GAV für das Basler Ausbaugewerbe

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2020 bis 31.03.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2020 bis 31.03.2021
Letzte Änderungen
Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. November 2020: Pauschale Verpflegungsentschädigung von CHF 40.-- pro Monat
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Örtlicher Geltungsbereich
9480
Gilt für:
- Kanton Basel-Stadt: Ausbaugewerbe
- Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
9881
Gilt für:
- Kanton Basel-Stadt: Ausbaugewerbe
- Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
10125
Gilt für:
- Kanton Basel-Stadt: Ausbaugewerbe
- Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
10392
Gilt für:
- Kanton Basel-Stadt: Ausbaugewerbe
- Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
9480
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile von Mitgliedfirmen der unterzeichnenden Arbeitgeberverbände in folgenden Branchen: - Malergewerbe - Glasergewerbe - Dachdeckergewerbe - Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe - Bildhauer- und Steinmetzgewerbe - Linoleum- und Spezialbodengewerbe - Parkettgewerbe - Natursteingewerbe - Zimmereigewerbe - Plattenlegergewerbe.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
9881
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile von Mitgliedfirmen der unterzeichnenden Arbeitgeberverbände in folgenden Branchen: - Malergewerbe - Glasergewerbe - Dachdeckergewerbe - Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe - Bildhauer- und Steinmetzgewerbe - Linoleum- und Spezialbodengewerbe - Parkettgewerbe - Natursteingewerbe - Zimmereigewerbe - Plattenlegergewerbe.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
10125
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile von Mitgliedfirmen der unterzeichnenden Arbeitgeberverbände in folgenden Branchen: - Malergewerbe - Glasergewerbe - Dachdeckergewerbe - Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe - Bildhauer- und Steinmetzgewerbe - Linoleum- und Spezialbodengewerbe - Parkettgewerbe - Natursteingewerbe - Zimmereigewerbe - Plattenlegergewerbe.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
10392
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile von Mitgliedfirmen der unterzeichnenden Arbeitgeberverbände in folgenden Branchen: - Malergewerbe - Glasergewerbe - Dachdeckergewerbe - Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe - Bildhauer- und Steinmetzgewerbe - Linoleum- und Spezialbodengewerbe - Parkettgewerbe - Natursteingewerbe - Zimmereigewerbe - Plattenlegergewerbe.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
9480
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen inkl. Lehrlinge. Ausgenommen: Meister, kaufmännisches Personal, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die zu mehr als 50% im Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation tätig sind.

Artikel 3.3–4
Persönlicher Geltungsbereich
9881
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen inkl. Lehrlinge. Ausgenommen: Meister, kaufmännisches Personal, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die zu mehr als 50% im Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation tätig sind.

Artikel 3.3–4
Persönlicher Geltungsbereich
10125
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen inkl. Lehrlinge. Ausgenommen: Meister, kaufmännisches Personal, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die zu mehr als 50% im Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation tätig sind.

Artikel 3.3–4
Persönlicher Geltungsbereich
10392
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen inkl. Lehrlinge. Ausgenommen: Meister, kaufmännisches Personal, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die zu mehr als 50% im Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation tätig sind.

Artikel 3.3–4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9480
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die in den nachstehend aufgeführten Kantonen folgende Arbeiten verrichten und dort ihren Sitz haben:
Kanton Basel-Stadt: alle in Absatz 1 genannten Arbeiten; (lit. a bis f),
Kanton Basel-Landschaft: ausschliesslich Plattenlegergewerbe (lit. f).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9881
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die in den nachstehend aufgeführten Kantonen folgende Arbeiten verrichten und dort ihren Sitz haben:
Kanton Basel-Stadt: alle in Absatz 1 genannten Arbeiten; (lit. a bis f),
Kanton Basel-Landschaft: ausschliesslich Plattenlegergewerbe (lit. f).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10125
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die in den nachstehend aufgeführten Kantonen folgende Arbeiten verrichten und dort ihren Sitz haben:
Kanton Basel-Stadt: alle in Absatz 1 genannten Arbeiten; (lit. a bis f),
Kanton Basel-Landschaft: ausschliesslich Plattenlegergewerbe (lit. f).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10392
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die in den nachstehend aufgeführten Kantonen folgende Arbeiten verrichten und dort ihren Sitz haben:
Kanton Basel-Stadt: alle in Absatz 1 genannten Arbeiten; (lit. a bis f),
Kanton Basel-Landschaft: ausschliesslich Plattenlegergewerbe (lit. f).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9480
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:
a) Malerei: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs und andere Einflüsse.
b) Glaserei/ technische Glaserei:
– Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich;
– Verglasung (Spiegelherstellung);
– Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern.
c) Dachdeckerei: Alle Arbeiten in der "Gebäudehülle". Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
d) Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:
– Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und handeln mit Natursteinen jeglicher Art.
– Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.
e) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten: Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.
f) Plattenlegerei: Plattenlegerarbeiten wie keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9881
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:
a) Malerei: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs und andere Einflüsse.
b) Glaserei/ technische Glaserei:
– Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich;
– Verglasung (Spiegelherstellung);
– Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern.
c) Dachdeckerei: Alle Arbeiten in der "Gebäudehülle". Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
d) Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:
– Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und handeln mit Natursteinen jeglicher Art.
– Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.
e) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten: Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.
f) Plattenlegerei: Plattenlegerarbeiten wie keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10125
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:
a) Malerei: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs und andere Einflüsse.
b) Glaserei/ technische Glaserei:
– Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich;
– Verglasung (Spiegelherstellung);
– Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern.
c) Dachdeckerei: Alle Arbeiten in der "Gebäudehülle". Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
d) Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:
– Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und handeln mit Natursteinen jeglicher Art.
– Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.
e) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten: Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.
f) Plattenlegerei: Plattenlegerarbeiten wie keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10392
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:
a) Malerei: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs und andere Einflüsse.
b) Glaserei/ technische Glaserei:
– Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich;
– Verglasung (Spiegelherstellung);
– Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern.
c) Dachdeckerei: Alle Arbeiten in der "Gebäudehülle". Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
d) Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:
– Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und handeln mit Natursteinen jeglicher Art.
– Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.
e) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten: Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.
f) Plattenlegerei: Plattenlegerarbeiten wie keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9480
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 1 und 2 beschäftigt sind.
Ausgenommen sind Meister, Kaufmännisches-, Reinigungs und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9881
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 1 und 2 beschäftigt sind.
Ausgenommen sind Meister, Kaufmännisches-, Reinigungs und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10125
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 1 und 2 beschäftigt sind.
Ausgenommen sind Meister, Kaufmännisches-, Reinigungs und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10392
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 1 und 2 beschäftigt sind.
Ausgenommen sind Meister, Kaufmännisches-, Reinigungs und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9480
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9881
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10125
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10392
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 4
Kontakt paritätische Organe
9480
Paritätische Kommision für das Basler Ausbaugewerbe
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch

Unia
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
9881
Paritätische Kommision für das Basler Ausbaugewerbe
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Kontakt paritätische Organe
10125
Paritätische Kommision für das Basler Ausbaugewerbe
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Kontakt paritätische Organe
10392
Paritätische Kommision für das Basler Ausbaugewerbe
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9480
Paritätische Kommision für das Basler Ausbaugewerbe
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch

Unia
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9881
Unia
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10125
Unia
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10392
Unia
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9480
Paritätische Kommision für das Basler Ausbaugewerbe
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch

Unia
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
9480
Mindestlöhne (ohne Plattenlegergewerbe) (per 01.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt; Ausnahme Mitarbeiterkategorie Berufsfacharbeiter, A3: Allgemeinverbindlicherklärung per 01.10.2018):
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Vorarbeiter und Baustellenleiter, VCHF 5'300.--
Berufsfacharbeiter, A3CHF 4'900.--
Berufsfacharbeiter, A2CHF 4'550.--
Berufsfacharbeiter, A1CHF 4'250.--
Berufsfacharbeiter, B3CHF 4'200.--
Berufsfacharbeiter, B2CHF 4'000.--
Berufsfacharbeiter, B1CHF 3'900.--
Betriebsarbeiter, E
Lehrling, L4CHF 1'400.--
Lehrling, L3CHF 1'200.--
Lehrling, L2CHF 800.--
Lehrling, L1CHF 600.--
Berufslehre mit Attest, BA 2CHF 750.--
Berufslehre mit Attest, BA 1CHF 550.--

Plattenlegergewerbe (nur Basel-Stadt):
MitarbeiterkategorieErfahrungMonatslohn
Gelernte, berufstätige Plattenlegerab dem 4. Jahr nach der LehreCHF 5'710.--
im 3. Jahr nach der LehreCHF 5'343.90
im 2. Jahr nach der LehreCHF 4'877.85
im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'566.50
Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. AltersjahrCHF 4'526.40
Lernendeim 3. LehrjahrCHF 1'280.---
im 2. LehrjahrCHF 980.---
im 1. LehrjahrCHF 695.---

