13.2
Normalarbeitszeit
10387
8.4h/Tag, 42h/Woche, 182h/Monat, bzw. 2184h/Jahr

Artikel 13.2
Normalarbeitszeit
10866
8.4h/Tag, 42h/Woche, 182h/Monat, bzw. 2184h/Jahr

Artikel 13.2
Normalarbeitszeit
11044
8.4h/Tag, 42h/Woche, 182h/Monat, bzw. 2184h/Jahr

Artikel 13.2
Überstunden / Überzeit
9488
Überzeit ist innerhalb der nächsten 6 Monate durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Falls dies nicht möglich ist, wird Überstundenzuschlag von 25% ausbezahlt.

Artikel 14
Überstunden / Überzeit
9999
Überzeit ist innerhalb der nächsten 6 Monate durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Falls dies nicht möglich ist, wird Überstundenzuschlag von 25% ausbezahlt.

Artikel 14
Überstunden / Überzeit
10120
Überzeit ist innerhalb der nächsten 6 Monate durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Falls dies nicht möglich ist, wird Überstundenzuschlag von 25% ausbezahlt.

Artikel 14
Überstunden / Überzeit
10387
Überzeit ist innerhalb der nächsten 6 Monate durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Falls dies nicht möglich ist, wird Überstundenzuschlag von 25% ausbezahlt.

Artikel 14
Überstunden / Überzeit
10866
Überzeit ist innerhalb der nächsten 6 Monate durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Falls dies nicht möglich ist, wird Überstundenzuschlag von 25% ausbezahlt.

Artikel 14
Überstunden / Überzeit
11044
Überzeit ist innerhalb der nächsten 6 Monate durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Falls dies nicht möglich ist, wird Überstundenzuschlag von 25% ausbezahlt.

Artikel 14
Ferien
9488
Alter/DienstjahreFerien
Arbe¡tnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche)
Bis und mit 49. Altersjahr 4 Wochen (= 20 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 24 Tage bei 6-Tage-Woche)
Ab 50. bis und mit 59. Alterjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche)
Ab 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb 6 Wochen (= 30 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 36 Tage bei 6-Tage-Woche)

Artikel 15.2
Ferien
9999
Alter/DienstjahreFerien
Arbe¡tnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche)
Bis und mit 49. Altersjahr 4 Wochen (= 20 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 24 Tage bei 6-Tage-Woche)
Ab 50. bis und mit 59. Alterjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche)
Ab 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb 6 Wochen (= 30 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 36 Tage bei 6-Tage-Woche)

Artikel 15.2
Ferien
10120
Alter/DienstjahreFerien
Arbe¡tnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche)
Bis und mit 49. Altersjahr 4 Wochen (= 20 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 24 Tage bei 6-Tage-Woche)
Ab 50. bis und mit 59. Alterjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche)
Ab 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb 6 Wochen (= 30 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 36 Tage bei 6-Tage-Woche)

Artikel 15.2
Ferien
10387
Alter/DienstjahreFerien
Arbe¡tnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche)
Bis und mit 49. Altersjahr 4 Wochen (= 20 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 24 Tage bei 6-Tage-Woche)
Ab 50. bis und mit 59. Alterjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche)
Ab 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb 6 Wochen (= 30 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 36 Tage bei 6-Tage-Woche)

Artikel 15.2
Ferien
11044
Alter/DienstjahreFerien
Arbe¡tnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche)
Bis und mit 49. Altersjahr 4 Wochen (= 20 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 24 Tage bei 6-Tage-Woche)
Ab 50. bis und mit 59. Alterjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche)
Ab 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb 6 Wochen (= 30 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 36 Tage bei 6-Tage-Woche)

Artikel 15.2
Ferien
10866
Alter/DienstjahreFerien
Arbe¡tnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche)
Bis und mit 49. Altersjahr 4 Wochen (= 20 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 24 Tage bei 6-Tage-Woche)
Ab 50. bis und mit 59. Alterjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche)
Ab 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb 6 Wochen (= 30 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 36 Tage bei 6-Tage-Woche)

