Normalarbeitsvertrag des Sektors der industriellen Wartung und Reinigung VS

Merken
Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 16.08.2013 bis 30.04.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 16.08.2013 bis 30.04.2021
Get As PDF
Kurzinfo Geltungsbereich
4803
Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen (Kanton Wallis)
Kurzinfo Geltungsbereich
4802
Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen (Kanton Wallis)
Kurzinfo Geltungsbereich
4816
Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen (Kanton Wallis)
Kurzinfo Geltungsbereich
4826
Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen (Kanton Wallis)
Kurzinfo Geltungsbereich
4935
Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen (Kanton Wallis)
Kurzinfo Geltungsbereich
5109
Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen (Kanton Wallis)
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4803
Gilt im Kanton Wallis
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4802
Gilt im Kanton Wallis
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4816
Gilt im Kanton Wallis
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4826
Gilt im Kanton Wallis
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4935
Gilt im Kanton Wallis
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5109
Gilt im Kanton Wallis
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4803
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4802
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4816
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4826
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4935
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5109
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4803
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag oder einem betrieblichen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, sowie die Personen, die einem Gesamtarbeitsvertrag im Gebäudereinigungsgewerbe unterstellt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags sofern die Löhne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags eingehalten werden.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4802
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag oder einem betrieblichen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, sowie die Personen, die einem Gesamtarbeitsvertrag im Gebäudereinigungsgewerbe unterstellt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags sofern die Löhne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags eingehalten werden.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4816
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag oder einem betrieblichen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, sowie die Personen, die einem Gesamtarbeitsvertrag im Gebäudereinigungsgewerbe unterstellt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags sofern die Löhne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags eingehalten werden.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4826
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag oder einem betrieblichen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, sowie die Personen, die einem Gesamtarbeitsvertrag im Gebäudereinigungsgewerbe unterstellt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags sofern die Löhne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags eingehalten werden.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4935
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag oder einem betrieblichen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, sowie die Personen, die einem Gesamtarbeitsvertrag im Gebäudereinigungsgewerbe unterstellt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags sofern die Löhne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags eingehalten werden.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5109
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag oder einem betrieblichen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, sowie die Personen, die einem Gesamtarbeitsvertrag im Gebäudereinigungsgewerbe unterstellt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags sofern die Löhne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags eingehalten werden.

Artikel 1
Löhne / Mindestlöhne
4803
Zwingende Mindestlöhne (Basis: wöchentliche Arbeitszeit von 42h):
- Nicht qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'710.--/Monat, bzw. CHF 25.90/h
- Qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'989.--/Monat, bzw. CHF 27.45/h

Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
4802
Zwingende Mindestlöhne (Basis: wöchentliche Arbeitszeit von 42h):
- Nicht qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'710.--/Monat, bzw. CHF 25.90/h
- Qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'989.--/Monat, bzw. CHF 27.45/h

Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
4816
Zwingende Mindestlöhne (Basis: wöchentliche Arbeitszeit von 42h):
- Nicht qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'710.--/Monat, bzw. CHF 25.90/h
- Qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'989.--/Monat, bzw. CHF 27.45/h

Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
4826
Zwingende Mindestlöhne (Basis: wöchentliche Arbeitszeit von 42h):
- Nicht qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'710.--/Monat, bzw. CHF 25.90/h
- Qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'989.--/Monat, bzw. CHF 27.45/h

Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
4935
Zwingende Mindestlöhne (Basis: wöchentliche Arbeitszeit von 42h):
- Nicht qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'710.--/Monat, bzw. CHF 25.90/h
- Qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'989.--/Monat, bzw. CHF 27.45/h

Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
5109
Zwingende Mindestlöhne (Basis: wöchentliche Arbeitszeit von 42h):
- Nicht qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'710.--/Monat, bzw. CHF 25.90/h
- Qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'989.--/Monat, bzw. CHF 27.45/h

Artikel 2
Lohnerhöhung
4803
Die Löhne können jährlich angepasst werden.

Artikel 4
Lohnerhöhung
4802
Die Löhne können jährlich angepasst werden.

Artikel 4
Lohnerhöhung
4816
Die Löhne können jährlich angepasst werden.

Artikel 4
Lohnerhöhung
4826
Die Löhne können jährlich angepasst werden.

Artikel 4
Lohnerhöhung
4935
Die Löhne können jährlich angepasst werden.

Artikel 4
Ähnliche Verträge
NoSimilarContractsFound
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.11254 29.04.2021 01.05.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
3.5109 16.08.2013 16.08.2013