LGAV für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020 bis 30.11.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2020 bis 30.11.2021
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
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Örtlicher Geltungsbereich
11116
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
11194
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
11220
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
11320
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11116
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
11194
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
11220
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
11320
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
11116
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen

Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
11194
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen

Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
11220
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen

Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
11320
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen

Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11116
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt sowie des Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbes in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11194
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt sowie des Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbes in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11220
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt sowie des Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbes in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11320
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt sowie des Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbes in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11116
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) des Schlosser-, Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede- und Stahlbaugewerbes.

Dazu gehören:
a. Metallbaugewerbe: Dieses umfasst die Be- und Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage und/oder Reparatur und/oder Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: Dieses umfasst Bau und/oder Reparatur und/oder Service von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege und Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe: Dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.

Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanisch-technischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11194
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) des Schlosser-, Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede- und Stahlbaugewerbes.

Dazu gehören:
a. Metallbaugewerbe: Dieses umfasst die Be- und Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage und/oder Reparatur und/oder Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: Dieses umfasst Bau und/oder Reparatur und/oder Service von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege und Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe: Dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.

Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanisch-technischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11220
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) des Schlosser-, Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede- und Stahlbaugewerbes.

Dazu gehören:
a. Metallbaugewerbe: Dieses umfasst die Be- und Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage und/oder Reparatur und/oder Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: Dieses umfasst Bau und/oder Reparatur und/oder Service von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege und Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe: Dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.

Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanisch-technischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11320
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) des Schlosser-, Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede- und Stahlbaugewerbes.

Dazu gehören:
a. Metallbaugewerbe: Dieses umfasst die Be- und Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage und/oder Reparatur und/oder Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: Dieses umfasst Bau und/oder Reparatur und/oder Service von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege und Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe: Dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.

Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanisch-technischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11116
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigt sind.

Ausgenommen sind:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen wahrnehmen;
c. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
d. Familienangehörige des Arbeitgebers.

Für Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 24 (Arbeitszeit), Artikel 30 (Feiertage), Artikel 33 (Absenzen) und Artikel 38.1 (Jahresendzulage, 13. Monatslohn).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11194
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigt sind.

Ausgenommen sind:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen wahrnehmen;
c. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
d. Familienangehörige des Arbeitgebers.

Für Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 24 (Arbeitszeit), Artikel 30 (Feiertage), Artikel 33 (Absenzen) und Artikel 38.1 (Jahresendzulage, 13. Monatslohn).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11220
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigt sind.

Ausgenommen sind:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen wahrnehmen;
c. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
d. Familienangehörige des Arbeitgebers.

Für Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 24 (Arbeitszeit), Artikel 30 (Feiertage), Artikel 33 (Absenzen) und Artikel 38.1 (Jahresendzulage, 13. Monatslohn).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11320
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigt sind.

Ausgenommen sind:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen wahrnehmen;
c. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
d. Familienangehörige des Arbeitgebers.

Für Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 24 (Arbeitszeit), Artikel 30 (Feiertage), Artikel 33 (Absenzen) und Artikel 38.1 (Jahresendzulage, 13. Monatslohn).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11116

Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 18.5

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11194

Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 18.5

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11220

Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 18.5

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11320

Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 18.5

Kontakt paritätische Organe
11116
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch
Kontakt paritätische Organe
11194
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch
Kontakt paritätische Organe
11220
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch
Kontakt paritätische Organe
11320
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11116
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11194
Unia:
Manuela Zürcher
044 295 15 28
manuela.zuercher@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11220
Unia:
Manuela Zürcher
044 295 15 28
manuela.zuercher@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11320
Unia:
Manuela Zürcher
044 295 15 28
manuela.zuercher@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
11116
Mindestlöhne ab 1. Januar 2019 (per 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Metallbauer/in EFZ (Metallbau / Schmiedarbeiten / Stahlbau)1
Berufs-/Branchenerfahrung Pro Stunde (40-Stundenwoche) Pro Stunde (41-Stundenwoche) Pro Monat Pro Jahr
1. und 2. Jahr CHF 24.40 CHF 23.85 CHF 4'243.50 CHF 55'165.50
3. und 4. Jahr CHF 25.45 CHF 24.90 CHF 4'429.80 CHF 57'587.40
5. und 6. Jahr CHF 26.50 CHF 25.95 CHF 4'616.10 CHF 60'009.30
7. und 8. Jahr CHF 27.60 CHF 27.00 CHF 4'802.40 CHF 62'431.20
9. und 10. Jahr CHF 28.65 CHF 28.05 CHF 4'988.70 CHF 64'853.10
ab dem 11. Jahr CHF 29.75 CHF 29.05 CHF 5'175.-- CHF 67'275.--

Hufschmied/in, Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ1
Berufs-/Branchenerfahrung Pro Stunde Pro Monat Pro Jahr
1. und 2. Jahr CHF 22.45 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
3. und 4. Jahr CHF 23.45 CHF 4'280.-- CHF 55'640.--
5. und 6. Jahr CHF 24.45 CHF 4'460.-- CHF 57'980.--
7. und 8. Jahr CHF 25.40 CHF 4'640.-- CHF 60'320.--
9. und 10. Jahr CHF 26.40 CHF 4'820.-- CHF 62'660.--
ab dem 11. Jahr CHF 27.40 CHF 5'000.-- CHF 65'000.--

Angelernte im Fachbereich (Metallbau / Schmiedarbeiten / Stahlbau)2
Berufs-/Branchenerfahrung Pro Stunde (40-Stundenwoche) Pro Stunde (41-Stundenwoche) Pro Monat Pro Jahr
1. und 2. Jahr CHF 21.10 CHF 20.65 CHF 3'674.25 CHF 47'765.25
3. und 4. Jahr CHF 22.00 CHF 21.50 CHF 3'829.50 CHF 49'783.50
5. und 6. Jahr CHF 22.90 CHF 22.40 CHF 3'984.75 CHF 51'801.75
7. und 8. Jahr CHF 23.80 CHF 23.25 CHF 4'140.-- CHF 53'820.--
ab dem 9. Jahr CHF 24.70 CHF 24.15 CHF 4'295.25 CHF 55'838.25

Angelernte im Fachbereich (Hufschmied / Landmaschinenmechanik / Motorgerätemechanik)2
Berufs-/Branchenerfahrung Pro Stunde Pro Monat Pro Jahr
1. und 2. Jahr CHF 19.45 CHF 3'550.-- CHF 46'150.--
3. und 4. Jahr CHF 20.25 CHF 3'700.-- CHF 48'100.--
5. und 6. Jahr CHF 21.10 CHF 3'850.-- CHF 50'050.--
7. und 8. Jahr CHF 21.90 CHF 4'000.-- CHF 52'000.--
ab dem 9. Jahr CHF 22.75 CHF 4'150.-- CHF 53'950.--

Metallbaupraktiker/in EBA1
Berufs-/Branchenerfahrung Pro Stunde (40-Stundenwoche) Pro Stunde (41-Stundenwoche) Pro Monat Pro Jahr
1. und 2. Jahr CHF 21.40 CHF 20.95 CHF 3'726.-- CHF 48'438.--
3. und 4. Jahr CHF 22.30 CHF 21.80 CHF 3'881.25 CHF 50'456.25
5. und 6. Jahr CHF 23.20 CHF 22.70 CHF 4'036.50 CHF 52'474.50
7. und 8. Jahr CHF 24.10 CHF 23.55 CHF 4'191.75 CHF 54'492.75
ab dem 9. Jahr CHF 25.00 CHF 24.40 CHF 4'347.-- CHF 56'511.--


1Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde.

2Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Artikel 36.2; Anhang 10

Löhne / Mindestlöhne
11194
Mindestlöhne ab 1. Januar 2019 (per 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Metallbauer/in EFZ (Metallbau / Schmiedarbeiten / Stahlbau)1
Berufs-/Branchenerfahrung Pro Stunde (40-Stundenwoche) Pro Stunde (41-Stundenwoche) Pro Monat Pro Jahr
1. und 2. Jahr CHF 24.40 CHF 23.85 CHF 4'243.50 CHF 55'165.50
3. und 4. Jahr CHF 25.45 CHF 24.90 CHF 4'429.80 CHF 57'587.40
5. und 6. Jahr CHF 26.50 CHF 25.95 CHF 4'616.10 CHF 60'009.30
7. und 8. Jahr CHF 27.60 CHF 27.00 CHF 4'802.40 CHF 62'431.20
9. und 10. Jahr CHF 28.65 CHF 28.05 CHF 4'988.70 CHF 64'853.10
ab dem 11. Jahr CHF 29.75 CHF 29.05 CHF 5'175.-- CHF 67'275.--

Hufschmied/in, Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ1
Berufs-/Branchenerfahrung Pro Stunde Pro Monat Pro Jahr
1. und 2. Jahr CHF 22.45 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
3. und 4. Jahr CHF 23.45 CHF 4'280.-- CHF 55'640.--
5. und 6. Jahr CHF 24.45 CHF 4'460.-- CHF 57'980.--
7. und 8. Jahr CHF 25.40 CHF 4'640.-- CHF 60'320.--
9. und 10. Jahr CHF 26.40 CHF 4'820.-- CHF 62'660.--
ab dem 11. Jahr CHF 27.40 CHF 5'000.-- CHF 65'000.--

