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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2020
bis 31.12.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2020 bis 31.05.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2020 bis 31.05.2022
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz.
Artikel 2.2
Artikel 2.2
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz.
Artikel 2.2
Artikel 2.2
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz.
Artikel 2.2
Artikel 2.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), deren Tätigkeit hauptsächlich, d.h. überwiegend, in der Erstellung oder Instandhaltung von ober- oder unterirdischen Netzinfrastrukturleitungen und -anlagen im Bereich von elektrischer Energie, Telekommunikation oder Verkehrs- und Fahrleitungssystemen für Dritte liegt sowie vor dem oder am Übergangspunkt vom Verteilernetz zum in der Niederspannungs- Installationsverordnung (NIV) geregelten Benutzernetz (elektrische bzw. Hausinstallationen) ausgeführt wird.
Die Netzinfrastrukturbereiche umfassen:
– Stark- und Schwachstromnetze aller Netzebenen, die dem Elektrizitätsgesetz (EleG) unterstellt sind;
– Kommunikations- und Datenübermittlungsnetze der Lichtwellenleiter-, Kupfer-, Koaxial- und Funk- bzw. Wireless- Technologie;
– Fahrleitungs-, Signalisations-, Aussenbeleuchtungs- und Sicherheitssysteme im Verkehrsbereich bzw. auf öffentlichen Plätzen.
Artikel 2.2
Die Netzinfrastrukturbereiche umfassen:
– Stark- und Schwachstromnetze aller Netzebenen, die dem Elektrizitätsgesetz (EleG) unterstellt sind;
– Kommunikations- und Datenübermittlungsnetze der Lichtwellenleiter-, Kupfer-, Koaxial- und Funk- bzw. Wireless- Technologie;
– Fahrleitungs-, Signalisations-, Aussenbeleuchtungs- und Sicherheitssysteme im Verkehrsbereich bzw. auf öffentlichen Plätzen.
Artikel 2.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), deren Tätigkeit hauptsächlich, d.h. überwiegend, in der Erstellung oder Instandhaltung von ober- oder unterirdischen Netzinfrastrukturleitungen und -anlagen im Bereich von elektrischer Energie, Telekommunikation oder Verkehrs- und Fahrleitungssystemen für Dritte liegt sowie vor dem oder am Übergangspunkt vom Verteilernetz zum in der Niederspannungs- Installationsverordnung (NIV) geregelten Benutzernetz (elektrische bzw. Hausinstallationen) ausgeführt wird.
Die Netzinfrastrukturbereiche umfassen:
– Stark- und Schwachstromnetze aller Netzebenen, die dem Elektrizitätsgesetz (EleG) unterstellt sind;
– Kommunikations- und Datenübermittlungsnetze der Lichtwellenleiter-, Kupfer-, Koaxial- und Funk- bzw. Wireless- Technologie;
– Fahrleitungs-, Signalisations-, Aussenbeleuchtungs- und Sicherheitssysteme im Verkehrsbereich bzw. auf öffentlichen Plätzen.
Artikel 2.2
Die Netzinfrastrukturbereiche umfassen:
– Stark- und Schwachstromnetze aller Netzebenen, die dem Elektrizitätsgesetz (EleG) unterstellt sind;
– Kommunikations- und Datenübermittlungsnetze der Lichtwellenleiter-, Kupfer-, Koaxial- und Funk- bzw. Wireless- Technologie;
– Fahrleitungs-, Signalisations-, Aussenbeleuchtungs- und Sicherheitssysteme im Verkehrsbereich bzw. auf öffentlichen Plätzen.
Artikel 2.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), deren Tätigkeit hauptsächlich, d.h. überwiegend, in der Erstellung oder Instandhaltung von ober- oder unterirdischen Netzinfrastrukturleitungen und -anlagen im Bereich von elektrischer Energie, Telekommunikation oder Verkehrs- und Fahrleitungssystemen für Dritte liegt sowie vor dem oder am Übergangspunkt vom Verteilernetz zum in der Niederspannungs- Installationsverordnung (NIV) geregelten Benutzernetz (elektrische bzw. Hausinstallationen) ausgeführt wird.
Die Netzinfrastrukturbereiche umfassen:
– Stark- und Schwachstromnetze aller Netzebenen, die dem Elektrizitätsgesetz (EleG) unterstellt sind;
– Kommunikations- und Datenübermittlungsnetze der Lichtwellenleiter-, Kupfer-, Koaxial- und Funk- bzw. Wireless- Technologie;
– Fahrleitungs-, Signalisations-, Aussenbeleuchtungs- und Sicherheitssysteme im Verkehrsbereich bzw. auf öffentlichen Plätzen.
Artikel 2.2
Die Netzinfrastrukturbereiche umfassen:
– Stark- und Schwachstromnetze aller Netzebenen, die dem Elektrizitätsgesetz (EleG) unterstellt sind;
– Kommunikations- und Datenübermittlungsnetze der Lichtwellenleiter-, Kupfer-, Koaxial- und Funk- bzw. Wireless- Technologie;
– Fahrleitungs-, Signalisations-, Aussenbeleuchtungs- und Sicherheitssysteme im Verkehrsbereich bzw. auf öffentlichen Plätzen.
Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2.
Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung
b. Kaderangestellte
c. Administratives Personal
d. Mitarbeitende im Bereich Planung und Projektierung
Für die Lernenden gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Artikel 2.9. (Vollzugskostenbeitrag), 5.3 Lohnverhandlungen und 7.10. (Aus- und Weiterbildung).
Artikel 2.2
Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung
b. Kaderangestellte
c. Administratives Personal
d. Mitarbeitende im Bereich Planung und Projektierung
Für die Lernenden gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Artikel 2.9. (Vollzugskostenbeitrag), 5.3 Lohnverhandlungen und 7.10. (Aus- und Weiterbildung).
Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2.
Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung
b. Kaderangestellte
c. Administratives Personal
d. Mitarbeitende im Bereich Planung und Projektierung
Für die Lernenden gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Artikel 2.9. (Vollzugskostenbeitrag), 5.3 Lohnverhandlungen und 7.10. (Aus- und Weiterbildung).
Artikel 2.2
Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung
b. Kaderangestellte
c. Administratives Personal
d. Mitarbeitende im Bereich Planung und Projektierung
Für die Lernenden gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Artikel 2.9. (Vollzugskostenbeitrag), 5.3 Lohnverhandlungen und 7.10. (Aus- und Weiterbildung).
Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2.
Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung
b. Kaderangestellte
c. Administratives Personal
d. Mitarbeitende im Bereich Planung und Projektierung
Für die Lernenden gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Artikel 2.9. (Vollzugskostenbeitrag), 5.3 Lohnverhandlungen und 7.10. (Aus- und Weiterbildung).
Artikel 2.2
Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung
b. Kaderangestellte
c. Administratives Personal
d. Mitarbeitende im Bereich Planung und Projektierung
Für die Lernenden gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Artikel 2.9. (Vollzugskostenbeitrag), 5.3 Lohnverhandlungen und 7.10. (Aus- und Weiterbildung).
Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), deren Tätigkeit hauptsächlich, d.h. überwiegend, in der Erstellung oder Instandhaltung von ober- oder unterirdischen Netzinfrastrukturleitungen und -anlagen im Bereich von elektrischer Energie, Telekommunikation oder Verkehrs- und Fahrleitungssystemen für Dritte liegt sowie vor dem oder am Übergangspunkt vom Verteilernetz zum in der Niederspannungs- Installationsverordnung (NIV) geregelten Benutzernetz (elektrische bzw. Hausinstallationen) ausgeführt wird.
Die Netzinfrastrukturbereiche umfassen:
– Stark- und Schwachstromnetze aller Netzebenen, die dem Elektrizitätsgesetz (EleG) unterstellt sind;
– Kommunikations- und Datenübermittlungsnetze der Lichtwellenleiter-, Kupfer-, Koaxial- und Funk- bzw. Wireless- Technologie;
– Fahrleitungs-, Signalisations-, Aussenbeleuchtungs- und Sicherheitssysteme im Verkehrsbereich bzw. auf öffentlichen Plätzen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Die Netzinfrastrukturbereiche umfassen:
– Stark- und Schwachstromnetze aller Netzebenen, die dem Elektrizitätsgesetz (EleG) unterstellt sind;
– Kommunikations- und Datenübermittlungsnetze der Lichtwellenleiter-, Kupfer-, Koaxial- und Funk- bzw. Wireless- Technologie;
– Fahrleitungs-, Signalisations-, Aussenbeleuchtungs- und Sicherheitssysteme im Verkehrsbereich bzw. auf öffentlichen Plätzen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), deren Tätigkeit hauptsächlich, d.h. überwiegend, in der Erstellung oder Instandhaltung von ober- oder unterirdischen Netzinfrastrukturleitungen und -anlagen im Bereich von elektrischer Energie, Telekommunikation oder Verkehrs- und Fahrleitungssystemen für Dritte liegt sowie vor dem oder am Übergangspunkt vom Verteilernetz zum in der Niederspannungs- Installationsverordnung (NIV) geregelten Benutzernetz (elektrische bzw. Hausinstallationen) ausgeführt wird.
Die Netzinfrastrukturbereiche umfassen:
– Stark- und Schwachstromnetze aller Netzebenen, die dem Elektrizitätsgesetz (EleG) unterstellt sind;
– Kommunikations- und Datenübermittlungsnetze der Lichtwellenleiter-, Kupfer-, Koaxial- und Funk- bzw. Wireless- Technologie;
– Fahrleitungs-, Signalisations-, Aussenbeleuchtungs- und Sicherheitssysteme im Verkehrsbereich bzw. auf öffentlichen Plätzen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Die Netzinfrastrukturbereiche umfassen:
– Stark- und Schwachstromnetze aller Netzebenen, die dem Elektrizitätsgesetz (EleG) unterstellt sind;
– Kommunikations- und Datenübermittlungsnetze der Lichtwellenleiter-, Kupfer-, Koaxial- und Funk- bzw. Wireless- Technologie;
– Fahrleitungs-, Signalisations-, Aussenbeleuchtungs- und Sicherheitssysteme im Verkehrsbereich bzw. auf öffentlichen Plätzen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), deren Tätigkeit hauptsächlich, d.h. überwiegend, in der Erstellung oder Instandhaltung von ober- oder unterirdischen Netzinfrastrukturleitungen und -anlagen im Bereich von elektrischer Energie, Telekommunikation oder Verkehrs- und Fahrleitungssystemen für Dritte liegt sowie vor dem oder am Übergangspunkt vom Verteilernetz zum in der Niederspannungs- Installationsverordnung (NIV) geregelten Benutzernetz (elektrische bzw. Hausinstallationen) ausgeführt wird.
Die Netzinfrastrukturbereiche umfassen:
– Stark- und Schwachstromnetze aller Netzebenen, die dem Elektrizitätsgesetz (EleG) unterstellt sind;
– Kommunikations- und Datenübermittlungsnetze der Lichtwellenleiter-, Kupfer-, Koaxial- und Funk- bzw. Wireless- Technologie;
– Fahrleitungs-, Signalisations-, Aussenbeleuchtungs- und Sicherheitssysteme im Verkehrsbereich bzw. auf öffentlichen Plätzen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Die Netzinfrastrukturbereiche umfassen:
– Stark- und Schwachstromnetze aller Netzebenen, die dem Elektrizitätsgesetz (EleG) unterstellt sind;
– Kommunikations- und Datenübermittlungsnetze der Lichtwellenleiter-, Kupfer-, Koaxial- und Funk- bzw. Wireless- Technologie;
– Fahrleitungs-, Signalisations-, Aussenbeleuchtungs- und Sicherheitssysteme im Verkehrsbereich bzw. auf öffentlichen Plätzen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2.
Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung
b. Kaderangestellte
c. Administratives Personal
d. Mitarbeitende im Bereich Planung und Projektierung
Für die Lernenden gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Artikel 2.9. (Vollzugskostenbeitrag) und 7.10. (Aus- und Weiterbildung).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung
b. Kaderangestellte
c. Administratives Personal
d. Mitarbeitende im Bereich Planung und Projektierung
Für die Lernenden gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Artikel 2.9. (Vollzugskostenbeitrag) und 7.10. (Aus- und Weiterbildung).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2.
Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung
b. Kaderangestellte
c. Administratives Personal
d. Mitarbeitende im Bereich Planung und Projektierung
Für die Lernenden gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Artikel 2.9. (Vollzugskostenbeitrag) und 7.10. (Aus- und Weiterbildung).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung
b. Kaderangestellte
c. Administratives Personal
d. Mitarbeitende im Bereich Planung und Projektierung
Für die Lernenden gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Artikel 2.9. (Vollzugskostenbeitrag) und 7.10. (Aus- und Weiterbildung).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2.
Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung
b. Kaderangestellte
c. Administratives Personal
d. Mitarbeitende im Bereich Planung und Projektierung
Für die Lernenden gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Artikel 2.9. (Vollzugskostenbeitrag) und 7.10. (Aus- und Weiterbildung).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung
b. Kaderangestellte
c. Administratives Personal
d. Mitarbeitende im Bereich Planung und Projektierung
Für die Lernenden gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Artikel 2.9. (Vollzugskostenbeitrag) und 7.10. (Aus- und Weiterbildung).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Dieser GAV wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das der Kündigung folgende Ende des Kalenderjahres, erstmals per 31. Dezember 2018, gekündigt werden. Ergänzungen des GAV oder Änderungen einzelner Bestimmungen können von den Vertragsparteien auch während der Gültigkeitsdauer des GAV und ohne Kündigung vereinbart werden.
Artikel 2.4
Artikel 2.4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Dieser GAV wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das der Kündigung folgende Ende des Kalenderjahres, erstmals per 31. Dezember 2018, gekündigt werden. Ergänzungen des GAV oder Änderungen einzelner Bestimmungen können von den Vertragsparteien auch während der Gültigkeitsdauer des GAV und ohne Kündigung vereinbart werden.