Artikel 35; Nachtrag 2 und 3; Anhang 11
Löhne / Mindestlöhne
9881
Mindestlöhne (ohne Plattenlegergewerbe) (per 01.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt; Ausnahme Mitarbeiterkategorie Berufsfacharbeiter, A3: Allgemeinverbindlicherklärung per 01.10.2018):
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Vorarbeiter und Baustellenleiter, VCHF 5'300.--
Berufsfacharbeiter, A3CHF 4'900.--
Berufsfacharbeiter, A2CHF 4'550.--
Berufsfacharbeiter, A1CHF 4'250.--
Berufsfacharbeiter, B3CHF 4'200.--
Berufsfacharbeiter, B2CHF 4'000.--
Berufsfacharbeiter, B1CHF 3'900.--
Betriebsarbeiter, E
Lehrling, L4CHF 1'400.--
Lehrling, L3CHF 1'200.--
Lehrling, L2CHF 800.--
Lehrling, L1CHF 600.--
Berufslehre mit Attest, BA 2CHF 750.--
Berufslehre mit Attest, BA 1CHF 550.--

Plattenlegergewerbe (nur Basel-Stadt):
MitarbeiterkategorieErfahrungMonatslohn
Gelernte, berufstätige Plattenlegerab dem 4. Jahr nach der LehreCHF 5'710.--
im 3. Jahr nach der LehreCHF 5'343.90
im 2. Jahr nach der LehreCHF 4'877.85
im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'566.50
Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. AltersjahrCHF 4'526.40
Lernendeim 3. LehrjahrCHF 1'280.---
im 2. LehrjahrCHF 980.---
im 1. LehrjahrCHF 695.---

Artikel 35; Nachtrag 2 und 3; Anhang 11
Löhne / Mindestlöhne
10125
Mindestlöhne (ohne Plattenlegergewerbe) (per 01.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt; Ausnahme Mitarbeiterkategorie Berufsfacharbeiter, A3: Allgemeinverbindlicherklärung per 01.10.2018):
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Vorarbeiter und Baustellenleiter, VCHF 5'300.--
Berufsfacharbeiter, A3CHF 4'900.--
Berufsfacharbeiter, A2CHF 4'550.--
Berufsfacharbeiter, A1CHF 4'250.--
Berufsfacharbeiter, B3CHF 4'200.--
Berufsfacharbeiter, B2CHF 4'000.--
Berufsfacharbeiter, B1CHF 3'900.--
Betriebsarbeiter, E
Lehrling, L4CHF 1'400.--
Lehrling, L3CHF 1'200.--
Lehrling, L2CHF 800.--
Lehrling, L1CHF 600.--
Berufslehre mit Attest, BA 2CHF 750.--
Berufslehre mit Attest, BA 1CHF 550.--

Plattenlegergewerbe (nur Basel-Stadt):
MitarbeiterkategorieErfahrungMonatslohn
Gelernte, berufstätige Plattenlegerab dem 4. Jahr nach der LehreCHF 5'710.--
im 3. Jahr nach der LehreCHF 5'343.90
im 2. Jahr nach der LehreCHF 4'877.85
im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'566.50
Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. AltersjahrCHF 4'526.40
Lernendeim 3. LehrjahrCHF 1'280.---
im 2. LehrjahrCHF 980.---
im 1. LehrjahrCHF 695.---

Artikel 35; Nachtrag 2 und 3; Anhang 11
Löhne / Mindestlöhne
10392
Mindestlöhne (ohne Plattenlegergewerbe) (per 01.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt; Ausnahme Mitarbeiterkategorie Berufsfacharbeiter, A3: Allgemeinverbindlicherklärung per 01.10.2018):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Vorarbeiter und Baustellenleiter, V CHF 5'300.--
Berufsfacharbeiter, A3 CHF 4'900.--
Berufsfacharbeiter, A2 CHF 4'550.--
Berufsfacharbeiter, A1 CHF 4'250.--
Berufsfacharbeiter, B3 CHF 4'200.--
Berufsfacharbeiter, B2 CHF 4'000.--
Berufsfacharbeiter, B1 CHF 3'900.--
Betriebsarbeiter, E CHF 600.--
Lehrling, L4 CHF 1'400.--
Lehrling, L3 CHF 1'200.--
Lehrling, L2 CHF 800.--
Lehrling, L1 CHF 600.--
Berufslehre mit Attest, BA 2 CHF 750.--
Berufslehre mit Attest, BA 1 CHF 550.--

Plattenlegergewerbe (nur Basel-Stadt):
Mitarbeiterkategorie Erfahrung Monatslohn
Gelernte, berufstätige Plattenleger ab dem 4. Jahr nach der Lehre CHF 5'710.--
  im 3. Jahr nach der Lehre CHF 5'343.90
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 4'877.85
  im 1. Jahr nach der Lehre CHF 4'566.50
Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr   CHF 4'526.40
Lernende im 3. Lehrjahr CHF 1'280.-- -
  im 2. Lehrjahr CHF 980.-- -
  im 1. Lehrjahr CHF 695.-- -

Artikel 35; Nachtrag 2 und 3; Anhang 11
Lohnkategorien
9480
Ausbaugewerbe Kanton Basel-Stadt (ohne Plattenlegergewerbe)
MitarbeiterkategorieAbschluss
Vorarbeiter und BaustellenleiterArbeitnehmer, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vorarbeiter oder Baustellenleiter anerkannt sind
Berufsfacharbeiter, A3Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im dritten Jahr nach der Lehre
Berufsfacharbeiter, A2Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im zweiten Jahr nach der Lehre
Berufsfacharbeiter, A1Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im ersten Jahr nach der Lehre
Berufsfacharbeiter, B3Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie dreijähriger Tätigkeit in der entsprechenden Branche
Arbeitnehmer mit Attest im dritten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche
Berufsfacharbeiter, B2Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie zweijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche
Arbeitnehmer mit Attest im zweiten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche
Berufsfacharbeiter, B1
Arbeitnehmer mit Attest im ersten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche
Betriebsarbeiter, EJugendliche welche die Schulausbildung abgeschlossen haben und innert sechs Monaten nach Beendigung eine Lehre beginnen und Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen sowie Studenten der technischen Hochschulen oder Universitäten
Lehrling, L4Auszubildende im vierten Lehrjahr
Lehrling, L3Auszubildende im dritten Lehrjahr
Lehrling, L2Auszubildende im zweiten Lehrjahr
Lehrling, L1Auszubildende im ersten Lehrjahr
Berufslehre mit Attest, BA 2Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest
Berufslehre mit Attest, BA 1Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest
*Für die Kategorien Berufsfacharbeiter, A3–A1: Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wir die erste Anlaufstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.


Plattenlegergewerbe
— Gelernte, berufstätige Plattenleger
— Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr
— Lernende

Artikel 35.6, Anhang 11; Nachtrag 2 und 3
Lohnkategorien
9881
Ausbaugewerbe Kanton Basel-Stadt (ohne Plattenlegergewerbe)
MitarbeiterkategorieAbschluss
Vorarbeiter und BaustellenleiterArbeitnehmer, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vorarbeiter oder Baustellenleiter anerkannt sind
Berufsfacharbeiter, A3Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im dritten Jahr nach der Lehre
Berufsfacharbeiter, A2Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im zweiten Jahr nach der Lehre
Berufsfacharbeiter, A1Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im ersten Jahr nach der Lehre
Berufsfacharbeiter, B3Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie dreijähriger Tätigkeit in der entsprechenden Branche
Arbeitnehmer mit Attest im dritten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche
Berufsfacharbeiter, B2Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie zweijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche
Arbeitnehmer mit Attest im zweiten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche
Berufsfacharbeiter, B1
Arbeitnehmer mit Attest im ersten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche
Betriebsarbeiter, EJugendliche welche die Schulausbildung abgeschlossen haben und innert sechs Monaten nach Beendigung eine Lehre beginnen und Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen sowie Studenten der technischen Hochschulen oder Universitäten
Lehrling, L4Auszubildende im vierten Lehrjahr
Lehrling, L3Auszubildende im dritten Lehrjahr
Lehrling, L2Auszubildende im zweiten Lehrjahr
Lehrling, L1Auszubildende im ersten Lehrjahr
Berufslehre mit Attest, BA 2Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest
Berufslehre mit Attest, BA 1Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest
*Für die Kategorien Berufsfacharbeiter, A3–A1: Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wir die erste Anlaufstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.


