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Vertragsdaten
Letzte Änderungen
Neue Mindestlöhne per 1. Januar 2021Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Divisionen Coop
- Verwaltungsstandorte
- Coop Verteilzentren
- Coop Supermärkte inkl. Hausbäckereien sowie Spezialformate (Coop to go, Karma, Fooby etc.)
- Coop City
- Import Parfumerie
- Christ Uhren und Schmuck
- Livique / Lumimart
- Coop Bau und Hobby
- Coop-Restaurants
- Coop@Home
- Coop Produktionsbetriebe:
- CWK-SCS Steinfels Swiss
- Nutrex
- Reismühle Brunnen
- Chocolat Halba / Sunray
- Swissmill
- Pearlwater Mineralquellen AG
Coop Tochtergesellschaften und Behörden (Anschlusspartner GAV):
- Ausgleichskasse Coop
- Coop Tagungszentrum (Stiftung Bernhard Jaeggi)
- Coop Immobilien AG
- Coop Mineraloel AG
- Coop Patenschaft für Berggebiete Genossenschaft
- CPV/CAP Pensionskasse Coop
- Société Coopérative Centre de Formation "du Léman", Jongy
- Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Vgl. auch Dokument 'GAV-unterstellte Betriebe Coop' unter 'Dokumente und Links'
Betrieblicher Geltungsbereich
Divisionen Coop
- Verwaltungsstandorte
- Coop Verteilzentren
- Coop Supermärkte inkl. Hausbäckereien sowie Spezialformate (Coop to go, Karma, Fooby etc.)
- Coop City
- Import Parfumerie
- Christ Uhren und Schmuck
- Livique / Lumimart
- Coop Bau und Hobby
- Coop-Restaurants
- Coop@Home
- Coop Produktionsbetriebe:
- CWK-SCS Steinfels Swiss
- Nutrex
- Reismühle Brunnen
- Chocolat Halba / Sunray
- Swissmill
- Pearlwater Mineralquellen AG
Coop Tochtergesellschaften und Behörden (Anschlusspartner GAV):
- Ausgleichskasse Coop
- Coop Tagungszentrum (Stiftung Bernhard Jaeggi)
- Coop Immobilien AG
- Coop Mineraloel AG
- Coop Patenschaft für Berggebiete Genossenschaft
- CPV/CAP Pensionskasse Coop
- Société Coopérative Centre de Formation "du Léman", Jongy
- Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Vgl. auch Dokument 'GAV-unterstellte Betriebe Coop' unter 'Dokumente und Links'
Persönlicher Geltungsbereich
a) die voll- und Teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen im Monatslohn, welche in unbefristetem oder im auf länger als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen;
b) Die Mitarbeitenden im Stundenlohn, welche in unbefristetem oder im auf länger als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen; das Stundenlohnreglement, welches integrierenden Bestandteil diese GAV bildet, geht in diesen Bereichen, die es regelt, diesem GAV vor;
c) die Lernenden, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.
Gilt nicht für:
a) die Mitarbeitenden aller Managementstufen
b) die Mitarbeitenden mit befristetem Arbeitsvertrag bis 3 Monaten
c) die Mitarbeitenden mit speziellen Arbeitsverträgen (z.B. nebenamtliche bzw. SVIT-Hauswartinnen/Hauswarte, Schüler/innen, Praktikant/innen Ferienaushilfen etc.);
d)die Mitarbeitenden, die dem Landes-GAV für das Gastgewerbe unterstehen.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
a) die voll- und Teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen im Monatslohn, welche in unbefristetem oder im auf länger als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen;
b) Die Mitarbeitenden im Stundenlohn, welche in unbefristetem oder im auf länger als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen; das Stundenlohnreglement, welches integrierenden Bestandteil diese GAV bildet, geht in diesen Bereichen, die es regelt, diesem GAV vor;
c) die Lernenden, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.
Gilt nicht für:
a) die Mitarbeitenden aller Managementstufen
b) die Mitarbeitenden mit befristetem Arbeitsvertrag bis 3 Monaten
c) die Mitarbeitenden mit speziellen Arbeitsverträgen (z.B. nebenamtliche bzw. SVIT-Hauswartinnen/Hauswarte, Schüler/innen, Praktikant/innen Ferienaushilfen etc.);
d)die Mitarbeitenden, die dem Landes-GAV für das Gastgewerbe unterstehen.
