GAV für die Zahntechnischen Laboratorien der Schweiz

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019 bis 31.12.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2019 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
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Örtlicher Geltungsbereich
11331
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich
11418
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1.1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
11331
Gilt für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11418
Gilt für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Artikel 1.1.1
Persönlicher Geltungsbereich
11331
Gilt für alle gelernten ZahntechnikerInnen mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Diplom, sowie für ArbeitnehmerInnen, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen, das 20. Altersjahr vollendet haben, und in einem Betrieb beschäftigt werden, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.

Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich
11418
Gilt für alle gelernten ZahntechnikerInnen mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Diplom, sowie für ArbeitnehmerInnen, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen, das 20. Altersjahr vollendet haben, und in einem Betrieb beschäftigt werden, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.

Artikel 1.1.2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11331
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11418
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11331
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11418
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11331
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Diplom, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen und das 20. Altersjahr vollendet haben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11418
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Diplom, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen und das 20. Altersjahr vollendet haben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11331
Nach Ablauf verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird (Kündigungsfrist: 6 Monate).

Artikel 7.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11418
Nach Ablauf verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird (Kündigungsfrist: 6 Monate).

Artikel 7.5
Kontakt paritätische Organe
11331
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Kontakt paritätische Organe
11418
Paritätische Kommission Zahntechnik

Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
+41 043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch

Löhne / Mindestlöhne
11331
Der Mindestjahreslohn für ZahntechnikerInnen mit bestandenem Qualifikationsverfahren (eidg. Fähigkeitszeugnis) oder einem gleichwertigem Abschluss beträgt bei einem 100%- Arbeitspensum brutto CHF 52'000.-- (13 mal CHF 4000.--).

Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).

Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.

Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
 
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst.(Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
 
Kanton Neuenburg 

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).


Anhang 1: Mindestlöhne

Löhne / Mindestlöhne
11418
Der Mindestjahreslohn für ZahntechnikerInnen mit bestandenem Qualifikationsverfahren (eidg. Fähigkeitszeugnis) oder einem gleichwertigem Abschluss beträgt bei einem 100%- Arbeitspensum brutto CHF 52'000.-- (13 mal CHF 4000.--).

Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).

Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.

Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
 
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst.(Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
 
Kanton Neuenburg 

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).


Anhang 1: Mindestlöhne

13. Monatslohn
11331
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Artikel 4.2.2
13. Monatslohn
11418
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Artikel 4.2.2
Dienstaltersgeschenke
11331
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Dienstaltersgeschenke
11418
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11331
Nachtarbeit (22:00-06:00): 50% Lohnzuschlag
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11418
Nachtarbeit (22:00-06:00): 50% Lohnzuschlag
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 6.3
Normalarbeitszeit
11331
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Die Arbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen.

Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit
11418
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Die Arbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen.

Artikel 6.1.4
Überstunden / Überzeit
11331
Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen, wobei der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt. Überstunden, die nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden, sind ohne Zuschlag auszubezahlen, sofern sie die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden nicht übersteigen. Mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen sind diejenigen Überstunden, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden überschreiten und nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden.

Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
11418
Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen, wobei der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt. Überstunden, die nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden, sind ohne Zuschlag auszubezahlen, sofern sie die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden nicht übersteigen. Mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen sind diejenigen Überstunden, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden überschreiten und nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden.

Artikel 6.2
Ferien
11331
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr20 Tage
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr21 Tage
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr22 Tage
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr23 Tage
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr24 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr25 Tage

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Ferien
11418
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr20 Tage
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr21 Tage
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr22 Tage
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr23 Tage
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr24 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr25 Tage

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11331
Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen:

AnlassBezahlte Tage
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern3 Tage
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt2 Tage
Beim Tode anderer näherer Verwandter1 Tag
Bei der Geburt eigener Kinder3 Tage
Bei eigener Hochzeit2 Tage
Beim Wohnungswechsel1 Tag
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektionnach Aufgebot

Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.

Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11418
Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen:

AnlassBezahlte Tage
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern3 Tage
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt2 Tage
Beim Tode anderer näherer Verwandter1 Tag
Bei der Geburt eigener Kinder3 Tage
Bei eigener Hochzeit2 Tage
Beim Wohnungswechsel1 Tag
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektionnach Aufgebot

Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.

Artikel 6.5
Bezahlte Feiertage
11331
Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.

Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.

Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage
11418
Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.

Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.

Artikel 6.4
Bildungsurlaub
11331
In Absprache gewährt der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn zur weiteren beruflichen Aus- und Weiterbildung jährlich mindestens 3 bezahlte Arbeitstage.

Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub
11418
In Absprache gewährt der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn zur weiteren beruflichen Aus- und Weiterbildung jährlich mindestens 3 bezahlte Arbeitstage.

Artikel 6.6.1
Krankheit
11331
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 5.3
Krankheit
11418
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 5.3
Unfall
11331


Artikel 5.2
Unfall
11418


Artikel 5.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11331
Dienstart Bedingung % des Lohnes
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie die Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht 50%
  Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht 80%
 

Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht

100%

Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11418
Dienstart Bedingung % des Lohnes
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie die Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht 50%
  Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht 80%
 

Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht

100%

Artikel 5.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11331
Vollzugskostenbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.

Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.

Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11418
Vollzugskostenbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.

Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.

Artikel 7.2
Schutz der Persönlichkeit 
11331
Das Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten, die Vorgesetzten und der/die ArbeitnehmerIn, leisten dazu ihren Beitrag.

Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit 
11418
Das Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten, die Vorgesetzten und der/die ArbeitnehmerIn, leisten dazu ihren Beitrag.

Artikel 3.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11331
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen trifft der Arbeitgeber alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.

Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11418
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen trifft der Arbeitgeber alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.

Artikel 3.3
Lernende
11331


Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Lernende
11418


Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende
11331


Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende
11418


Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Kündigungsfrist
11331
Dienstjahr Kündigungsfrist
während der Probezeit (3 Monate)1 7 Tage auf beliebigen Zeitpunkt
im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende
ab 10. Dienstjahr 3 Monate auf Monatsende

1 Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.

Artikel 2.1
Kündigungsfrist
11418
Dienstjahr Kündigungsfrist
während der Probezeit (3 Monate)1 7 Tage auf beliebigen Zeitpunkt
im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende
ab 10. Dienstjahr 3 Monate auf Monatsende

1 Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.

Artikel 2.1
Arbeitnehmervertretung
11331
Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV)
Arbeitnehmervertretung
11418
Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV)
Arbeitgebervertretung
11331
Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS)
Arbeitgebervertretung
11418
Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS)
Aufgaben paritätische Organe
11331
Für die Koordination und administrativen Aufgaben wird von den Vertragsparteien eine Geschäftsstelle bestimmt. Im Einverständnis der Vertragsparteien kann für das Inkasso eine neutrale Stelle bestimmt werden. Im wesentlichen ist die Geschäftsstelle für folgende Aufgaben zuständig:
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).

Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe
11418
Für die Koordination und administrativen Aufgaben wird von den Vertragsparteien eine Geschäftsstelle bestimmt. Im Einverständnis der Vertragsparteien kann für das Inkasso eine neutrale Stelle bestimmt werden. Im wesentlichen ist die Geschäftsstelle für folgende Aufgaben zuständig:
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).

Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Anhang II: Artikel 2 und 4
Folge bei Vertragsverletzung
11331
Die Paritätische Kommission (PK) kann Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen und Kontroll- und Verfahrenskosten auferlegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen sind. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAVs abgehalten werden. Zwingende Voraussetzung für die Aussprechung einer Konventionalstrafe oder die Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten bildet eine vorherige erfolglose Mahnung samt Fristansetzung zur Behebung der im Rahmen einer Kontrolle durch die PK festgestellten Verletzungen.

Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung
11418
Die Paritätische Kommission (PK) kann Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen und Kontroll- und Verfahrenskosten auferlegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen sind. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAVs abgehalten werden. Zwingende Voraussetzung für die Aussprechung einer Konventionalstrafe oder die Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten bildet eine vorherige erfolglose Mahnung samt Fristansetzung zur Behebung der im Rahmen einer Kontrolle durch die PK festgestellten Verletzungen.

Artikel 7.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
11331


Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
11418


Artikel 6.6.2
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12630 23.11.2023 23.11.2023
5.12558 23.11.2023 23.11.2023
5.12054 23.12.2022 23.12.2022
5.11565 17.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.11418 06.10.2021 06.10.2021
4.11331 23.06.2021 23.06.2021
4.11094 01.01.2019 01.01.2019