GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 03.01.2025
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2025 bis 31.12.2029
Letzte Änderungen
Neuer GAV 2025 - 2028 per 1. Januar 2025: Erhöhung der Mindestlöhne, generelle Lohnerhöhung von CHF 50.– pro Monat und verschiedene Änderungen (Arbeitszeit, Ferien etc.) Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juni 2025.
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Örtlicher Geltungsbereich
13593

Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Ausgenommen sind:
die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

Artikel 3.1

Betrieblicher Geltungsbereich
13593

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) und Arbeitnehmenden in Installations- und Vorfabrikations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an 
der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:

  1. Spenglerei/Gebäudehülle;
  2. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; ohne Entwässerung ausserhalb der Gebäude;
  3. Heizung;
  4. Klima/Kälte;
  5. Lüftung;
  6. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im  Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei  den Solarwärmeanlagen tätig sind.

Vom Geltungsbereich ebenfalls erfasst sind sämtliche Abteilungen/ Betriebsteile von Firmen, die Arbeiten in der Gebäudetechnik ausführen, wie Liegenschaftsverwaltungen. Ausgenommen sind Unternehmen der gewerblichen Kälte. Hersteller und Lieferanten sind ausgenommen, sofern sich die Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten Komponenten und Produkte beschränkt.

Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.4 GAV für alle angegliederten Betriebszweige eines unterstellten Betriebes, sofern diese nicht ausdrücklich durch Beschluss der Paritätischen Landeskommission (PLK) vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen wurden.

Strukturierte Betriebe haben die einzelnen Betriebsteile den entsprechenden GAV zu unterstellen. Aus Gründen der Praktikabilität kann ein Unternehmen, gemäss Beschluss der Paritätischen Landeskommission (PLK) als homogener Mischbetrieb auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichtet werden. Dabei ist auf die Haupttätigkeit der Firma, welche ihr das Gepräge gibt, abzustellen. Ein homogener Mischbetrieb mit gesamthafter Zuordnung zu einem einzigen GAV ist anzunehmen

  • wenn die einzelnen Arbeitnehmenden nicht eindeutig einem Betriebsteil zugeordnet werden können;
  • wenn die Arbeiten im Rahmen der üblichen Tätigkeiten des Unternehmens nur untergeordnete Bedeutung erlangen;
  • wenn die einzelnen Abteilungen nicht als eigenständige Anbieter auf dem Absatzmarkt auftreten;
  • wenn die einzelnen Betriebsteile von aussen nicht als solche erkennbar sind.

Artikel 3.2

Persönlicher Geltungsbereich
13593

Unterstellt ist das gesamte Installationspersonal inkl. Poliere, Bauleitende Installateure und Chefinstallateure, sowie die in der  Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden ungeachtet ihres Arbeitspensums und der Art der Entlöhnung.

Ausnahmen:

  • Der Betriebsinhaber und dessen Familienangehörige gem. Art. 4  Abs. 1 ArG sind diesem GAV nicht unterstellt.
  • Höhere Vorgesetzte, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die  geschäftsleitende Funktionen haben.
  • Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend, d.h. mehr als 50%, eine  Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung  oder Kalkulation ausführen.

Für Lernende gelten folgende Artikel des GAV: Art. 25 Arbeitszeit, Art. 31 Feiertage, Art. 34 Absenzen, Art. 40 13 Monatslohn, Art.  44 Auslagenersatz.

Artikel 3.3 und 3.4

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13593

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13593

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) und Arbeitnehmenden in Installations- und Vorfabrikations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:

  1. Spenglerei/Gebäudehülle;
  2. Sanitär, einschliesslich Rohr- und Werkleitungen ohne Entwässerung ausserhalb der Gebäude;
  3. Heizung;
  4. Klima/Kälte;
  5. Lüftung;
  6. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind.

Ausgenommen sind Unternehmen der gewerblichen Kälte. Hersteller und Lieferanten sind ausgenommen, sofern sich die Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten Komponenten und Produkte beschränkt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13593

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) und Arbeitnehmenden in Installations- und Vorfabrikations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:

  1. Spenglerei/Gebäudehülle;
  2. Sanitär, einschliesslich Rohr- und Werkleitungen ohne Entwässerung ausserhalb der Gebäude;
  3. Heizung;
  4. Klima/Kälte;
  5. Lüftung;
  6. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind.

Ausgenommen sind Unternehmen der gewerblichen Kälte. Hersteller und Lieferanten sind ausgenommen, sofern sich die Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten Komponenten und Produkte beschränkt.

