GAV für das Basler Ausbaugewerbe (BS)

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.08.2023 bis 30.09.2024
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.08.2023 bis 30.09.2024
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (29.11.2023) / Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. August 2023: Generelle Lohnerhöhung von CHF 40.– und Erhöhung der Verpflegungsentschädigung.
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Örtlicher Geltungsbereich
12431

Gilt für den Kanton Basel-Stadt.

Artikel 3.1

Örtlicher Geltungsbereich
12635

Gilt für den Kanton Basel-Stadt.

Artikel 3.1

Betrieblicher Geltungsbereich
12431

Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile von Mitgliedfirmen der unterzeichnenden Arbeitgeberverbände in folgenden Branchen:

  • Malergewerbe
  • Glasergewerbe
  • Dachdeckergewerbe
  • Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe
  • Bildhauer- und Steinmetzgewerbe
  • Linoleum- und Spezialbodengewerbe
  • Parkettgewerbe
  • Natursteingewerbe
  • Zimmereigewerbe.

Artikel 3.2

Betrieblicher Geltungsbereich
12635

Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile von Mitgliedfirmen der unterzeichnenden Arbeitgeberverbände in folgenden Branchen:

  • Malergewerbe
  • Glasergewerbe
  • Dachdeckergewerbe
  • Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe
  • Bildhauer- und Steinmetzgewerbe
  • Linoleum- und Spezialbodengewerbe
  • Parkettgewerbe
  • Natursteingewerbe
  • Zimmereigewerbe.

Artikel 3.2

Persönlicher Geltungsbereich
12431

Gilt für alle ArbeitnehmerInnen inkl. Lehrlinge. Ausgenommen: Meister, kaufmännisches Personal, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die zu mehr als 50% im Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation tätig sind.

Artikel 3.3–4

Persönlicher Geltungsbereich
12635

Gilt für alle ArbeitnehmerInnen inkl. Lehrlinge. Ausgenommen: Meister, kaufmännisches Personal, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die zu mehr als 50% im Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation tätig sind.

Artikel 3.3–4

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12431

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12635

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12431

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die folgende Arbeiten ausführen:

  1. Malerei:
    1. Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art; Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
  2. Glaserei/ technische Glaserei:
    1. Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich;
    2. Verglasung (Spiegelherstellung);
    3. Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern.
  3. Dachdeckerei:
    1. Alle Arbeiten in der «Gebäudehülle». Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
  4. Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:
    1. Bearbeiten, Versetzen, Verlegen, Montieren, Lagern und Handeln mit Natursteinen jeglicher Art;
    2. Entwerfen und Gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.
  5. Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten:
    1. Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und Behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12635

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die folgende Arbeiten ausführen:

  1. Malerei:
    1. Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art; Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
  2. Glaserei/ technische Glaserei:
    1. Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich;
    2. Verglasung (Spiegelherstellung);
    3. Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern.
  3. Dachdeckerei:
    1. Alle Arbeiten in der «Gebäudehülle». Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
  4. Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:
    1. Bearbeiten, Versetzen, Verlegen, Montieren, Lagern und Handeln mit Natursteinen jeglicher Art;
    2. Entwerfen und Gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.
  5. Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten:
    1. Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und Behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12431

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden (inkl. Lernende), die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 2 beschäftigt sind. Ausgenommen sind:

  1. Meisterinnen und Meister;
  2. Kaufmännisches-, Reinigungs- und Kantinenpersonal;
  3. Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50 % Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12635

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden (inkl. Lernende), die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 2 beschäftigt sind. Ausgenommen sind:

  1. Meisterinnen und Meister;
  2. Kaufmännisches-, Reinigungs- und Kantinenpersonal;
  3. Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50 % Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12431

Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 4

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12635

Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 4

Kontakt paritätische Organe
12431

Paritätische Kommission für das Basler Ausbaugewerbe
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch

Kontakt paritätische Organe
12635

Paritätische Kommission für das Basler Ausbaugewerbe
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12431

Unia Aargau-Nordwestschweiz
Rebgasse 1
4005 Basel

Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12635

Unia Aargau-Nordwestschweiz
Rebgasse 1
4005 Basel

Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch

Löhne / Mindestlöhne
12431

Der Lohn wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Stunden- oder Monatslohn vereinbart.

Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf Basis einer durchschnittlichen Monatsstundenzahl von 183.33 Stunden (Jährliche Bruttosollarbeitszeit von 2‘200 Stunden geteilt durch 12 Monate). D.h. der Monatslohn geteilt durch 183.33 Stunden ergibt den Stundenlohn.

Jeder Arbeitnehmer erhält per 30. Juni eine halbjährliche Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden sowie über den aktuellen Feriensaldo.

Bei Austritt des Arbeitnehmers während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrech-nung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt erstellt.

Jeder Arbeitnehmer erhält per 30. Juni eine halbjährliche Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden sowie über den aktuellen Feriensaldo. Bei Austritt des Arbeitnehmers während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt erstellt. Bei einem allfälligen Stundenminus des Arbeitnehmers, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden. Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht diese zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).

Mindestlöhne (per 1.  Februar 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Arbeitnehmerkategorie Mindestlohn
Vorarbeiter und Baustellenleiter, V CHF 5'300.–
Berufsfacharbeiter/in EFZ, A3 CHF 4'900.–
Berufsfacharbeiter/in EFZ, A2 CHF 4'550.–
Berufsfacharbeiter/in EFZ, A1 CHF 4'250.–
Berufsfacharbeiter/in EBA, B3 CHF 4'650.–
Berufsfacharbeiter/in EBA, B2 CHF 4'250.–
Berufsfacharbeiter/in EBA, B1 CHF 4'000.–
Betriebsarbeiter, E CHF 600.–
Auszubildende EFZ, L4 CHF 1'400.–
Auszubildende EFZ, L3 CHF 1'200.–
Auszubildende EFZ, L2 CHF 800.–
Auszubildende EFZ, L1 CHF 600.–
Auszubildende EBA, BA 2 CHF 750.–
Auszubildende EBA, BA 1 CHF 550.–


Bei Arbeitnehmenden mit verminderter Leistungsfähigkeit kann durch schriftliche Vereinbarung von den Löhnen gemäss Artikel 32 Abs. 2 vorstehend abgewichen werden. Die Vereinbarung hat den Grund für die verminderte Leistungsfähigkeit zu bezeichnen und ist der Paritätischen Kommission vorgängig zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Vereinbarung der Paritätischen Kommission nicht zur Genehmigung vorgelegt oder wird die Genehmigung verweigert, gelten die Löhne gemäss Artikel 32 Abs. 2 vorstehend.

Artikel 31, 32.2 und 32.4

Löhne / Mindestlöhne
12635

Der Lohn wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Stunden- oder Monatslohn vereinbart.

Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf Basis einer durchschnittlichen Monatsstundenzahl von 183.33 Stunden (Jährliche Bruttosollarbeitszeit von 2‘200 Stunden geteilt durch 12 Monate). D.h. der Monatslohn geteilt durch 183.33 Stunden ergibt den Stundenlohn.

Jeder Arbeitnehmer erhält per 30. Juni eine halbjährliche Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden sowie über den aktuellen Feriensaldo.

Bei Austritt des Arbeitnehmers während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrech-nung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt erstellt.

Jeder Arbeitnehmer erhält per 30. Juni eine halbjährliche Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden sowie über den aktuellen Feriensaldo. Bei Austritt des Arbeitnehmers während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt erstellt. Bei einem allfälligen Stundenminus des Arbeitnehmers, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden. Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht diese zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).

Mindestlöhne (per 1.  Februar 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Arbeitnehmerkategorie Mindestlohn
Vorarbeiter und Baustellenleiter, V CHF 5'300.–
Berufsfacharbeiter/in EFZ, A3 CHF 4'900.–
Berufsfacharbeiter/in EFZ, A2 CHF 4'550.–
Berufsfacharbeiter/in EFZ, A1 CHF 4'250.–
Berufsfacharbeiter/in EBA, B3 CHF 4'650.–
Berufsfacharbeiter/in EBA, B2 CHF 4'250.–
Berufsfacharbeiter/in EBA, B1 CHF 4'000.–
Betriebsarbeiter, E CHF 600.–
Auszubildende EFZ, L4 CHF 1'400.–
Auszubildende EFZ, L3 CHF 1'200.–
Auszubildende EFZ, L2 CHF 800.–
Auszubildende EFZ, L1 CHF 600.–
Auszubildende EBA, BA 2 CHF 750.–
Auszubildende EBA, BA 1 CHF 550.–


Bei Arbeitnehmenden mit verminderter Leistungsfähigkeit kann durch schriftliche Vereinbarung von den Löhnen gemäss Artikel 32 Abs. 2 vorstehend abgewichen werden. Die Vereinbarung hat den Grund für die verminderte Leistungsfähigkeit zu bezeichnen und ist der Paritätischen Kommission vorgängig zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Vereinbarung der Paritätischen Kommission nicht zur Genehmigung vorgelegt oder wird die Genehmigung verweigert, gelten die Löhne gemäss Artikel 32 Abs. 2 vorstehend.

Artikel 31, 32.2 und 32.4

Lohnkategorien
12431

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmenden bei der Anstellung den Voraussetzungen entsprechend in eine der nachfolgend aufgeführten Arbeitnehmerkategorien einzureihen: 

Arbeitnehmerkategorie Voraussetzungen
Vorarbeiter/in V Arbeitnehmer, die eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vorarbeiter anerkannt sind.
Berufsfacharbeiter/in EFZ, A3 Arbeitnehmer mit eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem ausländischem Fähigkeitsausweis* ab drittem Jahr nach der Lehre.
Berufsfacharbeiter/in EFZ, A2 Arbeitnehmer mit eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem ausländischem Fähigkeitsausweis* im zweiten Jahr nach der Lehre.
Berufsfacharbeiter/in EFZ, A1 Arbeitnehmer mit eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem ausländischem Fähigkeitsausweis* im ersten Jahr nach der Lehre.
Berufsfacharbeiter/in EBA, B3 Arbeitnehmer mit eidg. Berufsattest ab drittem Jahr nach der Ausbildung sowie Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und dreijähriger Tätigkeit in der entsprechenden Branche.
Berufsfacharbeiter/in EBA, B2 Arbeitnehmer mit eidg. Berufsattest im zweiten Jahr nach der Ausbildung sowie Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und zweijähriger Tätigkeit in der entsprechenden Branche.
Berufsfacharbeiter/in EBA, B1 Arbeitnehmer mit eidg. Berufsattest im ersten Jahr nach der Ausbildung sowie Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne Nachweis einer Tätigkeit in der entsprechenden Branche (nach zwei Jahren erfolgt in der Regel die Umklassierung in die Kategorie B2).
* Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit im Vergleich zur Schweiz wird die erste Arbeitnehmerkategorie (A1 bzw. B1) um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.
Betriebsarbeiter, E Als "Betriebsarbeiter E" gelten Jugendliche, welche die Schulausbildung abgeschlossen haben und innert sechs Monaten nach Schulabschluss eine Lehre beginnen und Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen sowie Studenten der technischen Hochschulen oder Universitäten.
Auszubildende EFZ, L4 Auszubildende mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ im vierten Jahr der Berufslehre.
Auszubildende EFZ, L3 Auszubildende mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ im dritten Jahr der Berufslehre.
Auszubildende EFZ, L2 Auszubildende mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ im zweiten Jahr der Berufslehre.
Auszubildende EFZ, L1 Auszubildende mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ im ersten Jahr der Berufslehre.
Auszubildende EBA, BA 2 Auszubildende mit eidg. Berufsattest EBA im zweiten Jahr der Berufslehre.
Auszubildende EBA, BA 1 Auszubildende mit eidg. Berufsattest EBA im ersten Jahr der Berufslehre.