Plattenlegergewerbe
— Gelernte, berufstätige Plattenleger
— Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr
— Lernende

Artikel 35.6, Anhang 11; Nachtrag 2 und 3
Lohnkategorien
10125
Ausbaugewerbe Kanton Basel-Stadt (ohne Plattenlegergewerbe)
MitarbeiterkategorieAbschluss
Vorarbeiter und BaustellenleiterArbeitnehmer, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vorarbeiter oder Baustellenleiter anerkannt sind
Berufsfacharbeiter, A3Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im dritten Jahr nach der Lehre
Berufsfacharbeiter, A2Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im zweiten Jahr nach der Lehre
Berufsfacharbeiter, A1Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im ersten Jahr nach der Lehre
Berufsfacharbeiter, B3Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie dreijähriger Tätigkeit in der entsprechenden Branche
Arbeitnehmer mit Attest im dritten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche
Berufsfacharbeiter, B2Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie zweijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche
Arbeitnehmer mit Attest im zweiten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche
Berufsfacharbeiter, B1
Arbeitnehmer mit Attest im ersten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche
Betriebsarbeiter, EJugendliche welche die Schulausbildung abgeschlossen haben und innert sechs Monaten nach Beendigung eine Lehre beginnen und Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen sowie Studenten der technischen Hochschulen oder Universitäten
Lehrling, L4Auszubildende im vierten Lehrjahr
Lehrling, L3Auszubildende im dritten Lehrjahr
Lehrling, L2Auszubildende im zweiten Lehrjahr
Lehrling, L1Auszubildende im ersten Lehrjahr
Berufslehre mit Attest, BA 2Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest
Berufslehre mit Attest, BA 1Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest
*Für die Kategorien Berufsfacharbeiter, A3–A1: Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wir die erste Anlaufstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.


Plattenlegergewerbe
— Gelernte, berufstätige Plattenleger
— Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr
— Lernende

Artikel 35.6, Anhang 11; Nachtrag 2 und 3
Lohnkategorien
10392
Ausbaugewerbe Kanton Basel-Stadt (ohne Plattenlegergewerbe)
Mitarbeiterkategorie Abschluss
Vorarbeiter und Baustellenleiter Arbeitnehmer, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vorarbeiter oder Baustellenleiter anerkannt sind
Berufsfacharbeiter, A3 Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im dritten Jahr nach der Lehre
Berufsfacharbeiter, A2 Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im zweiten Jahr nach der Lehre
Berufsfacharbeiter, A1 Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im ersten Jahr nach der Lehre
Berufsfacharbeiter, B3 Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie dreijähriger Tätigkeit in der entsprechenden Branche
  Arbeitnehmer mit Attest im dritten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche
Berufsfacharbeiter, B2 Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie zweijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche
  Arbeitnehmer mit Attest im zweiten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche
Berufsfacharbeiter, B1 Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, ohne Fachkenntnisse und ohne Nachweis einer Tätigkeit in der entsprechenden Branche (nach zwei Jahren erfolgt in der Regel die Umklassierung in die Kategorie B2)
  Arbeitnehmer mit Attest im ersten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche
Betriebsarbeiter, E Jugendliche welche die Schulausbildung abgeschlossen haben und innert sechs Monaten nach Beendigung eine Lehre beginnen und Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen sowie Studenten der technischen Hochschulen oder Universitäten
Lehrling, L4 Auszubildende im vierten Lehrjahr
Lehrling, L3 Auszubildende im dritten Lehrjahr
Lehrling, L2 Auszubildende im zweiten Lehrjahr
Lehrling, L1 Auszubildende im ersten Lehrjahr
Berufslehre mit Attest, BA 2 Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest
Berufslehre mit Attest, BA 1 Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest
*Für die Kategorien Berufsfacharbeiter, A3–A1: Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wir die erste Anlaufstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.


Plattenlegergewerbe
— Gelernte, berufstätige Plattenleger
— Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr
— Lernende

Artikel 35.6, Anhang 11; Nachtrag 2 und 3
Lohnerhöhung
9480


Artikel 37; Nachtrag 3
Lohnerhöhung
9881


Artikel 37; Nachtrag 3
Lohnerhöhung
10125


Artikel 37; Nachtrag 3
Lohnerhöhung
10392


Artikel 37; Nachtrag 3
13. Monatslohn
9480
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 36
13. Monatslohn
9881
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 36
13. Monatslohn
10125
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 36
13. Monatslohn
10392
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 36
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9480
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 36
Dienstaltersgeschenke
9480
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 36
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9480
Für die Nacht-, Abend-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohn- oder Zeitzuschläge ausgerichtet:
ZeitZuschlag
Sonn- u. Feiertage23:00–23:00100% (davon mindestens 50% als Lohnzuschlag)
Abendarbeit an Werktagen20:00–23:0025%
Nachtarbeit an Werktagen23:00–06:0050% (davon mindestens 25 als Lohnzuschlag)
Arbeiten am Samstag06:00–23:0050%
Werden am Abend sowie an Samstagen Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag gemäss Artikel 39.1 bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss Artikel 39.1 auszuzahlen.

Artikel 39
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9881
Für die Nacht-, Abend-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohn- oder Zeitzuschläge ausgerichtet:
ZeitZuschlag
Sonn- u. Feiertage23:00–23:00100% (davon mindestens 50% als Lohnzuschlag)
Abendarbeit an Werktagen20:00–23:0025%
Nachtarbeit an Werktagen23:00–06:0050% (davon mindestens 25 als Lohnzuschlag)
Arbeiten am Samstag06:00–23:0050%
Werden am Abend sowie an Samstagen Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag gemäss Artikel 39.1 bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss Artikel 39.1 auszuzahlen.

Artikel 39
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10125
Für die Nacht-, Abend-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohn- oder Zeitzuschläge ausgerichtet:
ZeitZuschlag
Sonn- u. Feiertage23:00–23:00100% (davon mindestens 50% als Lohnzuschlag)
Abendarbeit an Werktagen20:00–23:0025%
Nachtarbeit an Werktagen23:00–06:0050% (davon mindestens 25 als Lohnzuschlag)
Arbeiten am Samstag06:00–23:0050%
Werden am Abend sowie an Samstagen Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag gemäss Artikel 39.1 bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss Artikel 39.1 auszuzahlen.

Artikel 39
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10392
Für die Nacht-, Abend-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohn- oder Zeitzuschläge ausgerichtet:
ZeitZuschlag
Sonn- u. Feiertage23:00–23:00100% (davon mindestens 50% als Lohnzuschlag)
Abendarbeit an Werktagen20:00–23:0025%
Nachtarbeit an Werktagen23:00–06:0050% (davon mindestens 25 als Lohnzuschlag)
Arbeiten am Samstag06:00–23:0050%
Werden am Abend sowie an Samstagen Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag gemäss Artikel 39.1 bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss Artikel 39.1 auszuzahlen.

Artikel 39
Spesenentschädigung
9480
Für Arbeitseinsätze, welche eine Übernachtung am Einsatzort erfordern werden dem Arbeitnehmer Kosten für Anreise, Verpflegung und anständige Unterkunft vom Arbeitgeber vergütet.
Der Arbeitgeber hat eine der folgenden Möglichkeiten, diese Entschädigungen zu gewährleisten:
— Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.-- (exkl. Unterkunft)
— Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
— Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.

Heimreise
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten. Reisezeit wird als zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet.

Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
SpesenartEntschädigung
Benützt der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers für Geschäftsfahrten das PrivatautoCHF -.80/km
Motorrad bis 125 cm3 HubraumCHF -.30/km
Motorrad über 125 cm3 HubraumCHF -.35/km
FahrradCHF 5.--/Woche
Soweit zumutbar, ist der Arbeitnehmer gehalten, so viele andere Arbeitnehmer im privaten Auto mitzuführen, als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. Gleiches gilt für die Mitführung von Material und Werkzeug im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes.

Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Innerhalb einer Wegdistanz von 30 Kilometern fahrbarer Strasse zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
MitarbeiterkategorieEntschädigung
für gelertne berufstätige PlattenlegerCHF 250.--/ p. Monat
für HilfsarbeiterCHF 230.--/ p. Monat

Für Arbeitnehmer, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben und damit den Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil zurücklegen können, betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
MitarbeiterkategorieEntschädigung
für gelertne berufstätige PlattenlegerCHF 200..--/ p. Monat
für HilfsarbeiterCHF 180..--/ p. Monat
für Chauffeure und LehrlingeCHF 150..--/ p. Monat

Die Spesenpauschalen sind nur für effektiv gearbeitete Tage geschuldet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, vom Geschäftsdomizil aus gerechnet.

Wird ein Arbeitnehmer ausserhalb des vorstehend festgelegten Gebietes beschäftigt, wird eine besondere Vereinbarung getroffen
— Schliesst die Entfernung des Arbeitsortes eine tägliche Rückkehr aus, so werden die effektiven Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte vergütet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
— Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.
— Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.