Ausgenommen sind weiter:

  1. Der Betriebsinhaber und dessen Familienangehörige der Betriebsinhaber;
  2. Höhere Vorgesetzte, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;
  3. Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend, d.h. mehr als 50 %, eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Für Lernende gelten folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit, Reisezeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzen) und Artikel 40 (13. Monatslohn) und Artikel 44 (Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Löhne / Mindestlöhne
13593
Mindestlöhne ab 1. Januar 2025 (per 1. Juni 2025 allgemeinverbindlich erklärt):

Ausnahmen betreffend Unterschreitung der Mindestlöhne sind gestützt auf Artikel 11.4 Buchstabe h) GAV der zuständigen PK bzw. der PLK zu unterbreiten. Diese entscheidet auf Antrag hin.

[…] Die Stundenlöhne errechnen sich gemäss Artikel 37.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.

Installateur EFZ

Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Kategorie 2025 2026 2027 2028
Ab Lehrabschluss CHF 4'600.– CHF 4'600.– CHF 4'700.– CHF 4'700.–
Ab 3. Jahr nach Lehrabschluss CHF 5'100.– CHF 5'100.– CHF 5'200.– CHF 5'200.–
Ab 5. Jahr nach Lehrabschluss CHF 5'300.– CHF 5'300.– CHF 5'400.– CHF 5'400.–


Das Jahr beginnt immer am 1. Januar. Der Zeitraum Lehrabschluss bis Ende des Jah-res zählt noch zum ersten Jahr (1. Jahr = i.d.R.17 Monate).

Installateur EBA

Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche oder Arbeitnehmende mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) in der Gebäudetechnikbranche.

Kategorie 2025 2026 2027 2028
Ab Lehrabschluss CHF 4'100.– CHF 4'100.– CHF 4'200.– CHF 4'200.–
Ab 3. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'300.– CHF 4'300.– CHF 4'400.– CHF 4'400.–
Ab 5. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'500.– CHF 4'500.– CHF 4'600.– CHF 4'600.–


Das Jahr beginnt immer am 1. Januar. Der Zeitraum Lehrabschluss bis Ende des Jah-res zählt noch zum ersten Jahr (1. Jahr = i.d.R.17 Monate).

Installateur ohne Ausbildung

Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die das 20. Altersjahr erfüllt haben.

Kategorie 2025 2026 2027 2028
1. Jahr der Anstellung CHF 4'000.– CHF 4'000.– CHF 4'100.– CHF 4'100.–
Ab 3. Jahr der Anstellung CHF 4'100.– CHF 4'100.– CHF 4'200.– CHF 4'200.–
Ab 5. Jahr der Anstellung CHF 4'300.– CHF 4'300.– CHF 4'400.– CHF 4'400.–


Können die vorgenannten Minimallöhne bei Vorliegen spezieller Situationen und aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmenden liegen, nicht bezahlt werden, ist der PLK gestützt auf Art. 11.4 lit. h) GAV ein begründetes Gesuch um Unterschreitung des Minimallohnes zu stellen. Die PLK wird dieses unter den Aspekten Integrationsförderung und Sozialverträglichkeit beurteilen. Das Antragsformular kann beim PLK-Sekretariat oder auf der Homepage der PLK bezogen werden.

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 21.31 /Stunde, resp. CHF 19.67 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.
Der kantonale Mindestlohn beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.

Ab 1. Dezember 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe (NOGA 43) neu CHF 20.01 /Stunde, resp. CHF 18.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. 

Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest. Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung. Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht, wenn ein ave GAV Mindestlöhne vorsieht. Da im GAV zwar Mindestlöhne vorgesehen sind, diese aber nicht für alle gelten, kommt in diesen Fällen der kantonale Mindestlohn zur Anwendung. 

Artikel 39; Anhang 8: Artikel 3

Lohnkategorien
13593
Kategorie Beschreibung
Installateur EFZ Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitszeugnis (EFZ).
Installateur EBA Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche oder Arbeitnehmende mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) in der Gebäudetechnikbranche.
Installateur ohne Ausbildung Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die das 20. Altersjahr erfüllt haben.

 

Artikel 39.3

Lohnerhöhung
13593
2025 (per 1. Juni 2025 allgemeinverbindlich erklärt):

Sämtliche unterstellten Arbeitgeber […] gewähren sämtlichen […] Arbeitnehmenden mit Stichtag 01.01.2025 eine generelle Lohnerhöhung von CHF 50.– pro Monat. Im Weiteren sind 1% der AHV-Lohnsumme der […] unterstellten Arbeitnehmenden des Jahres 2024 (Stichtag 31. Dezember 2024) für individuelle Lohnanpassungen ab Inkrafttreten derAllgemeinverbindlicherklärung zu verwenden. Vorbehaltlich der Einhaltung der vorgängig erwähnten Bestimmungen gelten Mindestlohnstufenanpassungen als Lohnerhöhung.