Die Einreihung in die entsprechende Arbeitnehmerkategorie ist dem Arbeitnehmer spätestens zwei Monate nach Arbeitsaufnahme schriftlich mitzuteilen und auf jeder Lohnabrechnung aufzuführen. Bestehen Streitigkeiten über die Einreihung eines Arbeitnehmers in eine Arbeitnehmerkategorie entscheidet die Paritätische Kommission.

Artikel 32.1 und 32.3

Lohnkategorien
12635

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmenden bei der Anstellung den Voraussetzungen entsprechend in eine der nachfolgend aufgeführten Arbeitnehmerkategorien einzureihen: 

Arbeitnehmerkategorie Voraussetzungen
Vorarbeiter/in V Arbeitnehmer, die eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vorarbeiter anerkannt sind.
Berufsfacharbeiter/in EFZ, A3 Arbeitnehmer mit eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem ausländischem Fähigkeitsausweis* ab drittem Jahr nach der Lehre.
Berufsfacharbeiter/in EFZ, A2 Arbeitnehmer mit eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem ausländischem Fähigkeitsausweis* im zweiten Jahr nach der Lehre.
Berufsfacharbeiter/in EFZ, A1 Arbeitnehmer mit eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem ausländischem Fähigkeitsausweis* im ersten Jahr nach der Lehre.
Berufsfacharbeiter/in EBA, B3 Arbeitnehmer mit eidg. Berufsattest ab drittem Jahr nach der Ausbildung sowie Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und dreijähriger Tätigkeit in der entsprechenden Branche.
Berufsfacharbeiter/in EBA, B2 Arbeitnehmer mit eidg. Berufsattest im zweiten Jahr nach der Ausbildung sowie Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und zweijähriger Tätigkeit in der entsprechenden Branche.
Berufsfacharbeiter/in EBA, B1 Arbeitnehmer mit eidg. Berufsattest im ersten Jahr nach der Ausbildung sowie Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne Nachweis einer Tätigkeit in der entsprechenden Branche (nach zwei Jahren erfolgt in der Regel die Umklassierung in die Kategorie B2).
* Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit im Vergleich zur Schweiz wird die erste Arbeitnehmerkategorie (A1 bzw. B1) um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.
Betriebsarbeiter, E Als "Betriebsarbeiter E" gelten Jugendliche, welche die Schulausbildung abgeschlossen haben und innert sechs Monaten nach Schulabschluss eine Lehre beginnen und Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen sowie Studenten der technischen Hochschulen oder Universitäten.
Auszubildende EFZ, L4 Auszubildende mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ im vierten Jahr der Berufslehre.
Auszubildende EFZ, L3 Auszubildende mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ im dritten Jahr der Berufslehre.
Auszubildende EFZ, L2 Auszubildende mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ im zweiten Jahr der Berufslehre.
Auszubildende EFZ, L1 Auszubildende mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ im ersten Jahr der Berufslehre.
Auszubildende EBA, BA 2 Auszubildende mit eidg. Berufsattest EBA im zweiten Jahr der Berufslehre.
Auszubildende EBA, BA 1 Auszubildende mit eidg. Berufsattest EBA im ersten Jahr der Berufslehre.


Die Einreihung in die entsprechende Arbeitnehmerkategorie ist dem Arbeitnehmer spätestens zwei Monate nach Arbeitsaufnahme schriftlich mitzuteilen und auf jeder Lohnabrechnung aufzuführen. Bestehen Streitigkeiten über die Einreihung eines Arbeitnehmers in eine Arbeitnehmerkategorie entscheidet die Paritätische Kommission.

Artikel 32.1 und 32.3

Lohnerhöhung
12431
2023 (per 1.  August 2023 allgemeinverbindlich erklärt)

Alle unterstellte Arbeitnehmende (exkl. Lernende) erhalten eine generelle Lohnerhöhung von CHF 40.– pro Monat. Ab 01.11.2022 gewährte Lohnerhöhungen können voll an diese generelle Lohnerhöhung angerechnet werden.

; Zusatzvereinbarung 2023: Artikel 2

Lohnerhöhung
12635
2023 (per 1.  August 2023 allgemeinverbindlich erklärt)

Alle unterstellte Arbeitnehmende (exkl. Lernende) erhalten eine generelle Lohnerhöhung von CHF 40.– pro Monat. Ab 01.11.2022 gewährte Lohnerhöhungen können voll an diese generelle Lohnerhöhung angerechnet werden.

; Zusatzvereinbarung 2023: Artikel 2

13. Monatslohn
12431

Die Arbeitnehmer erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der jährlichen Bruttosollarbeitszeit gemäss Artikel 20 Abs. 1.

Der 13. Monatslohn wird spätestens im Dezember, des Jahres in welchem er geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmers im Austrittsmonat.

Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn pro rata temporis ausbezahlt, wobei nur die vollen Monate zählen. Ein pro rata Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit aufgelöst wurde.

Werden Teile des 13. Monatslohnes im Laufe des Kalenderjahres bzw. am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, so ist dies auf der Lohnabrechnung speziell auszuweisen.

Endet das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, besteht kein pro-rata Anspruch einer Jahresendzulage.

Wird der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert – obligatorischer Militärdienst bis zu 4 Wochen wird nicht berücksichtigt – so wird die Jahresendzulage für jeden vollen Monat der Verhinderung um ein Zwölftel gekürzt. Bezieht der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub, so wird die Jahresendzulage anteilsmässig gekürzt.

Artikel 34

13. Monatslohn
12635

Die Arbeitnehmer erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der jährlichen Bruttosollarbeitszeit gemäss Artikel 20 Abs. 1.

Der 13. Monatslohn wird spätestens im Dezember, des Jahres in welchem er geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmers im Austrittsmonat.

Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn pro rata temporis ausbezahlt, wobei nur die vollen Monate zählen. Ein pro rata Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit aufgelöst wurde.

Werden Teile des 13. Monatslohnes im Laufe des Kalenderjahres bzw. am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, so ist dies auf der Lohnabrechnung speziell auszuweisen.

Endet das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, besteht kein pro-rata Anspruch einer Jahresendzulage.

Wird der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert – obligatorischer Militärdienst bis zu 4 Wochen wird nicht berücksichtigt – so wird die Jahresendzulage für jeden vollen Monat der Verhinderung um ein Zwölftel gekürzt. Bezieht der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub, so wird die Jahresendzulage anteilsmässig gekürzt.

Artikel 34

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
12431
Leistungsprämien

Es steht dem Arbeitgeber zu, zusätzlich zum vereinbarten Lohn eine Leistungsprämie auszuzahlen, (kein Akkordlohn).

Artikel 33.1

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
12635
Leistungsprämien

Es steht dem Arbeitgeber zu, zusätzlich zum vereinbarten Lohn eine Leistungsprämie auszuzahlen, (kein Akkordlohn).

Artikel 33.1

Lohnauszahlung
12431

Der Lohn wird monatlich abgerechnet und in gesetzlicher Währung auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. Spätestens am sechsten Tag des folgenden Monats muss der Lohn ausbezahlt worden sein.

Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen sowie sämtliche Abzüge.

Grundsatz der begrenzten Lohnzahlungspflicht im Falle von unverschuldeter Verhinderung an der Arbeit

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für eine beschränkte Zeit den Lohn zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen und ohne Verschulden an der Erfüllung der Arbeitsleistung verhindert ist, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.

Artikel 33 und 41

Lohnauszahlung
12635

Der Lohn wird monatlich abgerechnet und in gesetzlicher Währung auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. Spätestens am sechsten Tag des folgenden Monats muss der Lohn ausbezahlt worden sein.

Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen sowie sämtliche Abzüge.

Grundsatz der begrenzten Lohnzahlungspflicht im Falle von unverschuldeter Verhinderung an der Arbeit

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für eine beschränkte Zeit den Lohn zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen und ohne Verschulden an der Erfüllung der Arbeitsleistung verhindert ist, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.

Artikel 33 und 41

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12431

Für die Nacht-, Abend-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohn- oder Zeitzuschläge ausgerichtet:

  Zeit Zuschlag
Sonn- u. Feiertage 23:00–23:00 100% (davon mindestens 50% als Lohnzuschlag)
Abendarbeit an Werktagen 20:00–23:00 25%
Nachtarbeit an Werktagen 23:00–06:00 50% (davon mindestens 25% als Lohnzuschlag)
Arbeiten am Samstag 06:00–23:00 50%


Werden am Abend sowie an Samstagen Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag gemäss Artikel 37 Abs. 1 bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss Artikel 37 Abs. 1 auszuzahlen. Die Lohnzuschläge dieses Artikels sind auf Grundlage des Bruttostundenlohnes zuzüglich des anteiligen 13. Monatslohnes zu berechnen.

Artikel 37

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12635

Für die Nacht-, Abend-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohn- oder Zeitzuschläge ausgerichtet:

Zeit Zuschlag
Sonn- u. Feiertage - 23:00–23:00 100% (davon mindestens 50% als Lohnzuschlag)
Abendarbeit an Werktagen - 20:00–23:00 25%
Nachtarbeit an Werktagen - 23:00–06:00 50% (davon mindestens 25% als Lohnzuschlag)
Arbeiten am Samstag - 06:00–23:00 50%


Werden am Abend sowie an Samstagen Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag gemäss Artikel 37 Abs. 1 bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss Artikel 37 Abs. 1 auszuzahlen. Die Lohnzuschläge dieses Artikels sind auf Grundlage des Bruttostundenlohnes zuzüglich des anteiligen 13. Monatslohnes zu berechnen.