Artikel 15.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9488
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Tod des Ehegatten oder eines ehelichen Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben2-3 Tage
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die nicht mit dem Arbeitnehmer gelebt haben 1 Tag
Umzug eines eigenen Haushalts 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag/Jahr
Rekrutierung1 Tag
Militärische Inspektion1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Heirat von Sohn oder Tochter1 Tag

Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10120
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Tod des Ehegatten oder eines ehelichen Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben2-3 Tage
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die nicht mit dem Arbeitnehmer gelebt haben 1 Tag
Umzug eines eigenen Haushalts 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag/Jahr
Rekrutierung1 Tag
Militärische Inspektion1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Heirat von Sohn oder Tochter1 Tag

Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9999
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Tod des Ehegatten oder eines ehelichen Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben2-3 Tage
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die nicht mit dem Arbeitnehmer gelebt haben 1 Tag
Umzug eines eigenen Haushalts 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag/Jahr
Rekrutierung1 Tag
Militärische Inspektion1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Heirat von Sohn oder Tochter1 Tag

Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10387
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Tod des Ehegatten oder eines ehelichen Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben2-3 Tage
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die nicht mit dem Arbeitnehmer gelebt haben 1 Tag
Umzug eines eigenen Haushalts 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag/Jahr
Rekrutierung1 Tag
Militärische Inspektion1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Heirat von Sohn oder Tochter1 Tag

Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11044
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Tod des Ehegatten oder eines ehelichen Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben2-3 Tage
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die nicht mit dem Arbeitnehmer gelebt haben 1 Tag
Umzug eines eigenen Haushalts 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag/Jahr
Rekrutierung1 Tag
Militärische Inspektion1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Heirat von Sohn oder Tochter1 Tag

Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10866
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Tod des Ehegatten oder eines ehelichen Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben2-3 Tage
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die nicht mit dem Arbeitnehmer gelebt haben 1 Tag
Umzug eines eigenen Haushalts 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag/Jahr
Rekrutierung1 Tag
Militärische Inspektion1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Heirat von Sohn oder Tochter1 Tag

Artikel 17
Bezahlte Feiertage
9999
Als Feiertage gelten ungeachtet allfällig abweichender gesetzlicher Regelung:

Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, 1. Mai, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stefanstag

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
9488
Als Feiertage gelten ungeachtet allfällig abweichender gesetzlicher Regelung:

Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, 1. Mai, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stefanstag

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
10120
Als Feiertage gelten ungeachtet allfällig abweichender gesetzlicher Regelung:

Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, 1. Mai, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stefanstag

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
10387
Als Feiertage gelten ungeachtet allfällig abweichender gesetzlicher Regelung:

Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, 1. Mai, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stefanstag

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
10866
Als Feiertage gelten ungeachtet allfällig abweichender gesetzlicher Regelung:

Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, 1. Mai, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stefanstag

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
11044
Als Feiertage gelten ungeachtet allfällig abweichender gesetzlicher Regelung:

Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, 1. Mai, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stefanstag

Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9488
Obligatorischer Schweizerischer Militärdienst, obligatorischer Zivilschutz und Zivildienst (Entschädigung in % des Lohnes)Ledige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule50%80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr100%100%
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen50%80%

Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9999
Obligatorischer Schweizerischer Militärdienst, obligatorischer Zivilschutz und Zivildienst (Entschädigung in % des Lohnes)Ledige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule50%80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr100%100%
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen50%80%

Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10120
Obligatorischer Schweizerischer Militärdienst, obligatorischer Zivilschutz und Zivildienst (Entschädigung in % des Lohnes)Ledige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule50%80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr100%100%
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen50%80%

Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10387
Obligatorischer Schweizerischer Militärdienst, obligatorischer Zivilschutz und Zivildienst (Entschädigung in % des Lohnes)Ledige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule50%80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr100%100%
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen50%80%

Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10866
Obligatorischer Schweizerischer Militärdienst, obligatorischer Zivilschutz und Zivildienst (Entschädigung in % des Lohnes)Ledige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule50%80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr100%100%
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen50%80%

Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11044
Obligatorischer Schweizerischer Militärdienst, obligatorischer Zivilschutz und Zivildienst (Entschädigung in % des Lohnes)Ledige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule50%80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr100%100%
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen50%80%

Artikel 17
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9488
Vertragsparteien klären Einführung eines Berufsbeitrages ab und unterbreiten eine entsprechende Vorlage den zuständigen Gremien.