Artikel 40 und 41, Anhang 11; Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 2
Spesenentschädigung
9881
Für Arbeitseinsätze, welche eine Übernachtung am Einsatzort erfordern werden dem Arbeitnehmer Kosten für Anreise, Verpflegung und anständige Unterkunft vom Arbeitgeber vergütet.
Der Arbeitgeber hat eine der folgenden Möglichkeiten, diese Entschädigungen zu gewährleisten:
— Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.-- (exkl. Unterkunft)
— Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
— Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.

Heimreise
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten. Reisezeit wird als zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet.

Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
SpesenartEntschädigung
Benützt der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers für Geschäftsfahrten das PrivatautoCHF -.80/km
Motorrad bis 125 cm3 HubraumCHF -.30/km
Motorrad über 125 cm3 HubraumCHF -.35/km
FahrradCHF 5.--/Woche
Soweit zumutbar, ist der Arbeitnehmer gehalten, so viele andere Arbeitnehmer im privaten Auto mitzuführen, als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. Gleiches gilt für die Mitführung von Material und Werkzeug im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes.

Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Innerhalb einer Wegdistanz von 30 Kilometern fahrbarer Strasse zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
MitarbeiterkategorieEntschädigung
für gelertne berufstätige PlattenlegerCHF 250.--/ p. Monat
für HilfsarbeiterCHF 230.--/ p. Monat

Für Arbeitnehmer, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben und damit den Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil zurücklegen können, betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
MitarbeiterkategorieEntschädigung
für gelertne berufstätige PlattenlegerCHF 200..--/ p. Monat
für HilfsarbeiterCHF 180..--/ p. Monat
für Chauffeure und LehrlingeCHF 150..--/ p. Monat

Die Spesenpauschalen sind nur für effektiv gearbeitete Tage geschuldet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, vom Geschäftsdomizil aus gerechnet.

Wird ein Arbeitnehmer ausserhalb des vorstehend festgelegten Gebietes beschäftigt, wird eine besondere Vereinbarung getroffen
— Schliesst die Entfernung des Arbeitsortes eine tägliche Rückkehr aus, so werden die effektiven Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte vergütet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
— Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.
— Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.

Artikel 40 und 41, Anhang 11; Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 2
Spesenentschädigung
10125
Für Arbeitseinsätze, welche eine Übernachtung am Einsatzort erfordern werden dem Arbeitnehmer Kosten für Anreise, Verpflegung und anständige Unterkunft vom Arbeitgeber vergütet.
Der Arbeitgeber hat eine der folgenden Möglichkeiten, diese Entschädigungen zu gewährleisten:
— Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.-- (exkl. Unterkunft)
— Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
— Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.

Heimreise
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten. Reisezeit wird als zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet.

Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
SpesenartEntschädigung
Benützt der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers für Geschäftsfahrten das PrivatautoCHF -.80/km
Motorrad bis 125 cm3 HubraumCHF -.30/km
Motorrad über 125 cm3 HubraumCHF -.35/km
FahrradCHF 5.--/Woche
Soweit zumutbar, ist der Arbeitnehmer gehalten, so viele andere Arbeitnehmer im privaten Auto mitzuführen, als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. Gleiches gilt für die Mitführung von Material und Werkzeug im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes.

Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Innerhalb einer Wegdistanz von 30 Kilometern fahrbarer Strasse zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
MitarbeiterkategorieEntschädigung
für gelertne berufstätige PlattenlegerCHF 250.--/ p. Monat
für HilfsarbeiterCHF 230.--/ p. Monat

Für Arbeitnehmer, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben und damit den Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil zurücklegen können, betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
MitarbeiterkategorieEntschädigung
für gelertne berufstätige PlattenlegerCHF 200..--/ p. Monat
für HilfsarbeiterCHF 180..--/ p. Monat
für Chauffeure und LehrlingeCHF 150..--/ p. Monat

Die Spesenpauschalen sind nur für effektiv gearbeitete Tage geschuldet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, vom Geschäftsdomizil aus gerechnet.

Wird ein Arbeitnehmer ausserhalb des vorstehend festgelegten Gebietes beschäftigt, wird eine besondere Vereinbarung getroffen
— Schliesst die Entfernung des Arbeitsortes eine tägliche Rückkehr aus, so werden die effektiven Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte vergütet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
— Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.
— Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.

Artikel 40 und 41, Anhang 11; Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 2
Spesenentschädigung
10392
Für Arbeitseinsätze, welche eine Übernachtung am Einsatzort erfordern werden dem Arbeitnehmer Kosten für Anreise, Verpflegung und anständige Unterkunft vom Arbeitgeber vergütet.
Der Arbeitgeber hat eine der folgenden Möglichkeiten, diese Entschädigungen zu gewährleisten:
— Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.-- (exkl. Unterkunft)
— Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
— Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.

Heimreise
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten. Reisezeit wird als zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet.

Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
SpesenartEntschädigung
Benützt der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers für Geschäftsfahrten das PrivatautoCHF -.80/km
Motorrad bis 125 cm3 HubraumCHF -.30/km
Motorrad über 125 cm3 HubraumCHF -.35/km
FahrradCHF 5.--/Woche
Soweit zumutbar, ist der Arbeitnehmer gehalten, so viele andere Arbeitnehmer im privaten Auto mitzuführen, als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. Gleiches gilt für die Mitführung von Material und Werkzeug im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes.

Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Innerhalb einer Wegdistanz von 30 Kilometern fahrbarer Strasse zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
MitarbeiterkategorieEntschädigung
für gelertne berufstätige PlattenlegerCHF 250.--/ p. Monat
für HilfsarbeiterCHF 230.--/ p. Monat

Für Arbeitnehmer, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben und damit den Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil zurücklegen können, betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
MitarbeiterkategorieEntschädigung
für gelertne berufstätige PlattenlegerCHF 200..--/ p. Monat
für HilfsarbeiterCHF 180..--/ p. Monat
für Chauffeure und LehrlingeCHF 150..--/ p. Monat

Die Spesenpauschalen sind nur für effektiv gearbeitete Tage geschuldet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, vom Geschäftsdomizil aus gerechnet.

Wird ein Arbeitnehmer ausserhalb des vorstehend festgelegten Gebietes beschäftigt, wird eine besondere Vereinbarung getroffen
— Schliesst die Entfernung des Arbeitsortes eine tägliche Rückkehr aus, so werden die effektiven Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte vergütet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
— Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.
— Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.

Artikel 40 und 41, Anhang 11; Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 2
weitere Zuschläge
9480


Branchenbestimmungen Malergewerbe
Für Spritzarbeiten auf einer Baustelle werden folgende Lohnzuschläge bezahlt:
SpesenartLohnzuschlag
wässrige Produkte5%
Kunstharz10%
2-komponenten-Farbe15%

Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.

Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe
Überkleider
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.

Reinigungsmittel und Dachschuhe
Die bei Holzelementen und Kiesklebedächern beschäftigten Dachdecker und Hilfsarbeiter erhalten vom Arbeitgeber bis zur Fertigstellung dieser Arbeiten die notwendigen Reinigungsmittel und für die Dacharbeiten pro Jahr ein Paar hohe Dachschuhe mit Gummisohlen.

Holzkonservierungsarbeiten
Für Holzkonservierungsarbeiten wird jedem daran beteiligten Arbeitnehmer eine Tageszulage von CHF 10.-- bzw. CHF 5.-- für den halben Tag vergütet.

Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe, Linoleum- und Spezialbodengewerbe und Branchenbestimmungen Parkettgewerbe
Überkleider
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sind die Überkleider nicht mehr gebrauchsfähig, so werden diese vom Arbeitgeber ersetzt.

Branchenbestimmungen Malergewerbe: Artikel 2 und 3; Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe: Artikel 2, 3 und 4; Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe: Artikel 3; Branchenbestimmungen Parkettgewerbe: Artikel 2
weitere Zuschläge
9881


Branchenbestimmungen Malergewerbe
Für Spritzarbeiten auf einer Baustelle werden folgende Lohnzuschläge bezahlt:
SpesenartLohnzuschlag
wässrige Produkte5%
Kunstharz10%
2-komponenten-Farbe15%

Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.

Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe
Überkleider
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.

Reinigungsmittel und Dachschuhe
Die bei Holzelementen und Kiesklebedächern beschäftigten Dachdecker und Hilfsarbeiter erhalten vom Arbeitgeber bis zur Fertigstellung dieser Arbeiten die notwendigen Reinigungsmittel und für die Dacharbeiten pro Jahr ein Paar hohe Dachschuhe mit Gummisohlen.

