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Vertragsdaten
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
Für die Mitarbeitenden, die Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, gilt der GAV unmittelbar. Für die übrigen Mitarbeitenden gelten die normativen Bestimmungen dieses GAV gestützt auf den EAV.
Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung und Angehörige des Kaders (Topkader, oberes und mittleres Kader KS3 und 4)
b. Lernpersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten
c. Mitarbeitende mit befristeten Anstellungen bis drei Monate
d. Teilzeitmitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30%
Für die Mitarbeitenden gemäss Buchstaben c. und d. gelten weitergehende Bestimmungen.
Artikel 1.1 und 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Für die Mitarbeitenden, die Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, gilt der GAV unmittelbar. Für die übrigen Mitarbeitenden gelten die normativen Bestimmungen dieses GAV gestützt auf den EAV.
Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung und Angehörige des Kaders (Topkader, oberes und mittleres Kader KS3 und 4)
b. Lernpersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten
c. Mitarbeitende mit befristeten Anstellungen bis drei Monate
d. Teilzeitmitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30%
Für die Mitarbeitenden gemäss Buchstaben c. und d. gelten weitergehende Bestimmungen.
Artikel 1.1 und 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Für die Mitarbeitenden, die Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, gilt der GAV unmittelbar. Für die übrigen Mitarbeitenden gelten die normativen Bestimmungen dieses GAV gestützt auf den EAV.
Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung und Angehörige des Kaders (Topkader, oberes und mittleres Kader KS3 und 4)
b. Lernpersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten
c. Mitarbeitende mit befristeten Anstellungen bis drei Monate
d. Teilzeitmitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30%
Für die Mitarbeitenden gemäss Buchstaben c. und d. gelten weitergehende Bestimmungen.
Artikel 1.1 und 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Für die Mitarbeitenden, die Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, gilt der GAV unmittelbar. Für die übrigen Mitarbeitenden gelten die normativen Bestimmungen dieses GAV gestützt auf den EAV.
Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung und Angehörige des Kaders (Topkader, oberes und mittleres Kader KS3 und 4)
b. Lernpersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten
c. Mitarbeitende mit befristeten Anstellungen bis drei Monate
d. Teilzeitmitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30%
Für die Mitarbeitenden gemäss Buchstaben c. und d. gelten weitergehende Bestimmungen.
Artikel 1.1 und 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Für die Mitarbeitenden, die Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, gilt der GAV unmittelbar. Für die übrigen Mitarbeitenden gelten die normativen Bestimmungen dieses GAV gestützt auf den EAV.
Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung und Angehörige des Kaders (Topkader, oberes und mittleres Kader KS3 und 4)
b. Lernpersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten
c. Mitarbeitende mit befristeten Anstellungen bis drei Monate
d. Teilzeitmitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30%
Für die Mitarbeitenden gemäss Buchstaben c. und d. gelten weitergehende Bestimmungen.
Artikel 1.1 und 1.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer Verhandlungen zu einem neuen GAV aufzunehmen.
Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer Verhandlungen zu einem neuen GAV aufzunehmen.
Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer Verhandlungen zu einem neuen GAV aufzunehmen.
Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer Verhandlungen zu einem neuen GAV aufzunehmen.
Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer Verhandlungen zu einem neuen GAV aufzunehmen.
Artikel 4
Kontakt paritätische Organe
Matteo Antonini
Monbijoustrasse 33
Postfach 6336
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
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Kontakt Arbeitnehmervertretung
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Löhne / Mindestlöhne
Kategorie | Mindestlohn in CHF mit 4 Wochen Ferien | Mindestlohn in CHF mit 5 Wochen Ferien |
---|---|---|
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten)(*1) | 20.48 | 20.90 |
Kategorie | Mindestlohn in CHF mit 5 Wochen Ferien | Mindestlohn in CHF mit 5 Wochen +1 Tag Ferien | Mindestlohn in CHF mit 6 Wochen +2 Tagen Ferien |
---|---|---|---|
Fachpersonal Lagerlogistik | 22.55 | 22.64 | 23.22 |
Administration mit KV | 27.20 | 27.32 | 28.01 |
Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice | 22.89 | 22.98 | 23.57 |
Fachspezialisten Verzollung | 26.16 | 26.26 | 26.93 |
Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4
Löhne / Mindestlöhne
Kategorie | Mindestlohn in CHF mit 4 Wochen Ferien | Mindestlohn in CHF mit 5 Wochen Ferien |
---|---|---|
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten)(*1) | 20.48 | 20.90 |
Kategorie | Mindestlohn in CHF mit 5 Wochen Ferien | Mindestlohn in CHF mit 5 Wochen +1 Tag Ferien | Mindestlohn in CHF mit 6 Wochen +2 Tagen Ferien |
---|---|---|---|
Fachpersonal Lagerlogistik | 22.55 | 22.64 | 23.22 |
Administration mit KV | 27.20 | 27.32 | 28.01 |
Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice | 22.89 | 22.98 | 23.57 |
Fachspezialisten Verzollung | 26.16 | 26.26 | 26.93 |
Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4
Löhne / Mindestlöhne
Kategorie | Mindestlohn in CHF mit 4 Wochen Ferien | Mindestlohn in CHF mit 5 Wochen Ferien |
---|---|---|
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten)(*1) | 20.48 | 20.90 |
Kategorie | Mindestlohn in CHF mit 5 Wochen Ferien | Mindestlohn in CHF mit 5 Wochen +1 Tag Ferien | Mindestlohn in CHF mit 6 Wochen +2 Tagen Ferien |
---|---|---|---|
Fachpersonal Lagerlogistik | 22.55 | 22.64 | 23.22 |
Administration mit KV | 27.20 | 27.32 | 28.01 |
Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice | 22.89 | 22.98 | 23.57 |
Fachspezialisten Verzollung | 26.16 | 26.26 | 26.93 |
Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4
Löhne / Mindestlöhne
Kategorie | Mindestlohn in CHF mit 4 Wochen Ferien | Mindestlohn in CHF mit 5 Wochen Ferien |
---|---|---|
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten)(*1) | 20.48 | 20.90 |
Kategorie | Mindestlohn in CHF mit 5 Wochen Ferien | Mindestlohn in CHF mit 5 Wochen +1 Tag Ferien | Mindestlohn in CHF mit 6 Wochen +2 Tagen Ferien |
---|---|---|---|
Fachpersonal Lagerlogistik | 22.55 | 22.64 | 23.22 |
Administration mit KV | 27.20 | 27.32 | 28.01 |
Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice | 22.89 | 22.98 | 23.57 |
Fachspezialisten Verzollung | 26.16 | 26.26 | 26.93 |
Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne (inkl. Ferien- und Feiertagszuschlag sowie Anteil 13. ML) ab 1. Mai 2020 (für den Personalverleih gültig ab 01. Mai 2020)
Kategorie | Mindestlohn in CHF mit 4 Wochen Ferien | Mindestlohn in CHF mit 5 Wochen Ferien |
---|---|---|
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten)(*1) | 20.48 | 20.90 |
(*1) Während der ersten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses, danach gilt der höhere Mindestlohn gemäss Tabelle.
