Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag
Gilt für das Gebiet der Schweiz.
Artikel 2.1
Gilt für das Gebiet der Schweiz.
Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag
Gilt für das Gebiet der Schweiz.
Artikel 2.1
Gilt für das Gebiet der Schweiz.
Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag
Gilt für das Gebiet der Schweiz.
Artikel 2.1
Gilt für das Gebiet der Schweiz.
Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag
Gilt für das Gebiet der Schweiz.
Artikel 2.1
Gilt für das Gebiet der Schweiz.
Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag
Gilt für das Gebiet der Schweiz.
Artikel 2.1
Gilt für das Gebiet der Schweiz.
Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag
Gilt für das Gebiet der Schweiz.
Artikel 2.1
Gilt für das Gebiet der Schweiz.
Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag
Gilt für das Gebiet der Schweiz.
Artikel 2.1
Gilt für das Gebiet der Schweiz.
Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für folgende Unternehmen:
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG
Artikel 2.1; Anhang 1
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG
Artikel 2.1; Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für folgende Unternehmen:
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG
Artikel 2.1; Anhang 1
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG
Artikel 2.1; Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für folgende Unternehmen:
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG
Artikel 2.1; Anhang 1
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG
Artikel 2.1; Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für folgende Unternehmen:
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG
Artikel 2.1; Anhang 1
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG
Artikel 2.1; Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für folgende Unternehmen:
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG
Artikel 2.1; Anhang 1
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG
Artikel 2.1; Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für folgende Unternehmen:
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG
Artikel 2.1; Anhang 1
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG
Artikel 2.1; Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für folgende Unternehmen:
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG
Artikel 2.1; Anhang 1
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG
Artikel 2.1; Anhang 1
Persönlicher Geltungsbereich
Diesem Vertrag sind alle voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden obligatorisch unterstellt, die von den Unternehmen im Sinne von Ziff. 2.1 unbefristet oder befristet beschäftigt werden.
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Artikel 3
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Diesem Vertrag sind alle voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden obligatorisch unterstellt, die von den Unternehmen im Sinne von Ziff. 2.1 unbefristet oder befristet beschäftigt werden.
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Artikel 3
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Diesem Vertrag sind alle voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden obligatorisch unterstellt, die von den Unternehmen im Sinne von Ziff. 2.1 unbefristet oder befristet beschäftigt werden.
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Artikel 3
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Diesem Vertrag sind alle voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden obligatorisch unterstellt, die von den Unternehmen im Sinne von Ziff. 2.1 unbefristet oder befristet beschäftigt werden.
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Artikel 3
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Diesem Vertrag sind alle voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden obligatorisch unterstellt, die von den Unternehmen im Sinne von Ziff. 2.1 unbefristet oder befristet beschäftigt werden.
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Artikel 3
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Diesem Vertrag sind alle voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden obligatorisch unterstellt, die von den Unternehmen im Sinne von Ziff. 2.1 unbefristet oder befristet beschäftigt werden.
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Artikel 3
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Diesem Vertrag sind alle voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden obligatorisch unterstellt, die von den Unternehmen im Sinne von Ziff. 2.1 unbefristet oder befristet beschäftigt werden.
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Artikel 3
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Artikel 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jederzeit auf das Ende des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung kann erstmals auf den 31. Dezember 2017 erfolgen.
Artikel 69.2
Artikel 69.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jederzeit auf das Ende des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung kann erstmals auf den 31. Dezember 2017 erfolgen.
Artikel 69.2
Artikel 69.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jederzeit auf das Ende des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung kann erstmals auf den 31. Dezember 2017 erfolgen.
Artikel 69.2
Artikel 69.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jederzeit auf das Ende des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung kann erstmals auf den 31. Dezember 2017 erfolgen.
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Artikel 69.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jederzeit auf das Ende des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung kann erstmals auf den 31. Dezember 2017 erfolgen.