Angelernte im Fachbereich (Metallbau / Schmiedarbeiten / Stahlbau)2
Berufs-/Branchenerfahrung Pro Stunde (40-Stundenwoche) Pro Stunde (41-Stundenwoche) Pro Monat Pro Jahr
1. und 2. Jahr CHF 21.10 CHF 20.65 CHF 3'674.25 CHF 47'765.25
3. und 4. Jahr CHF 22.00 CHF 21.50 CHF 3'829.50 CHF 49'783.50
5. und 6. Jahr CHF 22.90 CHF 22.40 CHF 3'984.75 CHF 51'801.75
7. und 8. Jahr CHF 23.80 CHF 23.25 CHF 4'140.-- CHF 53'820.--
ab dem 9. Jahr CHF 24.70 CHF 24.15 CHF 4'295.25 CHF 55'838.25

Angelernte im Fachbereich (Hufschmied / Landmaschinenmechanik / Motorgerätemechanik)2
Berufs-/Branchenerfahrung Pro Stunde Pro Monat Pro Jahr
1. und 2. Jahr CHF 19.45 CHF 3'550.-- CHF 46'150.--
3. und 4. Jahr CHF 20.25 CHF 3'700.-- CHF 48'100.--
5. und 6. Jahr CHF 21.10 CHF 3'850.-- CHF 50'050.--
7. und 8. Jahr CHF 21.90 CHF 4'000.-- CHF 52'000.--
ab dem 9. Jahr CHF 22.75 CHF 4'150.-- CHF 53'950.--

Metallbaupraktiker/in EBA1
Berufs-/Branchenerfahrung Pro Stunde (40-Stundenwoche) Pro Stunde (41-Stundenwoche) Pro Monat Pro Jahr
1. und 2. Jahr CHF 21.40 CHF 20.95 CHF 3'726.-- CHF 48'438.--
3. und 4. Jahr CHF 22.30 CHF 21.80 CHF 3'881.25 CHF 50'456.25
5. und 6. Jahr CHF 23.20 CHF 22.70 CHF 4'036.50 CHF 52'474.50
7. und 8. Jahr CHF 24.10 CHF 23.55 CHF 4'191.75 CHF 54'492.75
ab dem 9. Jahr CHF 25.00 CHF 24.40 CHF 4'347.-- CHF 56'511.--


1Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde.

2Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Artikel 36.2; Anhang 10

Löhne / Mindestlöhne
11220
Mindestlöhne ab 1. Januar 2019 (per 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Metallbauer/in EFZ (Metallbau / Schmiedarbeiten / Stahlbau)1
Berufs-/Branchenerfahrung Pro Stunde (40-Stundenwoche) Pro Stunde (41-Stundenwoche) Pro Monat Pro Jahr
1. und 2. Jahr CHF 24.40 CHF 23.85 CHF 4'243.50 CHF 55'165.50
3. und 4. Jahr CHF 25.45 CHF 24.90 CHF 4'429.80 CHF 57'587.40
5. und 6. Jahr CHF 26.50 CHF 25.95 CHF 4'616.10 CHF 60'009.30
7. und 8. Jahr CHF 27.60 CHF 27.00 CHF 4'802.40 CHF 62'431.20
9. und 10. Jahr CHF 28.65 CHF 28.05 CHF 4'988.70 CHF 64'853.10
ab dem 11. Jahr CHF 29.75 CHF 29.05 CHF 5'175.-- CHF 67'275.--

Hufschmied/in, Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ1
Berufs-/Branchenerfahrung Pro Stunde Pro Monat Pro Jahr
1. und 2. Jahr CHF 22.45 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
3. und 4. Jahr CHF 23.45 CHF 4'280.-- CHF 55'640.--
5. und 6. Jahr CHF 24.45 CHF 4'460.-- CHF 57'980.--
7. und 8. Jahr CHF 25.40 CHF 4'640.-- CHF 60'320.--
9. und 10. Jahr CHF 26.40 CHF 4'820.-- CHF 62'660.--
ab dem 11. Jahr CHF 27.40 CHF 5'000.-- CHF 65'000.--

Angelernte im Fachbereich (Metallbau / Schmiedarbeiten / Stahlbau)2
Berufs-/Branchenerfahrung Pro Stunde (40-Stundenwoche) Pro Stunde (41-Stundenwoche) Pro Monat Pro Jahr
1. und 2. Jahr CHF 21.10 CHF 20.65 CHF 3'674.25 CHF 47'765.25
3. und 4. Jahr CHF 22.00 CHF 21.50 CHF 3'829.50 CHF 49'783.50
5. und 6. Jahr CHF 22.90 CHF 22.40 CHF 3'984.75 CHF 51'801.75
7. und 8. Jahr CHF 23.80 CHF 23.25 CHF 4'140.-- CHF 53'820.--
ab dem 9. Jahr CHF 24.70 CHF 24.15 CHF 4'295.25 CHF 55'838.25

Angelernte im Fachbereich (Hufschmied / Landmaschinenmechanik / Motorgerätemechanik)2
Berufs-/Branchenerfahrung Pro Stunde Pro Monat Pro Jahr
1. und 2. Jahr CHF 19.45 CHF 3'550.-- CHF 46'150.--
3. und 4. Jahr CHF 20.25 CHF 3'700.-- CHF 48'100.--
5. und 6. Jahr CHF 21.10 CHF 3'850.-- CHF 50'050.--
7. und 8. Jahr CHF 21.90 CHF 4'000.-- CHF 52'000.--
ab dem 9. Jahr CHF 22.75 CHF 4'150.-- CHF 53'950.--

Metallbaupraktiker/in EBA1
Berufs-/Branchenerfahrung Pro Stunde (40-Stundenwoche) Pro Stunde (41-Stundenwoche) Pro Monat Pro Jahr
1. und 2. Jahr CHF 21.40 CHF 20.95 CHF 3'726.-- CHF 48'438.--
3. und 4. Jahr CHF 22.30 CHF 21.80 CHF 3'881.25 CHF 50'456.25
5. und 6. Jahr CHF 23.20 CHF 22.70 CHF 4'036.50 CHF 52'474.50
7. und 8. Jahr CHF 24.10 CHF 23.55 CHF 4'191.75 CHF 54'492.75
ab dem 9. Jahr CHF 25.00 CHF 24.40 CHF 4'347.-- CHF 56'511.--


1Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde.

2Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Artikel 36.2; Anhang 10

Löhne / Mindestlöhne
11320
Mindestlöhne ab 1. Januar 2019 (per 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Metallbauer/in EFZ (Metallbau / Schmiedarbeiten / Stahlbau)1
Berufs-/Branchenerfahrung Pro Stunde (40-Stundenwoche) Pro Stunde (41-Stundenwoche) Pro Monat Pro Jahr
1. und 2. Jahr CHF 24.40 CHF 23.85 CHF 4'243.50 CHF 55'165.50
3. und 4. Jahr CHF 25.45 CHF 24.90 CHF 4'429.80 CHF 57'587.40
5. und 6. Jahr CHF 26.50 CHF 25.95 CHF 4'616.10 CHF 60'009.30
7. und 8. Jahr CHF 27.60 CHF 27.00 CHF 4'802.40 CHF 62'431.20
9. und 10. Jahr CHF 28.65 CHF 28.05 CHF 4'988.70 CHF 64'853.10
ab dem 11. Jahr CHF 29.75 CHF 29.05 CHF 5'175.-- CHF 67'275.--

Hufschmied/in, Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ1
Berufs-/Branchenerfahrung Pro Stunde Pro Monat Pro Jahr
1. und 2. Jahr CHF 22.45 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
3. und 4. Jahr CHF 23.45 CHF 4'280.-- CHF 55'640.--
5. und 6. Jahr CHF 24.45 CHF 4'460.-- CHF 57'980.--
7. und 8. Jahr CHF 25.40 CHF 4'640.-- CHF 60'320.--
9. und 10. Jahr CHF 26.40 CHF 4'820.-- CHF 62'660.--
ab dem 11. Jahr CHF 27.40 CHF 5'000.-- CHF 65'000.--

Angelernte im Fachbereich (Metallbau / Schmiedarbeiten / Stahlbau)2
Berufs-/Branchenerfahrung Pro Stunde (40-Stundenwoche) Pro Stunde (41-Stundenwoche) Pro Monat Pro Jahr
1. und 2. Jahr CHF 21.10 CHF 20.65 CHF 3'674.25 CHF 47'765.25
3. und 4. Jahr CHF 22.00 CHF 21.50 CHF 3'829.50 CHF 49'783.50
5. und 6. Jahr CHF 22.90 CHF 22.40 CHF 3'984.75 CHF 51'801.75
7. und 8. Jahr CHF 23.80 CHF 23.25 CHF 4'140.-- CHF 53'820.--
ab dem 9. Jahr CHF 24.70 CHF 24.15 CHF 4'295.25 CHF 55'838.25

Angelernte im Fachbereich (Hufschmied / Landmaschinenmechanik / Motorgerätemechanik)2
Berufs-/Branchenerfahrung Pro Stunde Pro Monat Pro Jahr
1. und 2. Jahr CHF 19.45 CHF 3'550.-- CHF 46'150.--
3. und 4. Jahr CHF 20.25 CHF 3'700.-- CHF 48'100.--
5. und 6. Jahr CHF 21.10 CHF 3'850.-- CHF 50'050.--
7. und 8. Jahr CHF 21.90 CHF 4'000.-- CHF 52'000.--
ab dem 9. Jahr CHF 22.75 CHF 4'150.-- CHF 53'950.--

Metallbaupraktiker/in EBA1
Berufs-/Branchenerfahrung Pro Stunde (40-Stundenwoche) Pro Stunde (41-Stundenwoche) Pro Monat Pro Jahr
1. und 2. Jahr CHF 21.40 CHF 20.95 CHF 3'726.-- CHF 48'438.--
3. und 4. Jahr CHF 22.30 CHF 21.80 CHF 3'881.25 CHF 50'456.25
5. und 6. Jahr CHF 23.20 CHF 22.70 CHF 4'036.50 CHF 52'474.50
7. und 8. Jahr CHF 24.10 CHF 23.55 CHF 4'191.75 CHF 54'492.75
ab dem 9. Jahr CHF 25.00 CHF 24.40 CHF 4'347.-- CHF 56'511.--


1Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde.

2Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Artikel 36.2; Anhang 10

Lohnkategorien
11116
Arbeitnehmerkategorien
aMetallbauer/in EFZ (Metallbau / Schmiedearbeiten / Stahlbau)
bLandmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ
cMetallbaupraktiker/in EBA
dAngelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung

Artikel 37.6
Lohnkategorien
11194
Arbeitnehmerkategorien
aMetallbauer/in EFZ (Metallbau / Schmiedearbeiten / Stahlbau)
bLandmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ
cMetallbaupraktiker/in EBA
dAngelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung

Artikel 37.6
Lohnkategorien
11220
Arbeitnehmerkategorien
aMetallbauer/in EFZ (Metallbau / Schmiedearbeiten / Stahlbau)
bLandmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ
cMetallbaupraktiker/in EBA
dAngelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung

Artikel 37.6
Lohnkategorien
11320
Arbeitnehmerkategorien
aMetallbauer/in EFZ (Metallbau / Schmiedearbeiten / Stahlbau)
bLandmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ
cMetallbaupraktiker/in EBA
dAngelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung

Artikel 37.6
Lohnerhöhung
11116

2020 (per 1. November 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Gesamtlohnsumme der dem Landesgesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden per Stichtag 31. Dezember 2019 wird um 1% erhöht. Die Verteilung der Erhöhung folgt individuell, funktions- und leistungsbezogen.

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen seit dem 1. Januar 2020 eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



 Anhang 10; Allgemeinverbindlicherklärung: II

Lohnerhöhung
11194

2020 (per 1. November 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Gesamtlohnsumme der dem Landesgesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden per Stichtag 31. Dezember 2019 wird um 1% erhöht. Die Verteilung der Erhöhung folgt individuell, funktions- und leistungsbezogen.

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen seit dem 1. Januar 2020 eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



 Anhang 10; Allgemeinverbindlicherklärung: II

Lohnerhöhung
11220

2020 (per 1. November 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Gesamtlohnsumme der dem Landesgesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden per Stichtag 31. Dezember 2019 wird um 1% erhöht. Die Verteilung der Erhöhung folgt individuell, funktions- und leistungsbezogen.

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen seit dem 1. Januar 2020 eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



 Anhang 10; Allgemeinverbindlicherklärung: II

Lohnerhöhung
11320

2020 (per 1. November 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Gesamtlohnsumme der dem Landesgesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden per Stichtag 31. Dezember 2019 wird um 1% erhöht. Die Verteilung der Erhöhung folgt individuell, funktions- und leistungsbezogen.

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen seit dem 1. Januar 2020 eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



 Anhang 10; Allgemeinverbindlicherklärung: II

13. Monatslohn
11116
Die Arbeitnehmer inkl. Lernende erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit (ohne Überstunden) gemäss Artikel 24.1 LGAV.

Artikel 38.1
13. Monatslohn
11194
Die Arbeitnehmer inkl. Lernende erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit (ohne Überstunden) gemäss Artikel 24.1 LGAV.

Artikel 38.1
13. Monatslohn
11220
Die Arbeitnehmer inkl. Lernende erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit (ohne Überstunden) gemäss Artikel 24.1 LGAV.

Artikel 38.1
13. Monatslohn
11320
Die Arbeitnehmer inkl. Lernende erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit (ohne Überstunden) gemäss Artikel 24.1 LGAV.

Artikel 38.1
Lohnauszahlung
11116
Der Lohn wird monatlich abgerechnet und ausbezahlt. Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende ausbezahlt oder zum gleichen Termin auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen sowie sämtliche Abzüge.

Artikel 45
Lohnauszahlung
11194
Der Lohn wird monatlich abgerechnet und ausbezahlt. Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende ausbezahlt oder zum gleichen Termin auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen sowie sämtliche Abzüge.

Artikel 45
Lohnauszahlung
11220
Der Lohn wird monatlich abgerechnet und ausbezahlt. Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende ausbezahlt oder zum gleichen Termin auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen sowie sämtliche Abzüge.

Artikel 45
Lohnauszahlung
11320
Der Lohn wird monatlich abgerechnet und ausbezahlt. Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende ausbezahlt oder zum gleichen Termin auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen sowie sämtliche Abzüge.

Artikel 45
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11116
Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet
ZeitZuschlag
Sonn- und Feiertage00h00-24h00100%
Ausstellungen/Messen an Sonntagen00h00-24h0050%
Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr (*1)23h00-06h0050%
(*1) Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10% der tatsächlichen geleisteten Nachtarbeit.

Artikel 41.1 und 41.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11194
Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet
ZeitZuschlag
Sonn- und Feiertage00h00-24h00100%
Ausstellungen/Messen an Sonntagen00h00-24h0050%
Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr (*1)23h00-06h0050%
(*1) Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10% der tatsächlichen geleisteten Nachtarbeit.

Artikel 41.1 und 41.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11220
Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet
ZeitZuschlag
Sonn- und Feiertage00h00-24h00100%
Ausstellungen/Messen an Sonntagen00h00-24h0050%
Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr (*1)23h00-06h0050%
(*1) Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10% der tatsächlichen geleisteten Nachtarbeit.

Artikel 41.1 und 41.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11320
Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet
ZeitZuschlag
Sonn- und Feiertage00h00-24h00100%
Ausstellungen/Messen an Sonntagen00h00-24h0050%
Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr (*1)23h00-06h0050%
(*1) Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10% der tatsächlichen geleisteten Nachtarbeit.

Artikel 41.1 und 41.4
Pikettdienst
11116
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9;
Pikettdienst
11194
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9;
Pikettdienst
11220
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9;
Pikettdienst
11320
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9;
Spesenentschädigung
11116
Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn der Arbeitsort mehr als 15 Wegkilometer von der Werkstatt entfernt ist.
Es gilt für die Verpflegung folgender Ansatz: Mittagszulage CHF 16.--

Benützung PrivatfahrzeugEntschädigung
AutoCHF -.60/km
Motorrad bis 125 cm3 Hubraum CHF -.35/km
Motorrad über 125 cm3 Hubraum CHF -.30/km

Artikel 42 und 43
Spesenentschädigung
11194
Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn der Arbeitsort mehr als 15 Wegkilometer von der Werkstatt entfernt ist.
Es gilt für die Verpflegung folgender Ansatz: Mittagszulage CHF 16.--

Benützung PrivatfahrzeugEntschädigung
AutoCHF -.60/km
Motorrad bis 125 cm3 Hubraum CHF -.35/km
Motorrad über 125 cm3 Hubraum CHF -.30/km

Artikel 42 und 43
Spesenentschädigung
11220
Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn der Arbeitsort mehr als 15 Wegkilometer von der Werkstatt entfernt ist.
Es gilt für die Verpflegung folgender Ansatz: Mittagszulage CHF 16.--

Benützung PrivatfahrzeugEntschädigung
AutoCHF -.60/km
Motorrad bis 125 cm3 Hubraum CHF -.35/km
Motorrad über 125 cm3 Hubraum CHF -.30/km

Artikel 42 und 43
Spesenentschädigung
11320
Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn der Arbeitsort mehr als 15 Wegkilometer von der Werkstatt entfernt ist.
Es gilt für die Verpflegung folgender Ansatz: Mittagszulage CHF 16.--

Benützung PrivatfahrzeugEntschädigung
AutoCHF -.60/km
Motorrad bis 125 cm3 Hubraum CHF -.35/km
Motorrad über 125 cm3 Hubraum CHF -.30/km

Artikel 42 und 43
weitere Zuschläge
11116
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.

Artikel 44
weitere Zuschläge
11194
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.

Artikel 44
weitere Zuschläge
11220
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.

Artikel 44
weitere Zuschläge
11320
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.

Artikel 44
Normalarbeitszeit
11116
Die Jahresarbeitszeit beträgt durchschnittlich 2'086 Stunden für das Metallbau-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe und kann auf 2'138 Stunden (mit entsprechender Erhöhung der bestehenden Reallöhne) erhöht werden. Die Jahresarbeitszeit für das Landtechnikgewerbe und die Hufschmiede beträgt 2'190 Stunden.