Kategorie | Mindestlohn in CHF mit 5 Wochen Ferien | Mindestlohn in CHF mit 5 Wochen +1 Tag Ferien | Mindestlohn in CHF mit 6 Wochen +2 Tagen Ferien |
---|---|---|---|
Fachpersonal Lagerlogistik | 22.55 | 22.64 | 23.22 |
Administration mit KV | 27.20 | 27.32 | 28.01 |
Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice | 22.89 | 22.98 | 23.57 |
Fachspezialisten Verzollung | 26.16 | 26.26 | 26.93 |
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4
Lohnerhöhung
Die PostLogistics AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen.
Artikel 3.1
Lohnerhöhung
Die PostLogistics AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen.
Artikel 3.1
Lohnerhöhung
Die PostLogistics AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen.
Artikel 3.1
Lohnerhöhung
Die PostLogistics AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen.
Artikel 3.1
Lohnerhöhung
Die PostLogistics AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen.
Artikel 3.1
13. Monatslohn
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.
Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.
Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahre | bezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum |
---|---|
5 Jahre | 2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.-- |
10 Jahre | 4 Tage oder auf Wunsch CHF 1'000.-- |
15 Jahre | 6 Tage oder auf Wunsch CHF 1'500.-- |
20, 25 usw. Jahre | 8 Tage oder auf Wunsch CHF 2'000.-- |
Artikel 2.15.1, 2.15.5, 2.15.7
13. Monatslohn
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.
Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.
Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahre | bezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum |
---|---|
5 Jahre | 2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.-- |
10 Jahre | 4 Tage oder auf Wunsch CHF 1'000.-- |
15 Jahre | 6 Tage oder auf Wunsch CHF 1'500.-- |
20, 25 usw. Jahre | 8 Tage oder auf Wunsch CHF 2'000.-- |
Artikel 2.15.1, 2.15.5, 2.15.7
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.
Artikel 2.15.1
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.
Artikel 2.15.1
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.
Artikel 2.15.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.
Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.
Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahre | bezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum |
---|---|
5 Jahre | 2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.-- |
10 Jahre | 4 Tage oder auf Wunsch CHF 1'000.-- |
15 Jahre | 6 Tage oder auf Wunsch CHF 1'500.-- |
20, 25 usw. Jahre | 8 Tage oder auf Wunsch CHF 2'000.-- |
Artikel 2.15.1, 2.15.5, 2.15.7
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.
Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.
Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahre | bezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum |
---|---|
5 Jahre | 2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.-- |
10 Jahre | 4 Tage oder auf Wunsch CHF 1'000.-- |
15 Jahre | 6 Tage oder auf Wunsch CHF 1'500.-- |
20, 25 usw. Jahre | 8 Tage oder auf Wunsch CHF 2'000.-- |
Artikel 2.15.1, 2.15.5, 2.15.7
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.
Artikel 2.15.5
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.
Artikel 2.15.5
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.
Artikel 2.15.5
Dienstaltersgeschenke
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.
Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.
Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahre | bezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum |
---|---|
5 Jahre | 2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.-- |
10 Jahre | 4 Tage oder auf Wunsch CHF 1'000.-- |
15 Jahre | 6 Tage oder auf Wunsch CHF 1'500.-- |
20, 25 usw. Jahre | 8 Tage oder auf Wunsch CHF 2'000.-- |
Artikel 2.15.1, 2.15.5, 2.15.7
Dienstaltersgeschenke
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.
Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.
Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahre | bezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum |
---|---|
5 Jahre | 2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.-- |
10 Jahre | 4 Tage oder auf Wunsch CHF 1'000.-- |
15 Jahre | 6 Tage oder auf Wunsch CHF 1'500.-- |
20, 25 usw. Jahre | 8 Tage oder auf Wunsch CHF 2'000.-- |
Artikel 2.15.1, 2.15.5, 2.15.7
Dienstaltersgeschenke
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahre | bezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum |
---|---|
5 Jahre | 2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.-- |
10 Jahre | 4 Tage oder auf Wunsch CHF 1'000.-- |
15 Jahre | 6 Tage oder auf Wunsch CHF 1'500.-- |
20, 25 usw. Jahre | 8 Tage oder auf Wunsch CHF 2'000.-- |
Artikel 2.15.7
Dienstaltersgeschenke
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahre | bezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum |
---|---|
5 Jahre | 2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.-- |
10 Jahre | 4 Tage oder auf Wunsch CHF 1'000.-- |
15 Jahre | 6 Tage oder auf Wunsch CHF 1'500.-- |
20, 25 usw. Jahre | 8 Tage oder auf Wunsch CHF 2'000.-- |
Artikel 2.15.7
Dienstaltersgeschenke
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahre | bezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum |
---|---|
5 Jahre | 2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.-- |
10 Jahre | 4 Tage oder auf Wunsch CHF 1'000.-- |
15 Jahre | 6 Tage oder auf Wunsch CHF 1'500.-- |
20, 25 usw. Jahre | 8 Tage oder auf Wunsch CHF 2'000.-- |
Artikel 2.15.7
Schichtarbeit
Artikel 2.11
Schichtarbeit
Artikel 2.11
Pikettdienst
Artikel 2.11
Pikettdienst
Artikel 2.11
Pikettdienst
Artikel 2.11
Pikettdienst
Artikel 2.11
Pikettdienst
Artikel 2.11
Normalarbeitszeit
Die vertragliche Arbeitszeit wird grundsätzlich nach dem Modell der Jahresarbeitszeit (Jaz) erbracht.
Die normale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden beträgt 44 Stunden.
Für Chauffeurinnen/Chauffeure Kat. C und C/E gelten die Bestimmungen
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV1).
Artikel 2.8.2
Normalarbeitszeit
Die vertragliche Arbeitszeit wird grundsätzlich nach dem Modell der Jahresarbeitszeit (Jaz) erbracht.
Die normale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden beträgt 44 Stunden.
Für Chauffeurinnen/Chauffeure Kat. C und C/E gelten die Bestimmungen
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV1).
Artikel 2.8.2
Normalarbeitszeit
Die vertragliche Arbeitszeit wird grundsätzlich nach dem Modell der Jahresarbeitszeit (Jaz) erbracht.
Die normale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden beträgt 44 Stunden.
Für Chauffeurinnen/Chauffeure Kat. C und C/E gelten die Bestimmungen
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV1).
Artikel 2.8.2
Normalarbeitszeit
Die vertragliche Arbeitszeit wird grundsätzlich nach dem Modell der Jahresarbeitszeit (Jaz) erbracht.
Die normale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden beträgt 44 Stunden.
Für Chauffeurinnen/Chauffeure Kat. C und C/E gelten die Bestimmungen
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV1).
Artikel 2.8.2
Normalarbeitszeit
Die vertragliche Arbeitszeit wird grundsätzlich nach dem Modell der Jahresarbeitszeit (Jaz) erbracht.
Die normale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden beträgt 44 Stunden.
Für Chauffeurinnen/Chauffeure Kat. C und C/E gelten die Bestimmungen
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV1).
Artikel 2.8.2
Überstunden / Überzeit
Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit
hinaus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Sie müssen von der PostLogistics AG angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. In Ausnahmefällen werden die Überstunden ausbezahlt.
Überzeit:
Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden. Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
Artikel 2.8.3 und 2.8.4
Überstunden / Überzeit
Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit
hinaus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Sie müssen von der PostLogistics AG angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. In Ausnahmefällen werden die Überstunden ausbezahlt.
Überzeit:
Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden. Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
Artikel 2.8.3 und 2.8.4
Überstunden / Überzeit
Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit
hinaus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Sie müssen von der PostLogistics AG angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. In Ausnahmefällen werden die Überstunden ausbezahlt.
Überzeit:
Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden. Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
Artikel 2.8.3 und 2.8.4
Überstunden / Überzeit
Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit
hinaus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Sie müssen von der PostLogistics AG angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. In Ausnahmefällen werden die Überstunden ausbezahlt.
Überzeit:
Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden. Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
Artikel 2.8.3 und 2.8.4
Überstunden / Überzeit
Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit
hinaus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Sie müssen von der PostLogistics AG angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. In Ausnahmefällen werden die Überstunden ausbezahlt.
Überzeit:
Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden. Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
Artikel 2.8.3 und 2.8.4
Ferien
Kategorie | Alter | Ferien |
---|---|---|
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten) | Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen |
Nach dem vollendeten 20. Altersjahr | 4 Wochen | |
Fachpersonal Lagerlogistik, Administration mit KV, Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice, Fachspezialistin Verzollung | Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen |
Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen + 1 Tag | |
Ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird | 6 Wochen + 2 Tage |
Artikel 2.12.1, Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4
Ferien
Kategorie | Alter | Ferien |
---|---|---|
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten) | Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen |
Nach dem vollendeten 20. Altersjahr | 4 Wochen | |
Fachpersonal Lagerlogistik, Administration mit KV, Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice, Fachspezialistin Verzollung | Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen |
Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen + 1 Tag | |
Ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird | 6 Wochen + 2 Tage |
Artikel 2.12.1, Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4
Ferien
Kategorie | Alter | Ferien |
---|---|---|
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten) | Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen |
Nach dem vollendeten 20. Altersjahr | 4 Wochen | |
Fachpersonal Lagerlogistik, Administration mit KV, Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice, Fachspezialistin Verzollung | Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen |
Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen + 1 Tag | |
Ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird | 6 Wochen + 2 Tage |
Artikel 2.12.1, Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4
Ferien
Kategorie | Alter | Ferien |
---|---|---|
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten) | Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen |
Nach dem vollendeten 20. Altersjahr | 4 Wochen | |
Fachpersonal Lagerlogistik, Administration mit KV, Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice, Fachspezialistin Verzollung | Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen |
Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen + 1 Tag | |
Ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird | 6 Wochen + 2 Tage |
Artikel 2.12.1, Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4
Ferien
Kategorie | Alter | Ferien |
---|---|---|