Artikel 37

Spesenentschädigung
12431

Allen dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden inkl. den Lernenden sind folgende pauschale Verpflegungsentschädigungen auszuzahlen:

CHF 120.– pro Monat
ab 1. April 2023 CHF 160.– pro Monat


(Per 1.  August 2023 allgemeinverbindlich erklärt): 
Zu der ab 01.04.2023 geltenden Verpflegungsentschädigung gem. Art. 38 GAV von CHF 160.– ist allen unterstellten Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) eine zusätzliche Verpflegungsentschädigung von CHF 40.– auszuzahlen. Damit erhöht sich die pauschale Verpflegungsentschädigung auf insgesamt CHF 200.– pro Monat.

Die pauschale Verpflegungsentschädigung gilt als eine Spesenart, die nur dann geschuldet ist, wenn auch tatsächlich gearbeitet wird. Wird infolge Ferien, Krankheit, Unfall und anderen Abwesenheiten nicht ein voller Monat gearbeitet, besteht ein pro-rata Anspruch. Bei im Stundenlohn angestellten Arbeitnehmern ist die pauschale Verpflegungsentschädigung basierend auf den durchschnittlichen monatlichen Arbeitsstunden von 183.33 Std. (Art. 31.2 GAV) auf den Stundenlohn aufzurechnen.

Für Arbeitseinsätze, welche eine Übernachtung am Einsatzort erfordern werden dem Arbeitnehmer Kosten für Anreise, Verpflegung und anständige Unterkunft vom Arbeitgeber vergütet.

Der Arbeitgeber hat eine der folgenden Möglichkeiten, diese Entschädigungen zu gewährleisten:

  • Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.– (exkl. Unterkunft)
  • Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
  • Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.
Heimreise

Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten. Reisezeit wird als zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet.

Bei länger dauernden Arbeiten im Ausland vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die in Artikel 37.3 genannten Angelegenheiten selbst.

Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber für auswärtige Arbeiten eingesetzt werden, sind in der Regel fünf Tage im Voraus zu benachrichtigen.

Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges

Benützt der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers für Geschäftsfahrten ein privates Fahrzeug, so hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:

Spesenart Entschädigung
für das private Auto CHF –.80/km
für das private Motorrad CHF –.35/km


Soweit zumutbar, ist der Arbeitnehmer gehalten, so viele andere Arbeitnehmer im privaten Auto mitzuführen, als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. Gleiches gilt für die Mitführung von Material und Werkzeug im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes.

Artikel 38 und 39; Zusatzvereinbarung 2023: Artikel 1

Spesenentschädigung
12635

Allen dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden inkl. den Lernenden sind folgende pauschale Verpflegungsentschädigungen auszuzahlen:

CHF 120.– pro Monat
ab 1. April 2023 CHF 160.– pro Monat


(Per 1.  August 2023 allgemeinverbindlich erklärt): 
Zu der ab 01.04.2023 geltenden Verpflegungsentschädigung gem. Art. 38 GAV von CHF 160.– ist allen unterstellten Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) eine zusätzliche Verpflegungsentschädigung von CHF 40.– auszuzahlen. Damit erhöht sich die pauschale Verpflegungsentschädigung auf insgesamt CHF 200.– pro Monat. 

Die pauschale Verpflegungsentschädigung gilt als eine Spesenart, die nur dann geschuldet ist, wenn auch tatsächlich gearbeitet wird. Wird infolge Ferien, Krankheit, Unfall und anderen Abwesenheiten nicht ein voller Monat gearbeitet, besteht ein pro-rata Anspruch. Bei im Stundenlohn angestellten Arbeitnehmern ist die pauschale Verpflegungsentschädigung basierend auf den durchschnittlichen monatlichen Arbeitsstunden von 183.33 Std. (Art. 31.2 GAV) auf den Stundenlohn aufzurechnen.

Für Arbeitseinsätze, welche eine Übernachtung am Einsatzort erfordern werden dem Arbeitnehmer Kosten für Anreise, Verpflegung und anständige Unterkunft vom Arbeitgeber vergütet.

Der Arbeitgeber hat eine der folgenden Möglichkeiten, diese Entschädigungen zu gewährleisten:

  • Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.– (exkl. Unterkunft)
  • Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
  • Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.
Heimreise

Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten. Reisezeit wird als zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet.

Bei länger dauernden Arbeiten im Ausland vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die in Artikel 37.3 genannten Angelegenheiten selbst.

Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber für auswärtige Arbeiten eingesetzt werden, sind in der Regel fünf Tage im Voraus zu benachrichtigen.

Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges

Benützt der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers für Geschäftsfahrten ein privates Fahrzeug, so hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:

Spesenart Entschädigung
für das private Auto CHF –.80/km
für das private Motorrad CHF –.35/km


Soweit zumutbar, ist der Arbeitnehmer gehalten, so viele andere Arbeitnehmer im privaten Auto mitzuführen, als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. Gleiches gilt für die Mitführung von Material und Werkzeug im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes.

Artikel 38 und 39; Zusatzvereinbarung 2023: Artikel 1

weitere Zuschläge
12431

Branchenbestimmungen Malergewerbe

Für Spritzarbeiten auf einer Baustelle werden folgende Lohnzuschläge bezahlt:

Spesenart Lohnzuschlag
wässrige Produkte 5%
Kunstharz 10%
2-komponenten-Farbe 15%


Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.

Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe

Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.

Die bei Holzelementen und Kiesklebedächern beschäftigten Dachdecker und Hilfsarbeiter erhalten vom Arbeitgeber bis zur Fertigstellung dieser Arbeiten die notwendigen Reinigungsmittel und für die Dacharbeiten pro Jahr ein Paar hohe Dachschuhe mit Gummisohlen.

Für Holzkonservierungsarbeiten wird jedem daran beteiligten Arbeitnehmer eine Tageszulage von CHF 10.– bzw. CHF 5.– für den halben Tag vergütet.

Branchenbestimmungen Parkett- und Bodenlegergewerbe

Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.

Anhang 1 Branchenbestimmungen Malergewerbe: Artikel 2 und 3; Anhang 3 Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe: Artikel 2, 3 und 4; Branchenbestimmungen Parkett- und Bodenlegergewerbe: Artikel 2

weitere Zuschläge
12635

Branchenbestimmungen Malergewerbe

Für Spritzarbeiten auf einer Baustelle werden folgende Lohnzuschläge bezahlt:

Spesenart Lohnzuschlag
wässrige Produkte 5%
Kunstharz 10%
2-komponenten-Farbe 15%


Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.

Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe

Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.

Die bei Holzelementen und Kiesklebedächern beschäftigten Dachdecker und Hilfsarbeiter erhalten vom Arbeitgeber bis zur Fertigstellung dieser Arbeiten die notwendigen Reinigungsmittel und für die Dacharbeiten pro Jahr ein Paar hohe Dachschuhe mit Gummisohlen.

Für Holzkonservierungsarbeiten wird jedem daran beteiligten Arbeitnehmer eine Tageszulage von CHF 10.– bzw. CHF 5.– für den halben Tag vergütet.

Branchenbestimmungen Parkett- und Bodenlegergewerbe

Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.

Anhang 1 Branchenbestimmungen Malergewerbe: Artikel 2 und 3; Anhang 3 Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe: Artikel 2, 3 und 4; Branchenbestimmungen Parkett- und Bodenlegergewerbe: Artikel 2

Normalarbeitszeit
12431

Die jährliche Bruttosollarbeitszeit beträgt 2'200 Stunden.

Die Arbeitsstunden jedes einzelnen Arbeitnehmers werden zur Kontrolle vom Arbeitgeber in einer Arbeitszeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das von der Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder eines in jeder Beziehung gleichwertigen Er-satzsystems verwendet werden. (…)

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird jährlich neu eine tägliche durchschnittliche Arbeitszeit von der Paritätischen Kommission definiert. Diese errechnet sich aus der jährlichen Bruttosollarbeitszeit geteilt durch die Anzahl möglicher Arbeitstage im jeweiligen Jahr.

Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer und unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezo-gen unterschiedlich erfolgen. Unter Einhaltung der obengenannten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit kann die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 35 und 47 Stunden schwanken. Bei grundsätzlicher Änderung der wöchentlichen oder täglichen Stundenregelung hat der Arbeit-geber in der Regel eine Ankündigungsfrist von zwei Wochen zu beachten.

Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit

Die Festlegung des Ortes für den Arbeitsbeginn (Geschäftsdomizil oder Baustelle) ist Sache des Arbeitgebers. Der Weg ab Wohnort von und zum Arbeitsort (Geschäftsdomizil oder Baustelle) zählt unter Beachtung von Artikel 21 Abs. 2 und Artikel 21 Abs. 3 nicht als Arbeitszeit.

Die notwendige Reisezeit zur Baustelle ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers gilt in dem Umfang als Arbeitszeit als sie die Fahrzeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.

Vorzeitiges Verlassen der Arbeit

Der Arbeitnehmer hat die ausgefallene Arbeitszeit auf Verlangen des Arbeitgebers nachzuholen, falls er die Arbeit

  1. selbstverschuldet zu spät antritt;
  2. unbegründet unterbricht;
  3. oder vorzeitig verlässt.

Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.

Znüni- und Mittagspause

Für die Znünipause wird die Arbeit während 15 Minuten unterbrochen. Diese 15 Minuten sind bezahlt. Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens 30 Minuten unterbrochen. Diese 30 Minuten sind unbezahlt.

Samstagsarbeit

Der Samstag ist während des ganzen Jahres arbeitsfrei, ausgenommen für unaufschiebbare Arbeiten. Für den Arbeitgeber besteht gegenüber der Paritätischen Kommission eine Anzeigepflicht. Diese Anzeige muss mindestens 24 Stunden vor Arbeitsbeginn auf der Geschäftsstelle der Paritätischen Kommission erfolgen.

Artikel 20, 21 und 26.2

Normalarbeitszeit
12635

Die jährliche Bruttosollarbeitszeit beträgt 2'200 Stunden.