Artikel 2.4
Artikel 2.4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Dieser GAV wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das der Kündigung folgende Ende des Kalenderjahres, erstmals per 31. Dezember 2018, gekündigt werden. Ergänzungen des GAV oder Änderungen einzelner Bestimmungen können von den Vertragsparteien auch während der Gültigkeitsdauer des GAV und ohne Kündigung vereinbart werden.
Artikel 2.4
Artikel 2.4
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission Netzinfrastruktur-Branche
c/o syndicom
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
netz.vollzug.ch
vollzug@syndicom.ch
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Daniel Hügli
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
c/o syndicom
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
netz.vollzug.ch
vollzug@syndicom.ch
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Daniel Hügli
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission Netzinfrastruktur-Branche
c/o syndicom
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
netz.vollzug.ch
vollzug@syndicom.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission Netzinfrastruktur-Branche
c/o syndicom
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
netz.vollzug.ch
vollzug@syndicom.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Kommission Netzinfrastruktur-Branche
c/o syndicom
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
netz.vollzug.ch
vollzug@syndicom.ch
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Daniel Hügli
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
c/o syndicom
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
netz.vollzug.ch
vollzug@syndicom.ch
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Daniel Hügli
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Daniel Hügli
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
Daniel Hügli
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Daniel Hügli
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
Daniel Hügli
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Kommission Netzinfrastruktur-Branche
c/o syndicom
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
netz.vollzug.ch
vollzug@syndicom.ch
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Daniel Hügli
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
c/o syndicom
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
netz.vollzug.ch
vollzug@syndicom.ch
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Daniel Hügli
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
Löhne / Mindestlöhne
In Anwendung von Artikel 5.2. GAV für die Netzinfrastruktur-Branche gelten die Basislöhne je Lohnkategorie in Franken im Monat 13mal ausbezahlt (per 1.Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Der Jahreslohn wird im Einzelarbeitsvertrag festgelegt.
Artikel 5.1 und 5.2, Anhang 2: Artikel 2.1 – 2.3
Lohnkategorie | Fachrichtung Energie | Fachrichtung Telecom | Fachrichtung Fahrleitung |
---|---|---|---|
— Mitarbeitende ohne fachspezifische Basisausbildung — | |||
Ungelernte Fachkräfte (bis 3 Jahre Branchenerfahrung oder maximal Alter 25 Jahre) | CHF 4'000.-- | CHF 4'000.-- | CHF 4'000.-- |
ungelernte Fachkräfte (mehr als 3 Jahre Branchenerfahrung oder älter als 25 Jahre) | CHF 4'100.-- | CHF 4'100.-- | CHF 4'100.-- |
— Fachkräfte mit Basisausbildung — | |||
Netzelektriker EFZ nach Berufsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung | CHF 4'250.-- | CHF 4'250.-- | CHF 4'500.-- |
Netzelektriker EFZ nach 3 Jahren Berufserfahrung oder gleichwertige Fachausbildung und Berufserfahrung | CHF 4450.-- | CHF 4'600.-- | CHF 4'800.-- |
— Fachkräfte mit höherer Berufsausbildung — | |||
Netzelektriker EFZ mit Berufsprüfung (BP) Netzfachmann mit operativer Führungsaufgabe oder gleichwertige Fachausbildung resp. gleichwertige Berufserfahrung | CHF 5'600.-- | CHF 5'750.-- | CHF 6'000.-- |
Netzelektriker EFZ mit Höherer Fachprüfung (HFP) Netzelektrikermeister mit operativer Führungsaufgabe oder gleichwertige Fachausbildung resp. gleichwertige Berufserfahrung | CHF 6'200.-- | CHF 6'350.-- | CHF 6'700.-- |
Der Jahreslohn wird im Einzelarbeitsvertrag festgelegt.
Artikel 5.1 und 5.2, Anhang 2: Artikel 2.1 – 2.3
Löhne / Mindestlöhne
In Anwendung von Artikel 5.2. GAV für die Netzinfrastruktur-Branche gelten die Basislöhne je Lohnkategorie in Franken im Monat 13mal ausbezahlt (per 1.Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Der Jahreslohn wird im Einzelarbeitsvertrag festgelegt.
Artikel 5.1 und 5.2, Anhang 2: Artikel 2.1 – 2.3
Lohnkategorie | Fachrichtung Energie | Fachrichtung Telecom | Fachrichtung Fahrleitung |
---|---|---|---|
— Mitarbeitende ohne fachspezifische Basisausbildung — | |||
Ungelernte Fachkräfte (bis 3 Jahre Branchenerfahrung oder maximal Alter 25 Jahre) | CHF 4'000.-- | CHF 4'000.-- | CHF 4'000.-- |
ungelernte Fachkräfte (mehr als 3 Jahre Branchenerfahrung oder älter als 25 Jahre) | CHF 4'100.-- | CHF 4'100.-- | CHF 4'100.-- |
— Fachkräfte mit Basisausbildung — | |||
Netzelektriker EFZ nach Berufsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung | CHF 4'250.-- | CHF 4'250.-- | CHF 4'500.-- |
Netzelektriker EFZ nach 3 Jahren Berufserfahrung oder gleichwertige Fachausbildung und Berufserfahrung | CHF 4450.-- | CHF 4'600.-- | CHF 4'800.-- |
— Fachkräfte mit höherer Berufsausbildung — | |||
Netzelektriker EFZ mit Berufsprüfung (BP) Netzfachmann mit operativer Führungsaufgabe oder gleichwertige Fachausbildung resp. gleichwertige Berufserfahrung | CHF 5'600.-- | CHF 5'750.-- | CHF 6'000.-- |
Netzelektriker EFZ mit Höherer Fachprüfung (HFP) Netzelektrikermeister mit operativer Führungsaufgabe oder gleichwertige Fachausbildung resp. gleichwertige Berufserfahrung | CHF 6'200.-- | CHF 6'350.-- | CHF 6'700.-- |
Der Jahreslohn wird im Einzelarbeitsvertrag festgelegt.
Artikel 5.1 und 5.2, Anhang 2: Artikel 2.1 – 2.3
Löhne / Mindestlöhne
In Anwendung von Artikel 5.2. GAV für die Netzinfrastruktur-Branche gelten die Basislöhne je Lohnkategorie in Franken im Monat 13mal ausbezahlt (per 1.Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Der Jahreslohn wird im Einzelarbeitsvertrag festgelegt.
Artikel 5.1 und 5.2, Anhang 2: Artikel 2.1 – 2.3
Lohnkategorie | Fachrichtung Energie | Fachrichtung Telecom | Fachrichtung Fahrleitung |
---|---|---|---|
— Mitarbeitende ohne fachspezifische Basisausbildung — | |||
Ungelernte Fachkräfte (bis 3 Jahre Branchenerfahrung oder maximal Alter 25 Jahre) | CHF 4'000.-- | CHF 4'000.-- | CHF 4'000.-- |
ungelernte Fachkräfte (mehr als 3 Jahre Branchenerfahrung oder älter als 25 Jahre) | CHF 4'100.-- | CHF 4'100.-- | CHF 4'100.-- |
— Fachkräfte mit Basisausbildung — | |||
Netzelektriker EFZ nach Berufsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung | CHF 4'250.-- | CHF 4'250.-- | CHF 4'500.-- |
Netzelektriker EFZ nach 3 Jahren Berufserfahrung oder gleichwertige Fachausbildung und Berufserfahrung | CHF 4450.-- | CHF 4'600.-- | CHF 4'800.-- |
— Fachkräfte mit höherer Berufsausbildung — | |||
Netzelektriker EFZ mit Berufsprüfung (BP) Netzfachmann mit operativer Führungsaufgabe oder gleichwertige Fachausbildung resp. gleichwertige Berufserfahrung | CHF 5'600.-- | CHF 5'750.-- | CHF 6'000.-- |
Netzelektriker EFZ mit Höherer Fachprüfung (HFP) Netzelektrikermeister mit operativer Führungsaufgabe oder gleichwertige Fachausbildung resp. gleichwertige Berufserfahrung | CHF 6'200.-- | CHF 6'350.-- | CHF 6'700.-- |
Der Jahreslohn wird im Einzelarbeitsvertrag festgelegt.
Artikel 5.1 und 5.2, Anhang 2: Artikel 2.1 – 2.3
Lohnerhöhung
2019 (per 1.Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Arbeitgeber erhöhen die Gesamtlohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden (ausgenommen Lernende) im Rahmen von individuellen Lohnanpassungen um 0.5%.
Artikel 5.3; Anhang 2: B Lohnanpassungen
Die Arbeitgeber erhöhen die Gesamtlohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden (ausgenommen Lernende) im Rahmen von individuellen Lohnanpassungen um 0.5%.
Artikel 5.3; Anhang 2: B Lohnanpassungen
Lohnerhöhung
2019 (per 1.Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Arbeitgeber erhöhen die Gesamtlohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden (ausgenommen Lernende) im Rahmen von individuellen Lohnanpassungen um 0.5%.
Artikel 5.3; Anhang 2: B Lohnanpassungen
Die Arbeitgeber erhöhen die Gesamtlohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden (ausgenommen Lernende) im Rahmen von individuellen Lohnanpassungen um 0.5%.
Artikel 5.3; Anhang 2: B Lohnanpassungen
Lohnerhöhung
2019 (per 1.Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Arbeitgeber erhöhen die Gesamtlohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden (ausgenommen Lernende) im Rahmen von individuellen Lohnanpassungen um 0.5%.
Artikel 5.3; Anhang 2: B Lohnanpassungen
Die Arbeitgeber erhöhen die Gesamtlohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden (ausgenommen Lernende) im Rahmen von individuellen Lohnanpassungen um 0.5%.
Artikel 5.3; Anhang 2: B Lohnanpassungen
13. Monatslohn
Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Jahresendzulage (13. Monatslohn) des durchschnittlichen Monatslohnes. Hat das Anstellungsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, besteht ein Anspruch pro rata. Die Jahresendzulage wird im ungekündigten Arbeitsverhältnis im Dezember ausbezahlt respektive bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 5.2
Artikel 5.2
13. Monatslohn
Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Jahresendzulage (13. Monatslohn) des durchschnittlichen Monatslohnes. Hat das Anstellungsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, besteht ein Anspruch pro rata. Die Jahresendzulage wird im ungekündigten Arbeitsverhältnis im Dezember ausbezahlt respektive bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 5.2
Artikel 5.2
13. Monatslohn
Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Jahresendzulage (13. Monatslohn) des durchschnittlichen Monatslohnes. Hat das Anstellungsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, besteht ein Anspruch pro rata. Die Jahresendzulage wird im ungekündigten Arbeitsverhältnis im Dezember ausbezahlt respektive bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 5.2
Artikel 5.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Jahresendzulage (13. Monatslohn) des durchschnittlichen Monatslohnes. Hat das Anstellungsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, besteht ein Anspruch pro rata. Die Jahresendzulage wird im ungekündigten Arbeitsverhältnis im Dezember ausbezahlt respektive bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 5.2
Artikel 5.2
Dienstaltersgeschenke
Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Jahresendzulage (13. Monatslohn) des durchschnittlichen Monatslohnes. Hat das Anstellungsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, besteht ein Anspruch pro rata. Die Jahresendzulage wird im ungekündigten Arbeitsverhältnis im Dezember ausbezahlt respektive bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 5.2
Artikel 5.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Zuschlag |
---|---|
Regelmässige Nachtarbeit (zwischen 22h00–06h00) | CHF 10.--/h und Zeitgutschrift von 10% |
Unregelmässige Nachtarbeit (zwischen 22h00–06h00) | 50% Zuschlag |
unregelmässige Sonn- und Feiertagsarbeit | 100% Zuschlag |
Lernende, Nacht- und Sonntagsarbeit: Nacht- und Sonntagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen und GAV Bestimmungen möglich.
Artikel 4.6 – 4.8
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Zuschlag |
---|---|
Regelmässige Nachtarbeit (zwischen 22h00–06h00) | CHF 10.--/h und Zeitgutschrift von 10% |
Unregelmässige Nachtarbeit (zwischen 22h00–06h00) | 50% Zuschlag |
unregelmässige Sonn- und Feiertagsarbeit | 100% Zuschlag |
Lernende, Nacht- und Sonntagsarbeit: Nacht- und Sonntagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen und GAV Bestimmungen möglich.
Artikel 4.6 – 4.8
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Zuschlag |
---|---|
Regelmässige Nachtarbeit (zwischen 22h00–06h00) | CHF 10.--/h und Zeitgutschrift von 10% |
Unregelmässige Nachtarbeit (zwischen 22h00–06h00) | 50% Zuschlag |
unregelmässige Sonn- und Feiertagsarbeit | 100% Zuschlag |
Lernende, Nacht- und Sonntagsarbeit: Nacht- und Sonntagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen und GAV Bestimmungen möglich.
Artikel 4.6 – 4.8
Schichtarbeit
Zulagen für Pikettdienst (Bereitschaft)
Mitarbeitende können von ihren Vorgesetzten aufgrund betrieblicher Bedürfnisse zum Pikettdienst eingeteilt werden. Im Pikettdienst hält sich der Mitarbeitende ausserhalb der Arbeitszeit bereit, nötigenfalls die Arbeit sofort aufzunehmen.
Der Pikettdienst besteht aus der Bereitschaftszeit und allenfalls einer Einsatzzeit. Einsatzzeit gilt als Arbeitszeit, allenfalls mit einem Nacht- oder Sonntagszuschlag. Pikettpauschale für Bereitschaft pro Pikett-Woche: CHF 100.-- (7 aufeinanderfolgende Tage).
Zusätzlich zur Pikettpauschale wird eine Einsatzpauschale pro tatsächlichem Einsatz von CHF 50.-- entrichtet.