Artikel 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 64
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 64
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia
Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15
031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00
Denise Milesi-Adam
denise.milesi-adam@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia
Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15
031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00
Denise Milesi-Adam
denise.milesi-adam@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Beim jeweiligen Referenzlohn handelt es sich um einen Richtwert eines Bruttomonatslohns für eine/n 20-jährige/n, zu 100% arbeitsfähige/n Mitarbeitende/n mit einem Vollzeitpensum.
Am 1. Januar 2021 werden alle Mindest- und Referenzlöhne bei Coop in der ganzen Schweiz um 100 Franken erhöht. Die neuen Löhne präsentieren sich wie folgt:
Mitarbeiterkategorie | Bruttomonatslohn |
---|---|
Angelernte/Betriebsmitarbeitende | CHF 4'000.-- |
Zweijährige Ausbildung | CHF 4'100.-- |
Dreijährige Ausbildung | CHF 4'200.-- |
Vierjährige Ausbildung | CHF 4'300.-- |
Artikel 43.2
Löhne / Mindestlöhne
Beim jeweiligen Referenzlohn handelt es sich um einen Richtwert eines Bruttomonatslohns für eine/n 20-jährige/n, zu 100% arbeitsfähige/n Mitarbeitende/n mit einem Vollzeitpensum.
Am 1. Januar 2021 werden alle Mindest- und Referenzlöhne bei Coop in der ganzen Schweiz um 100 Franken erhöht. Die neuen Löhne präsentieren sich wie folgt:
Mitarbeiterkategorie | Bruttomonatslohn |
---|---|
Angelernte/Betriebsmitarbeitende | CHF 4'000.-- |
Zweijährige Ausbildung | CHF 4'100.-- |
Dreijährige Ausbildung | CHF 4'200.-- |
Vierjährige Ausbildung | CHF 4'300.-- |
Artikel 43.2
Lohnkategorien
Für die Stundenlöhne gelten ebenfalls die Referenzlöhne gemäss Art. 43.2.
Artikel 43
Lohnkategorien
Für die Stundenlöhne gelten ebenfalls die Referenzlöhne gemäss Art. 43.2.
Artikel 43
Lohnerhöhung
Die Lohmsumme der Monatslöhner und Stunderlöhner wird per 1. Januar 2020 um 1% angehoben. Davon werden 0.75% für individuelle Lohnerhöhungen und 0.25% für strukturelle Veränderungen (Lohngleichheit, MA mit hohen Dienstjahren und Tieflöhnen) verteilt.
Mindestens 2/3 der berechtigten Mitarbeitenden im Monatslohn erhalten eine Lohnerhöhung.
Zur Information:
Über die Lohnanpassungen wird unter Berücksichtigung der Ertragslage des Unternehmens, der allgemeinen Wirtschaftslage und der allgemeinen Lohnentwicklung jährlich verhandelt.
Für die Mitarbeitenden, die am 31. Dezember in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, entfällt jegliche Lohnerhöhung.
Artikel 43.5 und 43.6; Lohnvereinbarung 2020
Lohnerhöhung
Zur Information:
Über die Lohnanpassungen wird unter Berücksichtigung der Ertragslage des Unternehmens, der allgemeinen Wirtschaftslage und der allgemeinen Lohnentwicklung jährlich verhandelt.
Für die Mitarbeitenden, die am 31. Dezember in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, entfällt jegliche Lohnerhöhung.