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Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
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Artikel 69.2
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Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
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Artikel 69.2
Artikel 69.2
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Löhne / Mindestlöhne
Magazine Globus AG:
Interio und Office World:
Artikel 46; Vereinbarung 2015
Ausbildung | Mindestlohn pro Monat ab 1.1.2015 |
---|---|
4-jährige Grundbildung | CHF 4'200.-- |
3-jährige Grundbildung | CHF 4'100.-- |
2-jährige Grundbildung | CHF 4'000.-- |
ohne Ausbildung | CHF 3'900.-- |
Interio und Office World:
Ausbildung | Mindestlohn pro Monat ab 1.1.2012 (analog zu L-GAV Migros) |
---|---|
4-jährige Grundbildung | CHF 4'100.-- |
3-jährige Grundbildung | CHF 3'900.-- |
2-jährige Grundbildung | CHF 3'800.-- |
ohne Ausbildung | CHF 3'700.-- |
Artikel 46; Vereinbarung 2015
Löhne / Mindestlöhne
Magazine Globus AG:
Interio und Office World:
Artikel 46; Vereinbarung 2015
Ausbildung | Mindestlohn pro Monat ab 1.1.2015 |
---|---|
4-jährige Grundbildung | CHF 4'200.-- |
3-jährige Grundbildung | CHF 4'100.-- |
2-jährige Grundbildung | CHF 4'000.-- |
ohne Ausbildung | CHF 3'900.-- |
Interio und Office World:
Ausbildung | Mindestlohn pro Monat ab 1.1.2012 (analog zu L-GAV Migros) |
---|---|
4-jährige Grundbildung | CHF 4'100.-- |
3-jährige Grundbildung | CHF 3'900.-- |
2-jährige Grundbildung | CHF 3'800.-- |
ohne Ausbildung | CHF 3'700.-- |
Artikel 46; Vereinbarung 2015
Löhne / Mindestlöhne
Magazine Globus AG:
Interio und Office World:
Artikel 46; Vereinbarung 2015
Ausbildung | Mindestlohn pro Monat ab 1.1.2015 |
---|---|
4-jährige Grundbildung | CHF 4'200.-- |
3-jährige Grundbildung | CHF 4'100.-- |
2-jährige Grundbildung | CHF 4'000.-- |
ohne Ausbildung | CHF 3'900.-- |
Interio und Office World:
Ausbildung | Mindestlohn pro Monat ab 1.1.2012 (analog zu L-GAV Migros) |
---|---|
4-jährige Grundbildung | CHF 4'100.-- |
3-jährige Grundbildung | CHF 3'900.-- |
2-jährige Grundbildung | CHF 3'800.-- |
ohne Ausbildung | CHF 3'700.-- |
Artikel 46; Vereinbarung 2015
Löhne / Mindestlöhne
Magazine Globus AG:
Interio und Office World:
Artikel 46; Vereinbarung 2015
Ausbildung | Mindestlohn pro Monat ab 1.1.2015 |
---|---|
4-jährige Grundbildung | CHF 4'200.-- |
3-jährige Grundbildung | CHF 4'100.-- |
2-jährige Grundbildung | CHF 4'000.-- |
ohne Ausbildung | CHF 3'900.-- |
Interio und Office World:
Ausbildung | Mindestlohn pro Monat ab 1.1.2012 (analog zu L-GAV Migros) |
---|---|
4-jährige Grundbildung | CHF 4'100.-- |
3-jährige Grundbildung | CHF 3'900.-- |
2-jährige Grundbildung | CHF 3'800.-- |
ohne Ausbildung | CHF 3'700.-- |
Artikel 46; Vereinbarung 2015
Löhne / Mindestlöhne
Magazine Globus AG:
Interio und Office World:
Artikel 46; Vereinbarung 2015
Ausbildung | Mindestlohn pro Monat ab 1.1.2015 |
---|---|
4-jährige Grundbildung | CHF 4'200.-- |
3-jährige Grundbildung | CHF 4'100.-- |
2-jährige Grundbildung | CHF 4'000.-- |
ohne Ausbildung | CHF 3'900.-- |
Interio und Office World:
Ausbildung | Mindestlohn pro Monat ab 1.1.2012 (analog zu L-GAV Migros) |
---|---|
4-jährige Grundbildung | CHF 4'100.-- |
3-jährige Grundbildung | CHF 3'900.-- |
2-jährige Grundbildung | CHF 3'800.-- |
ohne Ausbildung | CHF 3'700.-- |
Artikel 46; Vereinbarung 2015
Löhne / Mindestlöhne
Magazine Globus AG:
Interio und Office World:
Artikel 46; Vereinbarung 2015
Ausbildung | Mindestlohn pro Monat ab 1.1.2015 |
---|---|
4-jährige Grundbildung | CHF 4'200.-- |
3-jährige Grundbildung | CHF 4'100.-- |
2-jährige Grundbildung | CHF 4'000.-- |
ohne Ausbildung | CHF 3'900.-- |
Interio und Office World:
Ausbildung | Mindestlohn pro Monat ab 1.1.2012 (analog zu L-GAV Migros) |
---|---|
4-jährige Grundbildung | CHF 4'100.-- |
3-jährige Grundbildung | CHF 3'900.-- |
2-jährige Grundbildung | CHF 3'800.-- |
ohne Ausbildung | CHF 3'700.-- |
Artikel 46; Vereinbarung 2015
Löhne / Mindestlöhne
Magazine Globus AG:
Interio und Office World:
Artikel 46; Vereinbarung 2015
Ausbildung | Mindestlohn pro Monat ab 1.1.2015 |
---|---|
4-jährige Grundbildung | CHF 4'200.-- |
3-jährige Grundbildung | CHF 4'100.-- |
2-jährige Grundbildung | CHF 4'000.-- |
ohne Ausbildung | CHF 3'900.-- |
Interio und Office World:
Ausbildung | Mindestlohn pro Monat ab 1.1.2012 (analog zu L-GAV Migros) |
---|---|
4-jährige Grundbildung | CHF 4'100.-- |
3-jährige Grundbildung | CHF 3'900.-- |
2-jährige Grundbildung | CHF 3'800.-- |
ohne Ausbildung | CHF 3'700.-- |
Artikel 46; Vereinbarung 2015
Lohnerhöhung
2016:
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.
Artikel 45; Vereinbarung 2015
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.