Artikel 4.9
Mitarbeitende können von ihren Vorgesetzten aufgrund betrieblicher Bedürfnisse zum Pikettdienst eingeteilt werden. Im Pikettdienst hält sich der Mitarbeitende ausserhalb der Arbeitszeit bereit, nötigenfalls die Arbeit sofort aufzunehmen.
Der Pikettdienst besteht aus der Bereitschaftszeit und allenfalls einer Einsatzzeit. Einsatzzeit gilt als Arbeitszeit, allenfalls mit einem Nacht- oder Sonntagszuschlag. Pikettpauschale für Bereitschaft pro Pikett-Woche: CHF 100.-- (7 aufeinanderfolgende Tage).
Zusätzlich zur Pikettpauschale wird eine Einsatzpauschale pro tatsächlichem Einsatz von CHF 50.-- entrichtet.
Artikel 4.9
Pikettdienst
Zulagen für Pikettdienst (Bereitschaft)
Mitarbeitende können von ihren Vorgesetzten aufgrund betrieblicher Bedürfnisse zum Pikettdienst eingeteilt werden. Im Pikettdienst hält sich der Mitarbeitende ausserhalb der Arbeitszeit bereit, nötigenfalls die Arbeit sofort aufzunehmen.
Der Pikettdienst besteht aus der Bereitschaftszeit und allenfalls einer Einsatzzeit. Einsatzzeit gilt als Arbeitszeit, allenfalls mit einem Nacht- oder Sonntagszuschlag. Pikettpauschale für Bereitschaft pro Pikett-Woche: CHF 100.-- (7 aufeinanderfolgende Tage).
Zusätzlich zur Pikettpauschale wird eine Einsatzpauschale pro tatsächlichem Einsatz von CHF 50.-- entrichtet.
Artikel 4.9
Mitarbeitende können von ihren Vorgesetzten aufgrund betrieblicher Bedürfnisse zum Pikettdienst eingeteilt werden. Im Pikettdienst hält sich der Mitarbeitende ausserhalb der Arbeitszeit bereit, nötigenfalls die Arbeit sofort aufzunehmen.
Der Pikettdienst besteht aus der Bereitschaftszeit und allenfalls einer Einsatzzeit. Einsatzzeit gilt als Arbeitszeit, allenfalls mit einem Nacht- oder Sonntagszuschlag. Pikettpauschale für Bereitschaft pro Pikett-Woche: CHF 100.-- (7 aufeinanderfolgende Tage).
Zusätzlich zur Pikettpauschale wird eine Einsatzpauschale pro tatsächlichem Einsatz von CHF 50.-- entrichtet.
Artikel 4.9
Pikettdienst
Zulagen für Pikettdienst (Bereitschaft)
Mitarbeitende können von ihren Vorgesetzten aufgrund betrieblicher Bedürfnisse zum Pikettdienst eingeteilt werden. Im Pikettdienst hält sich der Mitarbeitende ausserhalb der Arbeitszeit bereit, nötigenfalls die Arbeit sofort aufzunehmen.
Der Pikettdienst besteht aus der Bereitschaftszeit und allenfalls einer Einsatzzeit. Einsatzzeit gilt als Arbeitszeit, allenfalls mit einem Nacht- oder Sonntagszuschlag. Pikettpauschale für Bereitschaft pro Pikett-Woche: CHF 100.-- (7 aufeinanderfolgende Tage).
Zusätzlich zur Pikettpauschale wird eine Einsatzpauschale pro tatsächlichem Einsatz von CHF 50.-- entrichtet.
Artikel 4.9
Mitarbeitende können von ihren Vorgesetzten aufgrund betrieblicher Bedürfnisse zum Pikettdienst eingeteilt werden. Im Pikettdienst hält sich der Mitarbeitende ausserhalb der Arbeitszeit bereit, nötigenfalls die Arbeit sofort aufzunehmen.
Der Pikettdienst besteht aus der Bereitschaftszeit und allenfalls einer Einsatzzeit. Einsatzzeit gilt als Arbeitszeit, allenfalls mit einem Nacht- oder Sonntagszuschlag. Pikettpauschale für Bereitschaft pro Pikett-Woche: CHF 100.-- (7 aufeinanderfolgende Tage).
Zusätzlich zur Pikettpauschale wird eine Einsatzpauschale pro tatsächlichem Einsatz von CHF 50.-- entrichtet.
Artikel 4.9
Pikettdienst
Zulagen für Pikettdienst (Bereitschaft)
Mitarbeitende können von ihren Vorgesetzten aufgrund betrieblicher Bedürfnisse zum Pikettdienst eingeteilt werden. Im Pikettdienst hält sich der Mitarbeitende ausserhalb der Arbeitszeit bereit, nötigenfalls die Arbeit sofort aufzunehmen.
Der Pikettdienst besteht aus der Bereitschaftszeit und allenfalls einer Einsatzzeit. Einsatzzeit gilt als Arbeitszeit, allenfalls mit einem Nacht- oder Sonntagszuschlag. Pikettpauschale für Bereitschaft pro Pikett-Woche: CHF 100.-- (7 aufeinanderfolgende Tage).
Zusätzlich zur Pikettpauschale wird eine Einsatzpauschale pro tatsächlichem Einsatz von CHF 50.-- entrichtet.
Artikel 4.9
Mitarbeitende können von ihren Vorgesetzten aufgrund betrieblicher Bedürfnisse zum Pikettdienst eingeteilt werden. Im Pikettdienst hält sich der Mitarbeitende ausserhalb der Arbeitszeit bereit, nötigenfalls die Arbeit sofort aufzunehmen.
Der Pikettdienst besteht aus der Bereitschaftszeit und allenfalls einer Einsatzzeit. Einsatzzeit gilt als Arbeitszeit, allenfalls mit einem Nacht- oder Sonntagszuschlag. Pikettpauschale für Bereitschaft pro Pikett-Woche: CHF 100.-- (7 aufeinanderfolgende Tage).
Zusätzlich zur Pikettpauschale wird eine Einsatzpauschale pro tatsächlichem Einsatz von CHF 50.-- entrichtet.
Artikel 4.9
Spesenentschädigung
Der Betrieb entscheidet, ob er eine Pauschalentschädigung oder eine Entschädigung aufgrund des Einzelereignisses bezahlen will. Die Mitarbeitenden werden entsprechend informiert.
Die monatliche Pauschalentschädigung für auswärtiges Mittagessen beträgt CHF 350.--. Die Spesenpauschale wird aufgrund von Langzeitabwesenheit (ab 1 Monat Absenz) wegen Krankheit oder Unfall eingestellt.
Die Entschdäigung aufgrund des Einzelereignisses beträgt:
Artikel 5.4
Die monatliche Pauschalentschädigung für auswärtiges Mittagessen beträgt CHF 350.--. Die Spesenpauschale wird aufgrund von Langzeitabwesenheit (ab 1 Monat Absenz) wegen Krankheit oder Unfall eingestellt.
Die Entschdäigung aufgrund des Einzelereignisses beträgt:
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Morgenessen | CHF 8.-- |
Mittagessen | CHF 20.-- |
Abendessen | CHF 24.-- |
Reisen und Übernachtungen | Effektiven Auslagen gegen Quittung/Rechnung separat zurückerstattet (für die Übernachtung gilt mindestens eine Pauschale von CHF 45.--) |
Artikel 5.4
Spesenentschädigung
Der Betrieb entscheidet, ob er eine Pauschalentschädigung oder eine Entschädigung aufgrund des Einzelereignisses bezahlen will. Die Mitarbeitenden werden entsprechend informiert.
Die monatliche Pauschalentschädigung für auswärtiges Mittagessen beträgt CHF 350.--. Die Spesenpauschale wird aufgrund von Langzeitabwesenheit (ab 1 Monat Absenz) wegen Krankheit oder Unfall eingestellt.
Die Entschdäigung aufgrund des Einzelereignisses beträgt:
Artikel 5.4
Die monatliche Pauschalentschädigung für auswärtiges Mittagessen beträgt CHF 350.--. Die Spesenpauschale wird aufgrund von Langzeitabwesenheit (ab 1 Monat Absenz) wegen Krankheit oder Unfall eingestellt.
Die Entschdäigung aufgrund des Einzelereignisses beträgt:
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Morgenessen | CHF 8.-- |
Mittagessen | CHF 20.-- |
Abendessen | CHF 24.-- |
Reisen und Übernachtungen | Effektiven Auslagen gegen Quittung/Rechnung separat zurückerstattet (für die Übernachtung gilt mindestens eine Pauschale von CHF 45.--) |
Artikel 5.4
Spesenentschädigung
Der Betrieb entscheidet, ob er eine Pauschalentschädigung oder eine Entschädigung aufgrund des Einzelereignisses bezahlen will. Die Mitarbeitenden werden entsprechend informiert.
Die monatliche Pauschalentschädigung für auswärtiges Mittagessen beträgt CHF 350.--. Die Spesenpauschale wird aufgrund von Langzeitabwesenheit (ab 1 Monat Absenz) wegen Krankheit oder Unfall eingestellt.
Die Entschdäigung aufgrund des Einzelereignisses beträgt:
Artikel 5.4
Die monatliche Pauschalentschädigung für auswärtiges Mittagessen beträgt CHF 350.--. Die Spesenpauschale wird aufgrund von Langzeitabwesenheit (ab 1 Monat Absenz) wegen Krankheit oder Unfall eingestellt.
Die Entschdäigung aufgrund des Einzelereignisses beträgt:
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Morgenessen | CHF 8.-- |
Mittagessen | CHF 20.-- |
Abendessen | CHF 24.-- |
Reisen und Übernachtungen | Effektiven Auslagen gegen Quittung/Rechnung separat zurückerstattet (für die Übernachtung gilt mindestens eine Pauschale von CHF 45.--) |
Artikel 5.4
weitere Zuschläge
Zulagen für Tunnelarbeit (regelmässiger Turnus)
Für regelmässige Arbeit im Tunnel (länger als 200m) ist ein Pauschalzuschlag von CHF 15.-- pro Tag geschuldet.
Artikel 4.10
Für regelmässige Arbeit im Tunnel (länger als 200m) ist ein Pauschalzuschlag von CHF 15.-- pro Tag geschuldet.
Artikel 4.10
weitere Zuschläge
Zulagen für Tunnelarbeit (regelmässiger Turnus)
Für regelmässige Arbeit im Tunnel (länger als 200m) ist ein Pauschalzuschlag von CHF 15.-- pro Tag geschuldet.
Artikel 4.10
Für regelmässige Arbeit im Tunnel (länger als 200m) ist ein Pauschalzuschlag von CHF 15.-- pro Tag geschuldet.
Artikel 4.10
weitere Zuschläge
Zulagen für Tunnelarbeit (regelmässiger Turnus)
Für regelmässige Arbeit im Tunnel (länger als 200m) ist ein Pauschalzuschlag von CHF 15.-- pro Tag geschuldet.
Artikel 4.10
Für regelmässige Arbeit im Tunnel (länger als 200m) ist ein Pauschalzuschlag von CHF 15.-- pro Tag geschuldet.
Artikel 4.10
Normalarbeitszeit
Die Soll-Arbeitszeit wird durch eine Jahresarbeitszeit festgelegt. Basis für die Jahresarbeitszeit bildet eine durchschnittliche Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche. Die variable Arbeitszeit und das Jahresarbeitszeitmodell gelten als Normmodelle. Basis für beide Zeitmodelle bildet eine durchschnittliche Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche.
Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen. Der Unterbruch zählt nicht als Arbeitszeit. Ab 9 Tagesstunden beträgt der Unterbruch mindestens 1 Stunde.
Die Arbeitszeit wird mit Arbeitsrapporten erfasst.
Lernende
Mit Ausnahme des nachstehenden Punktes gelten grundsätzlich die Bestimmungen des GAV für die Netzinfrastruktur-Branche:
Es gilt die Normalarbeitszeit gemäss GAV für die Netzinfrastruktur-Branche. Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Ein ganzer Schultag entspricht einem ganzen Arbeitstag; ein halber Schultag gilt als halber Arbeitstag. Die Arbeitszeit pro Tag darf 9 Stunden nicht überschreiten (allfällige Überstunden und Schulunterricht eingerechnet).
Variable Arbeitszeit:
Die Regelungen der variablen Arbeitszeit gelten in eingeschränkter Form auch für Lernende. Das Gleitzeitguthaben ist auf 30 Stunden begrenzt; Minussaldi sind bis -10 Stunden gestattet. Die zuständige Berufsbildnerin / der zuständige Berufsbildner kann bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitszeitliche Mass nahmen mit den Lernenden vereinbaren. Diese sollen den Kompetenzerwerb der Lernenden optimal unterstützen und dabei die betrieblichen Bedürfnisse berücksich tigen. Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner kann das Gleit zeitguthaben in Form von ganzen oder halben Tagen abgetragen werden. Der Gleitzeitsaldo muss auf das Ende der Lehrzeit auf null ausgeglichen werden.
Artikel 4.1 – 4.3; Anhang 1: Artikel 3.1 und 4
Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen. Der Unterbruch zählt nicht als Arbeitszeit. Ab 9 Tagesstunden beträgt der Unterbruch mindestens 1 Stunde.
Die Arbeitszeit wird mit Arbeitsrapporten erfasst.
Lernende
Mit Ausnahme des nachstehenden Punktes gelten grundsätzlich die Bestimmungen des GAV für die Netzinfrastruktur-Branche:
Es gilt die Normalarbeitszeit gemäss GAV für die Netzinfrastruktur-Branche. Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Ein ganzer Schultag entspricht einem ganzen Arbeitstag; ein halber Schultag gilt als halber Arbeitstag. Die Arbeitszeit pro Tag darf 9 Stunden nicht überschreiten (allfällige Überstunden und Schulunterricht eingerechnet).