Holzkonservierungsarbeiten
Für Holzkonservierungsarbeiten wird jedem daran beteiligten Arbeitnehmer eine Tageszulage von CHF 10.-- bzw. CHF 5.-- für den halben Tag vergütet.

Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe, Linoleum- und Spezialbodengewerbe und Branchenbestimmungen Parkettgewerbe
Überkleider
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sind die Überkleider nicht mehr gebrauchsfähig, so werden diese vom Arbeitgeber ersetzt.

Branchenbestimmungen Malergewerbe: Artikel 2 und 3; Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe: Artikel 2, 3 und 4; Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe: Artikel 3; Branchenbestimmungen Parkettgewerbe: Artikel 2
weitere Zuschläge
10125


Branchenbestimmungen Malergewerbe
Für Spritzarbeiten auf einer Baustelle werden folgende Lohnzuschläge bezahlt:
SpesenartLohnzuschlag
wässrige Produkte5%
Kunstharz10%
2-komponenten-Farbe15%

Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.

Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe
Überkleider
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.

Reinigungsmittel und Dachschuhe
Die bei Holzelementen und Kiesklebedächern beschäftigten Dachdecker und Hilfsarbeiter erhalten vom Arbeitgeber bis zur Fertigstellung dieser Arbeiten die notwendigen Reinigungsmittel und für die Dacharbeiten pro Jahr ein Paar hohe Dachschuhe mit Gummisohlen.

Holzkonservierungsarbeiten
Für Holzkonservierungsarbeiten wird jedem daran beteiligten Arbeitnehmer eine Tageszulage von CHF 10.-- bzw. CHF 5.-- für den halben Tag vergütet.

Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe, Linoleum- und Spezialbodengewerbe und Branchenbestimmungen Parkettgewerbe
Überkleider
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sind die Überkleider nicht mehr gebrauchsfähig, so werden diese vom Arbeitgeber ersetzt.

Branchenbestimmungen Malergewerbe: Artikel 2 und 3; Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe: Artikel 2, 3 und 4; Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe: Artikel 3; Branchenbestimmungen Parkettgewerbe: Artikel 2
weitere Zuschläge
10392


Branchenbestimmungen Malergewerbe
Für Spritzarbeiten auf einer Baustelle werden folgende Lohnzuschläge bezahlt:
SpesenartLohnzuschlag
wässrige Produkte5%
Kunstharz10%
2-komponenten-Farbe15%

Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.

Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe
Überkleider
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.

Reinigungsmittel und Dachschuhe
Die bei Holzelementen und Kiesklebedächern beschäftigten Dachdecker und Hilfsarbeiter erhalten vom Arbeitgeber bis zur Fertigstellung dieser Arbeiten die notwendigen Reinigungsmittel und für die Dacharbeiten pro Jahr ein Paar hohe Dachschuhe mit Gummisohlen.

Holzkonservierungsarbeiten
Für Holzkonservierungsarbeiten wird jedem daran beteiligten Arbeitnehmer eine Tageszulage von CHF 10.-- bzw. CHF 5.-- für den halben Tag vergütet.

Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe, Linoleum- und Spezialbodengewerbe und Branchenbestimmungen Parkettgewerbe
Überkleider
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sind die Überkleider nicht mehr gebrauchsfähig, so werden diese vom Arbeitgeber ersetzt.

Branchenbestimmungen Malergewerbe: Artikel 2 und 3; Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe: Artikel 2, 3 und 4; Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe: Artikel 3; Branchenbestimmungen Parkettgewerbe: Artikel 2
Normalarbeitszeit
9480
Die jährliche Bruttosollarbeitszeit beträgt 2200 Stunden.

Die Arbeitsstunden jedes einzelnen Mitarbeiters werden zur Kontrolle vom Arbeitgeber in einer Arbeitszeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das von der Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder eines in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden.

Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Unter Einhaltung der obengenannten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit kann die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 35 und 47 Stunden schwanken. Bei grundsätzlicher Änderung der wöchentlichen oder täglichen Stundenregelung hat der Arbeitgeber in der Regel eine Ankündigungsfrist von zwei Woche zu beachten.

Artikel 21 und 22
Normalarbeitszeit
9881
Die jährliche Bruttosollarbeitszeit beträgt 2200 Stunden.

Die Arbeitsstunden jedes einzelnen Mitarbeiters werden zur Kontrolle vom Arbeitgeber in einer Arbeitszeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das von der Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder eines in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden.

Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Unter Einhaltung der obengenannten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit kann die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 35 und 47 Stunden schwanken. Bei grundsätzlicher Änderung der wöchentlichen oder täglichen Stundenregelung hat der Arbeitgeber in der Regel eine Ankündigungsfrist von zwei Woche zu beachten.

Artikel 21 und 22
Normalarbeitszeit
10125
Die jährliche Bruttosollarbeitszeit beträgt 2200 Stunden.

Die Arbeitsstunden jedes einzelnen Mitarbeiters werden zur Kontrolle vom Arbeitgeber in einer Arbeitszeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das von der Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder eines in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden.

Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Unter Einhaltung der obengenannten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit kann die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 35 und 47 Stunden schwanken. Bei grundsätzlicher Änderung der wöchentlichen oder täglichen Stundenregelung hat der Arbeitgeber in der Regel eine Ankündigungsfrist von zwei Woche zu beachten.

Artikel 21 und 22
Normalarbeitszeit
10392
Die jährliche Bruttosollarbeitszeit beträgt 2200 Stunden.

Die Arbeitsstunden jedes einzelnen Mitarbeiters werden zur Kontrolle vom Arbeitgeber in einer Arbeitszeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das von der Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder eines in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden.

Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Unter Einhaltung der obengenannten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit kann die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 35 und 47 Stunden schwanken. Bei grundsätzlicher Änderung der wöchentlichen oder täglichen Stundenregelung hat der Arbeitgeber in der Regel eine Ankündigungsfrist von zwei Woche zu beachten.

Artikel 21 und 22
Überstunden / Überzeit
9480
Überstundenarbeit
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche die jährliche Bruttosollarbeitszeit gemäss detaillierter Arbeitszeitkontrolle übersteigt. Der Ausgleich der Überstunden erfolgt gemäss Artikel 38 und Artikel 39.2. Überstundenarbeit, die an Werktagen und an Samstagen zwischen 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr geleistet wird, wird grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Artikel 38.2 und Artikel 39.2 geschuldet sind. Ein Anspruch auf Ausgleich der Überstunden-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn die entsprechende Arbeit von der Firma oder deren Vertreter im Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.

Ausgleich der Überstundenarbeit
Überstunden werden nur soweit ausgeglichen, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden. Als zuschlagsfreie Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00–20.00 Uhr) geleistet werden und die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden nicht überschreiten. Zuschlagsfreie Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Überstunden, welche die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden überschreiten, werden mit Freizeit gleicher Dauer plus einem Zeitzuschlag von 25 % ausgeglichen. Der Ausgleich hat bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

Artikel 24 und 38
Überstunden / Überzeit
9881
Überstundenarbeit
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche die jährliche Bruttosollarbeitszeit gemäss detaillierter Arbeitszeitkontrolle übersteigt. Der Ausgleich der Überstunden erfolgt gemäss Artikel 38 und Artikel 39.2. Überstundenarbeit, die an Werktagen und an Samstagen zwischen 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr geleistet wird, wird grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Artikel 38.2 und Artikel 39.2 geschuldet sind. Ein Anspruch auf Ausgleich der Überstunden-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn die entsprechende Arbeit von der Firma oder deren Vertreter im Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.

Ausgleich der Überstundenarbeit
Überstunden werden nur soweit ausgeglichen, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden. Als zuschlagsfreie Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00–20.00 Uhr) geleistet werden und die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden nicht überschreiten. Zuschlagsfreie Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Überstunden, welche die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden überschreiten, werden mit Freizeit gleicher Dauer plus einem Zeitzuschlag von 25 % ausgeglichen. Der Ausgleich hat bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

Artikel 24 und 38
Überstunden / Überzeit
10125
Überstundenarbeit
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche die jährliche Bruttosollarbeitszeit gemäss detaillierter Arbeitszeitkontrolle übersteigt. Der Ausgleich der Überstunden erfolgt gemäss Artikel 38 und Artikel 39.2. Überstundenarbeit, die an Werktagen und an Samstagen zwischen 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr geleistet wird, wird grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Artikel 38.2 und Artikel 39.2 geschuldet sind. Ein Anspruch auf Ausgleich der Überstunden-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn die entsprechende Arbeit von der Firma oder deren Vertreter im Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.