Artikel 43.5 und 43.6; Medienmitteilung
13. Monatslohn
Artikel 45
13. Monatslohn
Artikel 45
Lohnauszahlung
Artikel 44.1
Lohnauszahlung
Artikel 44.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Abendarbeit (20h00-23h00) | 20% in Geld (sofern Arbeitseinsatz nach 21h30 beendet) |
Vorübergehende Nachtarbeit (23h00-06h00; < 25 Nächte/Jahr) | 35% in Geld |
Bei regelmässiger oder dauernder Nachtarbeit (>= 25 Nächte/Jahr) | 25% Lohnzuschlag plus 10% Zeitzuschlag |
Vorübergehende Sonn- und Feiertagsarbeit (< 7 Tage/Jahr) | 75% (von diesen 75% können 25% in Form einer Zeitgutschrift bezogen werden) |
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrenden Sonn- und Feiertagsarbeit (>= 7 Tage/Jahr) | 50% in Geld oder Zeit |
Artikel 37.1 und 37.2; Zulagenreglement: Artikel 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Abendarbeit (20h00-23h00) | 20% in Geld (sofern Arbeitseinsatz nach 21h30 beendet) |
Vorübergehende Nachtarbeit (23h00-06h00; < 25 Nächte/Jahr) | 35% in Geld |
Bei regelmässiger oder dauernder Nachtarbeit (>= 25 Nächte/Jahr) | 25% Lohnzuschlag plus 10% Zeitzuschlag |
Vorübergehende Sonn- und Feiertagsarbeit (< 7 Tage/Jahr) | 75% (von diesen 75% können 25% in Form einer Zeitgutschrift bezogen werden) |
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrenden Sonn- und Feiertagsarbeit (>= 7 Tage/Jahr) | 50% in Geld oder Zeit |
Artikel 37.1 und 37.2; Zulagenreglement: Artikel 1
Schichtarbeit
Schichtarbeit:
Die dauernde oder regelmässige wiederkehrende Tagschichtarbeit ist nicht zuschlagpflichtig.
Artikel 36
Schichtarbeit
Schichtarbeit:
Die dauernde oder regelmässige wiederkehrende Tagschichtarbeit ist nicht zuschlagpflichtig.
Artikel 36
Pikettdienst
Pikettdienst | Bruttomonatslohn |
---|---|
Pikett halber Tag (12 Stunden) | CHF 20.-- |
Pikett-Tag (24 Stunden) | CHF 40.-- |
Pikett am Samstag | CHF 80.-- |
Pikett am Sonntag und an den Feiertagen | CHF 100.-- |
Pikett am Wochenende (Samstag/Sonntag) | CHF 150.-- |
Pikett-Woche (Montag-Freitag) | CHF 200.-- |
Pikett-Woche (Montag-Montag, inkl. Wochenende) | CHF 350.--1 |
Zulagenreglement: Artikel 1.4
Pikettdienst
Pikettdienst | Bruttomonatslohn |
---|---|
Pikett halber Tag (12 Stunden) | CHF 20.-- |
Pikett-Tag (24 Stunden) | CHF 40.-- |
Pikett am Samstag | CHF 80.-- |
Pikett am Sonntag und an den Feiertagen | CHF 100.-- |
Pikett am Wochenende (Samstag/Sonntag) | CHF 150.-- |
Pikett-Woche (Montag-Freitag) | CHF 200.-- |
Pikett-Woche (Montag-Montag, inkl. Wochenende) | CHF 350.--1 |
Zulagenreglement: Artikel 1.4
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
SpringerInnen/AblöserInnen | CHF 10.-- Spesenpauschale pro Einsatztag, bzw. CHF 150.-- Basisentschädigung pro Monat (12x) |
Abendverkauf | Entschädigung gemäss kantonaler/regionaler/lokaler Regelung + CHF 18.-- Verpflegungsvergütung |
Zulagenreglement: Artikel 1.8 und 1.9
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
SpringerInnen/AblöserInnen | CHF 10.-- Spesenpauschale pro Einsatztag, bzw. CHF 150.-- Basisentschädigung pro Monat (12x) |
Abendverkauf | Entschädigung gemäss kantonaler/regionaler/lokaler Regelung + CHF 18.-- Verpflegungsvergütung |
Zulagenreglement: Artikel 1.8 und 1.9
weitere Zuschläge
Ständige Arbeit in den Tiefkühlräumen: CHF 500.-- pro Monat (12x)
Zulagenreglement: Artikel 1.5
weitere Zuschläge
Ständige Arbeit in den Tiefkühlräumen: CHF 500.-- pro Monat (12x)
Zulagenreglement: Artikel 1.5
Normalarbeitszeit
Für Chauffeusen und Chauffeure gelten Sonderregelungen.
Artikel 34.1
Normalarbeitszeit
Für Chauffeusen und Chauffeure gelten Sonderregelungen.