Variable Arbeitszeit:
Die Regelungen der variablen Arbeitszeit gelten in eingeschränkter Form auch für Lernende. Das Gleitzeitguthaben ist auf 30 Stunden begrenzt; Minussaldi sind bis -10 Stunden gestattet. Die zuständige Berufsbildnerin / der zuständige Berufsbildner kann bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitszeitliche Mass nahmen mit den Lernenden vereinbaren. Diese sollen den Kompetenzerwerb der Lernenden optimal unterstützen und dabei die betrieblichen Bedürfnisse berücksich tigen. Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner kann das Gleit zeitguthaben in Form von ganzen oder halben Tagen abgetragen werden. Der Gleitzeitsaldo muss auf das Ende der Lehrzeit auf null ausgeglichen werden.
Artikel 4.1 – 4.3; Anhang 1: Artikel 3.1 und 4
Normalarbeitszeit
Die Soll-Arbeitszeit wird durch eine Jahresarbeitszeit festgelegt. Basis für die Jahresarbeitszeit bildet eine durchschnittliche Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche. Die variable Arbeitszeit und das Jahresarbeitszeitmodell gelten als Normmodelle. Basis für beide Zeitmodelle bildet eine durchschnittliche Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche.
Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen. Der Unterbruch zählt nicht als Arbeitszeit. Ab 9 Tagesstunden beträgt der Unterbruch mindestens 1 Stunde.
Die Arbeitszeit wird mit Arbeitsrapporten erfasst.
Lernende
Mit Ausnahme des nachstehenden Punktes gelten grundsätzlich die Bestimmungen des GAV für die Netzinfrastruktur-Branche:
Es gilt die Normalarbeitszeit gemäss GAV für die Netzinfrastruktur-Branche. Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Ein ganzer Schultag entspricht einem ganzen Arbeitstag; ein halber Schultag gilt als halber Arbeitstag. Die Arbeitszeit pro Tag darf 9 Stunden nicht überschreiten (allfällige Überstunden und Schulunterricht eingerechnet).
Variable Arbeitszeit:
Die Regelungen der variablen Arbeitszeit gelten in eingeschränkter Form auch für Lernende. Das Gleitzeitguthaben ist auf 30 Stunden begrenzt; Minussaldi sind bis -10 Stunden gestattet. Die zuständige Berufsbildnerin / der zuständige Berufsbildner kann bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitszeitliche Mass nahmen mit den Lernenden vereinbaren. Diese sollen den Kompetenzerwerb der Lernenden optimal unterstützen und dabei die betrieblichen Bedürfnisse berücksich tigen. Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner kann das Gleit zeitguthaben in Form von ganzen oder halben Tagen abgetragen werden. Der Gleitzeitsaldo muss auf das Ende der Lehrzeit auf null ausgeglichen werden.
Artikel 4.1 – 4.3; Anhang 1: Artikel 3.1 und 4
Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen. Der Unterbruch zählt nicht als Arbeitszeit. Ab 9 Tagesstunden beträgt der Unterbruch mindestens 1 Stunde.
Die Arbeitszeit wird mit Arbeitsrapporten erfasst.
Lernende
Mit Ausnahme des nachstehenden Punktes gelten grundsätzlich die Bestimmungen des GAV für die Netzinfrastruktur-Branche:
Es gilt die Normalarbeitszeit gemäss GAV für die Netzinfrastruktur-Branche. Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Ein ganzer Schultag entspricht einem ganzen Arbeitstag; ein halber Schultag gilt als halber Arbeitstag. Die Arbeitszeit pro Tag darf 9 Stunden nicht überschreiten (allfällige Überstunden und Schulunterricht eingerechnet).
Variable Arbeitszeit:
Die Regelungen der variablen Arbeitszeit gelten in eingeschränkter Form auch für Lernende. Das Gleitzeitguthaben ist auf 30 Stunden begrenzt; Minussaldi sind bis -10 Stunden gestattet. Die zuständige Berufsbildnerin / der zuständige Berufsbildner kann bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitszeitliche Mass nahmen mit den Lernenden vereinbaren. Diese sollen den Kompetenzerwerb der Lernenden optimal unterstützen und dabei die betrieblichen Bedürfnisse berücksich tigen. Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner kann das Gleit zeitguthaben in Form von ganzen oder halben Tagen abgetragen werden. Der Gleitzeitsaldo muss auf das Ende der Lehrzeit auf null ausgeglichen werden.
Artikel 4.1 – 4.3; Anhang 1: Artikel 3.1 und 4
Normalarbeitszeit
Die Soll-Arbeitszeit wird durch eine Jahresarbeitszeit festgelegt. Basis für die Jahresarbeitszeit bildet eine durchschnittliche Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche. Die variable Arbeitszeit und das Jahresarbeitszeitmodell gelten als Normmodelle. Basis für beide Zeitmodelle bildet eine durchschnittliche Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche.
Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen. Der Unterbruch zählt nicht als Arbeitszeit. Ab 9 Tagesstunden beträgt der Unterbruch mindestens 1 Stunde.
Die Arbeitszeit wird mit Arbeitsrapporten erfasst.
Lernende
Mit Ausnahme des nachstehenden Punktes gelten grundsätzlich die Bestimmungen des GAV für die Netzinfrastruktur-Branche:
Es gilt die Normalarbeitszeit gemäss GAV für die Netzinfrastruktur-Branche. Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Ein ganzer Schultag entspricht einem ganzen Arbeitstag; ein halber Schultag gilt als halber Arbeitstag. Die Arbeitszeit pro Tag darf 9 Stunden nicht überschreiten (allfällige Überstunden und Schulunterricht eingerechnet).
Variable Arbeitszeit:
Die Regelungen der variablen Arbeitszeit gelten in eingeschränkter Form auch für Lernende. Das Gleitzeitguthaben ist auf 30 Stunden begrenzt; Minussaldi sind bis -10 Stunden gestattet. Die zuständige Berufsbildnerin / der zuständige Berufsbildner kann bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitszeitliche Mass nahmen mit den Lernenden vereinbaren. Diese sollen den Kompetenzerwerb der Lernenden optimal unterstützen und dabei die betrieblichen Bedürfnisse berücksich tigen. Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner kann das Gleit zeitguthaben in Form von ganzen oder halben Tagen abgetragen werden. Der Gleitzeitsaldo muss auf das Ende der Lehrzeit auf null ausgeglichen werden.
Artikel 4.1 – 4.3; Anhang 1: Artikel 3.1 und 4
Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen. Der Unterbruch zählt nicht als Arbeitszeit. Ab 9 Tagesstunden beträgt der Unterbruch mindestens 1 Stunde.
Die Arbeitszeit wird mit Arbeitsrapporten erfasst.
Lernende
Mit Ausnahme des nachstehenden Punktes gelten grundsätzlich die Bestimmungen des GAV für die Netzinfrastruktur-Branche:
Es gilt die Normalarbeitszeit gemäss GAV für die Netzinfrastruktur-Branche. Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Ein ganzer Schultag entspricht einem ganzen Arbeitstag; ein halber Schultag gilt als halber Arbeitstag. Die Arbeitszeit pro Tag darf 9 Stunden nicht überschreiten (allfällige Überstunden und Schulunterricht eingerechnet).
Variable Arbeitszeit:
Die Regelungen der variablen Arbeitszeit gelten in eingeschränkter Form auch für Lernende. Das Gleitzeitguthaben ist auf 30 Stunden begrenzt; Minussaldi sind bis -10 Stunden gestattet. Die zuständige Berufsbildnerin / der zuständige Berufsbildner kann bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitszeitliche Mass nahmen mit den Lernenden vereinbaren. Diese sollen den Kompetenzerwerb der Lernenden optimal unterstützen und dabei die betrieblichen Bedürfnisse berücksich tigen. Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner kann das Gleit zeitguthaben in Form von ganzen oder halben Tagen abgetragen werden. Der Gleitzeitsaldo muss auf das Ende der Lehrzeit auf null ausgeglichen werden.
Artikel 4.1 – 4.3; Anhang 1: Artikel 3.1 und 4
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit
Als Überstunden gelten die Stunden ab 42 Wochenstunden bis und mit 45 Wochenstunden. Diese Stunden können flexibilisiert unterjährig mit einem Saldo von maximal +100 (Überstunden) beziehungsweise -80 Stunden variieren.
Überzeit
Als Überzeit gelten jene Stunden, welche die 45 Wochenstunden überschreiten und durch die vorgesetzte Stelle speziell angeordnet oder nach der Leistung umgehend autorisiert werden. Die Überzeit wird in Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Falls dies nicht möglich ist, wird die Überzeit mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt. Die maximal zulässige Überzeit pro Kalenderjahr beträgt 170 Stunden und darf diesen Saldo nicht überschreiten.
Lernende
Überzeitarbeit ist von der Berufsbildnerin/vom Berufsbildner vorgängig zu genehmigen. Für geleistete Überzeitarbeit ist grundsätzlich ein Lohnzuschlag von wenigstens 25% auszurichten. Nur im Einverständnis mit der/dem einzelnen Lernenden kann die Überzeitarbeit innerhalb der folgenden 14 Tage und in Absprache mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden.
Artikel 4.4 und 4.5; Anhang 1: Artikel 3.3
Als Überstunden gelten die Stunden ab 42 Wochenstunden bis und mit 45 Wochenstunden. Diese Stunden können flexibilisiert unterjährig mit einem Saldo von maximal +100 (Überstunden) beziehungsweise -80 Stunden variieren.
Überzeit
Als Überzeit gelten jene Stunden, welche die 45 Wochenstunden überschreiten und durch die vorgesetzte Stelle speziell angeordnet oder nach der Leistung umgehend autorisiert werden. Die Überzeit wird in Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Falls dies nicht möglich ist, wird die Überzeit mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt. Die maximal zulässige Überzeit pro Kalenderjahr beträgt 170 Stunden und darf diesen Saldo nicht überschreiten.
Lernende
Überzeitarbeit ist von der Berufsbildnerin/vom Berufsbildner vorgängig zu genehmigen. Für geleistete Überzeitarbeit ist grundsätzlich ein Lohnzuschlag von wenigstens 25% auszurichten. Nur im Einverständnis mit der/dem einzelnen Lernenden kann die Überzeitarbeit innerhalb der folgenden 14 Tage und in Absprache mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden.
Artikel 4.4 und 4.5; Anhang 1: Artikel 3.3
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit
Als Überstunden gelten die Stunden ab 42 Wochenstunden bis und mit 45 Wochenstunden. Diese Stunden können flexibilisiert unterjährig mit einem Saldo von maximal +100 (Überstunden) beziehungsweise -80 Stunden variieren.
Überzeit
Als Überzeit gelten jene Stunden, welche die 45 Wochenstunden überschreiten und durch die vorgesetzte Stelle speziell angeordnet oder nach der Leistung umgehend autorisiert werden. Die Überzeit wird in Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Falls dies nicht möglich ist, wird die Überzeit mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt. Die maximal zulässige Überzeit pro Kalenderjahr beträgt 170 Stunden und darf diesen Saldo nicht überschreiten.
Lernende
Überzeitarbeit ist von der Berufsbildnerin/vom Berufsbildner vorgängig zu genehmigen. Für geleistete Überzeitarbeit ist grundsätzlich ein Lohnzuschlag von wenigstens 25% auszurichten. Nur im Einverständnis mit der/dem einzelnen Lernenden kann die Überzeitarbeit innerhalb der folgenden 14 Tage und in Absprache mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden.
Artikel 4.4 und 4.5; Anhang 1: Artikel 3.3
Als Überstunden gelten die Stunden ab 42 Wochenstunden bis und mit 45 Wochenstunden. Diese Stunden können flexibilisiert unterjährig mit einem Saldo von maximal +100 (Überstunden) beziehungsweise -80 Stunden variieren.
Überzeit
Als Überzeit gelten jene Stunden, welche die 45 Wochenstunden überschreiten und durch die vorgesetzte Stelle speziell angeordnet oder nach der Leistung umgehend autorisiert werden. Die Überzeit wird in Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Falls dies nicht möglich ist, wird die Überzeit mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt. Die maximal zulässige Überzeit pro Kalenderjahr beträgt 170 Stunden und darf diesen Saldo nicht überschreiten.
Lernende
Überzeitarbeit ist von der Berufsbildnerin/vom Berufsbildner vorgängig zu genehmigen. Für geleistete Überzeitarbeit ist grundsätzlich ein Lohnzuschlag von wenigstens 25% auszurichten. Nur im Einverständnis mit der/dem einzelnen Lernenden kann die Überzeitarbeit innerhalb der folgenden 14 Tage und in Absprache mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden.
Artikel 4.4 und 4.5; Anhang 1: Artikel 3.3
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit
Als Überstunden gelten die Stunden ab 42 Wochenstunden bis und mit 45 Wochenstunden. Diese Stunden können flexibilisiert unterjährig mit einem Saldo von maximal +100 (Überstunden) beziehungsweise -80 Stunden variieren.
Überzeit
Als Überzeit gelten jene Stunden, welche die 45 Wochenstunden überschreiten und durch die vorgesetzte Stelle speziell angeordnet oder nach der Leistung umgehend autorisiert werden. Die Überzeit wird in Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Falls dies nicht möglich ist, wird die Überzeit mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt. Die maximal zulässige Überzeit pro Kalenderjahr beträgt 170 Stunden und darf diesen Saldo nicht überschreiten.
Lernende
Überzeitarbeit ist von der Berufsbildnerin/vom Berufsbildner vorgängig zu genehmigen. Für geleistete Überzeitarbeit ist grundsätzlich ein Lohnzuschlag von wenigstens 25% auszurichten. Nur im Einverständnis mit der/dem einzelnen Lernenden kann die Überzeitarbeit innerhalb der folgenden 14 Tage und in Absprache mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden.