Die Arbeitsstunden jedes einzelnen Arbeitnehmers werden zur Kontrolle vom Arbeitgeber in einer Arbeitszeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das von der Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder eines in jeder Beziehung gleichwertigen Er-satzsystems verwendet werden. (…)

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird jährlich neu eine tägliche durchschnittliche Arbeitszeit von der Paritätischen Kommission definiert. Diese errechnet sich aus der jährlichen Bruttosollarbeitszeit geteilt durch die Anzahl möglicher Arbeitstage im jeweiligen Jahr.

Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer und unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezo-gen unterschiedlich erfolgen. Unter Einhaltung der obengenannten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit kann die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 35 und 47 Stunden schwanken. Bei grundsätzlicher Änderung der wöchentlichen oder täglichen Stundenregelung hat der Arbeit-geber in der Regel eine Ankündigungsfrist von zwei Wochen zu beachten.

Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit

Die Festlegung des Ortes für den Arbeitsbeginn (Geschäftsdomizil oder Baustelle) ist Sache des Arbeitgebers. Der Weg ab Wohnort von und zum Arbeitsort (Geschäftsdomizil oder Baustelle) zählt unter Beachtung von Artikel 21 Abs. 2 und Artikel 21 Abs. 3 nicht als Arbeitszeit.

Die notwendige Reisezeit zur Baustelle ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers gilt in dem Umfang als Arbeitszeit als sie die Fahrzeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.

Vorzeitiges Verlassen der Arbeit

Der Arbeitnehmer hat die ausgefallene Arbeitszeit auf Verlangen des Arbeitgebers nachzuholen, falls er die Arbeit

  1. selbstverschuldet zu spät antritt;
  2. unbegründet unterbricht;
  3. oder vorzeitig verlässt.

Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.

Znüni- und Mittagspause

Für die Znünipause wird die Arbeit während 15 Minuten unterbrochen. Diese 15 Minuten sind bezahlt. Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens 30 Minuten unterbrochen. Diese 30 Minuten sind unbezahlt.

Samstagsarbeit

Der Samstag ist während des ganzen Jahres arbeitsfrei, ausgenommen für unaufschiebbare Arbeiten. Für den Arbeitgeber besteht gegenüber der Paritätischen Kommission eine Anzeigepflicht. Diese Anzeige muss mindestens 24 Stunden vor Arbeitsbeginn auf der Geschäftsstelle der Paritätischen Kommission erfolgen.

Artikel 20, 21 und 26.2

Arbeitszeiterfassung
12431

Die Arbeitsstunden jedes einzelnen Mitarbeiters werden zur Kontrolle vom Arbeitgeber in einer Arbeitszeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das von der Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder eines in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden.

Artikel 21.2

Arbeitszeiterfassung
12635

Die Arbeitsstunden jedes einzelnen Mitarbeiters werden zur Kontrolle vom Arbeitgeber in einer Arbeitszeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das von der Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder eines in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden.

Artikel 21.2

Überstunden / Überzeit
12431

Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche die jährliche Bruttosollarbeitszeit gemäss detaillierter Arbeitszeitkontrolle übersteigt. Der Ausgleich der Überstunden erfolgt gem. Artikel 38 (recte: 36) und Art. 39.2 (recte: 37.2).

Überstundenarbeit, die an Werktagen und an Samstagen zwischen 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr geleistet wird, wird grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Art. 38.2 (recte: 36.2) und Art. 39.2 (recte 37.2) geschuldet sind.

Ein Anspruch auf Ausgleich der Überstunden-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn die entsprechende Arbeit von der Firma oder deren Vertreter im Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt wird..

Ausgleich der Überstundenarbeit

Überstunden werden nur soweit ausgeglichen, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden.

Als zuschlagsfreie Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00–20.00 Uhr) geleistet werden und die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden nicht überschreiten. Zuschlagsfreie Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Überstunden, welche die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden überschreiten, werden mit Freizeit gleicher Dauer plus einem Zeitzuschlag von 25% ausgeglichen. Der Ausgleich hat bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

Artikel 23 und 36

Überstunden / Überzeit
12635

Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche die jährliche Bruttosollarbeitszeit gemäss detaillierter Arbeitszeitkontrolle übersteigt. Der Ausgleich der Überstunden erfolgt gem. Artikel 38 (recte: 36) und Art. 39.2 (recte: 37.2).

Überstundenarbeit, die an Werktagen und an Samstagen zwischen 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr geleistet wird, wird grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Art. 38.2 (recte: 36.2) und Art. 39.2 (recte 37.2) geschuldet sind.

Ein Anspruch auf Ausgleich der Überstunden-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn die entsprechende Arbeit von der Firma oder deren Vertreter im Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt wird..

Ausgleich der Überstundenarbeit

Überstunden werden nur soweit ausgeglichen, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden.

Als zuschlagsfreie Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00–20.00 Uhr) geleistet werden und die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden nicht überschreiten. Zuschlagsfreie Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Überstunden, welche die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden überschreiten, werden mit Freizeit gleicher Dauer plus einem Zeitzuschlag von 25% ausgeglichen. Der Ausgleich hat bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

Artikel 23 und 36

Ferien
12431
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 20 Arbeitstage, resp. 4 Wochen (8.33%)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 25 Arbeitstage, resp. 5 Wochen (10.64%)
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lernende 25 Arbeitstage, resp. 5 Wochen

Zusätzliche bezahlte freie Tage

Arbeitnehmer sind zudem berechtigt, 11 zusätzliche bezahlte freie Tage zu beziehen. Die Paritätische Kommission erarbeitet jährlich einen Vorschlag zur Platzierung dieser zusätzlichen freien Tage je Kalenderjahr. Die zusätzlichen freien Tage zwecks Arbeitszeitverkürzung sind flottant und können in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und mit Rücksicht auf die betrieblichen Gegebenheiten an anderen Tagen bezogen werden. Fünf der zusätzlichen 11 bezahlten freien Tage können durch Reduktion der Arbeitszeit kompensiert werden. Für Arbeitnehmer im Monatslohn sind die zusätzlichen freien Tage mit dem Monatslohn abgegolten. Den Arbeitnehmenden im Stundenlohn sind die zusätzlichen freien Tage mit einem Zuschlag von 4.42% auf dem Grundlohn zu entschädigen.

Massgebend für die Berechnung der Feriendauer ist die Anzahl der Altersjahre, die der Arbeitnehmer am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem Ferien gewährt werden, zurückgelegt hat.

Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, werden die Ferien sowie die zusätzlichen Freitage pro rata temporis gewährt, wobei nur die vollen Monate zählen. Ein pro rata Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit wieder aufgelöst wurde.

Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt , Ferienlohn

Ferienzeitpunkt und Zusammenhängende Dauer

Die Ferien sind in der Regel in zusammenhängenden Perioden und im Laufe des Kalenderjahres zu beziehen. (…) Wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. Ein Teil der Ferientage und der zusätzlichen bezahlten freien Tage Zwecks Arbeitszeitverkürzung, höchstens aber fünf Tage, darf der Arbeitgeber für mögliche Betriebsferien zwischen Weihnachten und Neujahr einsetzen.

Der Arbeitgeber bestimmt nach Absprache mit dem Arbeitnehmer den Zeitpunkt der Ferien. Werden Betriebsferien durchgeführt, so sind die Ferien während dieser Zeit einzuziehen. (…)

Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst und hat der Arbeitnehmer seine Ferien für das laufende Jahr bereits bezogen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die zu viel bezogenen Ferien vom letzten Lohnguthaben des Arbeitnehmers abzuziehen, wobei das Existenzminimum zu wahren ist.

(…)

Artikel 24, 25.2 – 25.3 und 25.5

Ferien
12635
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 20 Arbeitstage, resp. 4 Wochen (8.33%)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 25 Arbeitstage, resp. 5 Wochen (10.64%)
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lernende 25 Arbeitstage, resp. 5 Wochen

Zusätzliche bezahlte freie Tage

Arbeitnehmer sind zudem berechtigt, 11 zusätzliche bezahlte freie Tage zu beziehen. Die Paritätische Kommission erarbeitet jährlich einen Vorschlag zur Platzierung dieser zusätzlichen freien Tage je Kalenderjahr. Die zusätzlichen freien Tage zwecks Arbeitszeitverkürzung sind flottant und können in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und mit Rücksicht auf die betrieblichen Gegebenheiten an anderen Tagen bezogen werden. Fünf der zusätzlichen 11 bezahlten freien Tage können durch Reduktion der Arbeitszeit kompensiert werden. Für Arbeitnehmer im Monatslohn sind die zusätzlichen freien Tage mit dem Monatslohn abgegolten. Den Arbeitnehmenden im Stundenlohn sind die zusätzlichen freien Tage mit einem Zuschlag von 4.42% auf dem Grundlohn zu entschädigen.

Massgebend für die Berechnung der Feriendauer ist die Anzahl der Altersjahre, die der Arbeitnehmer am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem Ferien gewährt werden, zurückgelegt hat.

Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, werden die Ferien sowie die zusätzlichen Freitage pro rata temporis gewährt, wobei nur die vollen Monate zählen. Ein pro rata Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit wieder aufgelöst wurde.

Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt , Ferienlohn

Ferienzeitpunkt und Zusammenhängende Dauer

Die Ferien sind in der Regel in zusammenhängenden Perioden und im Laufe des Kalenderjahres zu beziehen. (…) Wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. Ein Teil der Ferientage und der zusätzlichen bezahlten freien Tage Zwecks Arbeitszeitverkürzung, höchstens aber fünf Tage, darf der Arbeitgeber für mögliche Betriebsferien zwischen Weihnachten und Neujahr einsetzen.

Der Arbeitgeber bestimmt nach Absprache mit dem Arbeitnehmer den Zeitpunkt der Ferien. Werden Betriebsferien durchgeführt, so sind die Ferien während dieser Zeit einzuziehen. (…)

Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst und hat der Arbeitnehmer seine Ferien für das laufende Jahr bereits bezogen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die zu viel bezogenen Ferien vom letzten Lohnguthaben des Arbeitnehmers abzuziehen, wobei das Existenzminimum zu wahren ist.