Artikel 45; Vereinbarung 2015
Lohnerhöhung
2016:
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.
Artikel 45; Vereinbarung 2015
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.
Artikel 45; Vereinbarung 2015
Lohnerhöhung
2016:
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.
Artikel 45; Vereinbarung 2015
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.
Artikel 45; Vereinbarung 2015
Lohnerhöhung
2016:
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.
Artikel 45; Vereinbarung 2015
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.
Artikel 45; Vereinbarung 2015
Lohnerhöhung
2016:
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.
Artikel 45; Vereinbarung 2015
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.
Artikel 45; Vereinbarung 2015
Lohnerhöhung
2016:
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.
Artikel 45; Vereinbarung 2015
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.
Artikel 45; Vereinbarung 2015
Lohnerhöhung
2016:
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.
Artikel 45; Vereinbarung 2015
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.
Artikel 45; Vereinbarung 2015
13. Monatslohn
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.
Artikel 41
Artikel 41
13. Monatslohn
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.
Artikel 41
Artikel 41
13. Monatslohn
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.
Artikel 41
Artikel 41
13. Monatslohn
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.
Artikel 41
Artikel 41
13. Monatslohn
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.
Artikel 41
Artikel 41
13. Monatslohn
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.
Artikel 41
Artikel 41
13. Monatslohn
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.
Artikel 41
Artikel 41
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.
Artikel 41
Artikel 41
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.
Artikel 41
Artikel 41
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.
Artikel 41
Artikel 41
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.
Artikel 41
Artikel 41
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.
Artikel 41
Artikel 41
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.
Artikel 41
Artikel 41
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.
Artikel 41
Artikel 41
Dienstaltersgeschenke
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.
Artikel 41
Artikel 41
Dienstaltersgeschenke
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.
Artikel 41
Artikel 41
Dienstaltersgeschenke
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.
Artikel 41
Artikel 41
Dienstaltersgeschenke
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.
Artikel 41
Artikel 41
Dienstaltersgeschenke
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.
Artikel 41
Artikel 41
Dienstaltersgeschenke
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.
Artikel 41
Artikel 41
Dienstaltersgeschenke
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.
Artikel 41
Artikel 41
Normalarbeitszeit
Normalarbeitszeit: 41 Stunden/Woche
Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.
Artikel 33
Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.
Artikel 33
Normalarbeitszeit
Normalarbeitszeit: 41 Stunden/Woche
Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.
Artikel 33
Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.
Artikel 33
Normalarbeitszeit
Normalarbeitszeit: 41 Stunden/Woche
Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.
Artikel 33
Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.
Artikel 33
Normalarbeitszeit
Normalarbeitszeit: 41 Stunden/Woche
Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.
Artikel 33
Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.
Artikel 33
Normalarbeitszeit
Normalarbeitszeit: 41 Stunden/Woche
Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.
Artikel 33
Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.
Artikel 33
Normalarbeitszeit
Normalarbeitszeit: 41 Stunden/Woche
Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.
Artikel 33
Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.
Artikel 33
Normalarbeitszeit
Normalarbeitszeit: 41 Stunden/Woche
Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.
Artikel 33
Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.
Artikel 33
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) auszugleichen. Ist dies nicht möglich: Zuschlag von min. 25%.
Artikel 34.1
Artikel 34.1
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) auszugleichen. Ist dies nicht möglich: Zuschlag von min. 25%.
Artikel 34.1
Artikel 34.1
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) auszugleichen. Ist dies nicht möglich: Zuschlag von min. 25%.
Artikel 34.1
Artikel 34.1
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) auszugleichen. Ist dies nicht möglich: Zuschlag von min. 25%.
Artikel 34.1
Artikel 34.1
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) auszugleichen. Ist dies nicht möglich: Zuschlag von min. 25%.
Artikel 34.1
Artikel 34.1
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) auszugleichen. Ist dies nicht möglich: Zuschlag von min. 25%.
Artikel 34.1
Artikel 34.1
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) auszugleichen. Ist dies nicht möglich: Zuschlag von min. 25%.