Artikel 4.4 und 4.5; Anhang 1: Artikel 3.3
Als Überstunden gelten die Stunden ab 42 Wochenstunden bis und mit 45 Wochenstunden. Diese Stunden können flexibilisiert unterjährig mit einem Saldo von maximal +100 (Überstunden) beziehungsweise -80 Stunden variieren.
Überzeit
Als Überzeit gelten jene Stunden, welche die 45 Wochenstunden überschreiten und durch die vorgesetzte Stelle speziell angeordnet oder nach der Leistung umgehend autorisiert werden. Die Überzeit wird in Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Falls dies nicht möglich ist, wird die Überzeit mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt. Die maximal zulässige Überzeit pro Kalenderjahr beträgt 170 Stunden und darf diesen Saldo nicht überschreiten.
Lernende
Überzeitarbeit ist von der Berufsbildnerin/vom Berufsbildner vorgängig zu genehmigen. Für geleistete Überzeitarbeit ist grundsätzlich ein Lohnzuschlag von wenigstens 25% auszurichten. Nur im Einverständnis mit der/dem einzelnen Lernenden kann die Überzeitarbeit innerhalb der folgenden 14 Tage und in Absprache mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden.
Artikel 4.4 und 4.5; Anhang 1: Artikel 3.3
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage pro Kalenderjahr |
---|---|
Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird | 25 Arbeitstage |
Vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird | 30 Arbeitstage |
Krankheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage angerechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.
Fallen bezahlte Feiertage mit den Ferien zusammen, können diese Ferientage nachbezogen werden.
Bei zwei Monate übersteigender Arbeitsverhinderung infolge obligatorischem Militärdienst, zivilem Ersatzdienst, Rotkreuzdienst, Militärischem Frauendienst, unverschuldeter Krankheit oder Unfall wird der Ferienanspruch für jeden weiteren angebrochenen Monat um einen Zwölftel gekürzt. Bei einem Monat übersteigender Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen (z.B. unbezahlter Urlaub) wird der Ferienanspruch gemäss Artikel. 329b OR gekürzt.
Unbezahlter Urlaub
Auf begründetes Gesuch hin kann der Betrieb unbezahlten Urlaub gewähren. Über das Gesuch entscheidet die Geschäftsleitung. Für die einen Monat übersteigende Zeit des unbezahlten Urlaubs entsteht kein Ferienanspruch. Die bestehenden Versicherungen werden während des unbezahlten Urlaubs vom Betrieb nicht weitergeführt, sofern dieser mehr als einen Monat dauert. Arbeitnehmende können die bestehenden Versicherungen über diese Zeit hinaus freiwillig und auf eigene Kosten weiterführen.
Artikel 7.1 – 7.5 und 7.8
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage pro Kalenderjahr |
---|---|
Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird | 25 Arbeitstage |
Vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird | 30 Arbeitstage |
Krankheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage angerechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.
Fallen bezahlte Feiertage mit den Ferien zusammen, können diese Ferientage nachbezogen werden.
Bei zwei Monate übersteigender Arbeitsverhinderung infolge obligatorischem Militärdienst, zivilem Ersatzdienst, Rotkreuzdienst, Militärischem Frauendienst, unverschuldeter Krankheit oder Unfall wird der Ferienanspruch für jeden weiteren angebrochenen Monat um einen Zwölftel gekürzt. Bei einem Monat übersteigender Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen (z.B. unbezahlter Urlaub) wird der Ferienanspruch gemäss Artikel. 329b OR gekürzt.
Unbezahlter Urlaub
Auf begründetes Gesuch hin kann der Betrieb unbezahlten Urlaub gewähren. Über das Gesuch entscheidet die Geschäftsleitung. Für die einen Monat übersteigende Zeit des unbezahlten Urlaubs entsteht kein Ferienanspruch. Die bestehenden Versicherungen werden während des unbezahlten Urlaubs vom Betrieb nicht weitergeführt, sofern dieser mehr als einen Monat dauert. Arbeitnehmende können die bestehenden Versicherungen über diese Zeit hinaus freiwillig und auf eigene Kosten weiterführen.
Artikel 7.1 – 7.5 und 7.8
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage pro Kalenderjahr |
---|---|
Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird | 25 Arbeitstage |
Vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird | 30 Arbeitstage |
Krankheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage angerechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.
Fallen bezahlte Feiertage mit den Ferien zusammen, können diese Ferientage nachbezogen werden.
Bei zwei Monate übersteigender Arbeitsverhinderung infolge obligatorischem Militärdienst, zivilem Ersatzdienst, Rotkreuzdienst, Militärischem Frauendienst, unverschuldeter Krankheit oder Unfall wird der Ferienanspruch für jeden weiteren angebrochenen Monat um einen Zwölftel gekürzt. Bei einem Monat übersteigender Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen (z.B. unbezahlter Urlaub) wird der Ferienanspruch gemäss Artikel. 329b OR gekürzt.
Unbezahlter Urlaub
Auf begründetes Gesuch hin kann der Betrieb unbezahlten Urlaub gewähren. Über das Gesuch entscheidet die Geschäftsleitung. Für die einen Monat übersteigende Zeit des unbezahlten Urlaubs entsteht kein Ferienanspruch. Die bestehenden Versicherungen werden während des unbezahlten Urlaubs vom Betrieb nicht weitergeführt, sofern dieser mehr als einen Monat dauert. Arbeitnehmende können die bestehenden Versicherungen über diese Zeit hinaus freiwillig und auf eigene Kosten weiterführen.
Artikel 7.1 – 7.5 und 7.8
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Ohne Anrechnung an die Ferien besteht in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlten Urlaub:
Artikel 7.7
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hinschied des (Ehe-)Partners/der (Ehe-)Partnerin, von eigenen Kindern oder Eltern | 3 Tage |
Hinschied von Verwandten | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 2 Tage |
Betreuung bei Erkrankung naher Familienangehöriger | bis 3 Tage |
Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag |
Militärische Rekrutierung oder Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Artikel 7.7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Ohne Anrechnung an die Ferien besteht in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlten Urlaub:
Artikel 7.7
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hinschied des (Ehe-)Partners/der (Ehe-)Partnerin, von eigenen Kindern oder Eltern | 3 Tage |
Hinschied von Verwandten | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 2 Tage |
Betreuung bei Erkrankung naher Familienangehöriger | bis 3 Tage |
Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag |
Militärische Rekrutierung oder Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Artikel 7.7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Ohne Anrechnung an die Ferien besteht in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlten Urlaub:
Artikel 7.7
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hinschied des (Ehe-)Partners/der (Ehe-)Partnerin, von eigenen Kindern oder Eltern | 3 Tage |
Hinschied von Verwandten | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 2 Tage |
Betreuung bei Erkrankung naher Familienangehöriger | bis 3 Tage |
Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag |
Militärische Rekrutierung oder Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Artikel 7.7
Bezahlte Feiertage
Die gesetzlichen Feiertage gelten als bezahlte arbeitsfreie Tage. Jährlich werden mindestens 8 bezahlte Feiertage gewährt.
Lernende: Es gelten die Feiertage für den Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag und mindestens im Umfang des GAV Netzinfrastruktur-Branche.
Artikel 7.6; Anhang 1: Artikel 7.2
Lernende: Es gelten die Feiertage für den Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag und mindestens im Umfang des GAV Netzinfrastruktur-Branche.
Artikel 7.6; Anhang 1: Artikel 7.2
Bezahlte Feiertage
Die gesetzlichen Feiertage gelten als bezahlte arbeitsfreie Tage. Jährlich werden mindestens 8 bezahlte Feiertage gewährt.
Lernende: Es gelten die Feiertage für den Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag und mindestens im Umfang des GAV Netzinfrastruktur-Branche.
Artikel 7.6; Anhang 1: Artikel 7.2
Lernende: Es gelten die Feiertage für den Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag und mindestens im Umfang des GAV Netzinfrastruktur-Branche.
Artikel 7.6; Anhang 1: Artikel 7.2
Bezahlte Feiertage
Die gesetzlichen Feiertage gelten als bezahlte arbeitsfreie Tage. Jährlich werden mindestens 8 bezahlte Feiertage gewährt.
Lernende: Es gelten die Feiertage für den Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag und mindestens im Umfang des GAV Netzinfrastruktur-Branche.
Artikel 7.6; Anhang 1: Artikel 7.2
Lernende: Es gelten die Feiertage für den Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag und mindestens im Umfang des GAV Netzinfrastruktur-Branche.
Artikel 7.6; Anhang 1: Artikel 7.2
Krankheit
Lohnfortzahlung
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (einschliesslich Schwangerschaft) oder Unfall gewähren die Arbeitgebenden für die Dauer von 720 Tagen eine Lohnfortzahlung von 80% des Lohnes.
Taggeldversicherung
Der Arbeitgeber schliesst für seine Leistungen Kollektivversicherungen für ein Kranken- und Unfalltaggeld ab. Während der Aufschubszeit hat der Arbeitgeber 80% des Lohnes zu entrichten. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien je zur Hälfte.
Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können. Während Taggeldleistungen erbracht werden, ist eine Kündigung ab dem 5. Dienstjahr des Arbeitsverhältnisses während 12 Monaten ausgeschlossen; ausgenommen Artikel 337 OR.
Benachrichtigung/Arztzeugnis
Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall von voraussichtlich mehr als 3 Tagen ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis zuzustellen.
Kranktheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage angerechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.
Artikel 6.1 – 6.3 und 7.3
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (einschliesslich Schwangerschaft) oder Unfall gewähren die Arbeitgebenden für die Dauer von 720 Tagen eine Lohnfortzahlung von 80% des Lohnes.
Taggeldversicherung
Der Arbeitgeber schliesst für seine Leistungen Kollektivversicherungen für ein Kranken- und Unfalltaggeld ab. Während der Aufschubszeit hat der Arbeitgeber 80% des Lohnes zu entrichten. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien je zur Hälfte.
Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können. Während Taggeldleistungen erbracht werden, ist eine Kündigung ab dem 5. Dienstjahr des Arbeitsverhältnisses während 12 Monaten ausgeschlossen; ausgenommen Artikel 337 OR.
Benachrichtigung/Arztzeugnis
Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall von voraussichtlich mehr als 3 Tagen ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis zuzustellen.
Kranktheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage angerechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.
Artikel 6.1 – 6.3 und 7.3
Krankheit
Lohnfortzahlung
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (einschliesslich Schwangerschaft) oder Unfall gewähren die Arbeitgebenden für die Dauer von 720 Tagen eine Lohnfortzahlung von 80% des Lohnes.
Taggeldversicherung
Der Arbeitgeber schliesst für seine Leistungen Kollektivversicherungen für ein Kranken- und Unfalltaggeld ab. Während der Aufschubszeit hat der Arbeitgeber 80% des Lohnes zu entrichten. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien je zur Hälfte.
Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können. Während Taggeldleistungen erbracht werden, ist eine Kündigung ab dem 5. Dienstjahr des Arbeitsverhältnisses während 12 Monaten ausgeschlossen; ausgenommen Artikel 337 OR.
Benachrichtigung/Arztzeugnis
Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall von voraussichtlich mehr als 3 Tagen ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis zuzustellen.
Kranktheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage angerechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.
Artikel 6.1 – 6.3 und 7.3
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (einschliesslich Schwangerschaft) oder Unfall gewähren die Arbeitgebenden für die Dauer von 720 Tagen eine Lohnfortzahlung von 80% des Lohnes.
Taggeldversicherung
Der Arbeitgeber schliesst für seine Leistungen Kollektivversicherungen für ein Kranken- und Unfalltaggeld ab. Während der Aufschubszeit hat der Arbeitgeber 80% des Lohnes zu entrichten. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien je zur Hälfte.
Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können. Während Taggeldleistungen erbracht werden, ist eine Kündigung ab dem 5. Dienstjahr des Arbeitsverhältnisses während 12 Monaten ausgeschlossen; ausgenommen Artikel 337 OR.
Benachrichtigung/Arztzeugnis
Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall von voraussichtlich mehr als 3 Tagen ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis zuzustellen.
Kranktheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage angerechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.
Artikel 6.1 – 6.3 und 7.3
Krankheit
Lohnfortzahlung
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (einschliesslich Schwangerschaft) oder Unfall gewähren die Arbeitgebenden für die Dauer von 720 Tagen eine Lohnfortzahlung von 80% des Lohnes.
Taggeldversicherung
Der Arbeitgeber schliesst für seine Leistungen Kollektivversicherungen für ein Kranken- und Unfalltaggeld ab. Während der Aufschubszeit hat der Arbeitgeber 80% des Lohnes zu entrichten. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien je zur Hälfte.
Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können. Während Taggeldleistungen erbracht werden, ist eine Kündigung ab dem 5. Dienstjahr des Arbeitsverhältnisses während 12 Monaten ausgeschlossen; ausgenommen Artikel 337 OR.
Benachrichtigung/Arztzeugnis
Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall von voraussichtlich mehr als 3 Tagen ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis zuzustellen.
Kranktheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage angerechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.
Artikel 6.1 – 6.3 und 7.3
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (einschliesslich Schwangerschaft) oder Unfall gewähren die Arbeitgebenden für die Dauer von 720 Tagen eine Lohnfortzahlung von 80% des Lohnes.
Taggeldversicherung
Der Arbeitgeber schliesst für seine Leistungen Kollektivversicherungen für ein Kranken- und Unfalltaggeld ab. Während der Aufschubszeit hat der Arbeitgeber 80% des Lohnes zu entrichten. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien je zur Hälfte.
Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können. Während Taggeldleistungen erbracht werden, ist eine Kündigung ab dem 5. Dienstjahr des Arbeitsverhältnisses während 12 Monaten ausgeschlossen; ausgenommen Artikel 337 OR.
Benachrichtigung/Arztzeugnis
Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall von voraussichtlich mehr als 3 Tagen ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis zuzustellen.
Kranktheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage angerechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.
Artikel 6.1 – 6.3 und 7.3
Unfall
Lohnfortzahlung
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (einschliesslich Schwangerschaft) oder Unfall gewähren die Arbeitgebenden für die Dauer von 720 Tagen eine Lohnfortzahlung von 80% des Lohnes.
Taggeldversicherung
Der Arbeitgeber schliesst für seine Leistungen Kollektivversicherungen für ein Kranken- und Unfalltaggeld ab. Während der Aufschubszeit hat der Arbeitgeber 80% des Lohnes zu entrichten. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien je zur Hälfte.
Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können. Während Taggeldleistungen erbracht werden, ist eine Kündigung ab dem 5. Dienstjahr des Arbeitsverhältnisses während 12 Monaten ausgeschlossen; ausgenommen Artikel 337 OR.
Benachrichtigung/Arztzeugnis
Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall von voraussichtlich mehr als 3 Tagen ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis zuzustellen.
Kranktheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage angerechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.
Artikel 6.1 – 6.3 und 7.3
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (einschliesslich Schwangerschaft) oder Unfall gewähren die Arbeitgebenden für die Dauer von 720 Tagen eine Lohnfortzahlung von 80% des Lohnes.
Taggeldversicherung
Der Arbeitgeber schliesst für seine Leistungen Kollektivversicherungen für ein Kranken- und Unfalltaggeld ab. Während der Aufschubszeit hat der Arbeitgeber 80% des Lohnes zu entrichten. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien je zur Hälfte.
Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können. Während Taggeldleistungen erbracht werden, ist eine Kündigung ab dem 5. Dienstjahr des Arbeitsverhältnisses während 12 Monaten ausgeschlossen; ausgenommen Artikel 337 OR.
Benachrichtigung/Arztzeugnis
Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall von voraussichtlich mehr als 3 Tagen ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis zuzustellen.
Kranktheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage angerechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.
Artikel 6.1 – 6.3 und 7.3
Unfall
Lohnfortzahlung
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (einschliesslich Schwangerschaft) oder Unfall gewähren die Arbeitgebenden für die Dauer von 720 Tagen eine Lohnfortzahlung von 80% des Lohnes.
Taggeldversicherung
Der Arbeitgeber schliesst für seine Leistungen Kollektivversicherungen für ein Kranken- und Unfalltaggeld ab. Während der Aufschubszeit hat der Arbeitgeber 80% des Lohnes zu entrichten. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien je zur Hälfte.
Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können. Während Taggeldleistungen erbracht werden, ist eine Kündigung ab dem 5. Dienstjahr des Arbeitsverhältnisses während 12 Monaten ausgeschlossen; ausgenommen Artikel 337 OR.
Benachrichtigung/Arztzeugnis
Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall von voraussichtlich mehr als 3 Tagen ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis zuzustellen.
Kranktheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage angerechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.
Artikel 6.1 – 6.3 und 7.3
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (einschliesslich Schwangerschaft) oder Unfall gewähren die Arbeitgebenden für die Dauer von 720 Tagen eine Lohnfortzahlung von 80% des Lohnes.
Taggeldversicherung
Der Arbeitgeber schliesst für seine Leistungen Kollektivversicherungen für ein Kranken- und Unfalltaggeld ab. Während der Aufschubszeit hat der Arbeitgeber 80% des Lohnes zu entrichten. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien je zur Hälfte.
Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können. Während Taggeldleistungen erbracht werden, ist eine Kündigung ab dem 5. Dienstjahr des Arbeitsverhältnisses während 12 Monaten ausgeschlossen; ausgenommen Artikel 337 OR.
Benachrichtigung/Arztzeugnis
Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall von voraussichtlich mehr als 3 Tagen ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis zuzustellen.
Kranktheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage angerechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.
Artikel 6.1 – 6.3 und 7.3
Unfall
Lohnfortzahlung
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (einschliesslich Schwangerschaft) oder Unfall gewähren die Arbeitgebenden für die Dauer von 720 Tagen eine Lohnfortzahlung von 80% des Lohnes.
Taggeldversicherung
Der Arbeitgeber schliesst für seine Leistungen Kollektivversicherungen für ein Kranken- und Unfalltaggeld ab. Während der Aufschubszeit hat der Arbeitgeber 80% des Lohnes zu entrichten. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien je zur Hälfte.
Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können. Während Taggeldleistungen erbracht werden, ist eine Kündigung ab dem 5. Dienstjahr des Arbeitsverhältnisses während 12 Monaten ausgeschlossen; ausgenommen Artikel 337 OR.
Benachrichtigung/Arztzeugnis
Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall von voraussichtlich mehr als 3 Tagen ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis zuzustellen.
Kranktheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage angerechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.
Artikel 6.1 – 6.3 und 7.3
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (einschliesslich Schwangerschaft) oder Unfall gewähren die Arbeitgebenden für die Dauer von 720 Tagen eine Lohnfortzahlung von 80% des Lohnes.
Taggeldversicherung
Der Arbeitgeber schliesst für seine Leistungen Kollektivversicherungen für ein Kranken- und Unfalltaggeld ab. Während der Aufschubszeit hat der Arbeitgeber 80% des Lohnes zu entrichten. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien je zur Hälfte.
Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können. Während Taggeldleistungen erbracht werden, ist eine Kündigung ab dem 5. Dienstjahr des Arbeitsverhältnisses während 12 Monaten ausgeschlossen; ausgenommen Artikel 337 OR.
Benachrichtigung/Arztzeugnis
Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall von voraussichtlich mehr als 3 Tagen ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis zuzustellen.
Kranktheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage angerechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.
Artikel 6.1 – 6.3 und 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Grundausbildung (RS)
Während der obligatorischen Grundausbildung (Rekrutenschule) werden folgende Leistungen ausgerichtet:
– grundsätzlich mindestens 50% des Lohnes;
– für unterstützungspflichtige oder verheiratete Mitarbeitende mindestens 80% des Lohnes.
Zivildienst und Zivilschutz
Der zivile Ersatzdienst, Zivilschutz sowie von weiblichen Angehörigen der Armee geleisteter Militär- oder Rotkreuzdienst wird grundsätzlich dem Militärdienst gleichgestellt. Für Lohnfortzahlung gelten die gleichen Ansprüche und die gleiche Dauer wie beim Militärdienst (Artikel 6.5.1. und 6.5.3). Für freiwillige Militärdienstleistungen (Gebirgskurs, Skikurs, Wettkämpfe etc.), soweit sie ausnahmsweise nicht als Ferien abgerechnet werden, hat der Mitarbeitende keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern nur auf allfällige Leistungen der Erwerbsersatzordnung.
Übrige obligatorische Dienstleistung
Für alle übrigen obligatorischen Dienstleistungen beträgt die Lohnfortzahlung während 30 Kalendertagen innerhalb eines Kalenderjahres 100 % des Lohnes. Für Dienste, die länger dauern, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Rekrutenschule.
EO-Leistungen
Die Entschädigungen gemäss EO fallen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlungen während des Militärdienstes, Zivildienstes und Zivilschutzes nicht übersteigen.
Artikel 6.5
Während der obligatorischen Grundausbildung (Rekrutenschule) werden folgende Leistungen ausgerichtet:
– grundsätzlich mindestens 50% des Lohnes;
– für unterstützungspflichtige oder verheiratete Mitarbeitende mindestens 80% des Lohnes.
Zivildienst und Zivilschutz
Der zivile Ersatzdienst, Zivilschutz sowie von weiblichen Angehörigen der Armee geleisteter Militär- oder Rotkreuzdienst wird grundsätzlich dem Militärdienst gleichgestellt. Für Lohnfortzahlung gelten die gleichen Ansprüche und die gleiche Dauer wie beim Militärdienst (Artikel 6.5.1. und 6.5.3). Für freiwillige Militärdienstleistungen (Gebirgskurs, Skikurs, Wettkämpfe etc.), soweit sie ausnahmsweise nicht als Ferien abgerechnet werden, hat der Mitarbeitende keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern nur auf allfällige Leistungen der Erwerbsersatzordnung.
Übrige obligatorische Dienstleistung
Für alle übrigen obligatorischen Dienstleistungen beträgt die Lohnfortzahlung während 30 Kalendertagen innerhalb eines Kalenderjahres 100 % des Lohnes. Für Dienste, die länger dauern, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Rekrutenschule.
EO-Leistungen
Die Entschädigungen gemäss EO fallen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlungen während des Militärdienstes, Zivildienstes und Zivilschutzes nicht übersteigen.
Artikel 6.5
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Grundausbildung (RS)
Während der obligatorischen Grundausbildung (Rekrutenschule) werden folgende Leistungen ausgerichtet:
– grundsätzlich mindestens 50% des Lohnes;
– für unterstützungspflichtige oder verheiratete Mitarbeitende mindestens 80% des Lohnes.
Zivildienst und Zivilschutz
Der zivile Ersatzdienst, Zivilschutz sowie von weiblichen Angehörigen der Armee geleisteter Militär- oder Rotkreuzdienst wird grundsätzlich dem Militärdienst gleichgestellt. Für Lohnfortzahlung gelten die gleichen Ansprüche und die gleiche Dauer wie beim Militärdienst (Artikel 6.5.1. und 6.5.3). Für freiwillige Militärdienstleistungen (Gebirgskurs, Skikurs, Wettkämpfe etc.), soweit sie ausnahmsweise nicht als Ferien abgerechnet werden, hat der Mitarbeitende keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern nur auf allfällige Leistungen der Erwerbsersatzordnung.
Übrige obligatorische Dienstleistung
Für alle übrigen obligatorischen Dienstleistungen beträgt die Lohnfortzahlung während 30 Kalendertagen innerhalb eines Kalenderjahres 100 % des Lohnes. Für Dienste, die länger dauern, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Rekrutenschule.
EO-Leistungen
Die Entschädigungen gemäss EO fallen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlungen während des Militärdienstes, Zivildienstes und Zivilschutzes nicht übersteigen.
Artikel 6.5
Während der obligatorischen Grundausbildung (Rekrutenschule) werden folgende Leistungen ausgerichtet:
– grundsätzlich mindestens 50% des Lohnes;
– für unterstützungspflichtige oder verheiratete Mitarbeitende mindestens 80% des Lohnes.
Zivildienst und Zivilschutz
Der zivile Ersatzdienst, Zivilschutz sowie von weiblichen Angehörigen der Armee geleisteter Militär- oder Rotkreuzdienst wird grundsätzlich dem Militärdienst gleichgestellt. Für Lohnfortzahlung gelten die gleichen Ansprüche und die gleiche Dauer wie beim Militärdienst (Artikel 6.5.1. und 6.5.3). Für freiwillige Militärdienstleistungen (Gebirgskurs, Skikurs, Wettkämpfe etc.), soweit sie ausnahmsweise nicht als Ferien abgerechnet werden, hat der Mitarbeitende keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern nur auf allfällige Leistungen der Erwerbsersatzordnung.
Übrige obligatorische Dienstleistung
Für alle übrigen obligatorischen Dienstleistungen beträgt die Lohnfortzahlung während 30 Kalendertagen innerhalb eines Kalenderjahres 100 % des Lohnes. Für Dienste, die länger dauern, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Rekrutenschule.
EO-Leistungen
Die Entschädigungen gemäss EO fallen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlungen während des Militärdienstes, Zivildienstes und Zivilschutzes nicht übersteigen.
Artikel 6.5
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Grundausbildung (RS)
Während der obligatorischen Grundausbildung (Rekrutenschule) werden folgende Leistungen ausgerichtet:
– grundsätzlich mindestens 50% des Lohnes;
– für unterstützungspflichtige oder verheiratete Mitarbeitende mindestens 80% des Lohnes.
Zivildienst und Zivilschutz
Der zivile Ersatzdienst, Zivilschutz sowie von weiblichen Angehörigen der Armee geleisteter Militär- oder Rotkreuzdienst wird grundsätzlich dem Militärdienst gleichgestellt. Für Lohnfortzahlung gelten die gleichen Ansprüche und die gleiche Dauer wie beim Militärdienst (Artikel 6.5.1. und 6.5.3). Für freiwillige Militärdienstleistungen (Gebirgskurs, Skikurs, Wettkämpfe etc.), soweit sie ausnahmsweise nicht als Ferien abgerechnet werden, hat der Mitarbeitende keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern nur auf allfällige Leistungen der Erwerbsersatzordnung.
Übrige obligatorische Dienstleistung
Für alle übrigen obligatorischen Dienstleistungen beträgt die Lohnfortzahlung während 30 Kalendertagen innerhalb eines Kalenderjahres 100 % des Lohnes. Für Dienste, die länger dauern, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Rekrutenschule.
EO-Leistungen
Die Entschädigungen gemäss EO fallen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlungen während des Militärdienstes, Zivildienstes und Zivilschutzes nicht übersteigen.
Artikel 6.5
Während der obligatorischen Grundausbildung (Rekrutenschule) werden folgende Leistungen ausgerichtet:
– grundsätzlich mindestens 50% des Lohnes;
– für unterstützungspflichtige oder verheiratete Mitarbeitende mindestens 80% des Lohnes.
Zivildienst und Zivilschutz
Der zivile Ersatzdienst, Zivilschutz sowie von weiblichen Angehörigen der Armee geleisteter Militär- oder Rotkreuzdienst wird grundsätzlich dem Militärdienst gleichgestellt. Für Lohnfortzahlung gelten die gleichen Ansprüche und die gleiche Dauer wie beim Militärdienst (Artikel 6.5.1. und 6.5.3). Für freiwillige Militärdienstleistungen (Gebirgskurs, Skikurs, Wettkämpfe etc.), soweit sie ausnahmsweise nicht als Ferien abgerechnet werden, hat der Mitarbeitende keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern nur auf allfällige Leistungen der Erwerbsersatzordnung.