(…)

Artikel 24, 25.2 – 25.3 und 25.5

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12431

Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder die für mehr als drei Monate angestellt worden sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen: 

Anlass Bezahlte Tage
bei Heirat des Arbeitnehmenden 3 Tage
bei Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung, sofern diese auf einen Arbeitstag fällt 1 Tag
bei Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern 3 Tage
bei Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters, sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben 3 Tage
bei Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters, wenn sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben 1 Tag
bei Vorprüfung zur Rekrutierung 1 Tag
bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern dieser auf einen Arbeitstag fällt und kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist, höchstens ein Mal innerhalb von 3 Jahren 1 Tag


Artikel 28.1

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12635

Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder die für mehr als drei Monate angestellt worden sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen: 

Anlass Bezahlte Tage
bei Heirat des Arbeitnehmenden 3 Tage
bei Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung, sofern diese auf einen Arbeitstag fällt 1 Tag
bei Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern 3 Tage
bei Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters, sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben 3 Tage
bei Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters, wenn sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben 1 Tag
bei Vorprüfung zur Rekrutierung 1 Tag
bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern dieser auf einen Arbeitstag fällt und kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist, höchstens ein Mal innerhalb von 3 Jahren 1 Tag


Artikel 28.1

Bezahlte Feiertage
12431

Für jeden Feiertag, der nicht auf einen freien Samstag oder Sonntag fällt, wird der volle Lohnausfall vergütet.

Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Feiertagsentschädigung

Für Arbeitnehmer im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Monatslohn inbegriffen. Ein Lohnabzug erfolgt nicht.

Die Arbeitnehmer im Stundenlohn haben für den Lohnausfall für die einem Sonntag gleichgestellten Feiertage im Kanton Basel-Stadt sowie dem Nationalfeiertag Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung in der Höhe von 3.59%. (…)

Die Feiertagsentschädigung ist nicht geschuldet, sofern der Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt.

Artikel  26.1 und 27

Bezahlte Feiertage
12635

Für jeden Feiertag, der nicht auf einen freien Samstag oder Sonntag fällt, wird der volle Lohnausfall vergütet.

Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Feiertagsentschädigung

Für Arbeitnehmer im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Monatslohn inbegriffen. Ein Lohnabzug erfolgt nicht.

Die Arbeitnehmer im Stundenlohn haben für den Lohnausfall für die einem Sonntag gleichgestellten Feiertage im Kanton Basel-Stadt sowie dem Nationalfeiertag Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung in der Höhe von 3.59%. (…)

Die Feiertagsentschädigung ist nicht geschuldet, sofern der Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt.

Artikel  26.1 und 27

Krankheit
12431

Der Arbeitgebende ist verpflichtet, für die unterstellten Arbeitnehmenden eine kollektive Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Diese versichert im Falle von Krankheit den Bruttolohn in der Höhe von 80% nach einem Aufschub von einem Tag (Karenztag). Dabei darf die Leistung nie mehr als den bisher ausbezahlten Nettolohn betragen.

Schliesst der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung von einem Karenztag je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 80% des wegen Krankheit ausfallen-den Lohnes selbst zu entrichten.

Die effektiven Prämien für die Kollektivtaggeldversicherung werden vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Es obliegt dem Arbeitnehmer nachzuweisen, dass er ohne sein Verschulden und aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Arbeitsleistung verhindert ist. Ein ärztliches Zeugnis wird üblicherweise vom dritten Abwesenheitstag an verlangt. Es kann aber auch schon früher angefordert werden, insbesondere wenn eine Erwerbsausfallversicherung vom ersten Tag besteht, oder bei Verdacht auf Missbrauch.

Dem Arbeitgeber bzw. der Krankenversicherung steht ausdrücklich das Recht zu, auf der Konsultation eines bezeichneten Vertrauensarztes zu bestehen. Bei Verweigerung der Konsultation entfallen dem Arbeitnehmer die Rechte, welche mit dem ärztlichen Nachweis ver-bundenen sind.

Die Versicherungsbedingungen sehen vor:

  1. Lohnersatzzahlung bei Krankheit ab Beginn des zweiten Tages zu 80% des normalen Lohnes
  2. Lohnersatz während 730 Tagen;
  3. Prämienbefreiung während der Krankheitszeit ab drittem Monat
  4. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmer beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentlich anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer dieses Vorbehaltes;
  5. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen
  6. Möglichkeit für den Arbeitnehmer, nach Ausscheiden aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung innert 30 Tagen in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung be-rücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass ein aus der Kollektivversicherung ausscheidender Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt wird als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub; das heisst, die Wartefrist darf höchstens einen Tag betragen.

Zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmer, welche das 65. bzw. das 62. Altersjahr erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung und orientiert den Arbeitnehmer entsprechend.

Kann ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Wehrdienst vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er dieselbe nach Absprache mit dem Arbeitgeber nachträglich beanspruchen.

Artikel 22, 42 und 43

Krankheit
12635

Der Arbeitgebende ist verpflichtet, für die unterstellten Arbeitnehmenden eine kollektive Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Diese versichert im Falle von Krankheit den Bruttolohn in der Höhe von 80% nach einem Aufschub von einem Tag (Karenztag). Dabei darf die Leistung nie mehr als den bisher ausbezahlten Nettolohn betragen. 

Schliesst der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung von einem Karenztag je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 80% des wegen Krankheit ausfallen-den Lohnes selbst zu entrichten. 

Die effektiven Prämien für die Kollektivtaggeldversicherung werden vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen. 

Es obliegt dem Arbeitnehmer nachzuweisen, dass er ohne sein Verschulden und aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Arbeitsleistung verhindert ist. Ein ärztliches Zeugnis wird üblicherweise vom dritten Abwesenheitstag an verlangt. Es kann aber auch schon früher angefordert werden, insbesondere wenn eine Erwerbsausfallversicherung vom ersten Tag besteht, oder bei Verdacht auf Missbrauch.

Dem Arbeitgeber bzw. der Krankenversicherung steht ausdrücklich das Recht zu, auf der Konsultation eines bezeichneten Vertrauensarztes zu bestehen. Bei Verweigerung der Konsultation entfallen dem Arbeitnehmer die Rechte, welche mit dem ärztlichen Nachweis ver-bundenen sind.

Die Versicherungsbedingungen sehen vor:

  1. Lohnersatzzahlung bei Krankheit ab Beginn des zweiten Tages zu 80% des normalen Lohnes
  2. Lohnersatz während 730 Tagen;
  3. Prämienbefreiung während der Krankheitszeit ab drittem Monat
  4. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmer beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentlich anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer dieses Vorbehaltes;
  5. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen
  6. Möglichkeit für den Arbeitnehmer, nach Ausscheiden aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung innert 30 Tagen in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung be-rücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass ein aus der Kollektivversicherung ausscheidender Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt wird als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub; das heisst, die Wartefrist darf höchstens einen Tag betragen.

Zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmer, welche das 65. bzw. das 62. Altersjahr erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung und orientiert den Arbeitnehmer entsprechend.

Kann ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Wehrdienst vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er dieselbe nach Absprache mit dem Arbeitgeber nachträglich beanspruchen.

Artikel 22, 42 und 43

Unfall
12431

Kann ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Wehrdienst vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er dieselbe nach Absprache mit dem Arbeitgeber nachträglich beanspruchen.

Artikel 22

Unfall
12635

Kann ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Wehrdienst vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er dieselbe nach Absprache mit dem Arbeitgeber nachträglich beanspruchen.

Artikel 22

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12431

Sämtliche dem GAV unterstellten Arbeitnehmer, welche im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes der rechtliche Vater sind oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate werden, haben Anspruch auf 10 Tage Vaterschaftsurlaub, welcher mit einer Lohnfortzahlung von 100% entschädigt wird. Die Entschädigung gemäss Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) behalten die Arbeitgeber. (…) Durch den GAV fallen keine zusätzlichen Urlaubstage zum gesetzlichen Vaterschaftsurlaub an. Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden.

Artikel 28.2

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12635

Sämtliche dem GAV unterstellten Arbeitnehmer, welche im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes der rechtliche Vater sind oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate werden, haben Anspruch auf 10 Tage Vaterschaftsurlaub, welcher mit einer Lohnfortzahlung von 100% entschädigt wird. Die Entschädigung gemäss Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) behalten die Arbeitgeber. (…) Durch den GAV fallen keine zusätzlichen Urlaubstage zum gesetzlichen Vaterschaftsurlaub an. Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden.

Artikel 28.2

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12431

Leistet der Arbeitnehmende obligatorischen Schweizerischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst (nachstehend Dienstleistung genannt), hat er für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigungen in Prozenten des Lohnausfalls.

Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt unter Vorbehalt von Art. 324a und b OR:

Dienstart   Entschädigung
Während der Rekrutenschule als Rekrut Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während Kaderschulen und Beförderungsdiensten  Ledige ohne Unterstützungspflicht 100%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu vier Wochen während eines Kalenderjahres Ledige ohne Unterstützungspflicht 100%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
für Durchdiener während der Zeit die der Rekrutenschule entspricht Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
für Durchdiener während für die übrige Zeit des Militärdienstes Ledige ohne Unterstützungspflicht 100%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 100%


Im Rahmen der Lohnzahlungen fallen die Leistungen der EO-Versicherung an den Arbeitgeber.

Artikel 29

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12635

Leistet der Arbeitnehmende obligatorischen Schweizerischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst (nachstehend Dienstleistung genannt), hat er für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigungen in Prozenten des Lohnausfalls.

Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt unter Vorbehalt von Art. 324a und b OR:

Dienstart   Entschädigung
Während der Rekrutenschule als Rekrut Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während Kaderschulen und Beförderungsdiensten  Ledige ohne Unterstützungspflicht 100%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu vier Wochen während eines Kalenderjahres Ledige ohne Unterstützungspflicht 100%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
für Durchdiener während der Zeit die der Rekrutenschule entspricht Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
für Durchdiener während für die übrige Zeit des Militärdienstes Ledige ohne Unterstützungspflicht 100%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 100%


Im Rahmen der Lohnzahlungen fallen die Leistungen der EO-Versicherung an den Arbeitgeber.

Artikel 29

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12431

Der Vollzugskostenbeitrag wird erhoben zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV sowie zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Zwecks Erhebung der Beiträge hat jeder Arbeitgeber der Ausgleichskasse am Ende des Kalenderjahres eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer einzureichen mit Angabe von Name, Vorname, Funktion, Wohnort, Anstellungsdauer und Total der abgezogenen Beiträge. Arbeitgebern, welche dieser Deklarationspflicht trotz erfolgter Mahnung innert Frist nicht nachkommen, kann eine Konventionalstrafe bis zu CHF 25‘000.– auferlegt werden.

Ein allfälliger Überschuss dieser Beiträge darf auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlich-keit dieses GAV nur für die Aus- und Weiterbildungsinstitutionen sowie für soziale Zwecke (…) verwendet werden.