[Zur Information: Bis anhin kein Berufsbeitrag; Stand: 9.6.2011]

Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9999
Vertragsparteien klären Einführung eines Berufsbeitrages ab und unterbreiten eine entsprechende Vorlage den zuständigen Gremien.

[Zur Information: Bis anhin kein Berufsbeitrag; Stand: 9.6.2011]

Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10120
Vertragsparteien klären Einführung eines Berufsbeitrages ab und unterbreiten eine entsprechende Vorlage den zuständigen Gremien.

[Zur Information: Bis anhin kein Berufsbeitrag; Stand: 9.6.2011]

Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10387
Vertragsparteien klären Einführung eines Berufsbeitrages ab und unterbreiten eine entsprechende Vorlage den zuständigen Gremien.

[Zur Information: Bis anhin kein Berufsbeitrag; Stand: 9.6.2011]

Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10866
Vertragsparteien klären Einführung eines Berufsbeitrages ab und unterbreiten eine entsprechende Vorlage den zuständigen Gremien.

[Zur Information: Bis anhin kein Berufsbeitrag; Stand: 9.6.2011]

Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11044
Vertragsparteien klären Einführung eines Berufsbeitrages ab und unterbreiten eine entsprechende Vorlage den zuständigen Gremien.

[Zur Information: Bis anhin kein Berufsbeitrag; Stand: 9.6.2011]

Artikel 5
Lernende
9488
Unterstellung:
GAV gilt nicht für Lernende.

Lohnempfehlung für Lernende der Sozialpartner:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Automobil-Assistent/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
Automobil-Fachleute1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--
Zusatzlehre1. ZusatzjahrCHF 1'450.--
2. ZusatzjahrCHF 2'150.--
Automobil-Mechatroniker/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--
4. LehrjahrCHF 1'450.--
Detailhandels-Assistent/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
Detailhandels-Fachleute1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--

Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende

Artikel 15; Lohnempfehlung für Lernende
Lernende
9999
Unterstellung:
GAV gilt nicht für Lernende.

Lohnempfehlung für Lernende der Sozialpartner:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Automobil-Assistent/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
Automobil-Fachleute1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--
Zusatzlehre1. ZusatzjahrCHF 1'450.--
2. ZusatzjahrCHF 2'150.--
Automobil-Mechatroniker/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--
4. LehrjahrCHF 1'450.--
Detailhandels-Assistent/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
Detailhandels-Fachleute1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--

Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende

Artikel 15; Lohnempfehlung für Lernende
Lernende
10120
Unterstellung:
GAV gilt nicht für Lernende.

Lohnempfehlung für Lernende der Sozialpartner:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Automobil-Assistent/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
Automobil-Fachleute1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--
Zusatzlehre1. ZusatzjahrCHF 1'450.--
2. ZusatzjahrCHF 2'150.--
Automobil-Mechatroniker/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--
4. LehrjahrCHF 1'450.--
Detailhandels-Assistent/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
Detailhandels-Fachleute1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--

Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende

Artikel 15; Lohnempfehlung für Lernende
Lernende
10387
Unterstellung:
GAV gilt nicht für Lernende.

Lohnempfehlung für Lernende der Sozialpartner:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Automobil-Assistent/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
Automobil-Fachleute1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--
Zusatzlehre1. ZusatzjahrCHF 1'450.--
2. ZusatzjahrCHF 2'150.--
Automobil-Mechatroniker/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--
4. LehrjahrCHF 1'450.--
Detailhandels-Assistent/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
Detailhandels-Fachleute1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--

Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende

Artikel 15; Lohnempfehlung für Lernende
Lernende
10866
Unterstellung:
GAV gilt nicht für Lernende.