Übrige obligatorische Dienstleistung
Für alle übrigen obligatorischen Dienstleistungen beträgt die Lohnfortzahlung während 30 Kalendertagen innerhalb eines Kalenderjahres 100 % des Lohnes. Für Dienste, die länger dauern, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Rekrutenschule.
EO-Leistungen
Die Entschädigungen gemäss EO fallen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlungen während des Militärdienstes, Zivildienstes und Zivilschutzes nicht übersteigen.
Artikel 6.5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmerbeiträge
Die Arbeitgeber erheben von den Mitarbeitenden einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich CHF 20.-- (CHF 10.-- bei einem Beschäftigungsgrad von bis zu 50%) pro Mitarbeitenden (per Lohnabzug) zu Gunsten der Paritätischen Kommission.
Arbeitgeberbeiträge
Die Arbeitgeber leisten einen monatlichen Arbeitgeberbeitrag von CHF 5.-- pro Mitarbeitenden zu Gunsten der Paritätischen Kommission. Der Arbeitgeberbeitrag ist auf maximal CHF 4'800.-- pro Jahr und Arbeitgeber plafoniert.
Artikel 2.9
Die Arbeitgeber erheben von den Mitarbeitenden einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich CHF 20.-- (CHF 10.-- bei einem Beschäftigungsgrad von bis zu 50%) pro Mitarbeitenden (per Lohnabzug) zu Gunsten der Paritätischen Kommission.
Arbeitgeberbeiträge
Die Arbeitgeber leisten einen monatlichen Arbeitgeberbeitrag von CHF 5.-- pro Mitarbeitenden zu Gunsten der Paritätischen Kommission. Der Arbeitgeberbeitrag ist auf maximal CHF 4'800.-- pro Jahr und Arbeitgeber plafoniert.
Artikel 2.9
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmerbeiträge
Die Arbeitgeber erheben von den Mitarbeitenden einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich CHF 20.-- (CHF 10.-- bei einem Beschäftigungsgrad von bis zu 50%) pro Mitarbeitenden (per Lohnabzug) zu Gunsten der Paritätischen Kommission.
Arbeitgeberbeiträge
Die Arbeitgeber leisten einen monatlichen Arbeitgeberbeitrag von CHF 5.-- pro Mitarbeitenden zu Gunsten der Paritätischen Kommission. Der Arbeitgeberbeitrag ist auf maximal CHF 4'800.-- pro Jahr und Arbeitgeber plafoniert.
Artikel 2.9
Die Arbeitgeber erheben von den Mitarbeitenden einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich CHF 20.-- (CHF 10.-- bei einem Beschäftigungsgrad von bis zu 50%) pro Mitarbeitenden (per Lohnabzug) zu Gunsten der Paritätischen Kommission.
Arbeitgeberbeiträge
Die Arbeitgeber leisten einen monatlichen Arbeitgeberbeitrag von CHF 5.-- pro Mitarbeitenden zu Gunsten der Paritätischen Kommission. Der Arbeitgeberbeitrag ist auf maximal CHF 4'800.-- pro Jahr und Arbeitgeber plafoniert.
Artikel 2.9
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmerbeiträge
Die Arbeitgeber erheben von den Mitarbeitenden einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich CHF 20.-- (CHF 10.-- bei einem Beschäftigungsgrad von bis zu 50%) pro Mitarbeitenden (per Lohnabzug) zu Gunsten der Paritätischen Kommission.
Arbeitgeberbeiträge
Die Arbeitgeber leisten einen monatlichen Arbeitgeberbeitrag von CHF 5.-- pro Mitarbeitenden zu Gunsten der Paritätischen Kommission. Der Arbeitgeberbeitrag ist auf maximal CHF 4'800.-- pro Jahr und Arbeitgeber plafoniert.
Artikel 2.9
Die Arbeitgeber erheben von den Mitarbeitenden einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich CHF 20.-- (CHF 10.-- bei einem Beschäftigungsgrad von bis zu 50%) pro Mitarbeitenden (per Lohnabzug) zu Gunsten der Paritätischen Kommission.
Arbeitgeberbeiträge
Die Arbeitgeber leisten einen monatlichen Arbeitgeberbeitrag von CHF 5.-- pro Mitarbeitenden zu Gunsten der Paritätischen Kommission. Der Arbeitgeberbeitrag ist auf maximal CHF 4'800.-- pro Jahr und Arbeitgeber plafoniert.
Artikel 2.9
Lernende
Für die Lernenden gelten die Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Artikel 2.9. (Vollzugskostenbeitrag), 5.3. (Lohnverhandlungen) und 7.10. (Aus- und Weiterbildung).
Probezeit
Die Probezeit beträgt drei Monate. Sie kann vor Ablauf, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Zustimmung der kantonalen Behörde, ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.
Normalarbeitszeit
Es gilt die Normalarbeitszeit gemäss GAV für die Netzinfrastruktur-Branche. Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Ein ganzer Schultag entspricht einem ganzen Arbeitstag; ein halber Schultag gilt als halber Arbeitstag. Die Arbeitszeit pro Tag darf 9 Stunden nicht überschreiten (allfällige Überstunden und Schulunterricht eingerechnet).
Überzeit/Nacht- und Sonntagsarbeit
Überzeitarbeit ist von der Berufsbildnerin/vom Berufsbildner vorgängig zu genehmigen. Für geleistete Überzeitarbeit ist grundsätzlich ein Lohnzuschlag von wenigstens 25 % auszurichten. Nur im Einverständnis mit der/dem einzelnen Lernenden kann die Überzeitarbeit innerhalb der folgen-den 14 Tage und in Absprache mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Nacht- und Sonn-tagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der gesetz-lichen und GAV-Bestimmungen möglich.
Variable Arbeitszeit
Die Regelungen der variablen Arbeitszeit gelten in eingeschränkter Form auch für Lernende. Das Gleitzeitguthaben ist auf 30 Stunden begrenzt; Minussaldi sind bis –10 Stunden gestattet. Die zuständige Berufsbildnerin / der zuständige Berufsbildner kann bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitszeitliche Mass nahmen mit den Lernenden vereinbaren. Diese sollen den Kompetenzerwerb der Lernenden optimal unterstützen und dabei die betrieblichen Bedürfnisse berücksichtigen. Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/ dem Berufsbildner kann das Gleitzeitguthaben in Form von ganzen oder halben Tagen abgetragen werden. Der Gleitzeitsaldo muss auf das Ende der Lehrzeit auf null ausgeglichen werden.
Ausbildung - Berufsfachschule, Berufsmaturität und überbetriebliche Kurse
Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch. Bei Schulausfällen ab einem halben Tag und während der Schulferien arbeiten die Lernenden für den Betrieb. Der Betrieb ermöglicht Lernenden, die Berufsmaturität zu erlangen, wenn die Erreichung der betrieblichen Lernziele dadurch nicht gefährdet wird. Die vorliegenden Bestimmungen für die Berufsfachschule gelten sinngemäss auch für die Berufsmaturitätsschule. Freifächer der Berufsfachschule dürfen nur in Absprache mit der zuständigen Berufsbildnerin/dem zuständigen Berufsbildner besucht werden. Stützkurse sind befristete Zusatzunterrichte, welche von der Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb angeordnet werden können. Freifächer oder Stützkurse gelten grundsätzlich als Arbeitszeit. Der Umfang von Frei- und Stützkursen darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen. Der Besuch allfälliger überbetrieblicher Kurse ist obligatorisch.
Beurteilungsgespräche
Lernende haben Anrecht auf regelmässige, mindestens halbjährlich stattfindende Beurteilungsgespräche.
Ferien
Lernende haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr. Bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung des Lehrverhältnisses wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt (pro rata temporis). Ferien sind ausserhalb von Perioden mit Berufsfachschultagen zu beziehen. Sie sind jeweils bis zum Ende des Kalenderjahrs zu beziehen, mindestens zwei Wochen davon zusammenhängend.
Feiertage
Es gelten die Feiertage für den Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag und mindestens im Umfang des GAV für die Netzinfrastruktur-Branche.
Bezahlte Absenzen
In Ergänzung zum GAV haben die Lernenden Anspruch auf bezahlte Teilnahme an der Informationsveranstaltung zur Rekrutenaushebung (max. 1 Tag). Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner kann die bezahlte Absenz für Rekrutenaushebung bis auf 3 Tage verlängert werden. Die EO Leistungen stehen im Ausmass der Lohnfortzahlung dem Betrieb zu.
Artikel 2.2. und Anhang 1; OR 329a+e
Probezeit
Die Probezeit beträgt drei Monate. Sie kann vor Ablauf, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Zustimmung der kantonalen Behörde, ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.
Normalarbeitszeit
Es gilt die Normalarbeitszeit gemäss GAV für die Netzinfrastruktur-Branche. Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Ein ganzer Schultag entspricht einem ganzen Arbeitstag; ein halber Schultag gilt als halber Arbeitstag. Die Arbeitszeit pro Tag darf 9 Stunden nicht überschreiten (allfällige Überstunden und Schulunterricht eingerechnet).
Überzeit/Nacht- und Sonntagsarbeit
Überzeitarbeit ist von der Berufsbildnerin/vom Berufsbildner vorgängig zu genehmigen. Für geleistete Überzeitarbeit ist grundsätzlich ein Lohnzuschlag von wenigstens 25 % auszurichten. Nur im Einverständnis mit der/dem einzelnen Lernenden kann die Überzeitarbeit innerhalb der folgen-den 14 Tage und in Absprache mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Nacht- und Sonn-tagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der gesetz-lichen und GAV-Bestimmungen möglich.
Variable Arbeitszeit
Die Regelungen der variablen Arbeitszeit gelten in eingeschränkter Form auch für Lernende. Das Gleitzeitguthaben ist auf 30 Stunden begrenzt; Minussaldi sind bis –10 Stunden gestattet. Die zuständige Berufsbildnerin / der zuständige Berufsbildner kann bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitszeitliche Mass nahmen mit den Lernenden vereinbaren. Diese sollen den Kompetenzerwerb der Lernenden optimal unterstützen und dabei die betrieblichen Bedürfnisse berücksichtigen. Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/ dem Berufsbildner kann das Gleitzeitguthaben in Form von ganzen oder halben Tagen abgetragen werden. Der Gleitzeitsaldo muss auf das Ende der Lehrzeit auf null ausgeglichen werden.
Ausbildung - Berufsfachschule, Berufsmaturität und überbetriebliche Kurse
Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch. Bei Schulausfällen ab einem halben Tag und während der Schulferien arbeiten die Lernenden für den Betrieb. Der Betrieb ermöglicht Lernenden, die Berufsmaturität zu erlangen, wenn die Erreichung der betrieblichen Lernziele dadurch nicht gefährdet wird. Die vorliegenden Bestimmungen für die Berufsfachschule gelten sinngemäss auch für die Berufsmaturitätsschule. Freifächer der Berufsfachschule dürfen nur in Absprache mit der zuständigen Berufsbildnerin/dem zuständigen Berufsbildner besucht werden. Stützkurse sind befristete Zusatzunterrichte, welche von der Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb angeordnet werden können. Freifächer oder Stützkurse gelten grundsätzlich als Arbeitszeit. Der Umfang von Frei- und Stützkursen darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen. Der Besuch allfälliger überbetrieblicher Kurse ist obligatorisch.
Beurteilungsgespräche
Lernende haben Anrecht auf regelmässige, mindestens halbjährlich stattfindende Beurteilungsgespräche.
Ferien
Lernende haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr. Bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung des Lehrverhältnisses wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt (pro rata temporis). Ferien sind ausserhalb von Perioden mit Berufsfachschultagen zu beziehen. Sie sind jeweils bis zum Ende des Kalenderjahrs zu beziehen, mindestens zwei Wochen davon zusammenhängend.
Feiertage
Es gelten die Feiertage für den Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag und mindestens im Umfang des GAV für die Netzinfrastruktur-Branche.
Bezahlte Absenzen
In Ergänzung zum GAV haben die Lernenden Anspruch auf bezahlte Teilnahme an der Informationsveranstaltung zur Rekrutenaushebung (max. 1 Tag). Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner kann die bezahlte Absenz für Rekrutenaushebung bis auf 3 Tage verlängert werden. Die EO Leistungen stehen im Ausmass der Lohnfortzahlung dem Betrieb zu.
Artikel 2.2. und Anhang 1; OR 329a+e
Lernende
Für die Lernenden gelten die Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Artikel 2.9. (Vollzugskostenbeitrag), 5.3. (Lohnverhandlungen) und 7.10. (Aus- und Weiterbildung).
Probezeit
Die Probezeit beträgt drei Monate. Sie kann vor Ablauf, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Zustimmung der kantonalen Behörde, ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.
Normalarbeitszeit
Es gilt die Normalarbeitszeit gemäss GAV für die Netzinfrastruktur-Branche. Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Ein ganzer Schultag entspricht einem ganzen Arbeitstag; ein halber Schultag gilt als halber Arbeitstag. Die Arbeitszeit pro Tag darf 9 Stunden nicht überschreiten (allfällige Überstunden und Schulunterricht eingerechnet).
Überzeit/Nacht- und Sonntagsarbeit
Überzeitarbeit ist von der Berufsbildnerin/vom Berufsbildner vorgängig zu genehmigen. Für geleistete Überzeitarbeit ist grundsätzlich ein Lohnzuschlag von wenigstens 25 % auszurichten. Nur im Einverständnis mit der/dem einzelnen Lernenden kann die Überzeitarbeit innerhalb der folgen-den 14 Tage und in Absprache mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Nacht- und Sonn-tagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der gesetz-lichen und GAV-Bestimmungen möglich.