Ausgleich der Überstundenarbeit
Überstunden werden nur soweit ausgeglichen, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden. Als zuschlagsfreie Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00–20.00 Uhr) geleistet werden und die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden nicht überschreiten. Zuschlagsfreie Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Überstunden, welche die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden überschreiten, werden mit Freizeit gleicher Dauer plus einem Zeitzuschlag von 25 % ausgeglichen. Der Ausgleich hat bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

Artikel 24 und 38
Überstunden / Überzeit
10392
Überstundenarbeit
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche die jährliche Bruttosollarbeitszeit gemäss detaillierter Arbeitszeitkontrolle übersteigt. Der Ausgleich der Überstunden erfolgt gemäss Artikel 38 und Artikel 39.2. Überstundenarbeit, die an Werktagen und an Samstagen zwischen 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr geleistet wird, wird grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Artikel 38.2 und Artikel 39.2 geschuldet sind. Ein Anspruch auf Ausgleich der Überstunden-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn die entsprechende Arbeit von der Firma oder deren Vertreter im Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.

Ausgleich der Überstundenarbeit
Überstunden werden nur soweit ausgeglichen, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden. Als zuschlagsfreie Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00–20.00 Uhr) geleistet werden und die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden nicht überschreiten. Zuschlagsfreie Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Überstunden, welche die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden überschreiten, werden mit Freizeit gleicher Dauer plus einem Zeitzuschlag von 25 % ausgeglichen. Der Ausgleich hat bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

Artikel 24 und 38
Ferien
9480
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr20 Arbeitstage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr25 Arbeitstage
Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage

Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
AlterskategorieAnzahl FerientageFerienentschädigung
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr20 Arbeitstage8.33%
Ab zurückgelegtem 45. Altersjahr25 Arbeitstage10.65%
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage10.65%

Artikel 25, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Ferien
9881
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr20 Arbeitstage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr25 Arbeitstage
Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage

Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
AlterskategorieAnzahl FerientageFerienentschädigung
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr20 Arbeitstage8.33%
Ab zurückgelegtem 45. Altersjahr25 Arbeitstage10.65%
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage10.65%

Artikel 25, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Ferien
10125
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr20 Arbeitstage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr25 Arbeitstage
Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage

Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
AlterskategorieAnzahl FerientageFerienentschädigung
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr20 Arbeitstage8.33%
Ab zurückgelegtem 45. Altersjahr25 Arbeitstage10.65%
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage10.65%

Artikel 25, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Ferien
10392
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr20 Arbeitstage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr25 Arbeitstage
Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage

Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
AlterskategorieAnzahl FerientageFerienentschädigung
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr20 Arbeitstage8.33%
Ab zurückgelegtem 45. Altersjahr25 Arbeitstage10.65%
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage10.65%

Artikel 25, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9480
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern 3 Tage
Tod des Konkubinatspartners, des Lebenspartners, der Grosseltern oder der Grosskinder2 Tage
Tod der Schwiegereltern, Schwiegersohns oder Schwiegertochter1 Tag
Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion1 Tag
Rekrutierung3 Tage
Vorprüfung zur Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet1 Tag
Pflege kranker Familienmitglieder (sofern im gleichen Haushalt), für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kannbis 3 Tage

Artikel 30
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9881
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern 3 Tage
Tod des Konkubinatspartners, des Lebenspartners, der Grosseltern oder der Grosskinder2 Tage
Tod der Schwiegereltern, Schwiegersohns oder Schwiegertochter1 Tag
Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion1 Tag
Rekrutierung3 Tage
Vorprüfung zur Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet1 Tag
Pflege kranker Familienmitglieder (sofern im gleichen Haushalt), für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kannbis 3 Tage

Artikel 30
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10125
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern 3 Tage
Tod des Konkubinatspartners, des Lebenspartners, der Grosseltern oder der Grosskinder2 Tage
Tod der Schwiegereltern, Schwiegersohns oder Schwiegertochter1 Tag
Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion1 Tag
Rekrutierung3 Tage
Vorprüfung zur Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet1 Tag
Pflege kranker Familienmitglieder (sofern im gleichen Haushalt), für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kannbis 3 Tage

Artikel 30
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10392
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern 3 Tage
Tod des Konkubinatspartners, des Lebenspartners, der Grosseltern oder der Grosskinder2 Tage
Tod der Schwiegereltern, Schwiegersohns oder Schwiegertochter1 Tag
Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion1 Tag
Rekrutierung3 Tage
Vorprüfung zur Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet1 Tag
Pflege kranker Familienmitglieder (sofern im gleichen Haushalt), für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kannbis 3 Tage

Artikel 30
Bezahlte Feiertage
9480
Für jeden Feiertag, der nicht auf einen freien Samstag oder Sonntag fällt, wird der volle Lohnausfall vergütet.
Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Artikel 25.3 und 27.1
Bezahlte Feiertage
9881
Für jeden Feiertag, der nicht auf einen freien Samstag oder Sonntag fällt, wird der volle Lohnausfall vergütet.
Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Artikel 25.3 und 27.1
Bezahlte Feiertage
10125
Für jeden Feiertag, der nicht auf einen freien Samstag oder Sonntag fällt, wird der volle Lohnausfall vergütet.
Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Artikel 25.3 und 27.1
Bezahlte Feiertage
10392
Für jeden Feiertag, der nicht auf einen freien Samstag oder Sonntag fällt, wird der volle Lohnausfall vergütet.
Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Artikel 25.3 und 27.1
Krankheit
9480
Krankheit:
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%

Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)

Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
- Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
- Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.



Artikel 46 und 49, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Krankheit
9881
Krankheit:
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%

Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)

Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
- Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
- Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.

Artikel 46, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Krankheit
10125
Krankheit:
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%

Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)

Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
- Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
- Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.

Artikel 46, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Krankheit
10392
Krankheit:
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%

Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)

Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
- Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
- Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.

Artikel 46, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Unfall
9480
Krankheit:
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%

Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)

Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
- Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
- Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.



Artikel 46 und 49, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Unfall
9881


Artikel 49, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Unfall
10125


Artikel 49, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Unfall
10392


Artikel 49, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9480
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 30
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9881
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 30
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10125
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 30
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10392
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 30
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9480
Dienstart Entschädigung
Rekrutenschule:
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während anderer obligatorischen Dienstleistungen:
- Bis zu 1 Monat pro Kalenderjahr100%
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen für die ersten 4 Wochen innerhalb 12 aufeinanderfolgenden Monate:
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht100%
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht100%
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen ab 5. Woche bis zum ordentlichen Dienstende:
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht80%

Artikel 52.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9881
Dienstart Entschädigung
Rekrutenschule:
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während anderer obligatorischen Dienstleistungen:
- Bis zu 1 Monat pro Kalenderjahr100%
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen für die ersten 4 Wochen innerhalb 12 aufeinanderfolgenden Monate:
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht100%
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht100%
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen ab 5. Woche bis zum ordentlichen Dienstende:
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht80%

Artikel 52.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10125
Dienstart Entschädigung
Rekrutenschule:
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während anderer obligatorischen Dienstleistungen:
- Bis zu 1 Monat pro Kalenderjahr100%
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen für die ersten 4 Wochen innerhalb 12 aufeinanderfolgenden Monate:
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht100%
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht100%
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen ab 5. Woche bis zum ordentlichen Dienstende:
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht80%

Artikel 52.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10392
Dienstart Entschädigung
Rekrutenschule:
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während anderer obligatorischen Dienstleistungen:
- Bis zu 1 Monat pro Kalenderjahr100%
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen für die ersten 4 Wochen innerhalb 12 aufeinanderfolgenden Monate:
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht100%
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht100%
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen ab 5. Woche bis zum ordentlichen Dienstende:
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht80%

Artikel 52.2
Pensionsregelungen
9480


Artikel 29
Frühpensionierung
9480


Artikel 29
Frühpensionierung
9881


Artikel 29
Frühpensionierung
10125


Artikel 29
Frühpensionierung
10392


Artikel 29
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9480
WerBeitrag
Arbeitnehmende0.7% des Bruttolohnes
Arbeitgeber0.7% des Bruttolohnes der dem GAV unterstellten Arbeitnehmer

Artikel 18
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9881
WerBeitrag
Arbeitnehmende0.7% des Bruttolohnes
Arbeitgeber0.7% des Bruttolohnes der dem GAV unterstellten Arbeitnehmer

Artikel 18
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10125
WerBeitrag
Arbeitnehmende0.7% des Bruttolohnes
Arbeitgeber0.7% des Bruttolohnes der dem GAV unterstellten Arbeitnehmer

Artikel 18
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10392
WerBeitrag
Arbeitnehmende0.7% des Bruttolohnes
Arbeitgeber0.7% des Bruttolohnes der dem GAV unterstellten Arbeitnehmer

Artikel 18
Schutz der Persönlichkeit 
9480
Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.

Artikel 19.8 und 19.9
Schutz der Persönlichkeit 
9881
Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.

Artikel 19.8 und 19.9
Schutz der Persönlichkeit 
10125
Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.