Lohnempfehlung für Lernende der Sozialpartner:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Automobil-Assistent/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
Automobil-Fachleute1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--
Zusatzlehre1. ZusatzjahrCHF 1'450.--
2. ZusatzjahrCHF 2'150.--
Automobil-Mechatroniker/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--
4. LehrjahrCHF 1'450.--
Detailhandels-Assistent/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
Detailhandels-Fachleute1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--

Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende

Artikel 15; Lohnempfehlung für Lernende
Lernende
11044
Unterstellung:
GAV gilt nicht für Lernende.

Lohnempfehlung für Lernende der Sozialpartner:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Automobil-Assistent/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
Automobil-Fachleute1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--
Zusatzlehre1. ZusatzjahrCHF 1'450.--
2. ZusatzjahrCHF 2'150.--
Automobil-Mechatroniker/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--
4. LehrjahrCHF 1'450.--
Detailhandels-Assistent/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
Detailhandels-Fachleute1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--

Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende

Artikel 15; Lohnempfehlung für Lernende
Junge Arbeitnehmende
9488
Unterstellung:
GAV gilt nicht für Lernende.

Lohnempfehlung für Lernende der Sozialpartner:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Automobil-Assistent/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
Automobil-Fachleute1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--
Zusatzlehre1. ZusatzjahrCHF 1'450.--
2. ZusatzjahrCHF 2'150.--
Automobil-Mechatroniker/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--
4. LehrjahrCHF 1'450.--
Detailhandels-Assistent/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
Detailhandels-Fachleute1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--

Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende

Artikel 15; Lohnempfehlung für Lernende
Junge Arbeitnehmende
9999

Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende

Artikel 15

Junge Arbeitnehmende
10120

Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende

Artikel 15

Junge Arbeitnehmende
10387

Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende

Artikel 15

Junge Arbeitnehmende
10866

Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende

Artikel 15

Junge Arbeitnehmende
11044

Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende

Artikel 15

Kündigungsfrist
9999
Dauer ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während der Probezeit (1-3 Monate) 7 Tage
Unterjährig 1 Monat
Überjährig 2 Monate

Artikel 20
Kündigungsfrist
9488
Dauer ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während der Probezeit (1-3 Monate) 7 Tage
Unterjährig 1 Monat
Überjährig 2 Monate

Artikel 20
Kündigungsfrist
10120
Dauer ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während der Probezeit (1-3 Monate) 7 Tage
Unterjährig 1 Monat
Überjährig 2 Monate

Artikel 20
Kündigungsfrist
10387
Dauer ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während der Probezeit (1-3 Monate) 7 Tage
Unterjährig 1 Monat
Überjährig 2 Monate

Artikel 20
Kündigungsfrist
10866
Dauer ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während der Probezeit (1-3 Monate) 7 Tage
Unterjährig 1 Monat
Überjährig 2 Monate

Artikel 20
Kündigungsfrist
11044
Dauer ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während der Probezeit (1-3 Monate) 7 Tage
Unterjährig 1 Monat
Überjährig 2 Monate

Artikel 20
Kündigungsschutz
9488
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- Während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab 10. Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er zu 100% arbeitsunfähig ist.
- Während der Schwangerschaft und in den 16 Wocþen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
- Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion teilnimmt.

Artikel 21
Kündigungsschutz
9999
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- Während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab 10. Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er zu 100% arbeitsunfähig ist.
- Während der Schwangerschaft und in den 16 Wocþen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
- Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion teilnimmt.

Artikel 21
Kündigungsschutz
10120
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- Während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab 10. Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er zu 100% arbeitsunfähig ist.
- Während der Schwangerschaft und in den 16 Wocþen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
- Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion teilnimmt.

Artikel 21
Kündigungsschutz
10387
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- Während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab 10. Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er zu 100% arbeitsunfähig ist.
- Während der Schwangerschaft und in den 16 Wocþen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
- Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion teilnimmt.

Artikel 21
Kündigungsschutz
10866
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- Während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab 10. Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er zu 100% arbeitsunfähig ist.
- Während der Schwangerschaft und in den 16 Wocþen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
- Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion teilnimmt.

Artikel 21
Kündigungsschutz
11044
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- Während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab 10. Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er zu 100% arbeitsunfähig ist.
- Während der Schwangerschaft und in den 16 Wocþen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
- Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion teilnimmt.

