GAV ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%

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Données contractuelles
Convention collective de travail: à partir du 01.01.2019 jusqu'au 30.04.2022
Derniers changements
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt (10.12.2021)
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Champ d'application du point de vue territorial
9294
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Champ d'application du point de vue territorial
10154
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Champ d'application du point de vue territorial
10431
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Champ d'application du point de vue territorial
11055
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Champ d'application du point de vue territorial
11487
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Champ d'application du point de vue territorial
11932
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
9294
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
10154
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
10431
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
11055
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
11487
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
11932
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Champ d'application du point de vue personnel
9294
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.

Artikel 1
Champ d'application du point de vue personnel
10154
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.

Artikel 1
Champ d'application du point de vue personnel
10431
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.

Artikel 1
Champ d'application du point de vue personnel
11055
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.

Artikel 1
Champ d'application du point de vue personnel
11487
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.

Artikel 1
Champ d'application du point de vue personnel
11932
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.

Artikel 1
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
9294
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 41
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
10154
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 41
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
10431
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 41
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
11055
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 41
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
11487
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 41
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
11932
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 41
Renseignements organes paritaires
9294
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements organes paritaires
10154
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
9294
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
10154
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
10431
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
11055
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
11487
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
11932
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des employeurs
9294
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des employeurs
10154
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Salaires / salaires minimums
9294
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
MitarbeiterkategorieBedingungenMonatslohn
KabinenreingerInCHF 3'328.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'506.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'683.--
Chauffeur/euseCHF 3'506.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'683.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'856.--
Toiletten und Wasser-ServiceCHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung)CHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
RDS (Ramp Direct Service)CHF 3'916.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'119.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'322.--
UnterhaltsreinigungCHF 3'256.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'298.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'348.--

Funktionszulagenpro Monat
PW-FahrerIn ReinigungCHF 50.--
LKW-FahrerIn ReinigungCHF 100.--
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen)CHF 100.--
GroupleaderIn/TroubleshooterCHF 200.--
SpezialreinigungCHF 200.--
SchichtleiterIn SpezialreinigungCHF 500.--

Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Salaires / salaires minimums
10154
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
MitarbeiterkategorieBedingungenMonatslohn
KabinenreingerInCHF 3'328.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'506.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'683.--
Chauffeur/euseCHF 3'506.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'683.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'856.--
Toiletten und Wasser-ServiceCHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung)CHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
RDS (Ramp Direct Service)CHF 3'916.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'119.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'322.--
UnterhaltsreinigungCHF 3'256.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'298.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'348.--

Funktionszulagenpro Monat
PW-FahrerIn ReinigungCHF 50.--
LKW-FahrerIn ReinigungCHF 100.--
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen)CHF 100.--
GroupleaderIn/TroubleshooterCHF 200.--
SpezialreinigungCHF 200.--
SchichtleiterIn SpezialreinigungCHF 500.--

Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Salaires / salaires minimums
10431
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
MitarbeiterkategorieBedingungenMonatslohn
KabinenreingerInCHF 3'328.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'506.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'683.--
Chauffeur/euseCHF 3'506.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'683.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'856.--
Toiletten und Wasser-ServiceCHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung)CHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
RDS (Ramp Direct Service)CHF 3'916.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'119.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'322.--
UnterhaltsreinigungCHF 3'256.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'298.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'348.--

Funktionszulagenpro Monat
PW-FahrerIn ReinigungCHF 50.--
LKW-FahrerIn ReinigungCHF 100.--
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen)CHF 100.--
GroupleaderIn/TroubleshooterCHF 200.--
SpezialreinigungCHF 200.--
SchichtleiterIn SpezialreinigungCHF 500.--

Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Salaires / salaires minimums
11055
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
MitarbeiterkategorieBedingungenMonatslohn
KabinenreingerInCHF 3'328.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'506.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'683.--
Chauffeur/euseCHF 3'506.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'683.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'856.--
Toiletten und Wasser-ServiceCHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung)CHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
RDS (Ramp Direct Service)CHF 3'916.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'119.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'322.--
UnterhaltsreinigungCHF 3'256.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'298.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'348.--