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten) | Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen |
Nach dem vollendeten 20. Altersjahr | 4 Wochen | |
Fachpersonal Lagerlogistik, Administration mit KV, Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice, Fachspezialistin Verzollung | Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen |
Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen + 1 Tag | |
Ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird | 6 Wochen + 2 Tage |
Artikel 2.12.1, Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Ereignis | Bezahlte Abwesenheit |
---|---|
a. Erfüllung gesetzlicher Pflichten | Notwendige Zeit gemäss Aufgebot |
b. Ausübung eines öffentlichen Amtes | Nach Absprache, in der Regel pro Kalenderjahr bis 10 Tage |
c. Eigene Trauung / Eintragung einer Partnerschaft | 2 Tage |
d. Teilnahme an der Trauung / Eintragung einer Partnerschaft von Eltern, Kindern und Geschwistern | 1 Tag |
e. Bei der Geburt eines Kindes | für den Vater 2 Tage |
f. Für die Adoption eines Kindes | 2 Tage |
g. Für Eltern zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kind / den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordern | Bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr |
h. Plötzliche Erkrankung oder bei Unfall der Ehegattin/ des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes | nach Absprache, in der Regel bis 5 Tage |
i. Beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden. | 3 Tage |
j. Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in anderen Fällen als Buchstabe i | Bis zu einem Tag, auf Gesuch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters |
k. Eigener Umzug | Bis zu einem Tag |
l. Für Mitglieder von Gremien der vertragschliessenden Gewerkschaften | bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr |
m. Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden | Bis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren |
n. Für die Teilnahme an Verhandlungen mit dem Arbeitgeber | erforderliche Zeit |
Artikel 2.14.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Ereignis | Bezahlte Abwesenheit |
---|---|
a. Erfüllung gesetzlicher Pflichten | Notwendige Zeit gemäss Aufgebot |
b. Ausübung eines öffentlichen Amtes | Nach Absprache, in der Regel pro Kalenderjahr bis 10 Tage |
c. Eigene Trauung / Eintragung einer Partnerschaft | 2 Tage |
d. Teilnahme an der Trauung / Eintragung einer Partnerschaft von Eltern, Kindern und Geschwistern | 1 Tag |
e. Bei der Geburt eines Kindes | für den Vater 2 Tage |
f. Für die Adoption eines Kindes | 2 Tage |
g. Für Eltern zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kind / den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordern | Bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr |
h. Plötzliche Erkrankung oder bei Unfall der Ehegattin/ des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes | nach Absprache, in der Regel bis 5 Tage |
i. Beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden. | 3 Tage |
j. Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in anderen Fällen als Buchstabe i | Bis zu einem Tag, auf Gesuch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters |
k. Eigener Umzug | Bis zu einem Tag |
l. Für Mitglieder von Gremien der vertragschliessenden Gewerkschaften | bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr |
m. Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden | Bis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren |
n. Für die Teilnahme an Verhandlungen mit dem Arbeitgeber | erforderliche Zeit |
Artikel 2.14.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Ereignis | Bezahlte Abwesenheit |
---|---|
a. Erfüllung gesetzlicher Pflichten | Notwendige Zeit gemäss Aufgebot |
b. Ausübung eines öffentlichen Amtes | Nach Absprache, in der Regel pro Kalenderjahr bis 10 Tage |
c. Eigene Trauung / Eintragung einer Partnerschaft | 2 Tage |
d. Teilnahme an der Trauung / Eintragung einer Partnerschaft von Eltern, Kindern und Geschwistern | 1 Tag |
e. Bei der Geburt eines Kindes | für den Vater 2 Tage |
f. Für die Adoption eines Kindes | 2 Tage |
g. Für Eltern zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kind / den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordern | Bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr |
h. Plötzliche Erkrankung oder bei Unfall der Ehegattin/ des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes | nach Absprache, in der Regel bis 5 Tage |
i. Beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden. | 3 Tage |
j. Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in anderen Fällen als Buchstabe i | Bis zu einem Tag, auf Gesuch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters |
k. Eigener Umzug | Bis zu einem Tag |
l. Für Mitglieder von Gremien der vertragschliessenden Gewerkschaften | bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr |
m. Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden | Bis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren |
n. Für die Teilnahme an Verhandlungen mit dem Arbeitgeber | erforderliche Zeit |
Artikel 2.14.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Ereignis | Bezahlte Abwesenheit |
---|---|
a. Erfüllung gesetzlicher Pflichten | Notwendige Zeit gemäss Aufgebot |
b. Ausübung eines öffentlichen Amtes | Nach Absprache, in der Regel pro Kalenderjahr bis 10 Tage |
c. Eigene Trauung / Eintragung einer Partnerschaft | 2 Tage |
d. Teilnahme an der Trauung / Eintragung einer Partnerschaft von Eltern, Kindern und Geschwistern | 1 Tag |
e. Bei der Geburt eines Kindes | für den Vater 2 Tage |
f. Für die Adoption eines Kindes | 2 Tage |
g. Für Eltern zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kind / den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordern | Bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr |
h. Plötzliche Erkrankung oder bei Unfall der Ehegattin/ des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes | nach Absprache, in der Regel bis 5 Tage |
i. Beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden. | 3 Tage |
j. Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in anderen Fällen als Buchstabe i | Bis zu einem Tag, auf Gesuch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters |
k. Eigener Umzug | Bis zu einem Tag |
l. Für Mitglieder von Gremien der vertragschliessenden Gewerkschaften | bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr |
m. Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden | Bis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren |
n. Für die Teilnahme an Verhandlungen mit dem Arbeitgeber | erforderliche Zeit |
Artikel 2.14.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Ereignis | Bezahlte Abwesenheit |
---|---|
a. Erfüllung gesetzlicher Pflichten | Notwendige Zeit gemäss Aufgebot |
b. Ausübung eines öffentlichen Amtes | Nach Absprache, in der Regel pro Kalenderjahr bis 10 Tage |
c. Eigene Trauung / Eintragung einer Partnerschaft | 2 Tage |
d. Teilnahme an der Trauung / Eintragung einer Partnerschaft von Eltern, Kindern und Geschwistern | 1 Tag |
e. Bei der Geburt eines Kindes | für den Vater 2 Tage |
f. Für die Adoption eines Kindes | 2 Tage |
g. Für Eltern zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kind / den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordern | Bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr |
h. Plötzliche Erkrankung oder bei Unfall der Ehegattin/ des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes | nach Absprache, in der Regel bis 5 Tage |
i. Beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden. | 3 Tage |
j. Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in anderen Fällen als Buchstabe i | Bis zu einem Tag, auf Gesuch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters |
k. Eigener Umzug | Bis zu einem Tag |
l. Für Mitglieder von Gremien der vertragschliessenden Gewerkschaften | bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr |
m. Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden | Bis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren |
n. Für die Teilnahme an Verhandlungen mit dem Arbeitgeber | erforderliche Zeit |
Artikel 2.14.2
Bezahlte Feiertage
Fallen Feiertage in die Ferien, so werden sie nicht als Ferientag angerechnet.