Artikel 34.1
Überstunden / Überzeit
Grundsätzlich ist die Überstundenarbeit durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der Ausgleich innerhalb von 4 Monaten nicht möglich, so wird die Überstundenarbeit mit einem Zuschlag von 25% in Geld entschädigt
Artikel 35
Überstunden / Überzeit
Grundsätzlich ist die Überstundenarbeit durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der Ausgleich innerhalb von 4 Monaten nicht möglich, so wird die Überstundenarbeit mit einem Zuschlag von 25% in Geld entschädigt
Artikel 35
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Lohnzuschlag im Stundenlohn |
---|---|---|
Lernende | 6 Wochen | - |
bis zum 49. Altersjahr | 5 Wochen | 10.64% |
ab dem 50. Altersjahr | 6 Wochen | 13.04% |
ab dem 60. Altersjahr | 7 Wochen | 15.55% |
ab dem 63. Altersjahr | 8 Wochen | 18.18% |
Der höhere Anspruch wird vom Kalenderjahr an gewährt, in dem das entsprechende Altersjahr vollendet wird.
Artikel 41; Stundenlohnreglement: Artikel 5
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Lohnzuschlag im Stundenlohn |
---|---|---|
Lernende | 6 Wochen | - |
bis zum 49. Altersjahr | 5 Wochen | 10.64% |
ab dem 50. Altersjahr | 6 Wochen | 13.04% |
ab dem 60. Altersjahr | 7 Wochen | 15.55% |
ab dem 63. Altersjahr | 8 Wochen | 18.18% |
Der höhere Anspruch wird vom Kalenderjahr an gewährt, in dem das entsprechende Altersjahr vollendet wird.
Artikel 41; Stundenlohnreglement: Artikel 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft | 2 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- |
Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft eines Elternteils, eigener Kinder und Pflegekinder im Sinne des Gesetzes, von (Halb-)Geschwistern und Enkelkindern | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder (nur Vater) und Adoption | 15 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- + Anspruch auf unbezahlten Urlaub von 2 Wochen |
Tod der/des Ehegattin/Ehegatten, der/des Lebenspartnerin/Lebenspartners und eigener Kinder und Pflegekinder im Sinne des Gesetzes | 4 Tage |
Tod eines (Pflege-/Stief-)Eltern-/Schwiegerelternteils und eines(Pflege-/Stief) Elternteils der Lebenspartnerin/des Lebenspartners | 3 Tage |
Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, Enkelkindern, einer/s Schwiegertochter/-sohns, einer/s Schwägerin/Schwagers | 1 Tag |
Umzug (Wechsel in möbliertes Zimmer ausgeschlossen) | 1 Tag |
Orientierungstag, Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Pflege eines im gleichen Haushalt lebenden eigenen Kindes/Pflegekindes | max. 3 Tage pro Krankheitsfall |
Längere Pflege eines Elternteils/von Ehegatten/Lebenspartnern | nach Möglichkeit und in Absprache unbezahlter Urlaub |
Artikel 42
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft | 2 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- |
Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft eines Elternteils, eigener Kinder und Pflegekinder im Sinne des Gesetzes, von (Halb-)Geschwistern und Enkelkindern | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder (nur Vater) und Adoption | 15 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- + Anspruch auf unbezahlten Urlaub von 2 Wochen |
Tod der/des Ehegattin/Ehegatten, der/des Lebenspartnerin/Lebenspartners und eigener Kinder und Pflegekinder im Sinne des Gesetzes | 4 Tage |
Tod eines (Pflege-/Stief-)Eltern-/Schwiegerelternteils und eines(Pflege-/Stief) Elternteils der Lebenspartnerin/des Lebenspartners | 3 Tage |
Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, Enkelkindern, einer/s Schwiegertochter/-sohns, einer/s Schwägerin/Schwagers | 1 Tag |
Umzug (Wechsel in möbliertes Zimmer ausgeschlossen) | 1 Tag |
Orientierungstag, Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Pflege eines im gleichen Haushalt lebenden eigenen Kindes/Pflegekindes | max. 3 Tage pro Krankheitsfall |
Längere Pflege eines Elternteils/von Ehegatten/Lebenspartnern | nach Möglichkeit und in Absprache unbezahlter Urlaub |
Artikel 42
Bezahlte Feiertage
Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag von Montag - Freitag, so reduziert sich generell die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für die Bereiche, in denen am Samstag regelmässig gearbeitet wird, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt.