Funktionszulagenpro Monat
PW-FahrerIn ReinigungCHF 50.--
LKW-FahrerIn ReinigungCHF 100.--
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen)CHF 100.--
GroupleaderIn/TroubleshooterCHF 200.--
SpezialreinigungCHF 200.--
SchichtleiterIn SpezialreinigungCHF 500.--

Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Salaires / salaires minimums
11487
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
MitarbeiterkategorieBedingungenMonatslohn
KabinenreingerInCHF 3'328.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'506.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'683.--
Chauffeur/euseCHF 3'506.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'683.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'856.--
Toiletten und Wasser-ServiceCHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung)CHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
RDS (Ramp Direct Service)CHF 3'916.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'119.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'322.--
UnterhaltsreinigungCHF 3'256.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'298.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'348.--

Funktionszulagenpro Monat
PW-FahrerIn ReinigungCHF 50.--
LKW-FahrerIn ReinigungCHF 100.--
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen)CHF 100.--
GroupleaderIn/TroubleshooterCHF 200.--
SpezialreinigungCHF 200.--
SchichtleiterIn SpezialreinigungCHF 500.--

Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Salaires / salaires minimums
11932
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
MitarbeiterkategorieBedingungenMonatslohn
KabinenreingerInCHF 3'328.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'506.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'683.--
Chauffeur/euseCHF 3'506.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'683.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'856.--
Toiletten und Wasser-ServiceCHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung)CHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
RDS (Ramp Direct Service)CHF 3'916.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'119.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'322.--
UnterhaltsreinigungCHF 3'256.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'298.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'348.--

Funktionszulagenpro Monat
PW-FahrerIn ReinigungCHF 50.--
LKW-FahrerIn ReinigungCHF 100.--
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen)CHF 100.--
GroupleaderIn/TroubleshooterCHF 200.--
SpezialreinigungCHF 200.--
SchichtleiterIn SpezialreinigungCHF 500.--

Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Augmentation salariale
9294
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.

Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.

Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Augmentation salariale
10154
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.

Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.

Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Augmentation salariale
10431
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.

Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.

Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Augmentation salariale
11055
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.

Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.

Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Augmentation salariale
11487
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.

Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.

Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Augmentation salariale
11932
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.

Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.

Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
13e salaire
9294
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 29 und 36
13e salaire
10154
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 29 und 36
13e salaire
10431
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 29
13e salaire
11055
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 29
13e salaire
11487
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 29
13e salaire
11932
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 29
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
9294
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 29 und 36
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
10154
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 29 und 36
Cadeaux d'ancienneté
9294
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 29 und 36
Cadeaux d'ancienneté
10154
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 29 und 36
Cadeaux d'ancienneté
10431
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 36
Cadeaux d'ancienneté
11055
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 36
Cadeaux d'ancienneté
11487
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 36
Cadeaux d'ancienneté
11932
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 36
Versement du salaire
9294
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.

Artikel 30
Versement du salaire
10154
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.

Artikel 30
Versement du salaire
10431
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.

Artikel 30
Versement du salaire
11055
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.

Artikel 30
Versement du salaire
11487
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.

Artikel 30
Versement du salaire
11932
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.

Artikel 30
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
9294
ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
10154
ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
10431
ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
11055
ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
11487
ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
11932
ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Travail par équipes
9294
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.

Artikel 35
Travail par équipes
10154
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.

Artikel 35
Service de piquet
9294
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.

Artikel 35
Service de piquet
10154
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.

Artikel 35
Service de piquet
10431
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.

Artikel 35
Service de piquet
11055
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.

Artikel 35
Service de piquet
11487
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.

Artikel 35
Service de piquet
11932
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.

Artikel 35
Durée normale du travail
9294
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche

Artikel 20
Durée normale du travail
10154
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche

Artikel 20
Durée normale du travail
10431
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche

Artikel 20
Durée normale du travail
11055
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche

Artikel 20
Durée normale du travail
11487
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche

Artikel 20
Durée normale du travail
11932
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche

Artikel 20
Heures supplémentaires
9294
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.

Artikel 21
Heures supplémentaires
10154
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.

Artikel 21
Heures supplémentaires
10431
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.

Artikel 21
Heures supplémentaires
11055
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.

Artikel 21
Heures supplémentaires
11487
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.

Artikel 21
Heures supplémentaires
11932
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.