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:

Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe, Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe
Jahresarbeitszeit Monatsarbeitszeit Wochenarbeitszeit Tagesarbeitszeit
2'086 Stunden 174 Stunden 40 Stunden 8 Stunden
2'138 Stunden1 178 Stunden 41 Stunden 8,2 Stunden
1mit entsprechender Erhöhung der bestehenden Reallöhne

Durchschnittliche Arbeitszeit für Landtechnikgewerbe, Hufschmiede
Jahresarbeitszeit Monatsarbeitszeit Wochenarbeitszeit Tagesarbeitszeit
2'190 Stunden 182,5 Stunden 42 Stunden 8,4 Stunden


Jeder Arbeitnehmer erhält periodisch eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden. Die Jahresschlussabrechnung beinhaltet die Saldos für Vorholzeiten, Ferien-, Überstunden- und Überzeitguthaben sowie Mehr- und Minusstunden.

Verspätung, Unterbruch, Arbeitsweg
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Werkstatt.

Verrichtet der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Geschäftsdomizil, gilt die Reisezeit bei auswärtiger Arbeit ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.

Bei mehrheitlich auswärtiger Arbeit gilt der Weg vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Arbeitsort bis 15 Wegkilometer nicht als Arbeitszeit.

Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit
Der Arbeitnehmer hat die ausgefallene Arbeitszeit auf Verlangen des Arbeitgebers
nachzuholen, falls er die Arbeit
a) selbstverschuldet zu spät antritt;
b) unbegründet unterbricht;
c) oder vorzeitig verlässt.
Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.

Unterbruch der täglichen Arbeit
Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens 1/2 Stunde unterbrochen. Diese 1/2 Stunde ist unbezahlt. Für die Nachtverpflegung bei Nachtarbeit wird die Arbeit 1 Stunde unterbrochen. Diese Stunde ist bezahlt. Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeitgeber fest. Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeit, d.h. sie sind nicht bezahlt.

Artikel 24, 25 und 36.4
 

Normalarbeitszeit
11194
Die Jahresarbeitszeit beträgt durchschnittlich 2'086 Stunden für das Metallbau-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe und kann auf 2'138 Stunden (mit entsprechender Erhöhung der bestehenden Reallöhne) erhöht werden. Die Jahresarbeitszeit für das Landtechnikgewerbe und die Hufschmiede beträgt 2'190 Stunden.

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:

Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe, Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe
Jahresarbeitszeit Monatsarbeitszeit Wochenarbeitszeit Tagesarbeitszeit
2'086 Stunden 174 Stunden 40 Stunden 8 Stunden
2'138 Stunden1 178 Stunden 41 Stunden 8,2 Stunden
1mit entsprechender Erhöhung der bestehenden Reallöhne

Durchschnittliche Arbeitszeit für Landtechnikgewerbe, Hufschmiede
Jahresarbeitszeit Monatsarbeitszeit Wochenarbeitszeit Tagesarbeitszeit
2'190 Stunden 182,5 Stunden 42 Stunden 8,4 Stunden


Jeder Arbeitnehmer erhält periodisch eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden. Die Jahresschlussabrechnung beinhaltet die Saldos für Vorholzeiten, Ferien-, Überstunden- und Überzeitguthaben sowie Mehr- und Minusstunden.

Verspätung, Unterbruch, Arbeitsweg
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Werkstatt.

Verrichtet der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Geschäftsdomizil, gilt die Reisezeit bei auswärtiger Arbeit ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.

Bei mehrheitlich auswärtiger Arbeit gilt der Weg vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Arbeitsort bis 15 Wegkilometer nicht als Arbeitszeit.

Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit
Der Arbeitnehmer hat die ausgefallene Arbeitszeit auf Verlangen des Arbeitgebers
nachzuholen, falls er die Arbeit
a) selbstverschuldet zu spät antritt;
b) unbegründet unterbricht;
c) oder vorzeitig verlässt.
Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.

Unterbruch der täglichen Arbeit
Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens 1/2 Stunde unterbrochen. Diese 1/2 Stunde ist unbezahlt. Für die Nachtverpflegung bei Nachtarbeit wird die Arbeit 1 Stunde unterbrochen. Diese Stunde ist bezahlt. Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeitgeber fest. Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeit, d.h. sie sind nicht bezahlt.

Artikel 24, 25 und 36.4
 

Normalarbeitszeit
11220
Die Jahresarbeitszeit beträgt durchschnittlich 2'086 Stunden für das Metallbau-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe und kann auf 2'138 Stunden (mit entsprechender Erhöhung der bestehenden Reallöhne) erhöht werden. Die Jahresarbeitszeit für das Landtechnikgewerbe und die Hufschmiede beträgt 2'190 Stunden.

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:

Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe, Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe
Jahresarbeitszeit Monatsarbeitszeit Wochenarbeitszeit Tagesarbeitszeit
2'086 Stunden 174 Stunden 40 Stunden 8 Stunden
2'138 Stunden1 178 Stunden 41 Stunden 8,2 Stunden
1mit entsprechender Erhöhung der bestehenden Reallöhne

Durchschnittliche Arbeitszeit für Landtechnikgewerbe, Hufschmiede
Jahresarbeitszeit Monatsarbeitszeit Wochenarbeitszeit Tagesarbeitszeit
2'190 Stunden 182,5 Stunden 42 Stunden 8,4 Stunden


Jeder Arbeitnehmer erhält periodisch eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden. Die Jahresschlussabrechnung beinhaltet die Saldos für Vorholzeiten, Ferien-, Überstunden- und Überzeitguthaben sowie Mehr- und Minusstunden.

Verspätung, Unterbruch, Arbeitsweg
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Werkstatt.

Verrichtet der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Geschäftsdomizil, gilt die Reisezeit bei auswärtiger Arbeit ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.

Bei mehrheitlich auswärtiger Arbeit gilt der Weg vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Arbeitsort bis 15 Wegkilometer nicht als Arbeitszeit.

Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit
Der Arbeitnehmer hat die ausgefallene Arbeitszeit auf Verlangen des Arbeitgebers
nachzuholen, falls er die Arbeit
a) selbstverschuldet zu spät antritt;
b) unbegründet unterbricht;
c) oder vorzeitig verlässt.
Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.

Unterbruch der täglichen Arbeit
Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens 1/2 Stunde unterbrochen. Diese 1/2 Stunde ist unbezahlt. Für die Nachtverpflegung bei Nachtarbeit wird die Arbeit 1 Stunde unterbrochen. Diese Stunde ist bezahlt. Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeitgeber fest. Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeit, d.h. sie sind nicht bezahlt.

Artikel 24, 25 und 36.4
 

Normalarbeitszeit
11320
Die Jahresarbeitszeit beträgt durchschnittlich 2'086 Stunden für das Metallbau-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe und kann auf 2'138 Stunden (mit entsprechender Erhöhung der bestehenden Reallöhne) erhöht werden. Die Jahresarbeitszeit für das Landtechnikgewerbe und die Hufschmiede beträgt 2'190 Stunden.

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:

Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe, Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe
Jahresarbeitszeit Monatsarbeitszeit Wochenarbeitszeit Tagesarbeitszeit
2'086 Stunden 174 Stunden 40 Stunden 8 Stunden
2'138 Stunden1 178 Stunden 41 Stunden 8,2 Stunden
1mit entsprechender Erhöhung der bestehenden Reallöhne

Durchschnittliche Arbeitszeit für Landtechnikgewerbe, Hufschmiede
Jahresarbeitszeit Monatsarbeitszeit Wochenarbeitszeit Tagesarbeitszeit
2'190 Stunden 182,5 Stunden 42 Stunden 8,4 Stunden


Jeder Arbeitnehmer erhält periodisch eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden. Die Jahresschlussabrechnung beinhaltet die Saldos für Vorholzeiten, Ferien-, Überstunden- und Überzeitguthaben sowie Mehr- und Minusstunden.

Verspätung, Unterbruch, Arbeitsweg
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Werkstatt.

Verrichtet der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Geschäftsdomizil, gilt die Reisezeit bei auswärtiger Arbeit ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.

Bei mehrheitlich auswärtiger Arbeit gilt der Weg vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Arbeitsort bis 15 Wegkilometer nicht als Arbeitszeit.

Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit
Der Arbeitnehmer hat die ausgefallene Arbeitszeit auf Verlangen des Arbeitgebers
nachzuholen, falls er die Arbeit
a) selbstverschuldet zu spät antritt;
b) unbegründet unterbricht;
c) oder vorzeitig verlässt.
Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.

Unterbruch der täglichen Arbeit
Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens 1/2 Stunde unterbrochen. Diese 1/2 Stunde ist unbezahlt. Für die Nachtverpflegung bei Nachtarbeit wird die Arbeit 1 Stunde unterbrochen. Diese Stunde ist bezahlt. Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeitgeber fest. Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeit, d.h. sie sind nicht bezahlt.

Artikel 24, 25 und 36.4
 

Überstunden / Überzeit
11116
Überstunden werden nur entschädigt, falls sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden.

Als Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. der Grenzen der Tages- und Abendarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00 – 23.00 Uhr) geleistet werden. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. 100 Stunden pro Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüberhinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr aus betrieblichen Gründen nicht kompensiert werden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.

Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
11194
Überstunden werden nur entschädigt, falls sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden.

Als Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. der Grenzen der Tages- und Abendarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00 – 23.00 Uhr) geleistet werden. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. 100 Stunden pro Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüberhinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr aus betrieblichen Gründen nicht kompensiert werden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.

Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
11220
Überstunden werden nur entschädigt, falls sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden.

Als Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. der Grenzen der Tages- und Abendarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00 – 23.00 Uhr) geleistet werden. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. 100 Stunden pro Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüberhinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr aus betrieblichen Gründen nicht kompensiert werden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.

Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
11320
Überstunden werden nur entschädigt, falls sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden.

Als Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. der Grenzen der Tages- und Abendarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00 – 23.00 Uhr) geleistet werden. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. 100 Stunden pro Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüberhinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr aus betrieblichen Gründen nicht kompensiert werden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.

Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Ferien
11116
AlterskategorieFerientage
Ab vollendetem 20. Altersjahr23
Ab vollendetem 50. Altersjahr25
Ab vollendetem 60. Altersjahr30
Der Ferienanspruch berechnet sich auf Grundlage der vollendeten Altersjahre, die der Arbeitnehmer am 1. Januar des Kalenderjahres zurückgelegt hat.



Artikel 28
Ferien
11194
AlterskategorieFerientage
Ab vollendetem 20. Altersjahr23
Ab vollendetem 50. Altersjahr25
Ab vollendetem 60. Altersjahr30
Der Ferienanspruch berechnet sich auf Grundlage der vollendeten Altersjahre, die der Arbeitnehmer am 1. Januar des Kalenderjahres zurückgelegt hat.



Artikel 28
Ferien
11220
AlterskategorieFerientage
Ab vollendetem 20. Altersjahr23
Ab vollendetem 50. Altersjahr25
Ab vollendetem 60. Altersjahr30
Der Ferienanspruch berechnet sich auf Grundlage der vollendeten Altersjahre, die der Arbeitnehmer am 1. Januar des Kalenderjahres zurückgelegt hat.



Artikel 28
Ferien
11320
AlterskategorieFerientage
Ab vollendetem 20. Altersjahr23
Ab vollendetem 50. Altersjahr25
Ab vollendetem 60. Altersjahr30
Der Ferienanspruch berechnet sich auf Grundlage der vollendeten Altersjahre, die der Arbeitnehmer am 1. Januar des Kalenderjahres zurückgelegt hat.



Artikel 28
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11116
Anlass bezahlte Tage
Heirat3 Tage
Heirat eines Kindes1 Tag
Geburt eines Kindes5 Tage
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegeltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters (Sofern sie in Hausgemeinschaft)3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegeltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters (nicht in Hausgemeinschaft)1 Tag
Ausmusterung1 Tag
Orientierung RS1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet1 Tag
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungs-pflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kannbis 3 Tage

Artikel 33
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11194
Anlass bezahlte Tage
Heirat3 Tage
Heirat eines Kindes1 Tag
Geburt eines Kindes5 Tage
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegeltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters (Sofern sie in Hausgemeinschaft)3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegeltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters (nicht in Hausgemeinschaft)1 Tag
Ausmusterung1 Tag
Orientierung RS1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet1 Tag
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungs-pflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kannbis 3 Tage

Artikel 33
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11220
Anlass bezahlte Tage
Heirat3 Tage
Heirat eines Kindes1 Tag
Geburt eines Kindes5 Tage
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegeltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters (Sofern sie in Hausgemeinschaft)3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegeltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters (nicht in Hausgemeinschaft)1 Tag
Ausmusterung1 Tag
Orientierung RS1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet1 Tag
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungs-pflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kannbis 3 Tage

Artikel 33
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11320
Anlass bezahlte Tage
Heirat3 Tage
Heirat eines Kindes1 Tag
Geburt eines Kindes5 Tage
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegeltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters (Sofern sie in Hausgemeinschaft)3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegeltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters (nicht in Hausgemeinschaft)1 Tag
Ausmusterung1 Tag
Orientierung RS1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet1 Tag
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungs-pflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kannbis 3 Tage

Artikel 33
Bezahlte Feiertage
11116
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August. Die für zusätzliche Feiertage ausfallenden Stunden kann der Arbeitgeber vor- oder nachholen lassen. Sie werden mit dem normalen Stundenlohn entschädigt.

Artikel 30
Bezahlte Feiertage
11194
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August. Die für zusätzliche Feiertage ausfallenden Stunden kann der Arbeitgeber vor- oder nachholen lassen. Sie werden mit dem normalen Stundenlohn entschädigt.

Artikel 30
Bezahlte Feiertage
11220
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August. Die für zusätzliche Feiertage ausfallenden Stunden kann der Arbeitgeber vor- oder nachholen lassen. Sie werden mit dem normalen Stundenlohn entschädigt.

Artikel 30
Bezahlte Feiertage
11320
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August. Die für zusätzliche Feiertage ausfallenden Stunden kann der Arbeitgeber vor- oder nachholen lassen. Sie werden mit dem normalen Stundenlohn entschädigt.

Artikel 30
Bildungsurlaub
11116
Die (…) unterstellten Arbeitnehmer erhalten bis drei bezahlte Arbeitstage pro Jahr für die Aus- und Weiterbildung, sofern sie davon nachgewiesen Gebrauch machen.

Die in Artikel 22.1 LGAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lernender-Ausbildner beschäftigt sind;

Die Arbeitszeitentschädigung für Kurse, die von den unter Artikel 23.1 LGAV aufgeführten Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrer anspruchsberechtigten Tätigkeit besucht werden, erfolgt über die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.

Artikel 22.1 und 23.1
Bildungsurlaub
11194
Die (…) unterstellten Arbeitnehmer erhalten bis drei bezahlte Arbeitstage pro Jahr für die Aus- und Weiterbildung, sofern sie davon nachgewiesen Gebrauch machen.

Die in Artikel 22.1 LGAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lernender-Ausbildner beschäftigt sind;

Die Arbeitszeitentschädigung für Kurse, die von den unter Artikel 23.1 LGAV aufgeführten Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrer anspruchsberechtigten Tätigkeit besucht werden, erfolgt über die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.

Artikel 22.1 und 23.1
Bildungsurlaub
11220
Die (…) unterstellten Arbeitnehmer erhalten bis drei bezahlte Arbeitstage pro Jahr für die Aus- und Weiterbildung, sofern sie davon nachgewiesen Gebrauch machen.

Die in Artikel 22.1 LGAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lernender-Ausbildner beschäftigt sind;

Die Arbeitszeitentschädigung für Kurse, die von den unter Artikel 23.1 LGAV aufgeführten Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrer anspruchsberechtigten Tätigkeit besucht werden, erfolgt über die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.

Artikel 22.1 und 23.1
Bildungsurlaub
11320
Die (…) unterstellten Arbeitnehmer erhalten bis drei bezahlte Arbeitstage pro Jahr für die Aus- und Weiterbildung, sofern sie davon nachgewiesen Gebrauch machen.

Die in Artikel 22.1 LGAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lernender-Ausbildner beschäftigt sind;

Die Arbeitszeitentschädigung für Kurse, die von den unter Artikel 23.1 LGAV aufgeführten Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrer anspruchsberechtigten Tätigkeit besucht werden, erfolgt über die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.

Artikel 22.1 und 23.1
Krankheit
11116
Krankheit
Der Arbeitgeber schliesst für den Arbeitnehmer eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese versichert im Falle von Krankheit den normalen Lohn in der Höhe von 80%.

Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte übernommen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgeber zusammen mit der Arbeitgeberprämie dem Versicherer überwiesen. Der Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber über die detaillierten Versicherungsbedingungen zu informieren.

Unabhängig von allfälligen Versicherungsleistungen hat der Arbeitnehmer ab 1. Tag der Verhinderung Anspruch auf 80% der Lohnfortzahlung.

Die Versicherungsbedingungen sehen vor:
a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit zu 80% des normalen Lohnes (ohne Spesen). Der Arbeitgeber kann eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub abschliessen. Er muss jedoch während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten.
b) die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krankheiten einschliessen;
c) die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet;
d) bei Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen;
e) eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig;
g) der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen);
h) das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen;
i) bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch im Verhältnis der der Pramienbeteiligung
j) zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmer, welche das 65. bzw. das 64. Altersjahr erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung und orientiert die Arbeitnehmer entsprechend;
k) kann ein Arbeitnehmer nicht mehr versichert werden, etwa wegen Ausschöpfung der Versicherungsleistungen oder Pensionierung, kann eine beschränkte Lohnzahlung gemäss Artikel 324a OR mit Berücksichtigung der Dienstjahre ab Datum des Austrittes aus der Kollektivversicherung vereinbart werden.

Wird ein Arbeitnehmer nicht in eine Kollektivkrankentaggeldversicherung aufgenommen, übernimmt der Arbeitgeber bei Abschluss einer Einzelabredeversicherung durch den Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Prämie.

Artikel 48 und 49 
Krankheit
11194
Krankheit
Der Arbeitgeber schliesst für den Arbeitnehmer eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese versichert im Falle von Krankheit den normalen Lohn in der Höhe von 80%.

Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte übernommen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgeber zusammen mit der Arbeitgeberprämie dem Versicherer überwiesen. Der Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber über die detaillierten Versicherungsbedingungen zu informieren.

Unabhängig von allfälligen Versicherungsleistungen hat der Arbeitnehmer ab 1. Tag der Verhinderung Anspruch auf 80% der Lohnfortzahlung.

Die Versicherungsbedingungen sehen vor:
a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit zu 80% des normalen Lohnes (ohne Spesen). Der Arbeitgeber kann eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub abschliessen. Er muss jedoch während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten.
b) die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krankheiten einschliessen;
c) die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet;
d) bei Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen;
e) eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig;
g) der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen);
h) das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen;
i) bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch im Verhältnis der der Pramienbeteiligung
j) zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmer, welche das 65. bzw. das 64. Altersjahr erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung und orientiert die Arbeitnehmer entsprechend;
k) kann ein Arbeitnehmer nicht mehr versichert werden, etwa wegen Ausschöpfung der Versicherungsleistungen oder Pensionierung, kann eine beschränkte Lohnzahlung gemäss Artikel 324a OR mit Berücksichtigung der Dienstjahre ab Datum des Austrittes aus der Kollektivversicherung vereinbart werden.

Wird ein Arbeitnehmer nicht in eine Kollektivkrankentaggeldversicherung aufgenommen, übernimmt der Arbeitgeber bei Abschluss einer Einzelabredeversicherung durch den Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Prämie.

Artikel 48 und 49 
Krankheit
11220
Krankheit
Der Arbeitgeber schliesst für den Arbeitnehmer eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese versichert im Falle von Krankheit den normalen Lohn in der Höhe von 80%.

Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte übernommen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgeber zusammen mit der Arbeitgeberprämie dem Versicherer überwiesen. Der Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber über die detaillierten Versicherungsbedingungen zu informieren.

Unabhängig von allfälligen Versicherungsleistungen hat der Arbeitnehmer ab 1. Tag der Verhinderung Anspruch auf 80% der Lohnfortzahlung.

Die Versicherungsbedingungen sehen vor:
a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit zu 80% des normalen Lohnes (ohne Spesen). Der Arbeitgeber kann eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub abschliessen. Er muss jedoch während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten.
b) die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krankheiten einschliessen;
c) die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet;
d) bei Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen;
e) eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig;
g) der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen);
h) das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen;
i) bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch im Verhältnis der der Pramienbeteiligung
j) zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmer, welche das 65. bzw. das 64. Altersjahr erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung und orientiert die Arbeitnehmer entsprechend;
k) kann ein Arbeitnehmer nicht mehr versichert werden, etwa wegen Ausschöpfung der Versicherungsleistungen oder Pensionierung, kann eine beschränkte Lohnzahlung gemäss Artikel 324a OR mit Berücksichtigung der Dienstjahre ab Datum des Austrittes aus der Kollektivversicherung vereinbart werden.

Wird ein Arbeitnehmer nicht in eine Kollektivkrankentaggeldversicherung aufgenommen, übernimmt der Arbeitgeber bei Abschluss einer Einzelabredeversicherung durch den Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Prämie.

Artikel 48 und 49 
Krankheit
11320
Krankheit
Der Arbeitgeber schliesst für den Arbeitnehmer eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese versichert im Falle von Krankheit den normalen Lohn in der Höhe von 80%.

Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte übernommen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgeber zusammen mit der Arbeitgeberprämie dem Versicherer überwiesen. Der Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber über die detaillierten Versicherungsbedingungen zu informieren.

Unabhängig von allfälligen Versicherungsleistungen hat der Arbeitnehmer ab 1. Tag der Verhinderung Anspruch auf 80% der Lohnfortzahlung.

Die Versicherungsbedingungen sehen vor:
a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit zu 80% des normalen Lohnes (ohne Spesen). Der Arbeitgeber kann eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub abschliessen. Er muss jedoch während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten.
b) die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krankheiten einschliessen;
c) die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet;
d) bei Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen;
e) eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig;
g) der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen);
h) das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen;
i) bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch im Verhältnis der der Pramienbeteiligung
j) zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmer, welche das 65. bzw. das 64. Altersjahr erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung und orientiert die Arbeitnehmer entsprechend;
k) kann ein Arbeitnehmer nicht mehr versichert werden, etwa wegen Ausschöpfung der Versicherungsleistungen oder Pensionierung, kann eine beschränkte Lohnzahlung gemäss Artikel 324a OR mit Berücksichtigung der Dienstjahre ab Datum des Austrittes aus der Kollektivversicherung vereinbart werden.

Wird ein Arbeitnehmer nicht in eine Kollektivkrankentaggeldversicherung aufgenommen, übernimmt der Arbeitgeber bei Abschluss einer Einzelabredeversicherung durch den Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Prämie.

Artikel 48 und 49 
Unfall
11116
Unfall:

Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 53
Unfall
11194
Unfall:

Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 53
Unfall
11220
Unfall:

Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 53
Unfall
11320
Unfall:

Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 53
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11116
DienstartDauerBedingungEntschädigung
Rekrutenschulefür Ledige ohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
für Verheiratete oder Ledige mit Unterstzützungspflicht80% des Lohnes
Durchdienerwährend 300 Tagensofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeiter angestellt80% des Lohnes
Während anderen obligatorischen Dienstleistungenbis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100% des Lohnes
für die darüber hinausgehende Zeit für alle Dienstleistende80% des Lohnes

Artikel 54.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11194
DienstartDauerBedingungEntschädigung
Rekrutenschulefür Ledige ohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
für Verheiratete oder Ledige mit Unterstzützungspflicht80% des Lohnes
Durchdienerwährend 300 Tagensofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeiter angestellt80% des Lohnes
Während anderen obligatorischen Dienstleistungenbis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100% des Lohnes
für die darüber hinausgehende Zeit für alle Dienstleistende80% des Lohnes

Artikel 54.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11220
DienstartDauerBedingungEntschädigung
Rekrutenschulefür Ledige ohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
für Verheiratete oder Ledige mit Unterstzützungspflicht80% des Lohnes
Durchdienerwährend 300 Tagensofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeiter angestellt80% des Lohnes
Während anderen obligatorischen Dienstleistungenbis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100% des Lohnes
für die darüber hinausgehende Zeit für alle Dienstleistende80% des Lohnes

Artikel 54.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11320
DienstartDauerBedingungEntschädigung
Rekrutenschulefür Ledige ohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
für Verheiratete oder Ledige mit Unterstzützungspflicht80% des Lohnes
Durchdienerwährend 300 Tagensofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeiter angestellt80% des Lohnes
Während anderen obligatorischen Dienstleistungenbis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100% des Lohnes
für die darüber hinausgehende Zeit für alle Dienstleistende80% des Lohnes

Artikel 54.2
Pensionsregelungen
11116
Um ältere Arbeitnehmer vor wirtschaftlich begründeten Kündigungen bzw. physiologischen Belastungen zu schützen, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren.

Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.
b) Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher definitiv schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sein.
c) Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
d) Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmers.
e) Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitzeitreduktion, sofern der Arbeitnehmer mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt war.

Artikel 32
Pensionsregelungen
11194
Um ältere Arbeitnehmer vor wirtschaftlich begründeten Kündigungen bzw. physiologischen Belastungen zu schützen, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren.

Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.
b) Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher definitiv schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sein.
c) Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
d) Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmers.
e) Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitzeitreduktion, sofern der Arbeitnehmer mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt war.

Artikel 32
Pensionsregelungen
11220
Um ältere Arbeitnehmer vor wirtschaftlich begründeten Kündigungen bzw. physiologischen Belastungen zu schützen, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren.

Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.
b) Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher definitiv schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sein.
c) Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
d) Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmers.
e) Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitzeitreduktion, sofern der Arbeitnehmer mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt war.

Artikel 32
Pensionsregelungen
11320
Um ältere Arbeitnehmer vor wirtschaftlich begründeten Kündigungen bzw. physiologischen Belastungen zu schützen, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren.

Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.
b) Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher definitiv schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sein.
c) Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
d) Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmers.
e) Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitzeitreduktion, sofern der Arbeitnehmer mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt war.

Artikel 32
Frühpensionierung
11116
Um ältere Arbeitnehmer vor wirtschaftlich begründeten Kündigungen bzw. physiologischen Belastungen zu schützen, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren.

Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.
b) Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher definitiv schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sein.
c) Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
d) Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmers.
e) Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitzeitreduktion, sofern der Arbeitnehmer mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt war.

Artikel 32
Frühpensionierung
11194
Um ältere Arbeitnehmer vor wirtschaftlich begründeten Kündigungen bzw. physiologischen Belastungen zu schützen, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren.

Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.
b) Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher definitiv schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sein.
c) Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
d) Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmers.
e) Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitzeitreduktion, sofern der Arbeitnehmer mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt war.

Artikel 32
Frühpensionierung
11220
Um ältere Arbeitnehmer vor wirtschaftlich begründeten Kündigungen bzw. physiologischen Belastungen zu schützen, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren.

Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.
b) Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher definitiv schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sein.
c) Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
d) Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmers.
e) Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitzeitreduktion, sofern der Arbeitnehmer mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt war.