Davon nicht erfasst sind Arbeitnehmende mit Neufestanstellungsbeginn seit 1. Oktober 2024. Lohnerhöhungen, welche seit 1. Oktober 2024 gewährt wurden, werden darauf angerechnet.

Dies gilt nicht für Planungsunternehmen der ganzen Schweiz und für alle Bertriebe der Kantone GE, VD und VS.


  1. die allgemeine Wirtschaftslage,
  2. die Marktlage,
  3. die Arbeitsmarktlage,
  4. die Ertragslage der Branche,
  5. die Entwicklung des Konsumentenpreis-Indexes,
  6. die Erhöhung der Lohnnebenkosten.

Anhang 8

13. Monatslohn
13593

Die Arbeitnehmenden erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes. Bei Stundenlöhnen berechnet sich diese auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Artikel 25.2 GAV. 

Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahres sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt der Arbeitnehmenden im Austrittsmonat. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt. Sind Arbeitnehmende während eines Dienstjahres, ausser infolge Krankheit mit Krankentaggeldleistungen oder Unfall, aus irgendwelchen Gründen um insgesamt mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Jahresendzulage für jeden vollen Monat der Verhinderung um 1⁄12 gekürzt werden.

Artikel 40

Lohnauszahlung
13593

Der Lohn wird in der Regel als Monatslohn vereinbart. Ein Stundenlohn ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Lohnzahlung erfolgt in gesetzlicher Landeswährung gleichmässig, unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dass monatlich der Stunden- und Feriensaldo der Arbeitnehmenden vorliegt.

Ausrichtung des Lohnes bzw. Gehalts

Artikel 37

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13593
Arbeitszeit Zeit Zuschlag
Sonn- und Feiertage 00:00-24:00 100%
Abendarbeit, sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden 20:00-23:00 25%
vorübergehende Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr 23:00-06:00 50%


Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10% der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit.

Artikel 43

Pikettdienst
13593

Bei Bereitschaftsdienst ("Pikettdienst") zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices ist, sofern sich der Arbeitnehmende nicht im Betrieb zur Verfügung halten muss, eine Wochenpauschale (Montag bis Sonntag) von CHF 180.– auszuzahlen.

Artikel 43.4

Spesenentschädigung
13593

Sofern (...) keine speziellen Regelungen betreffend die Zuschläge oder andere Positionen vereinbart werden, gilt der Ansatz gemäss Anhang 8 GAV.

Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit

Unter Beachtung der (...) Artikel 44. 2 GAV besteht ein Anspruch auf Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit von CHF 17.– pro Tag. Dieser Betrag wird fällig, wenn der Arbeitgeber nicht ausdrücklich verlangt, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an die Firma (vertraglicher Einstellungsort) zurückkehrt.

Unter Beachtung von Artikel 44.3 GAV beträgt die Mittagszulage CHF 15.– pro Tag.

Auslagenersatz bei Benützung eines privaten Fahrzeuges

Unter Beachtung von Artikel 45.2 GAV beträgt die Entschädigung des Privat-PW CHF –.70 pro km.

Artikel 44 und 45; Anhang 8: Artikel 4 und 5

Normalarbeitszeit
13593

Gestützt auf Artikel 25.2 GAV (…) wird die Jahresbruttoarbeitszeit (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) auf 2088 Stunden festgelegt.

Arbeitszeit, Reisezeit

Die Arbeitszeiteinteilung (Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmenden werden rechtzeitig in die Entscheidung miteinbezogen. (...) Der Arbeitgeber ist besorgt, dass monatlich der Stunden- und Feriensaldo vorliegt. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden. Die  egelmässige Aufteilung der maximal wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Tage ist unzulässig. Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme.

Die massgebliche Jahresarbeitszeit berechnet sich auf durchschnittlich 40 Stunden pro Woche beziehungsweise durchschnittlich 2080 Stunden pro Jahr. Die pro Kalenderjahr massgebende Jahresbruttoarbeitszeit ist jeweils in Anhang 8 GAV festgehalten. Für die Berechnung der Lohnersatzzahlungen wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen. Bei Teilzeitangestellten wird diese prozentual reduziert.

Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf einer durchschnittlichen Monatsstundenzahl von 173,3 Std. bzw. 40 Stunden pro Woche.