Stundenlohn: Lohnzuschlag von 3.5%
Artikel 40; Stundenlohnreglement: Artikel 4
Bezahlte Feiertage
Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag von Montag - Freitag, so reduziert sich generell die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für die Bereiche, in denen am Samstag regelmässig gearbeitet wird, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt.
Stundenlohn: Lohnzuschlag von 3.5%
Artikel 40; Stundenlohnreglement: Artikel 4
Bildungsurlaub
Artikel 42.4
Bildungsurlaub
Artikel 42.4
Krankheit
Dienstjahre | Leistung |
---|---|
während der Probezeit | 1 Monat zu 90% des ordentlichen Bruttolohns |
nach der Probezeit | 2 Jahre zu 90% des ordentlichen Bruttolohns |
Artikel 49.1 und 49.4
Krankheit
Dienstjahre | Leistung |
---|---|
während der Probezeit | 1 Monat zu 90% des ordentlichen Bruttolohns |
nach der Probezeit | 2 Jahre zu 90% des ordentlichen Bruttolohns |
Artikel 49.1 und 49.4
Unfall
Bei unfallbedingter voller Erwerbsunfähigkeit wird das Taggeld der Unfallversicherung durch das Unternehmen folgendermassen ergänzt:
Dienstjahre | Leistung |
---|---|
während der Probezeit | 1 Monat auf 90% des ordentlichen Bruttolohns |
nach der Probezeit | 2 Jahre auf 90% des ordentlichen Bruttolohns |
Artikel 54.2 und 55.2
Unfall
Bei unfallbedingter voller Erwerbsunfähigkeit wird das Taggeld der Unfallversicherung durch das Unternehmen folgendermassen ergänzt:
Dienstjahre | Leistung |
---|---|
während der Probezeit | 1 Monat auf 90% des ordentlichen Bruttolohns |
nach der Probezeit | 2 Jahre auf 90% des ordentlichen Bruttolohns |
Artikel 54.2 und 55.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Dienstjahre | Leistung |
---|---|
vom 1.-2. Anstellungsjahr | 14 Wochen 100% des ordentlichen Bruttolohns |
ab dem 3. Anstellungsjahr: | 16 Wochen 100% des ordentlichen Bruttolohns |
Vaterschaftsurlaub:
15 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- + Anspruch auf unbezahlten Urlaub von 2 Wochen
Coop Child Care
Allein erziehende Elternteile, die ohne weitere erwachsene Person mit mindestens einem betreuungsbedürftigen Kind im gleichen Haushalt leben, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die externe Kinderbetreuung.
Vom Unternehmen werden die effektiven Kosten der Kinderbetreuung übernommen. Maximal werden jedoch monatlich CHF 600.-- pro Kind bzw. bei mehreren Kindern CHF 1ʼ000.-- pro Antragsteller/in entrichtet.
Artikel 42.1, 42.6, 48.1, 48.3 und 53.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Dienstjahre | Leistung |
---|---|
vom 1.-2. Anstellungsjahr | 14 Wochen 100% des ordentlichen Bruttolohns |
ab dem 3. Anstellungsjahr: | 16 Wochen 100% des ordentlichen Bruttolohns |
Vaterschaftsurlaub:
15 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- + Anspruch auf unbezahlten Urlaub von 2 Wochen
Coop Child Care
Allein erziehende Elternteile, die ohne weitere erwachsene Person mit mindestens einem betreuungsbedürftigen Kind im gleichen Haushalt leben, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die externe Kinderbetreuung.
Vom Unternehmen werden die effektiven Kosten der Kinderbetreuung übernommen. Maximal werden jedoch monatlich CHF 600.-- pro Kind bzw. bei mehreren Kindern CHF 1ʼ000.-- pro Antragsteller/in entrichtet.