Artikel 34.1
Artikel 34.1
Ferien
Alterskategorie | Ferienwochen |
---|---|
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende | 6 Wochen |
Vom ersten vereinbarten Arbeitstag bis zum 49. Altersjahr | 5 Wochen |
Ab 50. Altersjahr | 6 Wochen |
Artikel 35
Ferien
Alterskategorie | Ferienwochen |
---|---|
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende | 6 Wochen |
Vom ersten vereinbarten Arbeitstag bis zum 49. Altersjahr | 5 Wochen |
Ab 50. Altersjahr | 6 Wochen |
Artikel 35
Ferien
Alterskategorie | Ferienwochen |
---|---|
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende | 6 Wochen |
Vom ersten vereinbarten Arbeitstag bis zum 49. Altersjahr | 5 Wochen |
Ab 50. Altersjahr | 6 Wochen |
Artikel 35
Ferien
Alterskategorie | Ferienwochen |
---|---|
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende | 6 Wochen |
Vom ersten vereinbarten Arbeitstag bis zum 49. Altersjahr | 5 Wochen |
Ab 50. Altersjahr | 6 Wochen |
Artikel 35
Ferien
Alterskategorie | Ferienwochen |
---|---|
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende | 6 Wochen |
Vom ersten vereinbarten Arbeitstag bis zum 49. Altersjahr | 5 Wochen |
Ab 50. Altersjahr | 6 Wochen |
Artikel 35
Ferien
Alterskategorie | Ferienwochen |
---|---|
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende | 6 Wochen |
Vom ersten vereinbarten Arbeitstag bis zum 49. Altersjahr | 5 Wochen |
Ab 50. Altersjahr | 6 Wochen |
Artikel 35
Ferien
Alterskategorie | Ferienwochen |
---|---|
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende | 6 Wochen |
Vom ersten vereinbarten Arbeitstag bis zum 49. Altersjahr | 5 Wochen |
Ab 50. Altersjahr | 6 Wochen |
Artikel 35
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern | 1 Tag |
Tod der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eigener Kinder oder eines Elternteils | 5 Tage |
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters | 2 Tage |
Tod eines Grosselternteils, einer Enkelin oder eines Enkels, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels | 1 Tag |
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) | 1 Tag |
Abgabe der militärischen Ausrüstung | 0.5 Tag |
Den leiblichen Eltern sind die Stief- oder Pflegeeltern gleichgestellt. Den eigenen Kindern sind adoptierte Kinder und Stief- und Pflegekinder gleichgestellt.
Artikel 22 und 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern | 1 Tag |
Tod der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eigener Kinder oder eines Elternteils | 5 Tage |
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters | 2 Tage |
Tod eines Grosselternteils, einer Enkelin oder eines Enkels, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels | 1 Tag |
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) | 1 Tag |
Abgabe der militärischen Ausrüstung | 0.5 Tag |
Den leiblichen Eltern sind die Stief- oder Pflegeeltern gleichgestellt. Den eigenen Kindern sind adoptierte Kinder und Stief- und Pflegekinder gleichgestellt.
Artikel 22 und 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern | 1 Tag |
Tod der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eigener Kinder oder eines Elternteils | 5 Tage |
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters | 2 Tage |
Tod eines Grosselternteils, einer Enkelin oder eines Enkels, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels | 1 Tag |
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) | 1 Tag |
Abgabe der militärischen Ausrüstung | 0.5 Tag |
Den leiblichen Eltern sind die Stief- oder Pflegeeltern gleichgestellt. Den eigenen Kindern sind adoptierte Kinder und Stief- und Pflegekinder gleichgestellt.
Artikel 22 und 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern | 1 Tag |
Tod der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eigener Kinder oder eines Elternteils | 5 Tage |
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters | 2 Tage |
Tod eines Grosselternteils, einer Enkelin oder eines Enkels, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels | 1 Tag |
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) | 1 Tag |
Abgabe der militärischen Ausrüstung | 0.5 Tag |
Den leiblichen Eltern sind die Stief- oder Pflegeeltern gleichgestellt. Den eigenen Kindern sind adoptierte Kinder und Stief- und Pflegekinder gleichgestellt.
Artikel 22 und 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern | 1 Tag |
Tod der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eigener Kinder oder eines Elternteils | 5 Tage |
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters | 2 Tage |
Tod eines Grosselternteils, einer Enkelin oder eines Enkels, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels | 1 Tag |
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) | 1 Tag |
Abgabe der militärischen Ausrüstung | 0.5 Tag |
Den leiblichen Eltern sind die Stief- oder Pflegeeltern gleichgestellt. Den eigenen Kindern sind adoptierte Kinder und Stief- und Pflegekinder gleichgestellt.
Artikel 22 und 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern | 1 Tag |
Tod der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eigener Kinder oder eines Elternteils | 5 Tage |
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters | 2 Tage |
Tod eines Grosselternteils, einer Enkelin oder eines Enkels, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels | 1 Tag |
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) | 1 Tag |
Abgabe der militärischen Ausrüstung | 0.5 Tag |
Den leiblichen Eltern sind die Stief- oder Pflegeeltern gleichgestellt. Den eigenen Kindern sind adoptierte Kinder und Stief- und Pflegekinder gleichgestellt.
Artikel 22 und 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern | 1 Tag |
Tod der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eigener Kinder oder eines Elternteils | 5 Tage |
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters | 2 Tage |
Tod eines Grosselternteils, einer Enkelin oder eines Enkels, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels | 1 Tag |
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) | 1 Tag |
Abgabe der militärischen Ausrüstung | 0.5 Tag |
Den leiblichen Eltern sind die Stief- oder Pflegeeltern gleichgestellt. Den eigenen Kindern sind adoptierte Kinder und Stief- und Pflegekinder gleichgestellt.
Artikel 22 und 39
Bildungsurlaub
Das Unternehmen übernimmt die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die es seinem Bedarf entsprechend angeordnet hat, und stellt den Mitarbeitenden die erforderliche Zeit zur Verfügung. Das Unternehmen kann die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die einem Bedürfnis der Mitarbeitenden entsprechen, ganz oder teilweise übernehmen und ihnen dafür Zeit zur Verfügung stellen.
Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.
