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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2019
bis 31.12.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2019 bis 31.12.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2019 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz.
Artikel 1.1.3
Artikel 1.1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.
Artikel 1.1.1
Artikel 1.1.1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle gelernten ZahntechnikerInnen mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Diplom, sowie für ArbeitnehmerInnen, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen, das 20. Altersjahr vollendet haben, und in einem Betrieb beschäftigt werden, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.
Artikel 1.1.2
Artikel 1.1.2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Diplom, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen und das 20. Altersjahr vollendet haben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Nach Ablauf verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird (Kündigungsfrist: 6 Monate).
Artikel 7.5
Artikel 7.5
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission Zahntechnik
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
+41 043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Löhne / Mindestlöhne
Der Mindestjahreslohn für ZahntechnikerInnen mit bestandenem Qualifikationsverfahren (eidg. Fähigkeitszeugnis) oder einem gleichwertigem Abschluss beträgt bei einem 100%- Arbeitspensum brutto CHF 52'000.-- (13 mal CHF 4000.--).
Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).
Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.
Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).
Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.
Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst.(Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst.(Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Anhang 1: Mindestlöhne
13. Monatslohn
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.
Artikel 4.2.2
Artikel 4.2.2
Dienstaltersgeschenke
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.
Artikel 6.7
Artikel 6.7
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Nachtarbeit (22:00-06:00): 50% Lohnzuschlag
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 6.3
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 6.3
Normalarbeitszeit
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Die Arbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen.
Artikel 6.1.4
Artikel 6.1.4
Überstunden / Überzeit
Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen, wobei der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt. Überstunden, die nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden, sind ohne Zuschlag auszubezahlen, sofern sie die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden nicht übersteigen. Mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen sind diejenigen Überstunden, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden überschreiten und nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden.
Artikel 6.2
Artikel 6.2
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 20 Tage |
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 21 Tage |
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 22 Tage |
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 23 Tage |
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 24 Tage |
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 25 Tage |
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.
Artikel 6.7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen:
Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.
Artikel 6.5
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern | 3 Tage |
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 2 Tage |
Beim Tode anderer näherer Verwandter | 1 Tag |
Bei der Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Bei eigener Hochzeit | 2 Tage |
Beim Wohnungswechsel | 1 Tag |
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektion | nach Aufgebot |
Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.
Artikel 6.5
Bezahlte Feiertage
Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.
Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.
Artikel 6.4
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.
Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.
Artikel 6.4
Bildungsurlaub
In Absprache gewährt der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn zur weiteren beruflichen Aus- und Weiterbildung jährlich mindestens 3 bezahlte Arbeitstage.
Artikel 6.6.1
Artikel 6.6.1
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.3
Unfall
Artikel 5.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie die Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht |
100% |
Artikel 5.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.
Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.
Artikel 7.2
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.
Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.
Artikel 7.2
Schutz der Persönlichkeit
Das Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten, die Vorgesetzten und der/die ArbeitnehmerIn, leisten dazu ihren Beitrag.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen trifft der Arbeitgeber alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.
Artikel 3.3
Artikel 3.3
Lernende
Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende
Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
während der Probezeit (3 Monate)1 | 7 Tage auf beliebigen Zeitpunkt |
im 1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf Monatsende |
1 Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.
Artikel 2.1
Arbeitnehmervertretung
Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV)
Arbeitgebervertretung
Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS)
Aufgaben paritätische Organe
Für die Koordination und administrativen Aufgaben wird von den Vertragsparteien eine Geschäftsstelle bestimmt. Im Einverständnis der Vertragsparteien kann für das Inkasso eine neutrale Stelle bestimmt werden. Im wesentlichen ist die Geschäftsstelle für folgende Aufgaben zuständig:
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).
Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Anhang II: Artikel 2 und 4
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).
Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Anhang II: Artikel 2 und 4
Folge bei Vertragsverletzung
Die Paritätische Kommission (PK) kann Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen und Kontroll- und Verfahrenskosten auferlegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen sind. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAVs abgehalten werden. Zwingende Voraussetzung für die Aussprechung einer Konventionalstrafe oder die Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten bildet eine vorherige erfolglose Mahnung samt Fristansetzung zur Behebung der im Rahmen einer Kontrolle durch die PK festgestellten Verletzungen.
Artikel 7.2
Artikel 7.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 6.6.2
Keine Auskünfte vorhanden