GAV für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme

Merken
Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2018 bis 31.12.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2018 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.
Get As PDF
Örtlicher Geltungsbereich
8143
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
9110
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
9408
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
9873
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
10092
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
10712
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
11049
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
11118
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
11195
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
8143
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
9110
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
9408
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
9873
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
10092
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
10712
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
11049
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
11118
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
11195
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
8143
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
9110
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
9408
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
9873
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
10092
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
10712
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
11049
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
11118
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
11195
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
8143
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9110
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9408
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9873
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10092
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10712
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11049
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11118
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11195
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
8143
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9110
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9408
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9873
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10092
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10712
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11049
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11118
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11195
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
8143
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9110
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9408
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9873
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10092
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10712
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11049
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11118
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11195
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8143
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9110
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9408
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9873
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10092
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10712
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11049
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11118
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11195
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Kontakt paritätische Organe
8143
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
9110
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
9408
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
9873
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63
Kontakt paritätische Organe
10092
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63
Kontakt paritätische Organe
10712
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63
Kontakt paritätische Organe
11049
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63
Kontakt paritätische Organe
11118
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63
Kontakt paritätische Organe
11195
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63
Kontakt Arbeitnehmervertretung
8143
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9110
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9408
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9873
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10092
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10712
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11049
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11118
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11195
Unia:
Manuela Zürcher
044 295 15 28
manuela.zuercher@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
8143
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9110
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9408
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
8143
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A (Selbständige Montageleiter)CHF 5'220.--CHF 30.00
B (Facharbeiter)CHF 4'770.--CHF 27.41
C (Berufsarbeiter)CHF 4'280.--CHF 24.60
D (Hilfsarbeiter)CHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A (Selbständige Montageleiter)CHF 5'260.--CHF 30.23
B (Facharbeiter)CHF 4'810.--CHF 27.64
C (Berufsarbeiter)CHF 4'320.--CHF 24.83
D (Hilfsarbeiter)CHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A (Selbständige Montageleiter)CHF 5'300.--CHF 30.46
B (Facharbeiter)CHF 4'850.--CHF 27.87
C (Berufsarbeiter)CHF 4'360.--CHF 25.06
D (Hilfsarbeiter)CHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Löhne / Mindestlöhne
9110
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Löhne / Mindestlöhne
9408
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Löhne / Mindestlöhne
9873
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Löhne / Mindestlöhne
10092
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Löhne / Mindestlöhne
10712
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Löhne / Mindestlöhne
11049
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Löhne / Mindestlöhne
11118
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Löhne / Mindestlöhne
11195
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Lohnkategorien
8143
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Lohnkategorien
9110
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Lohnkategorien
9408
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Lohnkategorien
9873
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Lohnkategorien
10092
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Lohnkategorien
10712
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Lohnkategorien
11049
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Lohnkategorien
11118
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Lohnkategorien
11195
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Lohnerhöhung
8143
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Lohnerhöhung
9110
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Lohnerhöhung
9408
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Lohnerhöhung
9873
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Lohnerhöhung
10092
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Lohnerhöhung
10712
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Lohnerhöhung
11049
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Lohnerhöhung
11118
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Lohnerhöhung
11195
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
13. Monatslohn
8143
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
13. Monatslohn
9110
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
13. Monatslohn
9408
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
13. Monatslohn
9873
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
13. Monatslohn
10092
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
13. Monatslohn
10712
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
13. Monatslohn
11049
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
13. Monatslohn
11118
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
13. Monatslohn
11195
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8143
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9110
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9408
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9873
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10092
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10712
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
11049
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
11118
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
11195
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Dienstaltersgeschenke
8143
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Dienstaltersgeschenke
9110
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Dienstaltersgeschenke
9408
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Dienstaltersgeschenke
9873
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Dienstaltersgeschenke
10092
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Dienstaltersgeschenke
10712
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Dienstaltersgeschenke
11049
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Dienstaltersgeschenke
11118
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Dienstaltersgeschenke
11195
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Lohnauszahlung
8143
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Lohnauszahlung
9110
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Lohnauszahlung
9408
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Lohnauszahlung
9873
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Lohnauszahlung
10092
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Lohnauszahlung
10712
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Lohnauszahlung
11049
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Lohnauszahlung
11118
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Lohnauszahlung
11195
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8143
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9110
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9408
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9873
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10092
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10712
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11049
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11118
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11195
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Spesenentschädigung
8143
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.-
Mittagessen CHF 12.-
Nachtessen CHF 20.-
Übernachten CHF 67.-