Artikel 28 und 29
Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.
Artikel 28 und 29
Bildungsurlaub
Das Unternehmen übernimmt die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die es seinem Bedarf entsprechend angeordnet hat, und stellt den Mitarbeitenden die erforderliche Zeit zur Verfügung. Das Unternehmen kann die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die einem Bedürfnis der Mitarbeitenden entsprechen, ganz oder teilweise übernehmen und ihnen dafür Zeit zur Verfügung stellen.
Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.
Artikel 28 und 29
Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.
Artikel 28 und 29
Bildungsurlaub
Das Unternehmen übernimmt die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die es seinem Bedarf entsprechend angeordnet hat, und stellt den Mitarbeitenden die erforderliche Zeit zur Verfügung. Das Unternehmen kann die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die einem Bedürfnis der Mitarbeitenden entsprechen, ganz oder teilweise übernehmen und ihnen dafür Zeit zur Verfügung stellen.
Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.
Artikel 28 und 29
Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.
Artikel 28 und 29
Bildungsurlaub
Das Unternehmen übernimmt die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die es seinem Bedarf entsprechend angeordnet hat, und stellt den Mitarbeitenden die erforderliche Zeit zur Verfügung. Das Unternehmen kann die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die einem Bedürfnis der Mitarbeitenden entsprechen, ganz oder teilweise übernehmen und ihnen dafür Zeit zur Verfügung stellen.
Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.
Artikel 28 und 29
Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.
Artikel 28 und 29
Bildungsurlaub
Das Unternehmen übernimmt die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die es seinem Bedarf entsprechend angeordnet hat, und stellt den Mitarbeitenden die erforderliche Zeit zur Verfügung. Das Unternehmen kann die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die einem Bedürfnis der Mitarbeitenden entsprechen, ganz oder teilweise übernehmen und ihnen dafür Zeit zur Verfügung stellen.
Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.
Artikel 28 und 29
Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.
Artikel 28 und 29
Bildungsurlaub
Das Unternehmen übernimmt die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die es seinem Bedarf entsprechend angeordnet hat, und stellt den Mitarbeitenden die erforderliche Zeit zur Verfügung. Das Unternehmen kann die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die einem Bedürfnis der Mitarbeitenden entsprechen, ganz oder teilweise übernehmen und ihnen dafür Zeit zur Verfügung stellen.
Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.
Artikel 28 und 29
Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.
Artikel 28 und 29
Bildungsurlaub
Das Unternehmen übernimmt die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die es seinem Bedarf entsprechend angeordnet hat, und stellt den Mitarbeitenden die erforderliche Zeit zur Verfügung. Das Unternehmen kann die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die einem Bedürfnis der Mitarbeitenden entsprechen, ganz oder teilweise übernehmen und ihnen dafür Zeit zur Verfügung stellen.
Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.
Artikel 28 und 29
Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.
Artikel 28 und 29
Krankheit
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Krankheit
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Krankheit
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Krankheit
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Krankheit
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Krankheit
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Krankheit
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Unfall
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Unfall
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Unfall
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Unfall
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Unfall
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Unfall
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Unfall
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 50 und 51
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.
Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.
Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.
Artikel 58, 59 und 61
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.
Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.
Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.
Artikel 58, 59 und 61
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.
Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.
Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.
Artikel 58, 59 und 61
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.
Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.
Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.
Artikel 58, 59 und 61
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.
Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.
Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.
Artikel 58, 59 und 61
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.
Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.
Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.
Artikel 58, 59 und 61
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.
Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.
Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.
Artikel 58, 59 und 61
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.
Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.
Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.
Artikel 58, 59 und 61
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.
Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.
Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.
Artikel 58, 59 und 61
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.
Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.
Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.
Artikel 58, 59 und 61
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.
Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.
Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.
Artikel 58, 59 und 61
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.
Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.
Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.
Artikel 58, 59 und 61
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.
Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.
Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.
Artikel 58, 59 und 61
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.
Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.
Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.
Artikel 58, 59 und 61
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Mitarbeitenden ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.
Artikel 52
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.
Artikel 52
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Mitarbeitenden ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.
Artikel 52
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.
Artikel 52
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Mitarbeitenden ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.
Artikel 52
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.
Artikel 52
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Mitarbeitenden ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.
Artikel 52
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.
Artikel 52
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Mitarbeitenden ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.
Artikel 52
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.
Artikel 52
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Mitarbeitenden ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.
Artikel 52
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.
Artikel 52
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Mitarbeitenden ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.
Artikel 52
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes
Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.
Artikel 52
Pensionsregelungen
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Pensionsregelungen
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Pensionsregelungen
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Pensionsregelungen
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Pensionsregelungen
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Pensionsregelungen
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Pensionsregelungen
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Frühpensionierung
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Frühpensionierung
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Frühpensionierung
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Frühpensionierung
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Frühpensionierung
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Frühpensionierung
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Frühpensionierung
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.