Artikel 2.13
Bezahlte Feiertage
Fallen Feiertage in die Ferien, so werden sie nicht als Ferientag angerechnet.
Artikel 2.13
Bezahlte Feiertage
Fallen Feiertage in die Ferien, so werden sie nicht als Ferientag angerechnet.
Artikel 2.13
Bezahlte Feiertage
Fallen Feiertage in die Ferien, so werden sie nicht als Ferientag angerechnet.
Artikel 2.13
Bezahlte Feiertage
Fallen Feiertage in die Ferien, so werden sie nicht als Ferientag angerechnet.
Artikel 2.13
Bildungsurlaub
Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbildung
den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen.
Von der PostLogistics AG angeordnete Weiterbildungen werden als Arbeitszeit
angerechnet und finanziert.
Gewerkschaftliche Aus- und Weiterbildungskurse: Bis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren.
Artikel 2.14.4 und 2.14.2
Bildungsurlaub
Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbildung
den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen.
Von der PostLogistics AG angeordnete Weiterbildungen werden als Arbeitszeit
angerechnet und finanziert.
Gewerkschaftliche Aus- und Weiterbildungskurse: Bis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren.
Artikel 2.14.4 und 2.14.2
Bildungsurlaub
Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbildung
den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen.
Von der PostLogistics AG angeordnete Weiterbildungen werden als Arbeitszeit
angerechnet und finanziert.
Gewerkschaftliche Aus- und Weiterbildungskurse: Bis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren.
Artikel 2.14.4 und 2.14.2
Bildungsurlaub
Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbildung
den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen.
Von der PostLogistics AG angeordnete Weiterbildungen werden als Arbeitszeit
angerechnet und finanziert.
Gewerkschaftliche Aus- und Weiterbildungskurse: Bis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren.
Artikel 2.14.4 und 2.14.2
Bildungsurlaub
Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbildung
den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen.
Von der PostLogistics AG angeordnete Weiterbildungen werden als Arbeitszeit
angerechnet und finanziert.
Gewerkschaftliche Aus- und Weiterbildungskurse: Bis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren.
Artikel 2.14.4 und 2.14.2
Krankheit
Die PostLogistics AG schliesst zugunsten der Mitarbeitenden eine Kollektivkrankentaggeldversicherung über ein versichertes Taggeld von 80% des Bruttolohnes und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist) ab. Die Wartefrist beträgt mindestens 60 Tage.
Die Versicherungsprämien werden zwischen der Mitarbeitenden und der PostLogistics AG hälftig aufgeteilt.
Beim Fachpersonal technischer Kundendienst /Aufstellservice sowie bei den Chauffeuren sämtlicher Kategorien gelten pro Absenz maximal die ersten 2 Absenztage als Karenztage ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung
Unfall und Berufskrankheiten:
Gegen die Folgen von Unfällen (Berufs- und Nichtberufsunfall) und Berufskrankheiten sind die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. Der Anspruch auf ergänzende Lohnfortzahlung der PostLogistics AG richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnfortzahlung bei Krankheit, längstens bis zum Beginn von Rentenzahlungen.
Versicherungsprämien:
Die Versicherungsprämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden zwischen den Mitarbeitenden und der PostLogistics AG je hälftig aufgeteilt.
Artikel 2.16.5 und 2.16.6
Krankheit
Die PostLogistics AG schliesst zugunsten der Mitarbeitenden eine Kollektivkrankentaggeldversicherung über ein versichertes Taggeld von 80% des Bruttolohnes und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist) ab. Die Wartefrist beträgt mindestens 60 Tage.
Die Versicherungsprämien werden zwischen der Mitarbeitenden und der PostLogistics AG hälftig aufgeteilt.
Beim Fachpersonal technischer Kundendienst /Aufstellservice sowie bei den Chauffeuren sämtlicher Kategorien gelten pro Absenz maximal die ersten 2 Absenztage als Karenztage ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung
Unfall und Berufskrankheiten:
Gegen die Folgen von Unfällen (Berufs- und Nichtberufsunfall) und Berufskrankheiten sind die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. Der Anspruch auf ergänzende Lohnfortzahlung der PostLogistics AG richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnfortzahlung bei Krankheit, längstens bis zum Beginn von Rentenzahlungen.
Versicherungsprämien:
Die Versicherungsprämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden zwischen den Mitarbeitenden und der PostLogistics AG je hälftig aufgeteilt.
Artikel 2.16.5 und 2.16.6
Krankheit
Die PostLogistics AG schliesst zugunsten der Mitarbeitenden eine Kollektivkrankentaggeldversicherung über ein versichertes Taggeld von 80% des Bruttolohnes und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist) ab. Die Wartefrist beträgt mindestens 60 Tage.