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten haben;

Fahrten zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem vertraglichen Einstellungsort gelten nicht als bezahlte Arbeitszeit.

Fahrten zwischen dem vertraglichen Einstellungsort und dem Einsatzort gelten als bezahlte Arbeitszeit.

Fahrten zwischen unterschiedlichen Einsatzorten gelten als bezahlte Arbeitszeit.

Für direkte Fahrten zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem Einsatzort kommt die folgende Lösung zur Anwendung.
Als bezahlte Arbeitszeit gilt diejenige, welche über die Dauer, die über die übliche Fahrzeit zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem vertraglichen Einsatzort hinausgeht. (...)

Fahrten, die als bezahlte Arbeitszeit gelten, müssen als Arbeitszeit gemäss GAV Artikel 26.1 erfasst werden.

Überstundenarbeit liegt vor, wenn die geleistete Arbeitszeit eine wöchentliche Grenze von 40 Stunden (Vollzeit) übersteigt. Die Regelung der Überstunden ist gemäss Artikel 28 GAV vorzunehmen. Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Kalenderjahr gedauert, so werden als Überstunden jene Arbeitsstunden berücksichtigt, welche den folgenden Wert übersteigen: Anzahl Arbeitswochen (inkl. Ferien und Feiertage) multipliziert mit 40 Stunden (Vollzeit).


Einhaltung der Arbeitszeit

Die Arbeitnehmenden haben die betriebliche Arbeitszeit einzuhalten und ihre Präsenz mindestens wöchentlich im Arbeitsbuch oder auf dem Tagesrapport einzutragen. 

Für einmalige, kurze, begründete und im voraus bewilligte Absenzen gemäss Artikel 329 Absatz 3 OR wird kein Lohnabzug gemacht bzw. der ausfallende Lohn vergütet, sofern die Kurzabsenz nicht mehr als zwei Stunden dauert.

  1. Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeitgeber einvernehmlich fest. Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeit, d.h. sie sind nicht bezahlt.
  2. Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer halben Stunde unterbrochen. Dieser Unterbruch gilt nicht als Arbeitszeit.
  3. Für die Mitternachtsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer Stunde unterbrochen. Dieser Unterbruch gilt als Arbeitszeit.

Artikel 25 und 26; Anhang 8: Artikel 1

 

Überstunden / Überzeit
13593
Überstundenarbeit

Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, welche die normale Arbeitszeit nach Artikel 25.2 sowie Anhang 8 unter Beachtung von Artikel 27 übersteigt. Zu beachten ist die gesetzliche Höchstarbeitszeit. Überstunden werden nur soweit entschädigt, sofern sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden. Zur Leistung von Überstunden sind die Arbeitnehmenden bei betrieblichem Bedarf unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit verpflichtet, sofern sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden können. 

Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Kalenderjahr gedauert, so werden als Überstunden jene Arbeitsstunden berücksichtigt, welche die folgende Werte übersteigt: Anzahl Arbeitswochen (inkl. Ferien und Feiertage) multipliziert mit 40 Stunden (Vollzeit). Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers ent-standen ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.

  • Die wöchentlichen geleisteten Stunden ab der 41. bis und mit der 45. Stunde gelten als Überstunden A und sind wöchentlich im separaten Überstundenzähler A zu erfassen.
  • Die wöchentlichen geleisteten Stunden ab der 46. bis und mit der 50. Stunde gelten als Überstunden B und sind wöchentlich im separaten Überstundenzähler B zu erfassen.

Bei Teilzeitarbeit gilt dieselbe Systematik.

Die Saldi der beiden Überstundenzähler A und B sind monatlich auszuweisen.

Überstundenzähler A

Im Laufe des entsprechenden Kalenderjahres sind die Überstunden des Über-stundenzählers A ohne Zuschlag mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Per 31. Dezember können jeweils die Überstunden A auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Diese Überstunden müssen innert Jahresfrist in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Zuschlag mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Kommt keine Einigung über Kompensation oder Auszahlung zustande, entscheiden Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer jeweils über 50% der abzubauenden Überstunden (Kompensation oder Auszahlung oder eine Mischung aus beidem). Die Kompensation der Überstunden muss in der Arbeitszeiterfassung oder schriftlich festgehalten werden.