Artikel 19.8 und 19.9
Schutz der Persönlichkeit 
10392
Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.

Artikel 19.8 und 19.9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
9480
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.

Artikel 19.8 und 19.9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
9881
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.

Artikel 19.8 und 19.9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10125
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.

Artikel 19.8 und 19.9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10392
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.

Artikel 19.8 und 19.9
Sexuelle Belästigung
9480
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.

Artikel 19.8 und 19.9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9480
Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen aller nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässige Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Information über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Aushändigen von erforderlichem, arbeitstauglichen und sicherheitskonformem Material

Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützung des Arbeitgebers in Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen

Artikel 19.3, 19.4 und 20.4
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9881
Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen aller nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässige Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Information über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Aushändigen von erforderlichem, arbeitstauglichen und sicherheitskonformem Material

Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützung des Arbeitgebers in Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen

Artikel 19.3, 19.4 und 20.4
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10125
Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen aller nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässige Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Information über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Aushändigen von erforderlichem, arbeitstauglichen und sicherheitskonformem Material

Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützung des Arbeitgebers in Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen

Artikel 19.3, 19.4 und 20.4
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10392
Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen aller nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässige Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Information über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Aushändigen von erforderlichem, arbeitstauglichen und sicherheitskonformem Material

Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützung des Arbeitgebers in Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen

Artikel 19.3, 19.4 und 20.4
Lernende
9480
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage

Löhne (ohne Plattenlegergewerbe)(per 1.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
LernendeLehrjahrMonatliche Mindestlöhne
Lehrling, L 1Auszubildende im ersten LehrjahrCHF 600.--
Lehrling, L 2Auszubildende im zweiten LehrjahrCHF 800.--
Lehrling, L 3Auszubildende im dritten LehrjahrCHF 1'200.--
Lehrling, L 4Auszubildende im vierten LehrjahrCHF 1'400.--
Berufslehre mit Attest, BA 1Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest CHF 550.--
Berufslehre mit Attest, BA 2Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit AttestCHF 750.--

Plattenlegergewerbe (per 1.01.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
LehrjahrMonatliche Mindestlöhne
im 1. LehrjahrCHF 695.--
im 2. LehrjahrCHF 980.--
im 3. LehrjahrCHF 1'280.--

Artikel 3.3, 25 und 35; Anhang 11 Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 1.3; Nachtrag 3
Lernende
9881
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage

Löhne (ohne Plattenlegergewerbe)(per 1.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
LernendeLehrjahrMonatliche Mindestlöhne
Lehrling, L 1Auszubildende im ersten LehrjahrCHF 600.--
Lehrling, L 2Auszubildende im zweiten LehrjahrCHF 800.--
Lehrling, L 3Auszubildende im dritten LehrjahrCHF 1'200.--
Lehrling, L 4Auszubildende im vierten LehrjahrCHF 1'400.--
Berufslehre mit Attest, BA 1Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest CHF 550.--
Berufslehre mit Attest, BA 2Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit AttestCHF 750.--

Plattenlegergewerbe (per 1.01.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
LehrjahrMonatliche Mindestlöhne
im 1. LehrjahrCHF 695.--
im 2. LehrjahrCHF 980.--
im 3. LehrjahrCHF 1'280.--

Artikel 3.3, 25 und 35; Anhang 11 Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 1.3; Nachtrag 3
Lernende
10125
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage

Löhne (ohne Plattenlegergewerbe)(per 1.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
LernendeLehrjahrMonatliche Mindestlöhne
Lehrling, L 1Auszubildende im ersten LehrjahrCHF 600.--
Lehrling, L 2Auszubildende im zweiten LehrjahrCHF 800.--
Lehrling, L 3Auszubildende im dritten LehrjahrCHF 1'200.--
Lehrling, L 4Auszubildende im vierten LehrjahrCHF 1'400.--
Berufslehre mit Attest, BA 1Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest CHF 550.--
Berufslehre mit Attest, BA 2Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit AttestCHF 750.--

Plattenlegergewerbe (per 1.01.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
LehrjahrMonatliche Mindestlöhne
im 1. LehrjahrCHF 695.--
im 2. LehrjahrCHF 980.--
im 3. LehrjahrCHF 1'280.--

Artikel 3.3, 25 und 35; Anhang 11 Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 1.3; Nachtrag 3
Lernende
10392
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage

Löhne (ohne Plattenlegergewerbe)(per 1.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
LernendeLehrjahrMonatliche Mindestlöhne
Lehrling, L 1Auszubildende im ersten LehrjahrCHF 600.--
Lehrling, L 2Auszubildende im zweiten LehrjahrCHF 800.--
Lehrling, L 3Auszubildende im dritten LehrjahrCHF 1'200.--
Lehrling, L 4Auszubildende im vierten LehrjahrCHF 1'400.--
Berufslehre mit Attest, BA 1Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest CHF 550.--
Berufslehre mit Attest, BA 2Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit AttestCHF 750.--

Plattenlegergewerbe (per 1.01.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
LehrjahrMonatliche Mindestlöhne
im 1. LehrjahrCHF 695.--
im 2. LehrjahrCHF 980.--
im 3. LehrjahrCHF 1'280.--

Artikel 3.3, 25 und 35; Anhang 11 Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 1.3; Nachtrag 3
Junge Arbeitnehmende
9480
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage

Löhne (ohne Plattenlegergewerbe)(per 1.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
LernendeLehrjahrMonatliche Mindestlöhne
Lehrling, L 1Auszubildende im ersten LehrjahrCHF 600.--
Lehrling, L 2Auszubildende im zweiten LehrjahrCHF 800.--
Lehrling, L 3Auszubildende im dritten LehrjahrCHF 1'200.--
Lehrling, L 4Auszubildende im vierten LehrjahrCHF 1'400.--
Berufslehre mit Attest, BA 1Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest CHF 550.--
Berufslehre mit Attest, BA 2Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit AttestCHF 750.--

Plattenlegergewerbe (per 1.01.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
LehrjahrMonatliche Mindestlöhne
im 1. LehrjahrCHF 695.--
im 2. LehrjahrCHF 980.--
im 3. LehrjahrCHF 1'280.--

Artikel 3.3, 25 und 35; Anhang 11 Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 1.3; Nachtrag 3
Junge Arbeitnehmende
9881
Ferien:
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage

Artikel 25 
Junge Arbeitnehmende
10125
Ferien:
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage

Artikel 25 
Junge Arbeitnehmende
10392
Ferien:
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage

Artikel 25 
Kündigungsfrist
9480
{nonave}|Anzahl Dienstjahre|Kündigungsfrist| |Während der Probezeit (1 Monat)|7 Tage| |Im 1. Dienstjahr|1 Monat| |Im 2.-9. Dienstjahr|2 Monate| |-Ab dem 9. Dienstjahr|3 Monate| *Artikel 57-59*{/nonave}
Kündigungsfrist
9881
{nonave}|Anzahl Dienstjahre|Kündigungsfrist| |Während der Probezeit (1 Monat)|7 Tage| |Im 1. Dienstjahr|1 Monat| |Im 2.-9. Dienstjahr|2 Monate| |-Ab dem 9. Dienstjahr|3 Monate| *Artikel 57-59*{/nonave}
Kündigungsfrist
10125
{nonave}|Anzahl Dienstjahre|Kündigungsfrist| |Während der Probezeit (1 Monat)|7 Tage| |Im 1. Dienstjahr|1 Monat| |Im 2.-9. Dienstjahr|2 Monate| |-Ab dem 9. Dienstjahr|3 Monate| *Artikel 57-59*{/nonave}
Kündigungsfrist
10392

 

Artikel 57-59

Kündigungsschutz
9480
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen

b) während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (max. 720 Tage);


Artikel 61.1
Kündigungsschutz
9881
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen

b) während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (max. 720 Tage);


Artikel 61.1
Kündigungsschutz
10125
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen

b) während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (max. 720 Tage);


Artikel 61.1
Kündigungsschutz
10392
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen

b) während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (max. 720 Tage);