Artikel 21
Arbeitnehmervertretung
9999
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
9488
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
10120
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
10387
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
10866
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
11044
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
9999
Autogewerbe-Verband der Schweiz Sektion Zürich
Arbeitgebervertretung
9488
Autogewerbe-Verband der Schweiz Sektion Zürich
Arbeitgebervertretung
10120
Autogewerbe-Verband der Schweiz Sektion Zürich
Arbeitgebervertretung
10387
Autogewerbe-Verband der Schweiz Sektion Zürich
Arbeitgebervertretung
10866
Autogewerbe-Verband der Schweiz Sektion Zürich
Arbeitgebervertretung
11044
Autogewerbe-Verband der Schweiz Sektion Zürich
Aufgaben paritätische Organe
9488
Paritätische Landeskommission: Schlichtung

Artikel 4
Aufgaben paritätische Organe
9999
Paritätische Landeskommission: Schlichtung

Artikel 4
Aufgaben paritätische Organe
10120
Paritätische Landeskommission: Schlichtung

Artikel 4
Aufgaben paritätische Organe
10387
Paritätische Landeskommission: Schlichtung

Artikel 4
Aufgaben paritätische Organe
10866
Paritätische Landeskommission: Schlichtung

Artikel 4
Aufgaben paritätische Organe
11044
Paritätische Landeskommission: Schlichtung

Artikel 4
Schlichtungsverfahren
9999
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Vertragsparteien
Stufe 2 Paritätische Landeskommission
Stufe 3 Schiedsgericht (gemäss Art. 11 der Landesvereinbarung)

Artikel 4
Schlichtungsverfahren
9488
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Vertragsparteien
Stufe 2 Paritätische Landeskommission
Stufe 3 Schiedsgericht (gemäss Art. 11 der Landesvereinbarung)

Artikel 4
Schlichtungsverfahren
10120
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Vertragsparteien
Stufe 2 Paritätische Landeskommission
Stufe 3 Schiedsgericht (gemäss Art. 11 der Landesvereinbarung)

Artikel 4
Schlichtungsverfahren
10387
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Vertragsparteien
Stufe 2 Paritätische Landeskommission
Stufe 3 Schiedsgericht (gemäss Art. 11 der Landesvereinbarung)

Artikel 4
Schlichtungsverfahren
10866
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Vertragsparteien
Stufe 2 Paritätische Landeskommission
Stufe 3 Schiedsgericht (gemäss Art. 11 der Landesvereinbarung)

Artikel 4
Schlichtungsverfahren
11044
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Vertragsparteien
Stufe 2 Paritätische Landeskommission
Stufe 3 Schiedsgericht (gemäss Art. 11 der Landesvereinbarung)

Artikel 4
Friedenspflicht
9488
Die Parteien garantieren sich gegenseitig, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten
namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, Schwarzen Listen, Boykott, kollektive Weigerung derAusführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung sowie Massregelung.

Artikel 3
Friedenspflicht
9999
Die Parteien garantieren sich gegenseitig, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten
namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, Schwarzen Listen, Boykott, kollektive Weigerung derAusführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung sowie Massregelung.

Artikel 3
Friedenspflicht
10120
Die Parteien garantieren sich gegenseitig, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten
namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, Schwarzen Listen, Boykott, kollektive Weigerung derAusführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung sowie Massregelung.

Artikel 3
Friedenspflicht
10387
Die Parteien garantieren sich gegenseitig, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten
namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, Schwarzen Listen, Boykott, kollektive Weigerung derAusführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung sowie Massregelung.

Artikel 3
Friedenspflicht
10866
Die Parteien garantieren sich gegenseitig, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten
namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, Schwarzen Listen, Boykott, kollektive Weigerung derAusführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung sowie Massregelung.

Artikel 3
Friedenspflicht
11044
Die Parteien garantieren sich gegenseitig, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten
namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, Schwarzen Listen, Boykott, kollektive Weigerung derAusführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung sowie Massregelung.

Artikel 3
Keine Auskünfte vorhanden
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11.12750 15.12.2023 01.01.2024
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Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11044 01.01.2020 01.01.2020