Überstundenzähler B

Überstunden des Überstundenzählers B sind per Ende des entsprechenden Kalenderjahres oder auf Wunsch des Arbeitnehmenden halbjährlich, mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen. Nur auf Wunsch des Arbeitnehmenden ist eine zeitliche Kompensation mit einem 25% Zuschlag zulässig. Über den Kompensationszeitpunkt einigen sich die Parteien jeweils innert Monatsfrist seit Ende des Kalenderjahres der Saldierung und halten das Ergebnis in einer Vereinbarung fest. Es ist nicht zulässig, Überstunden von Zähler B zu verwenden, um Überstunden (oder Minusstunden) von Zähler A zu kompensieren oder zu bezahlen.

Die Überstundenzuschläge berechnen sich wie folgt:

  1. bei Arbeitnehmenden, welche im Monatslohn angestellt sind: Bruttolohn pro Stunde plus Anteil 13. Monatslohn (ohne Berücksichtigung des Ferien-/Feiertagszuschlages).
  2. bei Arbeitnehmenden, welche im Stundenlohn angestellt sind: Bruttolohn pro Stunde plus Anteil 13. Monatslohn plus Ferien-/Feiertagszuschlag.

Artikel 28 und 42; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte

Arbeitsvertrag
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 Anstellungsverhältnis

(...)

b. Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmenden einen schriftlichen Arbeitsvertrag aus. Der Arbeitsvertrag hat nebst dem Namen des Arbeitnehmenden den Beginn der Tätigkeit, die Funktion des Arbeitnehmenden, den Beschäftigungsgrad, den vertraglichen Einstellungsort (Firmensitz oder Filiale), eine Grundlage zur Einordnung in die Mindestlohnkategorien (Art. 39.3 GAV), den Lohn und allfällige Lohnzuschläge zu beinhalten (…) .

Abgabe von Material, Werkzeug und Unterlagen

Der Arbeitgeber händigt den Arbeitnehmenden rechtzeitig aus:

  1. das erforderliche Material
  2. die notwendigen Arbeitsunterlagen und
  3. das geeignete und sich in gutem Zustand befindende Werkzeug.

Artikel 22.1 und 22.8

Ferien
13593

Die Dauer der Ferien (Arbeitstage pro Jahr) beträgt:

Alterskategorie Anzahl Ferientage
bis zum vollendeten 20. Geburstag 27 Tage
21.-49. Geburstag 25 Tage
50.-54. Geburstag 27 Tage
55.-60. Geburstag 28 Tage
61.-65. Geburstag 30 Tage


Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Kalenderjahr, in das der betreffende Geburtstag fällt.

Bei Erkrankung oder Unfall während den Ferien im Ausland haben die Arbeitnehmenden die gänzliche Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar zu belegen (in der Regel durch ein Spitalzeugnis).

Ferienkürzung/Ferienzeitpunkt/Ferienlohn

Unverschuldete Absenzen wegen Unfall, Krankheit, Erfüllung öffentlicher Pflichten, Militärdienst und Ausübung eines öffentlichen Amtes führen zu keiner Ferienkürzung, wenn die Gesamtdauer aller dieser Abwesenheitsgründe im Kalenderjahr weniger als drei volle Absenzmonate beträgt. Bei länger dauernder Arbeitsverhinderung können die Ferien für jeden vollen Absenzmonat um je einen Zwölftel gekürzt werden.

Bei länger dauernder Arbeitsverhinderung infolge Schwangerschaft können die Ferien vom dritten vollen Absenzmonat der Arbeitsverhinderung an um einen Zwölftel gekürzt werden. Die ersten beiden Absenzmonate fallen dabei ausser Betracht.

Sind die Arbeitnehmenden durch ihr Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Absenzmonat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Absenzmonat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen (die Anteile werden auf 1⁄2 Tag gerundet).


Artikel 29.1, 29.2, 29.4 und 30.1, 30.2 und 30.4

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13593

Den Arbeitnehmenden werden folgende Absenzen vergütet:

Anlass Bezahlte Tage
bei Heirat der Arbeitnehmenden 2 Tage
bei Heirat eines Kindes der Arbeitnehmenden, zur Teilnahme an der Trauung 1 Tag
bei Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern der Arbeitnehmenden 3 Tage
bei Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters, sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben 3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, nicht in Hausgemeinschaft 1 Tag
Militär: Ausmusterung, Rekrutierung/Infotag RS 1 Tag
bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet 1 Tag
zur Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familien-mitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann […] bis 3 Tage
Bei Unfall (SUVA-Karenztag 80 % des Tageslohnes)  bis 3 Tage


In eingetragener Partnerschaft lebende Personen gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft vom 18. 6. 2004 (Partnerschaftsgesetz) haben die gleiche Rechtsstellung wie verheiratete Personen.