Artikel 42.1, 42.6, 48.1, 48.3 und 53.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst | Leistung |
---|---|
Obligatorischer Militärdienst oder andere obligatorische erwerbsersatzpflichtige Dienste | 100% |
Während den Rekruten- und Kaderschulen:
Wer | Leistung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Alle übrigen Mitarbeitenden (sofern im Anschluss an diese Dienste das Arbeitsverhältnis noch während mindestens 12 Monaten fortgesetzt wird) | 100% |
Artikel 58.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst | Leistung |
---|---|
Obligatorischer Militärdienst oder andere obligatorische erwerbsersatzpflichtige Dienste | 100% |
Während den Rekruten- und Kaderschulen:
Wer | Leistung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Alle übrigen Mitarbeitenden (sofern im Anschluss an diese Dienste das Arbeitsverhältnis noch während mindestens 12 Monaten fortgesetzt wird) | 100% |
Artikel 58.3
Frühpensionierung
Das Unternehmen bietet den Mitarbeitenden die Möglichkeit einer vorzeitigen Alterspensionierung. Diese richtet sich nach dem jeweils geltenden Reglement Vorzeitige Alterspensionierung.
Artikel 61
Frühpensionierung
Das Unternehmen bietet den Mitarbeitenden die Möglichkeit einer vorzeitigen Alterspensionierung. Diese richtet sich nach dem jeweils geltenden Reglement Vorzeitige Alterspensionierung.
Artikel 61
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 6
Schutz der Persönlichkeit
Das Unternehmen und die Mitarbeitenden wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.
Die Integration von ausländischen Arbeitnehmenden soll unterstützt und eine ausländerfeindliche Stimmung verhindert werden.
Bei Eintragung der Partnerschaft: 2 bezahlte Tage + Coop- Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.--
Artikel 19 und 42
Schutz der Persönlichkeit
Das Unternehmen und die Mitarbeitenden wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.
Die Integration von ausländischen Arbeitnehmenden soll unterstützt und eine ausländerfeindliche Stimmung verhindert werden.
Bei Eintragung der Partnerschaft: 2 bezahlte Tage + Coop- Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.--
Artikel 19 und 42
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die berufliche Entwicklung der Mitarbeitenden wird nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24.3.1995 gefördert.
Artikel 19.4 und 43.4
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die berufliche Entwicklung der Mitarbeitenden wird nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24.3.1995 gefördert.
Artikel 19.4 und 43.4
Sexuelle Belästigung
Artikel 19.2
Sexuelle Belästigung
Artikel 19.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 29.4
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 29.4
Lernende
GAV gilt für Lernende vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.
Ferienanspruch Lernende: 6 Wochen
Angestellte bis zum 49. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Löhne:
- 1. Jahr der Grundbildung: CHF 800.--
- 2. Jahr der Grundbildung: CHF 1'000.--
- 3. Jahr der Grundbildung: CHF 1'200.--
- 4. Jahr der Grundbildung: CHF 1'400.--
Artikel 3.1, 41 und 42.5; Auskunft Coop vom 16.10.2014 und OR 329a+e
Lernende
GAV gilt für Lernende vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.
Ferienanspruch Lernende: 6 Wochen
Angestellte bis zum 49. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Löhne:
- 1. Jahr der Grundbildung: CHF 800.--
- 2. Jahr der Grundbildung: CHF 1'000.--
- 3. Jahr der Grundbildung: CHF 1'200.--
- 4. Jahr der Grundbildung: CHF 1'400.--
Artikel 3.1, 41 und 42.5; Auskunft Coop vom 16.10.2014 und OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Angestellte bis zum 49. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 41 und 42.5; Auskunft Coop vom 16.10.2014 und OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Angestellte bis zum 49. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 41 und 42.5; Auskunft Coop vom 16.10.2014 und OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
vom 2. bis zum 5. Anstellungsjahr | 2 Monate |
ab dem 6. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 14.3
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
vom 2. bis zum 5. Anstellungsjahr | 2 Monate |
ab dem 6. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 14.3
Kündigungsschutz
Artikel 15.2
Kündigungsschutz
Artikel 15.2
Arbeitnehmervertretung
KV Schweiz - Kaufmännischer Verband Schweiz
VdAC - Verein der Angestellten Coop
SYNA - die Gewerkschaft
OCST - Organizzazione Cristiano-Sociale Ticinese
Arbeitnehmervertretung
KV Schweiz - Kaufmännischer Verband Schweiz
VdAC - Verein der Angestellten Coop
SYNA - die Gewerkschaft
OCST - Organizzazione Cristiano-Sociale Ticinese
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Kommission besteht aus 16 Mitgliedern, nämlich aus einer Achtervertretung des Unternehmens (inkl. Vorsitz) und je einer Zweiervertretung der vertragschliessenden Arbeitnehmendenorganisationen. Die/der Leitende Personal des Unternehmens hat den Vorsitz; das Vizepräsidium wird jeweils für die Geltungsdauer dieses GAV von der Vertretung einer der vertragschliessenden Arbeitnehmendenorganisationen geführt.