Artikel 64
Schutz der Persönlichkeit
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Artikel 15.2
Artikel 15.2
Schutz der Persönlichkeit
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Artikel 15.2
Artikel 15.2
Schutz der Persönlichkeit
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Artikel 15.2
Artikel 15.2
Schutz der Persönlichkeit
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Artikel 15.2
Artikel 15.2
Schutz der Persönlichkeit
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Artikel 15.2
Artikel 15.2
Schutz der Persönlichkeit
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Artikel 15.2
Artikel 15.2
Schutz der Persönlichkeit
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Artikel 15.2
Artikel 15.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Sexuelle Belästigung
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Sexuelle Belästigung
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Sexuelle Belästigung
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Sexuelle Belästigung
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Sexuelle Belästigung
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Sexuelle Belästigung
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Sexuelle Belästigung
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen
Artikel 15 und 21
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb und am Arbeitsplatz haben zum Zweck, die Mitarbeitenden vor Schädigungen durch Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsassoziierten Gesundheitsproblemen zu schützen. Die Unternehmen und ihre Mitarbeitenden wirken im Rahmen des BGM (Betriebliches Gesundheitsmanagement) und der Mitwirkungsordnung (Anhang 2) zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten durchzusetzen.
Artikel 19
Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb und am Arbeitsplatz haben zum Zweck, die Mitarbeitenden vor Schädigungen durch Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsassoziierten Gesundheitsproblemen zu schützen. Die Unternehmen und ihre Mitarbeitenden wirken im Rahmen des BGM (Betriebliches Gesundheitsmanagement) und der Mitwirkungsordnung (Anhang 2) zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten durchzusetzen.
Artikel 19
Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb und am Arbeitsplatz haben zum Zweck, die Mitarbeitenden vor Schädigungen durch Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsassoziierten Gesundheitsproblemen zu schützen. Die Unternehmen und ihre Mitarbeitenden wirken im Rahmen des BGM (Betriebliches Gesundheitsmanagement) und der Mitwirkungsordnung (Anhang 2) zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten durchzusetzen.
Artikel 19
Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb und am Arbeitsplatz haben zum Zweck, die Mitarbeitenden vor Schädigungen durch Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsassoziierten Gesundheitsproblemen zu schützen. Die Unternehmen und ihre Mitarbeitenden wirken im Rahmen des BGM (Betriebliches Gesundheitsmanagement) und der Mitwirkungsordnung (Anhang 2) zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten durchzusetzen.
Artikel 19
Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb und am Arbeitsplatz haben zum Zweck, die Mitarbeitenden vor Schädigungen durch Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsassoziierten Gesundheitsproblemen zu schützen. Die Unternehmen und ihre Mitarbeitenden wirken im Rahmen des BGM (Betriebliches Gesundheitsmanagement) und der Mitwirkungsordnung (Anhang 2) zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten durchzusetzen.
Artikel 19
Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb und am Arbeitsplatz haben zum Zweck, die Mitarbeitenden vor Schädigungen durch Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsassoziierten Gesundheitsproblemen zu schützen. Die Unternehmen und ihre Mitarbeitenden wirken im Rahmen des BGM (Betriebliches Gesundheitsmanagement) und der Mitwirkungsordnung (Anhang 2) zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten durchzusetzen.
Artikel 19
Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb und am Arbeitsplatz haben zum Zweck, die Mitarbeitenden vor Schädigungen durch Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsassoziierten Gesundheitsproblemen zu schützen. Die Unternehmen und ihre Mitarbeitenden wirken im Rahmen des BGM (Betriebliches Gesundheitsmanagement) und der Mitwirkungsordnung (Anhang 2) zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten durchzusetzen.
Artikel 19
Artikel 19
Lernende
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Lernende
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Lernende
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Lernende
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Lernende
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Lernende
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Lernende
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.
Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche
Artikel 3.3, 31 und 35
Kündigungsfrist
Anstellungsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
vom 10. Anstellungsjahr an | 3 Monate |
Artikel 12 und 14
Kündigungsfrist
Anstellungsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
vom 10. Anstellungsjahr an | 3 Monate |
Artikel 12 und 14
Kündigungsfrist
Anstellungsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
vom 10. Anstellungsjahr an | 3 Monate |
Artikel 12 und 14
Kündigungsfrist
Anstellungsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
vom 10. Anstellungsjahr an | 3 Monate |
Artikel 12 und 14
Kündigungsfrist
Anstellungsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
vom 10. Anstellungsjahr an | 3 Monate |
Artikel 12 und 14
Kündigungsfrist
Anstellungsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
vom 10. Anstellungsjahr an | 3 Monate |
Artikel 12 und 14
Kündigungsfrist
Anstellungsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
vom 10. Anstellungsjahr an | 3 Monate |
Artikel 12 und 14
Arbeitnehmervertretung
Angestelltenverband Ghio
KV Schweiz
KV Schweiz
Arbeitnehmervertretung
Angestelltenverband Ghio
KV Schweiz
KV Schweiz
Arbeitnehmervertretung
Angestelltenverband Ghio
KV Schweiz
KV Schweiz
Arbeitnehmervertretung
Angestelltenverband Ghio
KV Schweiz
KV Schweiz
Arbeitnehmervertretung
Angestelltenverband Ghio
KV Schweiz
KV Schweiz
Arbeitnehmervertretung
Angestelltenverband Ghio
KV Schweiz
KV Schweiz
Arbeitnehmervertretung
Angestelltenverband Ghio
KV Schweiz
KV Schweiz
Arbeitgebervertretung
Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG
Arbeitgebervertretung
Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG
Arbeitgebervertretung
Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG
Arbeitgebervertretung
Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG
Arbeitgebervertretung
Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG
Arbeitgebervertretung
Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG
Arbeitgebervertretung
Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG
Aufgaben paritätische Organe
Zur Förderung einer auf Treu und Glauben beruhenden Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien, zur Durchführung des Vertrages sowie zur Beurteilung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages wird eine Paritätische Kommission bestellt.