Fällt ein Absenztag gemäss Artikel 34.1 GAV auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag oder erhält der Arbeitnehmende für diesen Tag bereits Lohnersatz, so wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Artikel 34

Bezahlte Feiertage
13593

Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Die Festlegung dieser 9 Feiertage richtet sich nach eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen.

Artikel 31

Bildungsurlaub
13593

Die Arbeitnehmenden haben das Recht auf fünf bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr zur beruflichen Weiterbildung.

Artikel 23

Krankheit
13593
Verhinderung durch Krankheit – Versicherungspflicht

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die (...) unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankengeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes inklusive Jahresendzulage (ohne Spesen) kollektiv zu versichern. Für die Berechnung der Lohnersatzleistung wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden bei Vollzeitanstellung angenommen. Der Arbeitgeber kann eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub von 90 Tagen pro Kalenderjahr abschliessen. Während der Aufschubszeit hat er 80% des Lohnes zu entrichten.

Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmenden geleistet.

Der Arbeitgeber kann die Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Dieser muss in der Schweiz domiziliert sein. Stellt dieser Vertrauensarzt einen Missbrauch fest, so hat der Arbeitgeber das Recht, seine bereits geleisteten Entschädigungen von den Arbeitnehmenden zurückzufordern.

Versicherungsbedingungen

Die Versicherungsbedingungen sehen vor:

  1. Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit zu 80% des Bruttolohnes (ohne Spesen);
  2. die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krankheiten einschliessen;
  3. die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet;
  4. bei Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen;
  5. eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig; Tritt der Versicherte mit einem Unterbruch von höchstens drei Monaten aus einer schweizerischen, kollektiven Krankentaggeldversicherung in eine Einzeltaggeldversicherung über, sind neue Vorbehalte oder Ausschlüsse bezüglich des Umfangs der bisher versicherten Leistungen nicht zulässig;
  6. die im KVG vorgeschriebenen Mutterschaftsleistungen werden in Ergänzung der staatlichen Mutterschaftsversicherung erbracht;
  7. der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen) und muss somit auch bei einer VVG-Lösung nach den KVG-Regeln sichergestellt sein; Aufgrund der internationalen territorialen Begrenzung ist diese Bestimmung nicht auf Grenzgänger anwendbar. Diese Einschränkung betrifft nur die Taggeldversicherungspolicen nach dem VVG;
  8. das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen;
  9. bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf mindestens 50%;
  10. Das zu entrichtende Taggeld muss zu den vollen 720 Tagen ausgerichtet werden und somit kapitalisiert sein.

Artikel 49 und 50 

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
13593

Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die gesetzliche Mutterschaftsentschädigung wird für die Wochen 15 und 16 vom Arbeitgeber getragen.

Sämtliche unterstellte Arbeitnehmer haben Anspruch auf 10 Tage Vaterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329g OR, welcher mit einer Lohnfortzahlung von 100% entschädigt wird. Die Arbeitgeber behalten die entsprechende EO-Entschädigung. Damit ist der gesamte Anspruch auf freie Tage im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes abgegolten.

Artikel 34a

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13593

Rekrutenschule:

Wer Entschädigung
Dienstleistende ohne Kinder 50% des Lohnes
Dienstleistende mit Kindern 80% des Lohnes
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% des Lohnes


Für die darüber hinausgehende Zeit:

Wer Entschädigung
Dienstleistende 80% des Lohnes
Durchdiener, während 300 Tagen, sofern diese nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben 80% des Lohnes


Artikel 55.2

Frühpensionierung
13593

Für den Kanton Tessin:

Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch)

Artikel 33

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13593
Wer Vollzugskostenbeitrag Weiterbildungsbeitrag Total
Arbeitnehmende/r (pro Monat) CHF 20.– CHF 5.– CHF 25.–
Arbeitgeber (pro Monat und GAV-Unterstellter/m) CHF 20.– CHF 5.– CHF 25.– + pauschaler Grundbeitrag von CHF 240.–/Jahr bzw. CHF 20.– pro Monat


Artikel 20.3

Beitrag Frühpensionierung
13593
Für den Kanton Tessin

Der Arbeitnehmerbeitrag entspricht 1.2% des massgeblichen Lohnes (…), 1.25% ab dem 1. Januar 2026 und 1.3% ab dem 1. Januar 2027. Der Beitrag wird jeden Monat vom Lohn abgezogen.

Der Arbeitgeberbeitrag entspricht dem Arbeitnehmerbeitrag, wie er in Absatz 1 definiert ist.

Der AHV-Lohn gilt als massgebender Lohn.

Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP): Artikel 6
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
13593

Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:

  • Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
  • Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
  • Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:

  • Unterstützen des Arbeitgebers
  • Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 22

Kündigungsschutz
13593

Ab dem 10. Dienstjahr darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, solange der Arbeitnehmer ein volles Taggeld von der obligatorischen Unfallversiche-rung oder von der Krankentaggeldversicherung erhält. (...)

Artikel 63

Arbeitnehmervertretung
13593

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung
13593

Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec)

Paritätische Fonds
13593

Fonds zur Finanzierung der Aufgaben der PLK

Kaution
13593
Grundsatz 

Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge und der Grundbeiträge sowie der  gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Landeskommission  in der Gebäudetechnikbranche (nachstehend PLK genannt) hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten in der Gebäudetechnikbranche gemäss Artikel 3 GAV  ausführt, (...) vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PLK eine Kaution in  der Höhe bis zu CHF 10'000.– oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu  hinterlegen.  Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer der  Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellten Bank oder einer der FINMA unterstellten Versicherung erbracht werden. Mit der Bank  oder der Versicherung ist die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PLK zu  regeln und deren Verwendungszweck zu bestimmen. Die in bar hinterlegte  Kaution wird von der PLK auf einem Sperrkonto angelegt und zum Zinssatz  für entsprechende Konten verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und  wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten  ausbezahlt. 

Arbeitgeber sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme  (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2'000.–  ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen CHF 2'000.– und 20 000 Franken pro Kalenderjahr beträgt die Kaution  CHF 5'000.–. Überschreitet die Auftragssumme CHF 20'000.–, so ist die  volle Kaution in der Höhe von CHF 10'000.– zu leisten. Der Betrieb hat  der PLK den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auftragssumme unter CHF 2'000.– liegt. 

Auftragswert ab Auftragswert bis Kautionshöhe
  CHF 2'000.– keine Kautionspflicht
CHF 2'001.– CHF 20'000.– CHF 5'000.
CHF 20'001.–   CHF 10'000.–


Auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft muss eine Kautionnur einmal geleistet werden. Die Kaution ist an allfällige Kautionsforderungen aus anderen  allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Der  Beweis über eine bereits geleistete Kaution liegt beim Arbeitgeber und hat  schriftlich zu erfolgen. 

Verwendung 

Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PLK verwendet: 

  1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
  2. Zur Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages und des Grundbeitrages  gemäss Artikel 20 GAV. 
Inanspruchnahme der Kaution 

Stellt die PLK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für  welche gemäss Artikel 20.8 GAV die Kaution als Sicherheit dient, eröffnet  sie ihm die Höhe der an die PLK zu leistenden Zahlung mit entsprechender Begründung und einer Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PLK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Kalendertagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der Frist von 15 Kalendertagen, so  kann die PLK die Kaution in Anspruch nehmen. 

Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 20.12 GAV erfüllt, so ist die PLK  ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe  der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder  der Höhe des geschuldeten Vollzugskostenbeitrages und Grundbeitrages) oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen und  durchzuführen. 

Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PLK informiert  diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und  den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in  einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme  erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt. 

Im Falle der Inanspruchnahme hat die PLK den Arbeitgeber schriftlich  darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage  beim zuständigen Gericht am Sitz der PLK eingereicht werden kann. Dabei  kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung. 

Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme  einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung  die Kaution wiederum aufzustocken. 

Freigabe der Kaution

Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:

  1. der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit in der Gebäudetechnikbranche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
  2. der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung seiner Tätigkeit in der Schweiz.

In den obgenannten Fällen müssen kumulativ folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein:

  1. Die gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche wie Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, Vollzugskostenbeiträge, Weiterbil-dungsbeiträge und Grundbeiträge sind ordnungsgemäss bezahlt;
  2. Die PLK hat keine Verletzung von GAV-Bestimmungen festgestellt und sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
Sanktion bei Nichtleisten der Kaution 

Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so wird  dieser Verstoss gemäss Artikel 13 GAV mit einer Konventionalstrafe bis zur  Höhe der zu leistenden Kaution und der Erhebung von Bearbeitungskosten  geahndet. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Arbeitgeber  nicht von seiner Pflicht, eine Kaution zu stellen. 

Kautionsbewirtschaftung 

Die PLK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren. 

Gerichtsstand 

Im Streitfall sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PLK in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche zuständig. Es kommt ausschliesslich  Schweizerisches Recht zur Anwendung. 