Die Vertragspartner können Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Durchführung dieses GAV sowie allgemeine Mitarbeiter/innenrelevante Themen, insbesondere betreffend Arbeitszeit- und Lohnmodelle sowie Chancengleichheit und Gleichstellung, der Paritätischen Kommission unterbreiten.
Die Paritätische Kommission tritt mindestens 2x pro Kalenderjahr zusammen. Weitere Sitzungen werden je nach Bedarf durchgeführt.
Artikel 9
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Kommission besteht aus 16 Mitgliedern, nämlich aus einer Achtervertretung des Unternehmens (inkl. Vorsitz) und je einer Zweiervertretung der vertragschliessenden Arbeitnehmendenorganisationen. Die/der Leitende Personal des Unternehmens hat den Vorsitz; das Vizepräsidium wird jeweils für die Geltungsdauer dieses GAV von der Vertretung einer der vertragschliessenden Arbeitnehmendenorganisationen geführt.
Die Vertragspartner können Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Durchführung dieses GAV sowie allgemeine Mitarbeiter/innenrelevante Themen, insbesondere betreffend Arbeitszeit- und Lohnmodelle sowie Chancengleichheit und Gleichstellung, der Paritätischen Kommission unterbreiten.
Die Paritätische Kommission tritt mindestens 2x pro Kalenderjahr zusammen. Weitere Sitzungen werden je nach Bedarf durchgeführt.
Artikel 9
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 42.4
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 42.4
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Mitarbeitenden haben das Recht, in ihren Arbeitsbereichen die im jeweils geltenden Reglement Personalkommissionen (PEKO's) erwähnten Personalkommissionen zu wählen. Die Personalkommissionen sind die Instrumente der Mitarbeitenden für die betriebliche Mitsprache; sie bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern.
Die Rechte und Pflichten, Wahl, Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommissionen werden im jeweils geltenden Reglement Personalkommissionen (PEKO's) geregelt, welche von den Vertragspartnern verhandelt und genehmigt wird.
Artikel 11
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Mitarbeitenden haben das Recht, in ihren Arbeitsbereichen die im jeweils geltenden Reglement Personalkommissionen (PEKO's) erwähnten Personalkommissionen zu wählen. Die Personalkommissionen sind die Instrumente der Mitarbeitenden für die betriebliche Mitsprache; sie bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern.
Die Rechte und Pflichten, Wahl, Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommissionen werden im jeweils geltenden Reglement Personalkommissionen (PEKO's) geregelt, welche von den Vertragspartnern verhandelt und genehmigt wird.
Artikel 11
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehmer/innenorganisation dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen.
Artikel 15.2 und 17
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehmer/innenorganisation dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen.
Artikel 15.2 und 17
Sozialpläne
Das vorrangige Ziel des Sozialplans besteht darin, den betroffenen Mitarbeitenden neue berufliche Perspektiven zu verschaffen, ihnen eine andere zumutbare Stelle zu vermitteln und sie bei der beruflichen Neuorientierung zu begleiten. Um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern, können diese Massnahmen durch finanzielle Leistungen ergänzt werden, die sich an den Verhältnissen und Bedürfnissen der betroffenen Mitarbeitenden orientieren
Artikel 63
Sozialpläne
Das vorrangige Ziel des Sozialplans besteht darin, den betroffenen Mitarbeitenden neue berufliche Perspektiven zu verschaffen, ihnen eine andere zumutbare Stelle zu vermitteln und sie bei der beruflichen Neuorientierung zu begleiten. Um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern, können diese Massnahmen durch finanzielle Leistungen ergänzt werden, die sich an den Verhältnissen und Bedürfnissen der betroffenen Mitarbeitenden orientieren
Artikel 63
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Erste Stufe | Vertragspartner |
Zweite Stufe | Paritätische Kommission |
Dritte Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 8 und 9
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Erste Stufe | Vertragspartner |
Zweite Stufe | Paritätische Kommission |
Dritte Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 8 und 9
Friedenspflicht
Artikel 4
Friedenspflicht
Artikel 4
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