Artikel 32
Frühpensionierung
11320
Um ältere Arbeitnehmer vor wirtschaftlich begründeten Kündigungen bzw. physiologischen Belastungen zu schützen, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren.

Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.
b) Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher definitiv schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sein.
c) Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
d) Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmers.
e) Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitzeitreduktion, sofern der Arbeitnehmer mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt war.

Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11116
Wer Vollzugskostenbeitrag Weiterbildungsbeitrag
Arbeitnehmende1 CHF 15.-- pro Monat CHF 5.-- pro Monat
Arbeitgeber2 CHF 15.-- pro Monat und dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden CHF 5.-- pro Monat und dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden
1Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmers und ist bei der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.
2Dieser Betrag sowie die von den Arbeitnehmern bezahlten Beträge sind periodisch gemäss Rechnungsstellung der Geschäftsstelle der PLKM zu überweisen.

Für Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40% Arbeitszeit beträgt, haben weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag zu entrichten.

Artikel 19.3 und 19.5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11194
Wer Vollzugskostenbeitrag Weiterbildungsbeitrag
Arbeitnehmende1 CHF 15.-- pro Monat CHF 5.-- pro Monat
Arbeitgeber2 CHF 15.-- pro Monat und dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden CHF 5.-- pro Monat und dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden
1Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmers und ist bei der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.
2Dieser Betrag sowie die von den Arbeitnehmern bezahlten Beträge sind periodisch gemäss Rechnungsstellung der Geschäftsstelle der PLKM zu überweisen.

Für Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40% Arbeitszeit beträgt, haben weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag zu entrichten.

Artikel 19.3 und 19.5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11220
Wer Vollzugskostenbeitrag Weiterbildungsbeitrag
Arbeitnehmende1 CHF 15.-- pro Monat CHF 5.-- pro Monat
Arbeitgeber2 CHF 15.-- pro Monat und dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden CHF 5.-- pro Monat und dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden
1Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmers und ist bei der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.
2Dieser Betrag sowie die von den Arbeitnehmern bezahlten Beträge sind periodisch gemäss Rechnungsstellung der Geschäftsstelle der PLKM zu überweisen.

Für Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40% Arbeitszeit beträgt, haben weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag zu entrichten.

Artikel 19.3 und 19.5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11320
Wer Vollzugskostenbeitrag Weiterbildungsbeitrag
Arbeitnehmende1 CHF 15.-- pro Monat CHF 5.-- pro Monat
Arbeitgeber2 CHF 15.-- pro Monat und dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden CHF 5.-- pro Monat und dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden
1Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmers und ist bei der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.
2Dieser Betrag sowie die von den Arbeitnehmern bezahlten Beträge sind periodisch gemäss Rechnungsstellung der Geschäftsstelle der PLKM zu überweisen.

Für Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40% Arbeitszeit beträgt, haben weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag zu entrichten.

Artikel 19.3 und 19.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11116
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 20.3 und 21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11194
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 20.3 und 21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11220
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 20.3 und 21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11320
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 20.3 und 21.5
Lernende
11116
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 24 (Arbeitszeit), Artikel 30 (Feiertage), Artikel 33 (Absenzen) und Artikel 38.1 (Jahresendzulage, 13. Monatslohn).



Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; OR 329a+e
Lernende
11194
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 24 (Arbeitszeit), Artikel 30 (Feiertage), Artikel 33 (Absenzen) und Artikel 38.1 (Jahresendzulage, 13. Monatslohn).



Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; OR 329a+e
Lernende
11220
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 24 (Arbeitszeit), Artikel 30 (Feiertage), Artikel 33 (Absenzen) und Artikel 38.1 (Jahresendzulage, 13. Monatslohn).



Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; OR 329a+e
Lernende
11320
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 24 (Arbeitszeit), Artikel 30 (Feiertage), Artikel 33 (Absenzen) und Artikel 38.1 (Jahresendzulage, 13. Monatslohn).



Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; OR 329a+e
Kündigungsfrist
11116
K
w
i
a

 

Kündigungsfrist
11194
K
w
i
a

 

Kündigungsfrist
11220
K
w
i
a

 

Kündigungsfrist
11320
K
w
i
a

 

Arbeitnehmervertretung
11116
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
11194
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
11220
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
11320
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
11116
AM Suisse
Arbeitgebervertretung
11194
AM Suisse
Arbeitgebervertretung
11220
AM Suisse
Arbeitgebervertretung
11320
AM Suisse
Kaution
11116
Zur Sicherung der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PLKM eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10'000.-- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellten Bank oder einer der FINMA unterstellten Versicherung erbrachten werden. Mit der Bank oder der Versicherung ist die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PLKM zu regeln und deren Verwendungszweck zu bestimmen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PLKM auf einem Sperrkonto angelegt und zum Zinssatz für entsprechende Konten verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.

Höhe der Kaution
Autragswert abAuftragswert bisKautionshöhe
CHF 2'000.--keine Kautionspflicht
CHF 2'001.--CHF 20'000.--CHF 5'000.--
CHF 20'001.--CHF 10'000.--
Arbeitgeber sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2'000.-- ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Der Betrieb hat der PLKM den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auftragssumme unter CHF 2'000.-- liegt.

Verwendung der Kaution
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PLKM verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV

Inanspruchnahme der Kaution
Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 5.1 erfüllt, so ist die PLKM ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfänglich Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages) oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen und durchzuführen.

Freigabe der Kaution
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLKM schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-LGAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Metallgewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der Im Geltungsbereich des AVE-LGAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
In den obgenannten Fällen müssen kumulativ folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein:
1. Die gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche wie Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge sind ordnungsgemäss bezahlt;
2. Die PLKM hat keine Verletzung von LGAV-Bestimmungen festgestellt und sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

Anhang 15
Kaution
11194
Zur Sicherung der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PLKM eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10'000.-- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellten Bank oder einer der FINMA unterstellten Versicherung erbrachten werden. Mit der Bank oder der Versicherung ist die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PLKM zu regeln und deren Verwendungszweck zu bestimmen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PLKM auf einem Sperrkonto angelegt und zum Zinssatz für entsprechende Konten verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.

Höhe der Kaution
Autragswert abAuftragswert bisKautionshöhe
CHF 2'000.--keine Kautionspflicht
CHF 2'001.--CHF 20'000.--CHF 5'000.--
CHF 20'001.--CHF 10'000.--
Arbeitgeber sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2'000.-- ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Der Betrieb hat der PLKM den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auftragssumme unter CHF 2'000.-- liegt.

Verwendung der Kaution
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PLKM verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV

Inanspruchnahme der Kaution
Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 5.1 erfüllt, so ist die PLKM ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfänglich Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages) oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen und durchzuführen.

Freigabe der Kaution
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLKM schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-LGAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Metallgewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der Im Geltungsbereich des AVE-LGAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
In den obgenannten Fällen müssen kumulativ folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein:
1. Die gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche wie Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge sind ordnungsgemäss bezahlt;
2. Die PLKM hat keine Verletzung von LGAV-Bestimmungen festgestellt und sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

Anhang 15
Kaution
11220
Zur Sicherung der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PLKM eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10'000.-- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellten Bank oder einer der FINMA unterstellten Versicherung erbrachten werden. Mit der Bank oder der Versicherung ist die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PLKM zu regeln und deren Verwendungszweck zu bestimmen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PLKM auf einem Sperrkonto angelegt und zum Zinssatz für entsprechende Konten verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.

Höhe der Kaution
Autragswert abAuftragswert bisKautionshöhe
CHF 2'000.--keine Kautionspflicht
CHF 2'001.--CHF 20'000.--CHF 5'000.--
CHF 20'001.--CHF 10'000.--
Arbeitgeber sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2'000.-- ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Der Betrieb hat der PLKM den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auftragssumme unter CHF 2'000.-- liegt.

Verwendung der Kaution
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PLKM verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV

Inanspruchnahme der Kaution
Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 5.1 erfüllt, so ist die PLKM ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfänglich Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages) oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen und durchzuführen.

Freigabe der Kaution
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLKM schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-LGAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Metallgewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der Im Geltungsbereich des AVE-LGAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
In den obgenannten Fällen müssen kumulativ folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein:
1. Die gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche wie Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge sind ordnungsgemäss bezahlt;
2. Die PLKM hat keine Verletzung von LGAV-Bestimmungen festgestellt und sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

Anhang 15
Kaution
11320
Zur Sicherung der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PLKM eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10'000.-- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellten Bank oder einer der FINMA unterstellten Versicherung erbrachten werden. Mit der Bank oder der Versicherung ist die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PLKM zu regeln und deren Verwendungszweck zu bestimmen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PLKM auf einem Sperrkonto angelegt und zum Zinssatz für entsprechende Konten verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.

Höhe der Kaution
Autragswert abAuftragswert bisKautionshöhe
CHF 2'000.--keine Kautionspflicht
CHF 2'001.--CHF 20'000.--CHF 5'000.--
CHF 20'001.--CHF 10'000.--
Arbeitgeber sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2'000.-- ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Der Betrieb hat der PLKM den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auftragssumme unter CHF 2'000.-- liegt.