Vollzugskostenbeitrag für schweizerische Betriebe Für Betriebe mit Sitz in der Schweiz gilt folgendes:

  1. Beiträge der Arbeitnehmer: Alle unterstellten Arbeitnehmer entrichten einen Vollzugskostenbeitrag von 0.7% des Bruttolohnes. Aus technischen Vollzugsgründen wird der Betrag den Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber an die Inkassostelle der Paritätischen Kommission über-wiesen. Auf Vorweisen des Ausweises für Berufsbeiträge werden diese Beiträge von den zuständigen Verbänden an die organisierten Arbeitnehmer zurückerstattet.
  2. Beiträge der Arbeitgeber: Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber entrichten für die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer ihrerseits einen Vollzugskostenbeitrag von 0.7% des Bruttolohnes. Dieser Beitrag sowie die von den Arbeitnehmern bezahlten Beiträge sind periodisch nach Vorliegen der endgültigen Prämienabrechnung der AHV der Inkassostelle der Paritätischen Kommission zu überweisen. (…)
Vollzugskostenbeitrag für Entsendebetriebe

Für Betriebe mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, gilt folgendes:

  1. Beiträge der Arbeitnehmer: Die unterstellten Arbeitnehmer entrichten einen Vollzugskostenbeitrag von CHF 2.50 pro Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.
  2. Beiträge der Arbeitgeber: Die unterstellten Arbeitgeber entrichten einen Vollzugskostenbeitrag von pauschal CHF 20.– pro Einsatzmonat und von je CHF 10.– pro Monat für jeden eingesetzten Arbeitnehmer. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet. (…)

Artikel 57

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12635

Der Vollzugskostenbeitrag wird erhoben zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV sowie zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Zwecks Erhebung der Beiträge hat jeder Arbeitgeber der Ausgleichskasse am Ende des Kalenderjahres eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer einzureichen mit Angabe von Name, Vorname, Funktion, Wohnort, Anstellungsdauer und Total der abgezogenen Beiträge. Arbeitgebern, welche dieser Deklarationspflicht trotz erfolgter Mahnung innert Frist nicht nachkommen, kann eine Konventionalstrafe bis zu CHF 25‘000.– auferlegt werden.

Ein allfälliger Überschuss dieser Beiträge darf auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlich-keit dieses GAV nur für die Aus- und Weiterbildungsinstitutionen sowie für soziale Zwecke (…) verwendet werden.

Vollzugskostenbeitrag für schweizerische Betriebe Für Betriebe mit Sitz in der Schweiz gilt folgendes:

  1. Beiträge der Arbeitnehmer: Alle unterstellten Arbeitnehmer entrichten einen Vollzugskostenbeitrag von 0.7% des Bruttolohnes. Aus technischen Vollzugsgründen wird der Betrag den Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber an die Inkassostelle der Paritätischen Kommission über-wiesen. Auf Vorweisen des Ausweises für Berufsbeiträge werden diese Beiträge von den zuständigen Verbänden an die organisierten Arbeitnehmer zurückerstattet.
  2. Beiträge der Arbeitgeber: Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber entrichten für die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer ihrerseits einen Vollzugskostenbeitrag von 0.7% des Bruttolohnes. Dieser Beitrag sowie die von den Arbeitnehmern bezahlten Beiträge sind periodisch nach Vorliegen der endgültigen Prämienabrechnung der AHV der Inkassostelle der Paritätischen Kommission zu überweisen. (…)
Vollzugskostenbeitrag für Entsendebetriebe

Für Betriebe mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, gilt folgendes:

  1. Beiträge der Arbeitnehmer: Die unterstellten Arbeitnehmer entrichten einen Vollzugskostenbeitrag von CHF 2.50 pro Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.
  2. Beiträge der Arbeitgeber: Die unterstellten Arbeitgeber entrichten einen Vollzugskostenbeitrag von pauschal CHF 20.– pro Einsatzmonat und von je CHF 10.– pro Monat für jeden eingesetzten Arbeitnehmer. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet. (…)

Artikel 57

Schutz der Persönlichkeit 
12431

Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.

Artikel 19.8 und 19.9

Schutz der Persönlichkeit 
12635

Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.

Artikel 19.8 und 19.9

Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
12431

Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.

Artikel 19.8 und 19.9

Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
12635

Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.

Artikel 19.8 und 19.9

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12431
Klare Weisungen

Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer klare Aufträge. Zum Schutze der Gesundheit einerseits und der klaren Regelung der Verantwortung andererseits berücksichtigt er Alter, Erfahrung, Ausbildung sowie die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb.

Gesundheitsvorsorge, Unfallverhütung

Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern. Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.

Abgabe von Material, Werkzeug und Unterlagen

Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer rechtzeitig aus:

  1. das erforderliche, arbeitstaugliche und sicherheitskonforme Material;
  2. die notwendigen Arbeitsunterlagen.

Der Arbeitnehmer hat Gelegenheit, Werkzeug und Arbeitsplatz während der normalen Arbeitszeit in Ordnung zu bringen.

Arbeitszeugnis, Zwischenzeugnis

Der Arbeitgeber muss auf Wunsch des Arbeitnehmers, innerhalb von 14 Tagen, diesem jederzeit ein Zeugnis aushändigen. Das Zeugnis spricht sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers aus. (…)

Sorgfalts- und Treuepflicht

Der Arbeitnehmer führt die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig aus und befolgt insbesondere die speziellen Weisungen des Arbeitgebers. Er wahrt nach bestem Wissen und Gewissen die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers.

Sorge zu Material und Werkzeug

Der Arbeitnehmer bedient und unterhält Maschinen, Werkzeuge und Fahrzeuge gemäss Instruktionen fachgerecht. Das ihm zur Verfügung gestellte Material behandelt er sorgfältig.

Meldepflicht

Allfällige Schäden und besondere Vorkommnisse meldet der Arbeitnehmer unverzüglich sei-nem Arbeitgeber.

Gesundheitsvorsorge, Unfallverhütung

Der Arbeitnehmer unterstützt den Arbeitgeber in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung und wendet die Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen richtig an.

Verbot von Schwarzarbeit

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Arbeitnehmer keine entgeltliche Berufsarbeit für einen Dritten leisten, sofern sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenzieren. Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot der Schwarzarbeit kann die paritätische Berufskommission – je nach Bedeutung des Einzelfalles eine Verwarnung oder eine Konventionalstrafe von höchstens CHF 3'000.- aussprechen. (…)

Herausgabepflicht

Nach Beendigung einer Arbeit oder des Arbeitsverhältnisses gibt der Arbeitnehmer dem Ar-beitgeber die Arbeitsunterlagen sofort zurück.

 

Artikel 50 und 51

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12635
Klare Weisungen

Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer klare Aufträge. Zum Schutze der Gesundheit einerseits und der klaren Regelung der Verantwortung andererseits berücksichtigt er Alter, Erfahrung, Ausbildung sowie die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb.

Gesundheitsvorsorge, Unfallverhütung

Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern. Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.

Abgabe von Material, Werkzeug und Unterlagen

Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer rechtzeitig aus:

  1. das erforderliche, arbeitstaugliche und sicherheitskonforme Material;
  2. die notwendigen Arbeitsunterlagen.

Der Arbeitnehmer hat Gelegenheit, Werkzeug und Arbeitsplatz während der normalen Arbeitszeit in Ordnung zu bringen.

Arbeitszeugnis, Zwischenzeugnis

Der Arbeitgeber muss auf Wunsch des Arbeitnehmers, innerhalb von 14 Tagen, diesem jederzeit ein Zeugnis aushändigen. Das Zeugnis spricht sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers aus. (…)

Sorgfalts- und Treuepflicht

Der Arbeitnehmer führt die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig aus und befolgt insbesondere die speziellen Weisungen des Arbeitgebers. Er wahrt nach bestem Wissen und Gewissen die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers.

Sorge zu Material und Werkzeug

Der Arbeitnehmer bedient und unterhält Maschinen, Werkzeuge und Fahrzeuge gemäss Instruktionen fachgerecht. Das ihm zur Verfügung gestellte Material behandelt er sorgfältig.

Meldepflicht

Allfällige Schäden und besondere Vorkommnisse meldet der Arbeitnehmer unverzüglich sei-nem Arbeitgeber.

Gesundheitsvorsorge, Unfallverhütung

Der Arbeitnehmer unterstützt den Arbeitgeber in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung und wendet die Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen richtig an.

Verbot von Schwarzarbeit

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Arbeitnehmer keine entgeltliche Berufsarbeit für einen Dritten leisten, sofern sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenzieren. Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot der Schwarzarbeit kann die paritätische Berufskommission – je nach Bedeutung des Einzelfalles eine Verwarnung oder eine Konventionalstrafe von höchstens CHF 3'000.- aussprechen. (…)

Herausgabepflicht

Nach Beendigung einer Arbeit oder des Arbeitsverhältnisses gibt der Arbeitnehmer dem Ar-beitgeber die Arbeitsunterlagen sofort zurück.

 

Artikel 50 und 51

Lernende
12431
Unterstellung GAV

Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien

Lernende: 25 Arbeitstage, respektive 5 Wochen

Mindestlöhne (per 1.  Februar 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Lernende Lehrjahr Monatliche Mindestlöhne
Auszubildende EFZ, L1 Auszubildende mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ im ersten Jahr der Berufslehre. CHF 600.–
Auszubildende EFZ, L2 Auszubildende mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ im zweiten Jahr der Berufslehre. CHF 800.–
Auszubildende EFZ, L3 Auszubildende mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ im dritten Jahr der Berufslehre. CHF 1'200.–
Auszubildende EFZ, L4 Auszubildende mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ im vierten Jahr der Berufslehre. CHF 1'400.–
Auszubildende EBA, BA 1 Auszubildende mit eidg. Berufsattest EBA im ersten Jahr der Berufslehre. CHF 550.–
Auszubildende EBA, BA 2 Auszubildende mit eidg. Berufsattest EBA im zweiten Jahr der Berufslehre. CHF 750.–


Artikel 3.3, 24.2 und 32

Lernende
12635
Unterstellung GAV

Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien

Lernende: 25 Arbeitstage, respektive 5 Wochen

Mindestlöhne (per 1.  Februar 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Lernende Lehrjahr Monatliche Mindestlöhne
Auszubildende EFZ, L1 Auszubildende mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ im ersten Jahr der Berufslehre. CHF 600.–
Auszubildende EFZ, L2 Auszubildende mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ im zweiten Jahr der Berufslehre. CHF 800.–
Auszubildende EFZ, L3 Auszubildende mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ im dritten Jahr der Berufslehre. CHF 1'200.–
Auszubildende EFZ, L4 Auszubildende mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ im vierten Jahr der Berufslehre. CHF 1'400.–
Auszubildende EBA, BA 1 Auszubildende mit eidg. Berufsattest EBA im ersten Jahr der Berufslehre. CHF 550.–
Auszubildende EBA, BA 2 Auszubildende mit eidg. Berufsattest EBA im zweiten Jahr der Berufslehre. CHF 750.–


Artikel 3.3, 24.2 und 32

Junge Arbeitnehmende
12431
Ferien

Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage, respekive 5 Wochen

Artikel 24.2

Junge Arbeitnehmende
12635
Ferien

Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage, respekive 5 Wochen

Artikel 24.2

Kündigungsfrist
12431

Die Kündigung ist schriftlich auf das Ende eines Monats zu erklären.

Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.
Durch schriftliche Abrede können abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.
Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

Das Arbeitsverhältnis kann unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kündigungsfristen jederzeit auf das Ende eines Monats gekündigt werden:

Anzahl Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im ersten Dienstjahr 1 Monat
Im zweiten bis und mit dem achten Dienstjahr 2 Monate
Ab dem neunten Dienstjahr 3 Monate

Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogen. 

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
b) während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversiche-rung (max. 730 Tage);
Taggeldleistungen und Invalidenrenten Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Artikel 10.3, 11, 12, 14.1 und 14.3

Kündigungsfrist
12635

Die Kündigung ist schriftlich auf das Ende eines Monats zu erklären.

Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.
Durch schriftliche Abrede können abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.
Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

Das Arbeitsverhältnis kann unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kündigungsfristen jederzeit auf das Ende eines Monats gekündigt werden:

Anzahl Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im ersten Dienstjahr 1 Monat
Im zweiten bis und mit dem achten Dienstjahr 2 Monate
Ab dem neunten Dienstjahr 3 Monate


Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogen. 

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (max. 730 Tage); Taggeldleistungen und Invalidenrenten Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Artikel 10.3, 11, 12, 14.1 und 14.3

Kündigungsschutz
12431

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen

  1. während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (max. 730 Tage);
Taggeldleistungen und Invalidenrenten

Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Artikel 61

Kündigungsschutz
12635

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen

  1. während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (max. 730 Tage);
Taggeldleistungen und Invalidenrenten

Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Artikel 61

Arbeitnehmervertretung
12431

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitnehmervertretung
12635

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung
12431

Malermeisterverband Basel-Stadt
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
bodenbasel
Basler Natursteinverband

Arbeitgebervertretung
12635

Malermeisterverband Basel-Stadt
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
bodenbasel
Basler Natursteinverband

Paritätische Fonds
12431

Um die Aufgaben der Paritätischen Kommission zu finanzieren, wird ein paritätisch verwalteter Fonds eingerichtet.

Die Finanzierung dieses Fonds erfolgt durch:

  1. die Einzahlung der Vollzugskostenbeiträge;

Die Verwendung dieser Mittel dient:

  1. zum Vollzug des GAV;
  2. zur Förderung und Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
  3. für die Arbeitssicherheit;
  4. für den Gesundheitsschutz

Artikel 56

Paritätische Fonds
12635

Um die Aufgaben der Paritätischen Kommission zu finanzieren, wird ein paritätisch verwalteter Fonds eingerichtet.

Die Finanzierung dieses Fonds erfolgt durch:

  1. die Einzahlung der Vollzugskostenbeiträge;

Die Verwendung dieser Mittel dient:

  1. zum Vollzug des GAV;
  2. zur Förderung und Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
  3. für die Arbeitssicherheit;
  4. für den Gesundheitsschutz

Artikel 56

Kaution
12431

Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 57 sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Kommission gemäss Artikel 52 ff. hat jeder Arbeitgeber (…) zu Gunsten der Paritätischen Kommission eine Kaution in Schweizer Franken (CHF) oder den gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu hinterlegen:

Auftragswert Kaution
bis CHF 2'000.– keine Kautionspflicht
ab CHF 2'000.– bis CHF 15'000.– CHF 5'000.–
ab CHF 15'000.– bis CHF 25'000.– CHF 10'000.–
ab CHF 25'000.– bis CHF 40'000.– CHF 15'000.–
ab CHF 40'00.– CHF 20'000.–


Als Auftragswert gilt die im räumlichen Geltungsbereich innerhalb eines Kalenderjahres erzielte Werklohnsumme (Vergütung gemäss Werkverträgen). Bei Arbeitgebern mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich wird vermutet, dass der Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres über CHF 40‘000.– liegt. Im Bestreitungsfall ist der geringere Auftragswert gegenüber der Paritätischen Kommission mittels geeigneter Dokumente zu belegen.

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (…), welche Arbeitnehmer für Arbeiten (…) entsenden, haben der Paritätischen Kommission den Auftragswert jedes einzelnen Vertrages solange mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) nachzuweisen, bis der Auftragswert im betreffenden Kalenderjahr CHF 40‘000.– erreicht hat.

Vom Nachweis gemäss Artikel 58 Abs. 3 vorstehend sind diejenigen Betriebe ausgenommen, welche vor Beginn des ersten Arbeitseinsatzes im räumlichen Geltungsbereich die maximale Kaution von CHF 20‘000.– hinterlegen.

Hat der Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag bereits eine Kaution geleistet, wird diese an die Kaution gemäss vorliegendem GAV angerechnet, (…). Ist die bereits geleistete Kaution geringer, als diejenige, welche gemäss Artikel 58 Abs. 1 zu hinterlegen wäre, ist die Differenz dazu zu hinterlegen. Der Beweis für eine bereits geleistete Kaution obliegt dem Arbeitgeber.

Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV gestellt werden.

Die Kaution kann in bar oder in Form einer unwiderruflichen Garantie einer der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstellten Bank oder Versicherung erbracht werden. Eine Kaution in bar wird von der Paritätischen Kommission auf einem Sperrkonto hinterlegt und zum Zinssatz für entsprechende Konti verzinst. Ein allfällig negativer Zinssatz geht zu Lasten des Arbeitgebers.

Die Garantie muss in einer schweizerischen Amtssprache oder Englisch abgefasst sein. Sie muss eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts enthalten und als Gerichts-stand "Basel-Stadt" bezeichnen.

Stellt die Paritätische Kommission fest, dass ein Arbeitgeber Vorschriften des GAV missachtet hat, für welche die Kaution gemäss Artikel 18 Abs. 1 als Sicherheit dient, teilt ihm die Paritätische Kommission die Höhe der an sie zu leistenden Zahlung mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist von 15 Tagen zur Stellungnahme. Nach Ablauf der Frist eröffnet die Paritätische Kommission dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Bezahlt der Arbeitgeber nicht innert der Zahlungsfrist, ist die Paritätische Kommission berechtigt, die Kaution in Anspruch zu nehmen.

Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die Paritätische Kommission informiert diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie schriftlich dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich die Höhe der Inanspruchnahme zusammensetzt. Daneben ist der Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme Klage eingereicht werden kann.

Der Arbeitgeber, dessen Kaution in Anspruch genommen wurde, ist verpflichtet, innert 30 Tagen seit Mitteilung gemäss Artikel 58 Abs. 11 vorstehend oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit in der Schweiz die Kaution erneut zu hinterlegen beziehungsweise wieder auf den gemäss Artikel 58 Abs. 1 erforderlichen Betrag zu erhöhen.

Die Kaution wird freigegeben, wenn:

  1. der Arbeitgeber (…) seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
  2. der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (…), welcher Arbeitnehmer für Arbeiten (…) entsendete, sechs Monate nach Vollendung des Einsatzes folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt:
    1. die Vollzugskostenbeiträge wurden ordnungsgemäss bezahlt und
    2. sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

Weigert sich ein Arbeitgeber die fällige Kaution zu hinterlegen, stellt dies einen (…) Verstoss gegen den GAV dar, der von der Paritätischen Kommission mit einer Konventionalstrafe geahndet wird. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht zur Hinterlegung der Kaution. Die Höhe der Konventionalstrafe ist wie folgt anzusetzen:

1. Verstoss gegen die Kautionspflicht maximal CHF 2‘500.–
2. Verstoss gegen die Kautionspflicht maximal CHF 5‘000.–
ab dem 3. Verstoss gegen die Kautionspflicht maximal CHF 10‘000.–

 

Artikel 58

Kaution
12635

Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 57 sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Kommission gemäss Artikel 52 ff. hat jeder Arbeitgeber (…) zu Gunsten der Paritätischen Kommission eine Kaution in Schweizer Franken (CHF) oder den gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu hinterlegen:

Auftragswert Kaution
bis CHF 2'000.– keine Kautionspflicht
ab CHF 2'000.– bis CHF 15'000.– CHF 5'000.–
ab CHF 15'000.– bis CHF 25'000.– CHF 10'000.–
ab CHF 25'000.– bis CHF 40'000.– CHF 15'000.–
ab CHF 40'00.– CHF 20'000.–


Als Auftragswert gilt die im räumlichen Geltungsbereich innerhalb eines Kalenderjahres erzielte Werklohnsumme (Vergütung gemäss Werkverträgen). Bei Arbeitgebern mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich wird vermutet, dass der Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres über CHF 40‘000.– liegt. Im Bestreitungsfall ist der geringere Auftragswert gegenüber der Paritätischen Kommission mittels geeigneter Dokumente zu belegen.

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (…), welche Arbeitnehmer für Arbeiten (…) entsenden, haben der Paritätischen Kommission den Auftragswert jedes einzelnen Vertrages solange mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) nachzuweisen, bis der Auftragswert im betreffenden Kalenderjahr CHF 40‘000.– erreicht hat.

Vom Nachweis gemäss Artikel 58 Abs. 3 vorstehend sind diejenigen Betriebe ausgenommen, welche vor Beginn des ersten Arbeitseinsatzes im räumlichen Geltungsbereich die maximale Kaution von CHF 20‘000.– hinterlegen.

Hat der Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag bereits eine Kaution geleistet, wird diese an die Kaution gemäss vorliegendem GAV angerechnet, (…). Ist die bereits geleistete Kaution geringer, als diejenige, welche gemäss Artikel 58 Abs. 1 zu hinterlegen wäre, ist die Differenz dazu zu hinterlegen. Der Beweis für eine bereits geleistete Kaution obliegt dem Arbeitgeber.

Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV gestellt werden.

Die Kaution kann in bar oder in Form einer unwiderruflichen Garantie einer der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstellten Bank oder Versicherung erbracht werden. Eine Kaution in bar wird von der Paritätischen Kommission auf einem Sperrkonto hinterlegt und zum Zinssatz für entsprechende Konti verzinst. Ein allfällig negativer Zinssatz geht zu Lasten des Arbeitgebers.

Die Garantie muss in einer schweizerischen Amtssprache oder Englisch abgefasst sein. Sie muss eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts enthalten und als Gerichts-stand "Basel-Stadt" bezeichnen.

Stellt die Paritätische Kommission fest, dass ein Arbeitgeber Vorschriften des GAV missachtet hat, für welche die Kaution gemäss Artikel 18 Abs. 1 als Sicherheit dient, teilt ihm die Paritätische Kommission die Höhe der an sie zu leistenden Zahlung mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist von 15 Tagen zur Stellungnahme. Nach Ablauf der Frist eröffnet die Paritätische Kommission dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Bezahlt der Arbeitgeber nicht innert der Zahlungsfrist, ist die Paritätische Kommission berechtigt, die Kaution in Anspruch zu nehmen.

Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die Paritätische Kommission informiert diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie schriftlich dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich die Höhe der Inanspruchnahme zusammensetzt. Daneben ist der Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme Klage eingereicht werden kann.

Der Arbeitgeber, dessen Kaution in Anspruch genommen wurde, ist verpflichtet, innert 30 Tagen seit Mitteilung gemäss Artikel 58 Abs. 11 vorstehend oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit in der Schweiz die Kaution erneut zu hinterlegen beziehungsweise wieder auf den gemäss Artikel 58 Abs. 1 erforderlichen Betrag zu erhöhen.

Die Kaution wird freigegeben, wenn:

  1. der Arbeitgeber (…) seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
  2. der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (…), welcher Arbeitnehmer für Arbeiten (…) entsendete, sechs Monate nach Vollendung des Einsatzes folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt:
    1. die Vollzugskostenbeiträge wurden ordnungsgemäss bezahlt und
    2. sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

Weigert sich ein Arbeitgeber die fällige Kaution zu hinterlegen, stellt dies einen (…) Verstoss gegen den GAV dar, der von der Paritätischen Kommission mit einer Konventionalstrafe geahndet wird. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht zur Hinterlegung der Kaution. Die Höhe der Konventionalstrafe ist wie folgt anzusetzen:

1. Verstoss gegen die Kautionspflicht maximal CHF 2‘500.–
2. Verstoss gegen die Kautionspflicht maximal CHF 5‘000.–
ab dem 3. Verstoss gegen die Kautionspflicht maximal CHF 10‘000.–

 

Artikel 58

Paritätische Organe
12431

Zur Sicherung des Vollzugs dieses GAV wird eine Paritätische Kommission bestellt.

Artikel 54.1

Paritätische Organe
12635

Zur Sicherung des Vollzugs dieses GAV wird eine Paritätische Kommission bestellt.

Artikel 54.1

Aufgaben paritätische Organe
12431

Die Paritätische Kommission hat insbesondere die Aufgabe

  1. die Auslegung des GAV zu gewährleisten;
  2. den Vollzug des GAV zu sichern;
  3. (…)
  4. Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten;
  5. in allen ihr zur Beurteilung, Begutachtung und Schlichtung überwiesenen Streitigkeiten hat sie die notwendigen Beweismassnahmen anzuordnen. Sie kann daher alle notwendigen Unterlagen einverlangen oder durch von ihr Beauftragte überprüfen lassen.

Artikel 54.2

Aufgaben paritätische Organe
12635

Die Paritätische Kommission hat insbesondere die Aufgabe

  1. die Auslegung des GAV zu gewährleisten;
  2. den Vollzug des GAV zu sichern;
  3. (…)
  4. Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten;
  5. in allen ihr zur Beurteilung, Begutachtung und Schlichtung überwiesenen Streitigkeiten hat sie die notwendigen Beweismassnahmen anzuordnen. Sie kann daher alle notwendigen Unterlagen einverlangen oder durch von ihr Beauftragte überprüfen lassen.

Artikel 54.2

Folge bei Vertragsverletzung
12431
GAV Verstösse der Arbeitgeber

Arbeitgeber, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, werden von der Paritätischen Kommission zu den entsprechenden Nachzahlungen verpflichtet.

Die Paritätische Kommission ist berechtigt:

  1. eine Verwarnung auszusprechen;
  2. eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50‘000.– bei Verletzung der nicht geldwerten Best-immungen zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
  3. die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgeber aufzuerlegen.
  4. (…)

Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten wird. Die Höhe der Konventionalstrafe be-misst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien:

  1. Höhe der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
  2. Verletzung von nicht geldwerten Bestimmungen;
  3. einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) sowie Schwere der Verletzung;
  4. Grösse des Betriebs;
  5. Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber, der in Verzug gesetzt ist, seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen ist.

Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsvertrag (…), und resultieren dar-aus Nachforderungen von über ein Prozent der AHV-Lohnsumme des GAV-unterstellten Personals, so können die Kontrollkosten dem fehlbaren Arbeitgeber vollumfänglich auferlegt werden.

Die Kontrollkosten bemessen sich wie folgt:

  • Sekretariatsleistungen: max. CHF 120.– / Std.
  • Leistungen von Dritten: orts- und sachübliche Ansätze, aber max. CHF 180.– / Std.
  • Leistungen von Juristen/Rechtsanwälten: orts- und sachübliche Ansätze, aber max. CHF 300.– / Std.

Kosten, die dadurch entstehen, dass die ordnungsgemässe und insbesondere termingerech-te Durchführung der Kontrolle durch die zu kontrollierende Unternehmung vereitelt wird, sind von dieser in jedem Falle, d.h. unabhängig von der Feststellung von Verstössen, vollumfänglich zu tragen.

Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto der Paritätischen Kommission zu leisten.

Artikel 53 

Folge bei Vertragsverletzung
12635
GAV Verstösse der Arbeitgeber

Arbeitgeber, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, werden von der Paritätischen Kommission zu den entsprechenden Nachzahlungen verpflichtet.

Die Paritätische Kommission ist berechtigt:

  1. eine Verwarnung auszusprechen;
  2. eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50‘000.– bei Verletzung der nicht geldwerten Best-immungen zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
  3. die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgeber aufzuerlegen.
  4. (…)

Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten wird. Die Höhe der Konventionalstrafe be-misst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien:

  1. Höhe der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
  2. Verletzung von nicht geldwerten Bestimmungen;
  3. einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) sowie Schwere der Verletzung;
  4. Grösse des Betriebs;
  5. Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber, der in Verzug gesetzt ist, seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen ist.

Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsvertrag (…), und resultieren dar-aus Nachforderungen von über ein Prozent der AHV-Lohnsumme des GAV-unterstellten Personals, so können die Kontrollkosten dem fehlbaren Arbeitgeber vollumfänglich auferlegt werden.

Die Kontrollkosten bemessen sich wie folgt:

  • Sekretariatsleistungen: max. CHF 120.– / Std.
  • Leistungen von Dritten: orts- und sachübliche Ansätze, aber max. CHF 180.– / Std.
  • Leistungen von Juristen/Rechtsanwälten: orts- und sachübliche Ansätze, aber max. CHF 300.– / Std.

Kosten, die dadurch entstehen, dass die ordnungsgemässe und insbesondere termingerech-te Durchführung der Kontrolle durch die zu kontrollierende Unternehmung vereitelt wird, sind von dieser in jedem Falle, d.h. unabhängig von der Feststellung von Verstössen, vollumfänglich zu tragen.

Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto der Paritätischen Kommission zu leisten.

Artikel 53 

Kontrollen
12431

Bei den unter den Geltungsbereich dieses Vertrages fallenden Arbeitgebern sind durch das von der Paritätischen Kommission bestimmte Kontrollorgan Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Dies umfasst sowohl Kontrollen vor Ort als auch Baustellenkontrollen. Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen (…) und andere notwendige Dokumente vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen usw.

Die (…) unterstehenden Arbeitgeber haben die in Artikel 52 Abs. 1 erwähnten Unterlagen nach Massgabe des Gesetzes, mindestens jedoch während fünf Jahren aufzubewahren.

Artikel 52

Kontrollen
12635

Bei den unter den Geltungsbereich dieses Vertrages fallenden Arbeitgebern sind durch das von der Paritätischen Kommission bestimmte Kontrollorgan Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Dies umfasst sowohl Kontrollen vor Ort als auch Baustellenkontrollen. Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen (…) und andere notwendige Dokumente vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen usw.

Die (…) unterstehenden Arbeitgeber haben die in Artikel 52 Abs. 1 erwähnten Unterlagen nach Massgabe des Gesetzes, mindestens jedoch während fünf Jahren aufzubewahren.

Artikel 52

Schlichtungsverfahren
12431
Stufe Zuständiges Organ
1. Ebene paritätische Kommission
2. Ebene Schiedsgericht


Artikel 9 und 11.1

Schlichtungsverfahren
12635
Stufe Zuständiges Organ
1. Ebene paritätische Kommission
2. Ebene Schiedsgericht


Artikel 9 und 11.1

Friedenspflicht
12431

Die Vertragsparteien vereinbaren im Sinne von Art. 357b OR, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf die Einhaltung des GAV gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeit-nehmern zusteht.

Artikel 5.8

Friedenspflicht
12635

Die Vertragsparteien vereinbaren im Sinne von Art. 357b OR, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf die Einhaltung des GAV gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeit-nehmern zusteht.

Artikel 5.8

Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Region Aargau-Nordwestschweiz
Rebgasse 1
Basel
+41 84 811 33 44
ag-nws@unia.ch
https://aargau-nordwestschweiz.unia.ch/

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Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.13116 02.10.2024 02.10.2024
12.13115 26.09.2024 01.10.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12635 29.11.2023 29.11.2023
11.12431 25.07.2023 01.08.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.12348 01.06.2023 01.06.2023
10.12173 31.01.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12096 29.12.2022 29.12.2022
9.11794 29.08.2022 29.08.2022
9.11546 16.12.2021 16.12.2021
9.11247 01.04.2021 01.04.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11132 01.04.2020 01.04.2020