Artikel 21
Vacances
9294
AlterskategorieWochen
Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre4 Wochen
ab 45. Altersjahr5 Wochen
ab 20. Dienstjahr5 Wochen

Artikel 23
Vacances
10154
AlterskategorieWochen
Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre4 Wochen
ab 45. Altersjahr5 Wochen
ab 20. Dienstjahr5 Wochen

Artikel 23
Vacances
10431
Alterskategorie Wochen
Arbeitnehmende unter 20 Jahre 5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre 4 Wochen
ab 45. Altersjahr 5 Wochen
ab 20. Dienstjahr 5 Wochen

Artikel 23
Vacances
11055
Alterskategorie Wochen
Arbeitnehmende unter 20 Jahre 5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre 4 Wochen
ab 45. Altersjahr 5 Wochen
ab 20. Dienstjahr 5 Wochen

Artikel 23
Vacances
11487
Alterskategorie Wochen
Arbeitnehmende unter 20 Jahre 5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre 4 Wochen
ab 45. Altersjahr 5 Wochen
ab 20. Dienstjahr 5 Wochen

Artikel 23
Vacances
11932
Alterskategorie Wochen
Arbeitnehmende unter 20 Jahre 5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre 4 Wochen
ab 45. Altersjahr 5 Wochen
ab 20. Dienstjahr 5 Wochen

Artikel 23
Jours de congé rémunérés (absences)
9294
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern1 Tag
Eigene militärische Inspektion1 Tag
Umzug1 Tag/Jahr

Artikel 24
Jours de congé rémunérés (absences)
10154
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern1 Tag
Eigene militärische Inspektion1 Tag
Umzug1 Tag/Jahr

Artikel 24
Jours de congé rémunérés (absences)
10431
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern1 Tag
Eigene militärische Inspektion1 Tag
Umzug1 Tag/Jahr

Artikel 24
Jours de congé rémunérés (absences)
11055
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern1 Tag
Eigene militärische Inspektion1 Tag
Umzug1 Tag/Jahr

Artikel 24
Jours de congé rémunérés (absences)
11487
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern1 Tag
Eigene militärische Inspektion1 Tag
Umzug1 Tag/Jahr

Artikel 24
Jours de congé rémunérés (absences)
11932
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern1 Tag
Eigene militärische Inspektion1 Tag
Umzug1 Tag/Jahr

Artikel 24
Jours fériés rémunérés
9294
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.

Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.

Artikel 22
Jours fériés rémunérés
10154
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.

Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.

Artikel 22
Jours fériés rémunérés
10431
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.

Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.

Artikel 22
Jours fériés rémunérés
11055
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.

Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.

Artikel 22
Jours fériés rémunérés
11487
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.

Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.

Artikel 22
Jours fériés rémunérés
11932
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.

Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.

Artikel 22
Congé de formation
9294
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.

Artikel 26
Congé de formation
10154
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.

Artikel 26
Congé de formation
10431
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.

Artikel 26
Congé de formation
11055
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.

Artikel 26
Congé de formation
11487
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.

Artikel 26
Congé de formation
11932
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.

Artikel 26
Maladie
9294
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.

Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 38 und 39
Maladie
10154
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.

Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 38 und 39
Maladie
10431
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.

Artikel 38
Maladie
11055
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.

Artikel 38
Maladie
11487
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.

Artikel 38
Maladie
11932
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.

Artikel 38
Accident
9294
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.

Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 38 und 39
Accident
10154
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.

Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 38 und 39
Accident
10431
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 39
Accident
11055
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 39
Accident
11487
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 39
Accident
11932
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 39
Congé maternité / paternité / parental
9294
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24 und 27
Congé maternité / paternité / parental
10154
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24 und 27
Congé maternité / paternité / parental
10431
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24 und 27
Congé maternité / paternité / parental
11055
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24 und 27
Congé maternité / paternité / parental
11487
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24 und 27
Congé maternité / paternité / parental
11932
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24 und 27
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
9294
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)

Artikel 5
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
10154
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)

Artikel 5
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
10431
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)

Artikel 5
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
11055
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)

Artikel 5
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
11487
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)

Artikel 5
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
11932
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)

Artikel 5
Sécurité au travail / protection de la santé
9294
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.

Artikel 11
Sécurité au travail / protection de la santé
10154
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.