Die Versicherungsprämien werden zwischen der Mitarbeitenden und der PostLogistics AG hälftig aufgeteilt.
Beim Fachpersonal technischer Kundendienst /Aufstellservice sowie bei den Chauffeuren sämtlicher Kategorien gelten pro Absenz maximal die ersten 2 Absenztage als Karenztage ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung
Artikel 2.16.5
Krankheit
Die PostLogistics AG schliesst zugunsten der Mitarbeitenden eine Kollektivkrankentaggeldversicherung über ein versichertes Taggeld von 80% des Bruttolohnes und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist) ab. Die Wartefrist beträgt mindestens 60 Tage.
Die Versicherungsprämien werden zwischen der Mitarbeitenden und der PostLogistics AG hälftig aufgeteilt.
Beim Fachpersonal technischer Kundendienst /Aufstellservice sowie bei den Chauffeuren sämtlicher Kategorien gelten pro Absenz maximal die ersten 2 Absenztage als Karenztage ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung
Artikel 2.16.5
Krankheit
Die PostLogistics AG schliesst zugunsten der Mitarbeitenden eine Kollektivkrankentaggeldversicherung über ein versichertes Taggeld von 80% des Bruttolohnes und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist) ab. Die Wartefrist beträgt mindestens 60 Tage.
Die Versicherungsprämien werden zwischen der Mitarbeitenden und der PostLogistics AG hälftig aufgeteilt.
Beim Fachpersonal technischer Kundendienst /Aufstellservice sowie bei den Chauffeuren sämtlicher Kategorien gelten pro Absenz maximal die ersten 2 Absenztage als Karenztage ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung
Artikel 2.16.5
Unfall
Die PostLogistics AG schliesst zugunsten der Mitarbeitenden eine Kollektivkrankentaggeldversicherung über ein versichertes Taggeld von 80% des Bruttolohnes und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist) ab. Die Wartefrist beträgt mindestens 60 Tage.
Die Versicherungsprämien werden zwischen der Mitarbeitenden und der PostLogistics AG hälftig aufgeteilt.
Beim Fachpersonal technischer Kundendienst /Aufstellservice sowie bei den Chauffeuren sämtlicher Kategorien gelten pro Absenz maximal die ersten 2 Absenztage als Karenztage ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung
Unfall und Berufskrankheiten:
Gegen die Folgen von Unfällen (Berufs- und Nichtberufsunfall) und Berufskrankheiten sind die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. Der Anspruch auf ergänzende Lohnfortzahlung der PostLogistics AG richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnfortzahlung bei Krankheit, längstens bis zum Beginn von Rentenzahlungen.
Versicherungsprämien:
Die Versicherungsprämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden zwischen den Mitarbeitenden und der PostLogistics AG je hälftig aufgeteilt.
Artikel 2.16.5 und 2.16.6
Unfall
Die PostLogistics AG schliesst zugunsten der Mitarbeitenden eine Kollektivkrankentaggeldversicherung über ein versichertes Taggeld von 80% des Bruttolohnes und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist) ab. Die Wartefrist beträgt mindestens 60 Tage.
Die Versicherungsprämien werden zwischen der Mitarbeitenden und der PostLogistics AG hälftig aufgeteilt.
Beim Fachpersonal technischer Kundendienst /Aufstellservice sowie bei den Chauffeuren sämtlicher Kategorien gelten pro Absenz maximal die ersten 2 Absenztage als Karenztage ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung
Unfall und Berufskrankheiten:
Gegen die Folgen von Unfällen (Berufs- und Nichtberufsunfall) und Berufskrankheiten sind die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. Der Anspruch auf ergänzende Lohnfortzahlung der PostLogistics AG richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnfortzahlung bei Krankheit, längstens bis zum Beginn von Rentenzahlungen.
Versicherungsprämien:
Die Versicherungsprämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden zwischen den Mitarbeitenden und der PostLogistics AG je hälftig aufgeteilt.
Artikel 2.16.5 und 2.16.6
Unfall
Gegen die Folgen von Unfällen (Berufs- und Nichtberufsunfall) und Berufskrankheiten sind die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. Der Anspruch auf ergänzende Lohnfortzahlung der PostLogistics AG richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnfortzahlung bei Krankheit, längstens bis zum Beginn von Rentenzahlungen.
Versicherungsprämien:
Die Versicherungsprämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden zwischen den Mitarbeitenden und der PostLogistics AG je hälftig aufgeteilt.
Artikel 2.16.6
Unfall
Gegen die Folgen von Unfällen (Berufs- und Nichtberufsunfall) und Berufskrankheiten sind die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. Der Anspruch auf ergänzende Lohnfortzahlung der PostLogistics AG richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnfortzahlung bei Krankheit, längstens bis zum Beginn von Rentenzahlungen.
Versicherungsprämien:
Die Versicherungsprämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden zwischen den Mitarbeitenden und der PostLogistics AG je hälftig aufgeteilt.
Artikel 2.16.6
Unfall
Gegen die Folgen von Unfällen (Berufs- und Nichtberufsunfall) und Berufskrankheiten sind die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. Der Anspruch auf ergänzende Lohnfortzahlung der PostLogistics AG richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnfortzahlung bei Krankheit, längstens bis zum Beginn von Rentenzahlungen.
Versicherungsprämien:
Die Versicherungsprämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden zwischen den Mitarbeitenden und der PostLogistics AG je hälftig aufgeteilt.
Artikel 2.16.6
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- 16 Wochen zu 100% des Lohns, wenn sie am Tag der Niederkunft das erste Anstellungsjahr vollendet hat
- 8 Wochen zu 100% und 8 Wochen zu 80 % des Lohns in den übrigen Fällen.