Verwendung der Kaution
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PLKM verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV

Inanspruchnahme der Kaution
Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 5.1 erfüllt, so ist die PLKM ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfänglich Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages) oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen und durchzuführen.

Freigabe der Kaution
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLKM schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-LGAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Metallgewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der Im Geltungsbereich des AVE-LGAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
In den obgenannten Fällen müssen kumulativ folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein:
1. Die gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche wie Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge sind ordnungsgemäss bezahlt;
2. Die PLKM hat keine Verletzung von LGAV-Bestimmungen festgestellt und sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

Anhang 15
Aufgaben paritätische Organe
11116
Die PBK haben die Aufgaben:
b) in Einzelfällen Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Nachforderungen von Vollzugs- und Weiterbildungskosten;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Artikel 37.4 und 37.5;
i) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.

Zur Durchführung des LGAV wird die PLKM bestellt.
Die PLKM befasst sich mit:
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Artikel 37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers und Arbeitnehmers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen und Nachforderungen von Vollzugs- und Weiterbildungskosten (Delegation an PLKM-Ausschuss);
l) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

Der PLKM steht das Recht zu, Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des LGAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

Artikel 10.2, 11.1 und 11.511.6
Aufgaben paritätische Organe
11194
Die PBK haben die Aufgaben:
b) in Einzelfällen Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Nachforderungen von Vollzugs- und Weiterbildungskosten;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Artikel 37.4 und 37.5;
i) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.

Zur Durchführung des LGAV wird die PLKM bestellt.
Die PLKM befasst sich mit:
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Artikel 37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers und Arbeitnehmers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen und Nachforderungen von Vollzugs- und Weiterbildungskosten (Delegation an PLKM-Ausschuss);
l) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

Der PLKM steht das Recht zu, Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des LGAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

Artikel 10.2, 11.1 und 11.511.6
Aufgaben paritätische Organe
11220
Die PBK haben die Aufgaben:
b) in Einzelfällen Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Nachforderungen von Vollzugs- und Weiterbildungskosten;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Artikel 37.4 und 37.5;
i) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.

Zur Durchführung des LGAV wird die PLKM bestellt.
Die PLKM befasst sich mit:
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Artikel 37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers und Arbeitnehmers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen und Nachforderungen von Vollzugs- und Weiterbildungskosten (Delegation an PLKM-Ausschuss);
l) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

Der PLKM steht das Recht zu, Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des LGAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

Artikel 10.2, 11.1 und 11.511.6
Aufgaben paritätische Organe
11320
Die PBK haben die Aufgaben:
b) in Einzelfällen Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Nachforderungen von Vollzugs- und Weiterbildungskosten;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Artikel 37.4 und 37.5;
i) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.

Zur Durchführung des LGAV wird die PLKM bestellt.
Die PLKM befasst sich mit:
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Artikel 37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers und Arbeitnehmers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen und Nachforderungen von Vollzugs- und Weiterbildungskosten (Delegation an PLKM-Ausschuss);
l) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

Der PLKM steht das Recht zu, Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des LGAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

Artikel 10.2, 11.1 und 11.511.6
Folge bei Vertragsverletzung
11116
Bei den Arbeitgebern sind auf begründeten Antrag hin durch das vom PLKM- Ausschuss bzw. PBK bestimmte Kontrollorgan Lohnbuchkontrollenund weitere Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen und anderen notwendigen Dokumente auf Aufforderung hin innert 30 Tagen vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, usw..

Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom LGAV, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb auferlegt. Sowohl die PLK als auch die PBK können Arbeitgeber, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Sie kann im Einzelfall höher sein, als die Summe der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:

1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz;
3. Umstand, ob ein durch die PLK oder PBK in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
4. einmalige oder mehrmalige Verletzung sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
6. Grösse des Betriebes;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.

c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch gemäss Artikel 24.2 LGAV führt, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CHF 8'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht allen Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden.
e) Wer anlässlich einer Kontrolle, die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gemäss Artikel 13.8 LGAV nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CHF 8'000.-- belegt.
f) Wer die Kaution gemäss der Bestimmung von Artikel 13.3 LGAV und Anhang 15 trotz erfolgter Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.
g) Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Einhaltung der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.

Der PLKM-Ausschuss ist zur Erhebung von Leistungs- und Feststellungsklagen der sich aus den Kontrollen ergebenden Forderungen bezüglich Vollzugs- und Kontrollkosten, Verfahrenskosten und Konventionalstrafen ermächtigt. Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PLK zu leisten.

Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
11194
Bei den Arbeitgebern sind auf begründeten Antrag hin durch das vom PLKM- Ausschuss bzw. PBK bestimmte Kontrollorgan Lohnbuchkontrollenund weitere Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen und anderen notwendigen Dokumente auf Aufforderung hin innert 30 Tagen vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, usw..

Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom LGAV, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb auferlegt. Sowohl die PLK als auch die PBK können Arbeitgeber, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Sie kann im Einzelfall höher sein, als die Summe der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:

1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz;
3. Umstand, ob ein durch die PLK oder PBK in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
4. einmalige oder mehrmalige Verletzung sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
6. Grösse des Betriebes;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.

c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch gemäss Artikel 24.2 LGAV führt, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CHF 8'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht allen Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden.
e) Wer anlässlich einer Kontrolle, die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gemäss Artikel 13.8 LGAV nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CHF 8'000.-- belegt.
f) Wer die Kaution gemäss der Bestimmung von Artikel 13.3 LGAV und Anhang 15 trotz erfolgter Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.
g) Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Einhaltung der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.

Der PLKM-Ausschuss ist zur Erhebung von Leistungs- und Feststellungsklagen der sich aus den Kontrollen ergebenden Forderungen bezüglich Vollzugs- und Kontrollkosten, Verfahrenskosten und Konventionalstrafen ermächtigt. Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PLK zu leisten.

Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
11220
Bei den Arbeitgebern sind auf begründeten Antrag hin durch das vom PLKM- Ausschuss bzw. PBK bestimmte Kontrollorgan Lohnbuchkontrollenund weitere Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen und anderen notwendigen Dokumente auf Aufforderung hin innert 30 Tagen vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, usw..

Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom LGAV, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb auferlegt. Sowohl die PLK als auch die PBK können Arbeitgeber, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Sie kann im Einzelfall höher sein, als die Summe der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:

1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz;
3. Umstand, ob ein durch die PLK oder PBK in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
4. einmalige oder mehrmalige Verletzung sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
6. Grösse des Betriebes;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.

c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch gemäss Artikel 24.2 LGAV führt, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CHF 8'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht allen Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden.
e) Wer anlässlich einer Kontrolle, die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gemäss Artikel 13.8 LGAV nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CHF 8'000.-- belegt.
f) Wer die Kaution gemäss der Bestimmung von Artikel 13.3 LGAV und Anhang 15 trotz erfolgter Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.
g) Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Einhaltung der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.

Der PLKM-Ausschuss ist zur Erhebung von Leistungs- und Feststellungsklagen der sich aus den Kontrollen ergebenden Forderungen bezüglich Vollzugs- und Kontrollkosten, Verfahrenskosten und Konventionalstrafen ermächtigt. Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PLK zu leisten.

Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
11320
Bei den Arbeitgebern sind auf begründeten Antrag hin durch das vom PLKM- Ausschuss bzw. PBK bestimmte Kontrollorgan Lohnbuchkontrollenund weitere Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen und anderen notwendigen Dokumente auf Aufforderung hin innert 30 Tagen vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, usw..

Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom LGAV, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb auferlegt. Sowohl die PLK als auch die PBK können Arbeitgeber, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Sie kann im Einzelfall höher sein, als die Summe der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:

1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz;
3. Umstand, ob ein durch die PLK oder PBK in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
4. einmalige oder mehrmalige Verletzung sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
6. Grösse des Betriebes;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.

c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch gemäss Artikel 24.2 LGAV führt, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CHF 8'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht allen Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden.
e) Wer anlässlich einer Kontrolle, die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gemäss Artikel 13.8 LGAV nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CHF 8'000.-- belegt.
f) Wer die Kaution gemäss der Bestimmung von Artikel 13.3 LGAV und Anhang 15 trotz erfolgter Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.
g) Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Einhaltung der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.

Der PLKM-Ausschuss ist zur Erhebung von Leistungs- und Feststellungsklagen der sich aus den Kontrollen ergebenden Forderungen bezüglich Vollzugs- und Kontrollkosten, Verfahrenskosten und Konventionalstrafen ermächtigt. Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PLK zu leisten.

Artikel 13
Freistellung für Verbandstätigkeit
11116
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände

Artikel 23.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
11194
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände

Artikel 23.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
11220
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände

Artikel 23.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
11320
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände

Artikel 23.1
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.13086 20.08.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.12897 28.02.2024 28.02.2024
12.12881 22.02.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12701 08.12.2023 08.12.2023
11.12668 01.12.2023 01.12.2023
11.12319 04.05.2023 04.05.2023
11.12102 29.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.12109 29.12.2022 29.12.2022
10.11901 25.11.2022 25.11.2022
10.11486 07.12.2021 07.12.2021
10.11468 26.11.2021 01.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.11320 23.06.2021 23.06.2021
9.11220 26.02.2021 26.02.2021
9.11194 11.02.2021 11.02.2021
9.11116 01.01.2019 01.01.2019