Artikel 11
Sécurité au travail / protection de la santé
10431
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.

Artikel 11
Sécurité au travail / protection de la santé
11055
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.

Artikel 11
Sécurité au travail / protection de la santé
11487
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.

Artikel 11
Sécurité au travail / protection de la santé
11932
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.

Artikel 11
Apprentis
9294
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Apprentis
10154
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Apprentis
10431
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Apprentis
11055
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Apprentis
11487
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Apprentis
11932
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Jeunes employés
9294
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Jeunes employés
10154
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Jeunes employés
10431
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 23; OR 329a+e
Jeunes employés
11055
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 23; OR 329a+e
Jeunes employés
11487
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 23; OR 329a+e
Jeunes employés
11932
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 23; OR 329a+e
Délai de congé
9294
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr2 Monate
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 15 und 16
Délai de congé
10154
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr2 Monate
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 15 und 16
Délai de congé
10431
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr2 Monate
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 15 und 16
Délai de congé
11055
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr2 Monate
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 15 und 16
Délai de congé
11487
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr2 Monate
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 15 und 16
Délai de congé
11932
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr2 Monate
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 15 und 16
Protection contre les licenciements
9294
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 17
Protection contre les licenciements
10154
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 17
Protection contre les licenciements
10431
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 17
Protection contre les licenciements
11055
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 17
Protection contre les licenciements
11487
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 17
Protection contre les licenciements
11932
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 17
Représentants des travailleurs
9294
VPOD Luftverkehr
Représentants des travailleurs
10154
VPOD Luftverkehr
Représentants des travailleurs
10431
VPOD Luftverkehr
Représentants des travailleurs
11055
VPOD Luftverkehr
Représentants des travailleurs
11487
VPOD Luftverkehr
Représentants des travailleurs
11932
VPOD Luftverkehr
Représentants des employeurs
9294
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Représentants des employeurs
10154
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Représentants des employeurs
10431
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Représentants des employeurs
11055
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Représentants des employeurs
11487
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Représentants des employeurs
11932
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Conséquence en cas de violation de la convention
9294
siehe Artikel 3
Conséquence en cas de violation de la convention
10154
siehe Artikel 3
Conséquence en cas de violation de la convention
10431
siehe Artikel 3
Conséquence en cas de violation de la convention
11055
siehe Artikel 3
Conséquence en cas de violation de la convention
11487
siehe Artikel 3
Conséquence en cas de violation de la convention
11932
siehe Artikel 3
Dispense de travail pour activité associative
9294
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 25
Dispense de travail pour activité associative
10154
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 25
Dispense de travail pour activité associative
10431
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 25
Dispense de travail pour activité associative
11055
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 25
Dispense de travail pour activité associative
11487
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 25
Dispense de travail pour activité associative
11932
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 25
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
9294
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.

Artikel 6
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
10154
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.

Artikel 6
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
10431
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.

Artikel 6
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
11055
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.

Artikel 6
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
11487
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.

Artikel 6
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
11932
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.

Artikel 6
Plans sociaux
9294
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.

Artikel 19
Plans sociaux
10154
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.

Artikel 19
Plans sociaux
10431
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.

Artikel 19
Plans sociaux
11055
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.

Artikel 19
Plans sociaux
11487
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.

Artikel 19
Plans sociaux
11932
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.

Artikel 19
Procédures de conciliation et d'arbitrage
9294
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht

Artikel 7
Procédures de conciliation et d'arbitrage
10154
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht

Artikel 7
Procédures de conciliation et d'arbitrage
10431
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht

Artikel 7
Procédures de conciliation et d'arbitrage
11055
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht

Artikel 7
Procédures de conciliation et d'arbitrage
11487
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht

Artikel 7
Procédures de conciliation et d'arbitrage
11932
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht

Artikel 7
Obligation de paix du travail
9294
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 3
Obligation de paix du travail
10154
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 3
Obligation de paix du travail
10431
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 3
Obligation de paix du travail
11055
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 3
Obligation de paix du travail
11487
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 3
Obligation de paix du travail
11932
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 3
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9.12758 18.12.2023 01.01.2024
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8.11927 09.12.2022 01.05.2022
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7.11055 01.01.2019 01.01.2019