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 2.14.1 und 2.14.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- 16 Wochen zu 100% des Lohns, wenn sie am Tag der Niederkunft das erste Anstellungsjahr vollendet hat
- 8 Wochen zu 100% und 8 Wochen zu 80 % des Lohns in den übrigen Fällen.
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 2.14.1 und 2.14.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- 16 Wochen zu 100% des Lohns, wenn sie am Tag der Niederkunft das erste Anstellungsjahr vollendet hat
- 8 Wochen zu 100% und 8 Wochen zu 80 % des Lohns in den übrigen Fällen.
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 2.14.1 und 2.14.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- 16 Wochen zu 100% des Lohns, wenn sie am Tag der Niederkunft das erste Anstellungsjahr vollendet hat
- 8 Wochen zu 100% und 8 Wochen zu 80 % des Lohns in den übrigen Fällen.
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 2.14.1 und 2.14.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- 16 Wochen zu 100% des Lohns, wenn sie am Tag der Niederkunft das erste Anstellungsjahr vollendet hat
- 8 Wochen zu 100% und 8 Wochen zu 80 % des Lohns in den übrigen Fällen.
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 2.14.1 und 2.14.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Während den übrigen obligatorischen Dienstleistungen: 80 Prozent des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohnes sofern nicht Anspruch auf volle Lohnfortzahlung gemäss Skala für Lohnfortzahlung bei Krankheit (Ziffer 2.16.5) besteht.
Mitarbeitenden mit Anspruch auf Kinderzulagen werden 100 Prozent ausbezahlt.
Artikel 2.16.8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Während den übrigen obligatorischen Dienstleistungen: 80 Prozent des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohnes sofern nicht Anspruch auf volle Lohnfortzahlung gemäss Skala für Lohnfortzahlung bei Krankheit (Ziffer 2.16.5) besteht.
Mitarbeitenden mit Anspruch auf Kinderzulagen werden 100 Prozent ausbezahlt.
Artikel 2.16.8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Während den übrigen obligatorischen Dienstleistungen: 80 Prozent des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohnes sofern nicht Anspruch auf volle Lohnfortzahlung gemäss Skala für Lohnfortzahlung bei Krankheit (Ziffer 2.16.5) besteht.
Mitarbeitenden mit Anspruch auf Kinderzulagen werden 100 Prozent ausbezahlt.
Artikel 2.16.8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Während den übrigen obligatorischen Dienstleistungen: 80 Prozent des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohnes sofern nicht Anspruch auf volle Lohnfortzahlung gemäss Skala für Lohnfortzahlung bei Krankheit (Ziffer 2.16.5) besteht.
Mitarbeitenden mit Anspruch auf Kinderzulagen werden 100 Prozent ausbezahlt.
Artikel 2.16.8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Während den übrigen obligatorischen Dienstleistungen: 80 Prozent des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohnes sofern nicht Anspruch auf volle Lohnfortzahlung gemäss Skala für Lohnfortzahlung bei Krankheit (Ziffer 2.16.5) besteht.
Mitarbeitenden mit Anspruch auf Kinderzulagen werden 100 Prozent ausbezahlt.
Artikel 2.16.8
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die PostLogistics AG erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich:
– CHF 10.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%
– CHF 5.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50%.
Artikel 2.15.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die PostLogistics AG erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich:
– CHF 10.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%
– CHF 5.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50%.
Artikel 2.15.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die PostLogistics AG erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich:
– CHF 10.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%
– CHF 5.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50%.
Artikel 2.15.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die PostLogistics AG erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich:
– CHF 10.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%
– CHF 5.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50%.
Artikel 2.15.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die PostLogistics AG erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich:
– CHF 10.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%
– CHF 5.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50%.
Artikel 2.15.6
Schutz der Persönlichkeit
Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie insbesondere Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand, Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft direkt oder indirekt benachteiligt werden.
Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
Artikel 2.18.6
Schutz der Persönlichkeit
Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie insbesondere Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand, Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft direkt oder indirekt benachteiligt werden.
Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
Artikel 2.18.6
Schutz der Persönlichkeit
Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie insbesondere Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand, Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft direkt oder indirekt benachteiligt werden.
Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
Artikel 2.18.6
Schutz der Persönlichkeit
Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie insbesondere Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand, Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft direkt oder indirekt benachteiligt werden.
Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
Artikel 2.18.6
Schutz der Persönlichkeit
Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie insbesondere Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand, Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft direkt oder indirekt benachteiligt werden.
Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
Artikel 2.18.6
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Artikel 2.18.7
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Artikel 2.18.7
Sexuelle Belästigung
Artikel 2.18.7
Sexuelle Belästigung
Artikel 2.18.7
Sexuelle Belästigung
Artikel 2.18.7
Sexuelle Belästigung
Artikel 2.18.7
Sexuelle Belästigung
Artikel 2.18.7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
nimmt insbesondere auf ihre physische und psychische Gesundheit gebührend Rücksicht.
Artikel 2.18.7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
nimmt insbesondere auf ihre physische und psychische Gesundheit gebührend Rücksicht.
Artikel 2.18.7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
nimmt insbesondere auf ihre physische und psychische Gesundheit gebührend Rücksicht.
Artikel 2.18.7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
nimmt insbesondere auf ihre physische und psychische Gesundheit gebührend Rücksicht.
Artikel 2.18.7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
nimmt insbesondere auf ihre physische und psychische Gesundheit gebührend Rücksicht.
Artikel 2.18.7
Lernende
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.
Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'831.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.
Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2, 2.15.2 und 2.12.1; OR 329a+e
Lernende
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.
Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'831.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.
Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2, 2.15.2 und 2.12.1; OR 329a+e
Lernende
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.
Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'831.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.
Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2, 2.15.2 und 2.12.1; OR 329a+e
Lernende
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.
Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'831.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.
Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2, 2.15.2 und 2.12.1; OR 329a+e
Lernende
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.
Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'831.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.
Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2, 2.15.2 und 2.12.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.
Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'831.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.
Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2, 2.15.2 und 2.12.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.
Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'831.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.
Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2, 2.15.2 und 2.12.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.
Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'831.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.
Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2, 2.15.2 und 2.12.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.
Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'831.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.
Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2, 2.15.2 und 2.12.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.
Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'831.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.
Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2, 2.15.2 und 2.12.1; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Anstellungsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat auf Monatsende |
danach | 3 Monate auf Monatsende |
Ab vollendetem 50. Altersjahr und 20 Anstellungsjahren, falls die Kündigung durch die PostLogistics AG aus wirtschaftlichen oder betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt und die/der Mitarbeitende nicht eine kürzere Frist wünscht: 5 Monate
Artikel 2.2 und 12.19.3
Kündigungsfrist
Anstellungsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat auf Monatsende |
danach | 3 Monate auf Monatsende |
Ab vollendetem 50. Altersjahr und 20 Anstellungsjahren, falls die Kündigung durch die PostLogistics AG aus wirtschaftlichen oder betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt und die/der Mitarbeitende nicht eine kürzere Frist wünscht: 5 Monate
Artikel 2.2 und 12.19.3
Kündigungsfrist
Anstellungsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat auf Monatsende |
danach | 3 Monate auf Monatsende |
Ab vollendetem 50. Altersjahr und 20 Anstellungsjahren, falls die Kündigung durch die PostLogistics AG aus wirtschaftlichen oder betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt und die/der Mitarbeitende nicht eine kürzere Frist wünscht: 5 Monate
Artikel 2.2 und 12.19.3
Kündigungsfrist
Anstellungsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat auf Monatsende |
danach | 3 Monate auf Monatsende |
Ab vollendetem 50. Altersjahr und 20 Anstellungsjahren, falls die Kündigung durch die PostLogistics AG aus wirtschaftlichen oder betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt und die/der Mitarbeitende nicht eine kürzere Frist wünscht: 5 Monate
Artikel 2.2 und 12.19.3
Kündigungsfrist
Anstellungsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat auf Monatsende |
danach | 3 Monate auf Monatsende |
Ab vollendetem 50. Altersjahr und 20 Anstellungsjahren, falls die Kündigung durch die PostLogistics AG aus wirtschaftlichen oder betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt und die/der Mitarbeitende nicht eine kürzere Frist wünscht: 5 Monate
Artikel 2.2 und 12.19.3
Arbeitnehmervertretung
transfair
Arbeitnehmervertretung
transfair
Arbeitnehmervertretung
transfair
Arbeitnehmervertretung
transfair
Arbeitnehmervertretung
transfair
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Paritätische Fonds
Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle.
Artikel 2.15.6
Paritätische Fonds
Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle.
Artikel 2.15.6
Paritätische Fonds
Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle.
Artikel 2.15.6
Paritätische Fonds
Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle.
Artikel 2.15.6
Paritätische Fonds
Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle.
Artikel 2.15.6
Aufgaben paritätische Organe
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.
Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.
Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3
Artikel 2.18.8
Aufgaben paritätische Organe
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.
Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.
Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3
Artikel 2.18.8
Aufgaben paritätische Organe
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.
Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.
Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3
Artikel 2.18.8
Aufgaben paritätische Organe
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.
Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.
Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3
Artikel 2.18.8
Aufgaben paritätische Organe
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.
Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.
Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3
Artikel 2.18.8
Freistellung für Verbandstätigkeit
-Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden: bis zu 3 Tage innerhalb von 2 Jahren
Artikel 2.14.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
-Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden: bis zu 3 Tage innerhalb von 2 Jahren
Artikel 2.14.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
-Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden: bis zu 3 Tage innerhalb von 2 Jahren
Artikel 2.14.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
-Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden: bis zu 3 Tage innerhalb von 2 Jahren
Artikel 2.14.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
-Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden: bis zu 3 Tage innerhalb von 2 Jahren
Artikel 2.14.2
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.
Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.
Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3
Artikel 2.18.8
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.
Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.
Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3
Artikel 2.18.8
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.
Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.
Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3
Artikel 2.18.8
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.
Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.
Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3
Artikel 2.18.8
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.
Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.
Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3
Artikel 2.18.8
Schlichtungsverfahren
Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.
Artikel 3.5
Schlichtungsverfahren
Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.
Artikel 3.5
Schlichtungsverfahren
Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.
Artikel 3.5
Schlichtungsverfahren
Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.
Artikel 3.5
Schlichtungsverfahren
Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.
Artikel 3.5
Friedenspflicht
Die GAV-Parteien bemühen sich bei drohenden oder ausgebrochenen
Konflikten um die unverzügliche Beilegung.
Artikel 3.3
Friedenspflicht
Die GAV-Parteien bemühen sich bei drohenden oder ausgebrochenen
Konflikten um die unverzügliche Beilegung.
Artikel 3.3
Friedenspflicht
Die GAV-Parteien bemühen sich bei drohenden oder ausgebrochenen
Konflikten um die unverzügliche Beilegung.
Artikel 3.3
Friedenspflicht
Die GAV-Parteien bemühen sich bei drohenden oder ausgebrochenen
Konflikten um die unverzügliche Beilegung.
Artikel 3.3
Friedenspflicht
Die GAV-Parteien bemühen sich bei drohenden oder ausgebrochenen
Konflikten um die unverzügliche Beilegung.
Artikel 3.3
Kontakt Arbeitnehmervertretung
syndicom Zentralsekretariat
Gewerkschaft Medien und KommunikationMonbijoustrasse 33
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Bern
+41 58 817 18 18
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