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Spesenentschädigung
9110
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Spesenentschädigung
9408
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Spesenentschädigung
9873
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Spesenentschädigung
10092
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Spesenentschädigung
10712
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Spesenentschädigung
11049
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Spesenentschädigung
11118
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Spesenentschädigung
11195
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
weitere Zuschläge
8143
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
weitere Zuschläge
9110
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
weitere Zuschläge
9408
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
weitere Zuschläge
9873
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
weitere Zuschläge
10092
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
weitere Zuschläge
10712
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
weitere Zuschläge
11049
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
weitere Zuschläge
11118
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
weitere Zuschläge
11195
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
Normalarbeitszeit
8143
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Normalarbeitszeit
9110
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Normalarbeitszeit
9408
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Normalarbeitszeit
9873
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Normalarbeitszeit
10092
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Normalarbeitszeit
10712
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Normalarbeitszeit
11049
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Normalarbeitszeit
11118
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Normalarbeitszeit
11195
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Überstunden / Überzeit
8143
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Überstunden / Überzeit
9110
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Überstunden / Überzeit
9408
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Überstunden / Überzeit
9873
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Überstunden / Überzeit
10092
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Überstunden / Überzeit
10712
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Überstunden / Überzeit
11049
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Überstunden / Überzeit
11118
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Überstunden / Überzeit
11195
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Ferien
8143
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Ferien
9110
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Ferien
9408
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Ferien
9873
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Ferien
10092
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Ferien
10712
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Ferien
11049
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Ferien
11118
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Ferien
11195
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8143
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9110
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9408
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9873
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10092
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10712
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11049
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11118
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11195
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Bezahlte Feiertage
8143
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Bezahlte Feiertage
9110
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Bezahlte Feiertage
9408
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Bezahlte Feiertage
9873
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Bezahlte Feiertage
10092
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Bezahlte Feiertage
10712
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Bezahlte Feiertage
11049
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Bezahlte Feiertage
11118
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Bezahlte Feiertage
11195
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Krankheit
8143
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Krankheit
9110
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Krankheit
9408
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Krankheit
9873
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 13
Krankheit
10092
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 13
Krankheit
10712
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 13
Krankheit
11049
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 13
Krankheit
11118
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 13
Krankheit
11195
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 13
Unfall
8143
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Unfall
9110
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Unfall
9408
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Unfall
9873


Artikel 13
Unfall
10092


Artikel 13
Unfall
10712


Artikel 13
Unfall
11049


Artikel 13
Unfall
11118


Artikel 13
Unfall
11195


Artikel 13
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8143
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9110
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9408
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9873
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10092
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10712
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11049
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11118
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11195
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8143
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9110
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9408
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9873
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10092
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10712
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11049
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11118
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11195
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Schutz der Persönlichkeit 
8143
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Schutz der Persönlichkeit 
9110
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Schutz der Persönlichkeit 
9408
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Schutz der Persönlichkeit 
9873
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Schutz der Persönlichkeit 
10092
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Schutz der Persönlichkeit 
10712
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Schutz der Persönlichkeit 
11049
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Schutz der Persönlichkeit 
11118
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Schutz der Persönlichkeit 
11195
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8143
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9110
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9408
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9873
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10092
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10712
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11049
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11118
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11195
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Lernende
8143


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Lernende
9110


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Lernende
9408


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Lernende
9873


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Lernende
10092


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Lernende
10712


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Lernende
11049


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Lernende
11118


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Lernende
11195


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Junge Arbeitnehmende
8143


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Junge Arbeitnehmende
9110


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Junge Arbeitnehmende
9408


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Junge Arbeitnehmende
9873
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 17.1.5
Junge Arbeitnehmende
10092
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 17.1.5
Junge Arbeitnehmende
10712
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 17.1.5
Junge Arbeitnehmende
11049
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 17.1.5
Junge Arbeitnehmende
11118
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 17.1.5
Junge Arbeitnehmende
11195
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 17.1.5
Kündigungsfrist
8143
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Kündigungsfrist
9110
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Kündigungsfrist
9408
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Kündigungsfrist
9873
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Kündigungsfrist
10092
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Kündigungsfrist
10712
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Kündigungsfrist
11049
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Kündigungsfrist
11118
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Kündigungsfrist
11195
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Arbeitnehmervertretung
8143
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
9110
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
9408
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
9873
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
10092
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
10712
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
11049
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
11118
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
11195
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
8143
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Arbeitgebervertretung
9110
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Arbeitgebervertretung
9408
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Arbeitgebervertretung
9873
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Arbeitgebervertretung
10092
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Arbeitgebervertretung
10712
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Arbeitgebervertretung
11049
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Arbeitgebervertretung
11118
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Arbeitgebervertretung
11195
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Paritätische Fonds
8143
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Paritätische Fonds
9110
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Paritätische Fonds
9408
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Paritätische Fonds
9873
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Paritätische Fonds
10092
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Paritätische Fonds
10712
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Paritätische Fonds
11049
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Paritätische Fonds
11118
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Paritätische Fonds
11195
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Kaution
8143
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
9110
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
9408
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
9873
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
10092
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
10712
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
11049
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
11118
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
11195
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Aufgaben paritätische Organe
8143
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Aufgaben paritätische Organe
9110
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Aufgaben paritätische Organe
9408
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Aufgaben paritätische Organe
9873
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Aufgaben paritätische Organe
10092
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Aufgaben paritätische Organe
10712
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Aufgaben paritätische Organe
11049
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Aufgaben paritätische Organe
11118
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Aufgaben paritätische Organe
11195
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Schlichtungsverfahren
8143
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Schlichtungsverfahren
9110
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Schlichtungsverfahren
9408
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Schlichtungsverfahren
9873
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Schlichtungsverfahren
10092
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Schlichtungsverfahren
10712
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Schlichtungsverfahren
11049
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Schlichtungsverfahren
11118
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Schlichtungsverfahren
11195
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12589 16.11.2023 16.11.2023
11.12205 07.03.2023 07.03.2023
11.12036 22.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.11508 16.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.11195 11.02.2021 11.02.2021
9.11118 01.01.2018 01.01.2018