Artikel 20

Aufgaben paritätische Organe
13593

  1. deren Befugnisse;
  2. deren Mitgliederzahl;
  3. deren Organisation

Die Paritätischen Kommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge und Grundbeiträge gemäss Weisungen der PLK;
  2. Durchführung von Betriebskontrollen (Lohnbuchkontrollen) und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLK;
  3. Sicherstellung des GAV-Vollzugs gemäss Weisungen der PLK;
  4. Bei festgestellten Verfehlungen Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
  5. Förderung der beruflichen Weiterbildung;
  6. Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit;
  7. Aufgehoben

Paritätische Landeskommission (PLK)

Die PLK hat folgende Aufgaben:

  1. der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
  2. Aufgehoben 
  3. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
  4. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PK delegieren;
  5. Aufgehoben 
  6. Aufgehoben 
  7. Wahl der Inkassostellen für die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge und den Grundbeitrag – sowie der Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge und des Grundbeitrages;
  8. dem Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Artikel 39.2 GAV in Einzelfällen;
  9. den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. der Paritätischen Kommissionen betreffend Rechnungsstellung der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge und des Grundbeitrages;
  10. (...)
  11. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
  12. der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
  13. (...)

Der PLK steht das Recht zu, Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

Der Entscheid betreffend

  1. Durchführung von Lohnbuchkontrollen, bzw. Beurteilung der Kontrollergebnisse sowie dem Entscheid betreffend Wiederherstellung der GAV-Konformität,
  2. Unterstellung eines Arbeitgebers unter den GAV bzw. die AVE, unterstehen einem zweistufigen Verfahren (...). Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.

Artikel 10 und 11

Folge bei Vertragsverletzung
13593
Verstösse der Arbeitgeber

(...) Liegen aufgrund einer Lohnbuchkontrolle GAV-Verletzungen vor, werden der Firma gemäss Beschluss der PLK bzw. der PK die Kontrollkosten, Verfahrenskosten (entsprechend dem Aufwand) und eine Konventionalstrafe auferlegt.

  1. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Die Konventionalstrafe kann bis zu CHF 120'000.– betragen. Ist der Betrag der vorenthaltenen geldwerten Leistungen höher als CHF 120'000.– , so ist die PLK bzw. die PK berechtigt, eine noch höhere Strafe zu verhängen (max. 110% des Betrages der vorenthaltenen geldwerten Leistungen).
  2. Sodann bemisst sich deren Höhe nach folgenden Kriterien:
    1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
    2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz;
    3. Umstand, ob ein in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
    4. einmalige oder mehrmalige Verletzung sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
    5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
    6. Grösse des Betriebs;
    7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machen.
  3. Wer gegen das Schwarzarbeitsverbot verstösst, wird mit einer Konventionalstrafe pro Schwarzarbeiter von bis zu CHF 10'000.–  belegt.
  4. Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch gemäss Artikel 13.7 GAV führt, wird mit einer Konventionalstrafe von bis zu CHF 8'000.– belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht allen Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden.
  5. Wer die Geschäftsunterlagen gemäss Artikel 13.7 und Artikel 13.8 GAV nicht während 5 Jahren aufbewahrt, wird mit einer Konventionalstrafe von bis zu CHF 20'000.– belegt.
  6. Wer anlässlich einer Kontrolle die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gemäss Artikel 13.7 GAV nicht vorlegt oder dem Kontrollorgan den Zugang verweigert und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe von bis zu CHF 20'000.– belegt.
  7. Wer die Kaution gemäss der Bestimmung von Artikel 20 GAV trotz erfolgter Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.
  8. Wer die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge und/oder den Grundbeitrag gemäss Art. 20 GAV nicht ordnungsgemäss abgerechnet und bezahlt hat, wird mit einer Konventionalstrafe von bis zu CHF 20'000.– belegt.
  9. Wer keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat und/oder die Versicherungsbedingungen nicht einhält (insb. die Versicherungsprämien nicht bezahlt hat), kann mit einer Konventionalstrafe von bis zu CHF 20'000.– belegt werden.
  10. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Einhaltung der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.
  11. Wer die Bestimmungen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nicht befolgt, wird mit einer Konventionalstrafe von bis zu CHF 20'000.–  belegt.

Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Post-konto der PLK bzw. der PK zu leisten.

Artikel 13.1 und 13.10

Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission Gebäudetechnik
Weltpoststrasse 20
Postfach
Bern 16
+41 31 350 22 65
gebaeudetechnik@plk.ch
https://www.plk-gebaeudetechnik.ch/de/home/

Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Zentralsekretariat
Weltpoststrasse 20
Postfach
Bern 16
+41 31 350 21 11
https://www.unia.ch/de

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