Artikel 61.1
Arbeitnehmervertretung
9480
Gewerkschaft Unia Sektion Nordwestschweiz
Syna - die Gewerkschaft, Regionalsekretariat Basel
Arbeitnehmervertretung
9881
Gewerkschaft Unia Sektion Nordwestschweiz
Syna - die Gewerkschaft, Regionalsekretariat Basel
Arbeitnehmervertretung
10125
Gewerkschaft Unia Sektion Nordwestschweiz
Syna - die Gewerkschaft, Regionalsekretariat Basel
Arbeitnehmervertretung
10392
Gewerkschaft Unia Sektion Nordwestschweiz
Syna - die Gewerkschaft, Regionalsekretariat Basel
Arbeitgebervertretung
9480
Malermeisterverband Basel-Stadt
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
bodenbasel
Basler Natursteinverband
Schweizerischer Plattenlegerverband Sektion beider Basel
Arbeitgebervertretung
9881
Malermeisterverband Basel-Stadt
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
bodenbasel
Basler Natursteinverband
Schweizerischer Plattenlegerverband Sektion beider Basel
Arbeitgebervertretung
10125
Malermeisterverband Basel-Stadt
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
bodenbasel
Basler Natursteinverband
Schweizerischer Plattenlegerverband Sektion beider Basel
Arbeitgebervertretung
10392
Malermeisterverband Basel-Stadt
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
bodenbasel
Basler Natursteinverband
Schweizerischer Plattenlegerverband Sektion beider Basel
Paritätische Fonds
9480
Fonds für die Finanzierung besonderer Aufgaben:
- paritätische verwaltet
- finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen
- verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Artikel 16
Paritätische Fonds
9881
Fonds für die Finanzierung besonderer Aufgaben:
- paritätische verwaltet
- finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen
- verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Artikel 16
Paritätische Fonds
10125
Fonds für die Finanzierung besonderer Aufgaben:
- paritätische verwaltet
- finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen
- verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Artikel 16
Paritätische Fonds
10392
Fonds für die Finanzierung besonderer Aufgaben:
- paritätische verwaltet
- finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen
- verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Artikel 16
Kaution
9480
Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten PK eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
AuftragswertKaution
bis CHF 2'000.--keine Kautionspflicht
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.--CHF 5'000.--
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.--CHF 10'000.--
ab CHF 25'001.-- bis CHF 40'000.--CHF 15'000.--
ab CHF 40'001.-- CHF 20'000.--
Entsendebetriebe haben der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags solange nachzuweisen, als der erzielte Auftragswert unter CHF 40'000.--. Davon sind jene Entsendebetriebe ausgenommen, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution (CHF 20'000.--) leisten.

Verwendung der Kaution
Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK)

Freigabe der Kaution
Einstellung der Tätigkeit (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag au Freigabe dieser Kaution stellen.
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Artikel 1.3 vorstehen) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen

Anhang 10
Kaution
9881
Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten PK eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
AuftragswertKaution
bis CHF 2'000.--keine Kautionspflicht
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.--CHF 5'000.--
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.--CHF 10'000.--
ab CHF 25'001.-- bis CHF 40'000.--CHF 15'000.--
ab CHF 40'001.-- CHF 20'000.--
Entsendebetriebe haben der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags solange nachzuweisen, als der erzielte Auftragswert unter CHF 40'000.--. Davon sind jene Entsendebetriebe ausgenommen, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution (CHF 20'000.--) leisten.

Verwendung der Kaution
Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK)

Freigabe der Kaution
Einstellung der Tätigkeit (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag au Freigabe dieser Kaution stellen.
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Artikel 1.3 vorstehen) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen

Anhang 10
Kaution
10125
Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten PK eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
AuftragswertKaution
bis CHF 2'000.--keine Kautionspflicht
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.--CHF 5'000.--
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.--CHF 10'000.--
ab CHF 25'001.-- bis CHF 40'000.--CHF 15'000.--
ab CHF 40'001.-- CHF 20'000.--
Entsendebetriebe haben der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags solange nachzuweisen, als der erzielte Auftragswert unter CHF 40'000.--. Davon sind jene Entsendebetriebe ausgenommen, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution (CHF 20'000.--) leisten.

Verwendung der Kaution
Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK)

Freigabe der Kaution
Einstellung der Tätigkeit (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag au Freigabe dieser Kaution stellen.
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Artikel 1.3 vorstehen) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen

Anhang 10
Kaution
10392
Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten PK eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
AuftragswertKaution
bis CHF 2'000.--keine Kautionspflicht
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.--CHF 5'000.--
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.--CHF 10'000.--
ab CHF 25'001.-- bis CHF 40'000.--CHF 15'000.--
ab CHF 40'001.-- CHF 20'000.--
Entsendebetriebe haben der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags solange nachzuweisen, als der erzielte Auftragswert unter CHF 40'000.--. Davon sind jene Entsendebetriebe ausgenommen, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution (CHF 20'000.--) leisten.

Verwendung der Kaution
Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK)

Freigabe der Kaution
Einstellung der Tätigkeit (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag au Freigabe dieser Kaution stellen.
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Artikel 1.3 vorstehen) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen

Anhang 10
Aufgaben paritätische Organe
9480
Zur Sicherung des Vollzugs dieses GAV bestellen die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission.
Die Paritätische Kommission hat insbesondere die Aufgabe:
– die Auslegung des GAV zu gewährleisten;
– den Vollzug des GAV zu sichern;
– Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten;
– in allen ihr zur Beurteilung, Begutachtung und Schlichtung überwiesenen Streitigkeiten hat sie die notwenigen Beweismassnahmen anzuordnen. Sie kann daher alle notwendigen Unterlagen einverlangen oder durch von ihr Beauftragte überprüfen lassen-

Artikel 10
Aufgaben paritätische Organe
9881
Zur Sicherung des Vollzugs dieses GAV bestellen die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission.
Die Paritätische Kommission hat insbesondere die Aufgabe:
– die Auslegung des GAV zu gewährleisten;
– den Vollzug des GAV zu sichern;
– Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten;
– in allen ihr zur Beurteilung, Begutachtung und Schlichtung überwiesenen Streitigkeiten hat sie die notwenigen Beweismassnahmen anzuordnen. Sie kann daher alle notwendigen Unterlagen einverlangen oder durch von ihr Beauftragte überprüfen lassen-

Artikel 10
Aufgaben paritätische Organe
10125
Zur Sicherung des Vollzugs dieses GAV bestellen die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission.
Die Paritätische Kommission hat insbesondere die Aufgabe:
– die Auslegung des GAV zu gewährleisten;
– den Vollzug des GAV zu sichern;
– Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten;
– in allen ihr zur Beurteilung, Begutachtung und Schlichtung überwiesenen Streitigkeiten hat sie die notwenigen Beweismassnahmen anzuordnen. Sie kann daher alle notwendigen Unterlagen einverlangen oder durch von ihr Beauftragte überprüfen lassen-

Artikel 10
Aufgaben paritätische Organe
10392
Zur Sicherung des Vollzugs dieses GAV bestellen die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission.
Die Paritätische Kommission hat insbesondere die Aufgabe:
– die Auslegung des GAV zu gewährleisten;
– den Vollzug des GAV zu sichern;
– Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten;
– in allen ihr zur Beurteilung, Begutachtung und Schlichtung überwiesenen Streitigkeiten hat sie die notwenigen Beweismassnahmen anzuordnen. Sie kann daher alle notwendigen Unterlagen einverlangen oder durch von ihr Beauftragte überprüfen lassen-

Artikel 10
Folge bei Vertragsverletzung
9480
Siehe Artikel 12
Folge bei Vertragsverletzung
9881
Siehe Artikel 12
Folge bei Vertragsverletzung
10125
Siehe Artikel 12
Folge bei Vertragsverletzung
10392
Siehe Artikel 12
Schlichtungsverfahren
9480
StufeZuständiges Organ
1. Ebeneparitätische Kommission
2. EbeneSchiedsgericht

Artikel 9 und 11.1
Schlichtungsverfahren
9881
StufeZuständiges Organ
1. Ebeneparitätische Kommission
2. EbeneSchiedsgericht

Artikel 9 und 11.1
Schlichtungsverfahren
10125
StufeZuständiges Organ
1. Ebeneparitätische Kommission
2. EbeneSchiedsgericht

Artikel 9 und 11.1
Schlichtungsverfahren
10392
StufeZuständiges Organ
1. Ebeneparitätische Kommission
2. EbeneSchiedsgericht

Artikel 9 und 11.1
Friedenspflicht
9480


Artikel 5.2
Friedenspflicht
9881


Artikel 5.2
Friedenspflicht
10125


Artikel 5.2
Friedenspflicht
10392


Artikel 5.2
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Region Aargau-Nordwestschweiz
Rebgasse 1
Basel
+41 84 811 33 44
ag-nws@unia.ch
https://aargau-nordwestschweiz.unia.ch/

Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.13116 02.10.2024 02.10.2024
12.13115 26.09.2024 01.10.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12635 29.11.2023 29.11.2023
11.12431 25.07.2023 01.08.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.12348 01.06.2023 01.06.2023
10.12173 31.01.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12096 29.12.2022 29.12.2022
9.11794 29.08.2022 29.08.2022
9.11546 16.12.2021 16.12.2021
9.11247 01.04.2021 01.04.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11132 01.04.2020 01.04.2020