Artikel 10
Artikel 10
Aufgaben paritätische Organe
Zur Förderung einer auf Treu und Glauben beruhenden Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien, zur Durchführung des Vertrages sowie zur Beurteilung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages wird eine Paritätische Kommission bestellt.
Artikel 10
Artikel 10
Aufgaben paritätische Organe
Zur Förderung einer auf Treu und Glauben beruhenden Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien, zur Durchführung des Vertrages sowie zur Beurteilung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages wird eine Paritätische Kommission bestellt.
Artikel 10
Artikel 10
Aufgaben paritätische Organe
Zur Förderung einer auf Treu und Glauben beruhenden Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien, zur Durchführung des Vertrages sowie zur Beurteilung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages wird eine Paritätische Kommission bestellt.
Artikel 10
Artikel 10
Aufgaben paritätische Organe
Zur Förderung einer auf Treu und Glauben beruhenden Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien, zur Durchführung des Vertrages sowie zur Beurteilung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages wird eine Paritätische Kommission bestellt.
Artikel 10
Artikel 10
Aufgaben paritätische Organe
Zur Förderung einer auf Treu und Glauben beruhenden Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien, zur Durchführung des Vertrages sowie zur Beurteilung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages wird eine Paritätische Kommission bestellt.
Artikel 10
Artikel 10
Aufgaben paritätische Organe
Zur Förderung einer auf Treu und Glauben beruhenden Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien, zur Durchführung des Vertrages sowie zur Beurteilung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages wird eine Paritätische Kommission bestellt.
Artikel 10
Artikel 10
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Angestellten haben das Recht, ausreichend und angemessen über den Arbeitsplatz, die Arbeitsplatzumgebung sowie die übrige Arbeitsorganisation informiert und angeleitet zu werden.
Artikel 20
Artikel 20
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Angestellten haben das Recht, ausreichend und angemessen über den Arbeitsplatz, die Arbeitsplatzumgebung sowie die übrige Arbeitsorganisation informiert und angeleitet zu werden.
Artikel 20
Artikel 20
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Angestellten haben das Recht, ausreichend und angemessen über den Arbeitsplatz, die Arbeitsplatzumgebung sowie die übrige Arbeitsorganisation informiert und angeleitet zu werden.
Artikel 20
Artikel 20
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Angestellten haben das Recht, ausreichend und angemessen über den Arbeitsplatz, die Arbeitsplatzumgebung sowie die übrige Arbeitsorganisation informiert und angeleitet zu werden.
Artikel 20
Artikel 20
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Angestellten haben das Recht, ausreichend und angemessen über den Arbeitsplatz, die Arbeitsplatzumgebung sowie die übrige Arbeitsorganisation informiert und angeleitet zu werden.
Artikel 20
Artikel 20
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Angestellten haben das Recht, ausreichend und angemessen über den Arbeitsplatz, die Arbeitsplatzumgebung sowie die übrige Arbeitsorganisation informiert und angeleitet zu werden.
Artikel 20
Artikel 20
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Angestellten haben das Recht, ausreichend und angemessen über den Arbeitsplatz, die Arbeitsplatzumgebung sowie die übrige Arbeitsorganisation informiert und angeleitet zu werden.
Artikel 20
Artikel 20
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die rechtmässige Ausübung Koalitions- und Vereinsfreiheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist gewährleistet.
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.
Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Artikel 9 und Anhang 2
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.
Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Artikel 9 und Anhang 2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die rechtmässige Ausübung Koalitions- und Vereinsfreiheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist gewährleistet.
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.
Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Artikel 9 und Anhang 2
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.
Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Artikel 9 und Anhang 2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die rechtmässige Ausübung Koalitions- und Vereinsfreiheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist gewährleistet.
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.
Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Artikel 9 und Anhang 2
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.
Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Artikel 9 und Anhang 2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die rechtmässige Ausübung Koalitions- und Vereinsfreiheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist gewährleistet.
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.
Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Artikel 9 und Anhang 2
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.
Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Artikel 9 und Anhang 2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die rechtmässige Ausübung Koalitions- und Vereinsfreiheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist gewährleistet.
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.
Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Artikel 9 und Anhang 2
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.
Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Artikel 9 und Anhang 2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die rechtmässige Ausübung Koalitions- und Vereinsfreiheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist gewährleistet.
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.
Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Artikel 9 und Anhang 2
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.
Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Artikel 9 und Anhang 2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die rechtmässige Ausübung Koalitions- und Vereinsfreiheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist gewährleistet.
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.
Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Artikel 9 und Anhang 2
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.
Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Artikel 9 und Anhang 2
Sozialpläne
Kann bei betrieblichen Umstrukturierungen ein Abbau von Arbeitsplätzen nicht ausgeschlossen und müssen voraussichtlich Kündigungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen werden, kommt ein von den Vertragsparteien vereinbarter Sozialplan zur Anwendung, um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern.
Artikel 68
Artikel 68
Sozialpläne
Kann bei betrieblichen Umstrukturierungen ein Abbau von Arbeitsplätzen nicht ausgeschlossen und müssen voraussichtlich Kündigungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen werden, kommt ein von den Vertragsparteien vereinbarter Sozialplan zur Anwendung, um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern.
Artikel 68
Artikel 68
Sozialpläne
Kann bei betrieblichen Umstrukturierungen ein Abbau von Arbeitsplätzen nicht ausgeschlossen und müssen voraussichtlich Kündigungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen werden, kommt ein von den Vertragsparteien vereinbarter Sozialplan zur Anwendung, um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern.
Artikel 68
Artikel 68
Sozialpläne
Kann bei betrieblichen Umstrukturierungen ein Abbau von Arbeitsplätzen nicht ausgeschlossen und müssen voraussichtlich Kündigungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen werden, kommt ein von den Vertragsparteien vereinbarter Sozialplan zur Anwendung, um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern.
Artikel 68
Artikel 68
Sozialpläne
Kann bei betrieblichen Umstrukturierungen ein Abbau von Arbeitsplätzen nicht ausgeschlossen und müssen voraussichtlich Kündigungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen werden, kommt ein von den Vertragsparteien vereinbarter Sozialplan zur Anwendung, um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern.
Artikel 68
Artikel 68
Sozialpläne
Kann bei betrieblichen Umstrukturierungen ein Abbau von Arbeitsplätzen nicht ausgeschlossen und müssen voraussichtlich Kündigungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen werden, kommt ein von den Vertragsparteien vereinbarter Sozialplan zur Anwendung, um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern.
Artikel 68
Artikel 68
Sozialpläne
Kann bei betrieblichen Umstrukturierungen ein Abbau von Arbeitsplätzen nicht ausgeschlossen und müssen voraussichtlich Kündigungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen werden, kommt ein von den Vertragsparteien vereinbarter Sozialplan zur Anwendung, um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern.
Artikel 68
Artikel 68
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständige Instanz |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Kommission |
2. Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 5 und 11
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständige Instanz |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Kommission |
2. Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 5 und 11
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständige Instanz |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Kommission |
2. Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 5 und 11
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständige Instanz |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Kommission |
2. Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 5 und 11
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständige Instanz |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Kommission |
2. Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 5 und 11
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständige Instanz |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Kommission |
2. Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 5 und 11
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständige Instanz |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Kommission |
2. Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 5 und 11
Friedenspflicht
Die Sozialpartner anerkennen die grosse Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen uneingeschränkt zu wahren und auf jede Kampfmass-nahme zu verzichten. Die Friedenspflicht gilt nicht nur für Gegenstände, welche in diesem Vertrag geregelt sind, sondern unbeschränkt.
Artikel 8
Artikel 8
Friedenspflicht
Die Sozialpartner anerkennen die grosse Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen uneingeschränkt zu wahren und auf jede Kampfmass-nahme zu verzichten. Die Friedenspflicht gilt nicht nur für Gegenstände, welche in diesem Vertrag geregelt sind, sondern unbeschränkt.
Artikel 8
Artikel 8
Friedenspflicht
Die Sozialpartner anerkennen die grosse Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen uneingeschränkt zu wahren und auf jede Kampfmass-nahme zu verzichten. Die Friedenspflicht gilt nicht nur für Gegenstände, welche in diesem Vertrag geregelt sind, sondern unbeschränkt.
Artikel 8
Artikel 8
Friedenspflicht
Die Sozialpartner anerkennen die grosse Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen uneingeschränkt zu wahren und auf jede Kampfmass-nahme zu verzichten. Die Friedenspflicht gilt nicht nur für Gegenstände, welche in diesem Vertrag geregelt sind, sondern unbeschränkt.
Artikel 8
Artikel 8
Friedenspflicht
Die Sozialpartner anerkennen die grosse Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen uneingeschränkt zu wahren und auf jede Kampfmass-nahme zu verzichten. Die Friedenspflicht gilt nicht nur für Gegenstände, welche in diesem Vertrag geregelt sind, sondern unbeschränkt.
Artikel 8
Artikel 8
Friedenspflicht
Die Sozialpartner anerkennen die grosse Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen uneingeschränkt zu wahren und auf jede Kampfmass-nahme zu verzichten. Die Friedenspflicht gilt nicht nur für Gegenstände, welche in diesem Vertrag geregelt sind, sondern unbeschränkt.
Artikel 8
Artikel 8
Friedenspflicht
Die Sozialpartner anerkennen die grosse Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen uneingeschränkt zu wahren und auf jede Kampfmass-nahme zu verzichten. Die Friedenspflicht gilt nicht nur für Gegenstände, welche in diesem Vertrag geregelt sind, sondern unbeschränkt.
Artikel 8
Artikel 8
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Keine Auskünfte vorhanden