Variable Arbeitszeit
Die Regelungen der variablen Arbeitszeit gelten in eingeschränkter Form auch für Lernende. Das Gleitzeitguthaben ist auf 30 Stunden begrenzt; Minussaldi sind bis –10 Stunden gestattet. Die zuständige Berufsbildnerin / der zuständige Berufsbildner kann bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitszeitliche Mass nahmen mit den Lernenden vereinbaren. Diese sollen den Kompetenzerwerb der Lernenden optimal unterstützen und dabei die betrieblichen Bedürfnisse berücksichtigen. Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/ dem Berufsbildner kann das Gleitzeitguthaben in Form von ganzen oder halben Tagen abgetragen werden. Der Gleitzeitsaldo muss auf das Ende der Lehrzeit auf null ausgeglichen werden.
Ausbildung - Berufsfachschule, Berufsmaturität und überbetriebliche Kurse
Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch. Bei Schulausfällen ab einem halben Tag und während der Schulferien arbeiten die Lernenden für den Betrieb. Der Betrieb ermöglicht Lernenden, die Berufsmaturität zu erlangen, wenn die Erreichung der betrieblichen Lernziele dadurch nicht gefährdet wird. Die vorliegenden Bestimmungen für die Berufsfachschule gelten sinngemäss auch für die Berufsmaturitätsschule. Freifächer der Berufsfachschule dürfen nur in Absprache mit der zuständigen Berufsbildnerin/dem zuständigen Berufsbildner besucht werden. Stützkurse sind befristete Zusatzunterrichte, welche von der Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb angeordnet werden können. Freifächer oder Stützkurse gelten grundsätzlich als Arbeitszeit. Der Umfang von Frei- und Stützkursen darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen. Der Besuch allfälliger überbetrieblicher Kurse ist obligatorisch.
Beurteilungsgespräche
Lernende haben Anrecht auf regelmässige, mindestens halbjährlich stattfindende Beurteilungsgespräche.
Ferien
Lernende haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr. Bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung des Lehrverhältnisses wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt (pro rata temporis). Ferien sind ausserhalb von Perioden mit Berufsfachschultagen zu beziehen. Sie sind jeweils bis zum Ende des Kalenderjahrs zu beziehen, mindestens zwei Wochen davon zusammenhängend.
Feiertage
Es gelten die Feiertage für den Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag und mindestens im Umfang des GAV für die Netzinfrastruktur-Branche.
Bezahlte Absenzen
In Ergänzung zum GAV haben die Lernenden Anspruch auf bezahlte Teilnahme an der Informationsveranstaltung zur Rekrutenaushebung (max. 1 Tag). Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner kann die bezahlte Absenz für Rekrutenaushebung bis auf 3 Tage verlängert werden. Die EO Leistungen stehen im Ausmass der Lohnfortzahlung dem Betrieb zu.
Artikel 2.2. und Anhang 1; OR 329a+e
Probezeit
Die Probezeit beträgt drei Monate. Sie kann vor Ablauf, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Zustimmung der kantonalen Behörde, ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.
Normalarbeitszeit
Es gilt die Normalarbeitszeit gemäss GAV für die Netzinfrastruktur-Branche. Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Ein ganzer Schultag entspricht einem ganzen Arbeitstag; ein halber Schultag gilt als halber Arbeitstag. Die Arbeitszeit pro Tag darf 9 Stunden nicht überschreiten (allfällige Überstunden und Schulunterricht eingerechnet).
Überzeit/Nacht- und Sonntagsarbeit
Überzeitarbeit ist von der Berufsbildnerin/vom Berufsbildner vorgängig zu genehmigen. Für geleistete Überzeitarbeit ist grundsätzlich ein Lohnzuschlag von wenigstens 25 % auszurichten. Nur im Einverständnis mit der/dem einzelnen Lernenden kann die Überzeitarbeit innerhalb der folgen-den 14 Tage und in Absprache mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Nacht- und Sonn-tagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der gesetz-lichen und GAV-Bestimmungen möglich.
Variable Arbeitszeit
Die Regelungen der variablen Arbeitszeit gelten in eingeschränkter Form auch für Lernende. Das Gleitzeitguthaben ist auf 30 Stunden begrenzt; Minussaldi sind bis –10 Stunden gestattet. Die zuständige Berufsbildnerin / der zuständige Berufsbildner kann bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitszeitliche Mass nahmen mit den Lernenden vereinbaren. Diese sollen den Kompetenzerwerb der Lernenden optimal unterstützen und dabei die betrieblichen Bedürfnisse berücksichtigen. Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/ dem Berufsbildner kann das Gleitzeitguthaben in Form von ganzen oder halben Tagen abgetragen werden. Der Gleitzeitsaldo muss auf das Ende der Lehrzeit auf null ausgeglichen werden.
Ausbildung - Berufsfachschule, Berufsmaturität und überbetriebliche Kurse
Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch. Bei Schulausfällen ab einem halben Tag und während der Schulferien arbeiten die Lernenden für den Betrieb. Der Betrieb ermöglicht Lernenden, die Berufsmaturität zu erlangen, wenn die Erreichung der betrieblichen Lernziele dadurch nicht gefährdet wird. Die vorliegenden Bestimmungen für die Berufsfachschule gelten sinngemäss auch für die Berufsmaturitätsschule. Freifächer der Berufsfachschule dürfen nur in Absprache mit der zuständigen Berufsbildnerin/dem zuständigen Berufsbildner besucht werden. Stützkurse sind befristete Zusatzunterrichte, welche von der Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb angeordnet werden können. Freifächer oder Stützkurse gelten grundsätzlich als Arbeitszeit. Der Umfang von Frei- und Stützkursen darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen. Der Besuch allfälliger überbetrieblicher Kurse ist obligatorisch.
Beurteilungsgespräche
Lernende haben Anrecht auf regelmässige, mindestens halbjährlich stattfindende Beurteilungsgespräche.
Ferien
Lernende haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr. Bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung des Lehrverhältnisses wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt (pro rata temporis). Ferien sind ausserhalb von Perioden mit Berufsfachschultagen zu beziehen. Sie sind jeweils bis zum Ende des Kalenderjahrs zu beziehen, mindestens zwei Wochen davon zusammenhängend.
Feiertage
Es gelten die Feiertage für den Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag und mindestens im Umfang des GAV für die Netzinfrastruktur-Branche.
Bezahlte Absenzen
In Ergänzung zum GAV haben die Lernenden Anspruch auf bezahlte Teilnahme an der Informationsveranstaltung zur Rekrutenaushebung (max. 1 Tag). Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner kann die bezahlte Absenz für Rekrutenaushebung bis auf 3 Tage verlängert werden. Die EO Leistungen stehen im Ausmass der Lohnfortzahlung dem Betrieb zu.
Artikel 2.2. und Anhang 1; OR 329a+e
Lernende
Für die Lernenden gelten die Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Artikel 2.9. (Vollzugskostenbeitrag), 5.3. (Lohnverhandlungen) und 7.10. (Aus- und Weiterbildung).
Probezeit
Die Probezeit beträgt drei Monate. Sie kann vor Ablauf, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Zustimmung der kantonalen Behörde, ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.
Normalarbeitszeit
Es gilt die Normalarbeitszeit gemäss GAV für die Netzinfrastruktur-Branche. Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Ein ganzer Schultag entspricht einem ganzen Arbeitstag; ein halber Schultag gilt als halber Arbeitstag. Die Arbeitszeit pro Tag darf 9 Stunden nicht überschreiten (allfällige Überstunden und Schulunterricht eingerechnet).
Überzeit/Nacht- und Sonntagsarbeit
Überzeitarbeit ist von der Berufsbildnerin/vom Berufsbildner vorgängig zu genehmigen. Für geleistete Überzeitarbeit ist grundsätzlich ein Lohnzuschlag von wenigstens 25 % auszurichten. Nur im Einverständnis mit der/dem einzelnen Lernenden kann die Überzeitarbeit innerhalb der folgen-den 14 Tage und in Absprache mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Nacht- und Sonn-tagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der gesetz-lichen und GAV-Bestimmungen möglich.
Variable Arbeitszeit
Die Regelungen der variablen Arbeitszeit gelten in eingeschränkter Form auch für Lernende. Das Gleitzeitguthaben ist auf 30 Stunden begrenzt; Minussaldi sind bis –10 Stunden gestattet. Die zuständige Berufsbildnerin / der zuständige Berufsbildner kann bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitszeitliche Mass nahmen mit den Lernenden vereinbaren. Diese sollen den Kompetenzerwerb der Lernenden optimal unterstützen und dabei die betrieblichen Bedürfnisse berücksichtigen. Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/ dem Berufsbildner kann das Gleitzeitguthaben in Form von ganzen oder halben Tagen abgetragen werden. Der Gleitzeitsaldo muss auf das Ende der Lehrzeit auf null ausgeglichen werden.
Ausbildung - Berufsfachschule, Berufsmaturität und überbetriebliche Kurse
Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch. Bei Schulausfällen ab einem halben Tag und während der Schulferien arbeiten die Lernenden für den Betrieb. Der Betrieb ermöglicht Lernenden, die Berufsmaturität zu erlangen, wenn die Erreichung der betrieblichen Lernziele dadurch nicht gefährdet wird. Die vorliegenden Bestimmungen für die Berufsfachschule gelten sinngemäss auch für die Berufsmaturitätsschule. Freifächer der Berufsfachschule dürfen nur in Absprache mit der zuständigen Berufsbildnerin/dem zuständigen Berufsbildner besucht werden. Stützkurse sind befristete Zusatzunterrichte, welche von der Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb angeordnet werden können. Freifächer oder Stützkurse gelten grundsätzlich als Arbeitszeit. Der Umfang von Frei- und Stützkursen darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen. Der Besuch allfälliger überbetrieblicher Kurse ist obligatorisch.
Beurteilungsgespräche
Lernende haben Anrecht auf regelmässige, mindestens halbjährlich stattfindende Beurteilungsgespräche.
Ferien
Lernende haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr. Bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung des Lehrverhältnisses wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt (pro rata temporis). Ferien sind ausserhalb von Perioden mit Berufsfachschultagen zu beziehen. Sie sind jeweils bis zum Ende des Kalenderjahrs zu beziehen, mindestens zwei Wochen davon zusammenhängend.
Feiertage
Es gelten die Feiertage für den Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag und mindestens im Umfang des GAV für die Netzinfrastruktur-Branche.
Bezahlte Absenzen
In Ergänzung zum GAV haben die Lernenden Anspruch auf bezahlte Teilnahme an der Informationsveranstaltung zur Rekrutenaushebung (max. 1 Tag). Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner kann die bezahlte Absenz für Rekrutenaushebung bis auf 3 Tage verlängert werden. Die EO Leistungen stehen im Ausmass der Lohnfortzahlung dem Betrieb zu.
Artikel 2.2. und Anhang 1; OR 329a+e
Probezeit
Die Probezeit beträgt drei Monate. Sie kann vor Ablauf, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Zustimmung der kantonalen Behörde, ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.
Normalarbeitszeit
Es gilt die Normalarbeitszeit gemäss GAV für die Netzinfrastruktur-Branche. Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Ein ganzer Schultag entspricht einem ganzen Arbeitstag; ein halber Schultag gilt als halber Arbeitstag. Die Arbeitszeit pro Tag darf 9 Stunden nicht überschreiten (allfällige Überstunden und Schulunterricht eingerechnet).
Überzeit/Nacht- und Sonntagsarbeit
Überzeitarbeit ist von der Berufsbildnerin/vom Berufsbildner vorgängig zu genehmigen. Für geleistete Überzeitarbeit ist grundsätzlich ein Lohnzuschlag von wenigstens 25 % auszurichten. Nur im Einverständnis mit der/dem einzelnen Lernenden kann die Überzeitarbeit innerhalb der folgen-den 14 Tage und in Absprache mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Nacht- und Sonn-tagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der gesetz-lichen und GAV-Bestimmungen möglich.
Variable Arbeitszeit
Die Regelungen der variablen Arbeitszeit gelten in eingeschränkter Form auch für Lernende. Das Gleitzeitguthaben ist auf 30 Stunden begrenzt; Minussaldi sind bis –10 Stunden gestattet. Die zuständige Berufsbildnerin / der zuständige Berufsbildner kann bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitszeitliche Mass nahmen mit den Lernenden vereinbaren. Diese sollen den Kompetenzerwerb der Lernenden optimal unterstützen und dabei die betrieblichen Bedürfnisse berücksichtigen. Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/ dem Berufsbildner kann das Gleitzeitguthaben in Form von ganzen oder halben Tagen abgetragen werden. Der Gleitzeitsaldo muss auf das Ende der Lehrzeit auf null ausgeglichen werden.
Ausbildung - Berufsfachschule, Berufsmaturität und überbetriebliche Kurse
Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch. Bei Schulausfällen ab einem halben Tag und während der Schulferien arbeiten die Lernenden für den Betrieb. Der Betrieb ermöglicht Lernenden, die Berufsmaturität zu erlangen, wenn die Erreichung der betrieblichen Lernziele dadurch nicht gefährdet wird. Die vorliegenden Bestimmungen für die Berufsfachschule gelten sinngemäss auch für die Berufsmaturitätsschule. Freifächer der Berufsfachschule dürfen nur in Absprache mit der zuständigen Berufsbildnerin/dem zuständigen Berufsbildner besucht werden. Stützkurse sind befristete Zusatzunterrichte, welche von der Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb angeordnet werden können. Freifächer oder Stützkurse gelten grundsätzlich als Arbeitszeit. Der Umfang von Frei- und Stützkursen darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen. Der Besuch allfälliger überbetrieblicher Kurse ist obligatorisch.
Beurteilungsgespräche
Lernende haben Anrecht auf regelmässige, mindestens halbjährlich stattfindende Beurteilungsgespräche.
Ferien
Lernende haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr. Bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung des Lehrverhältnisses wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt (pro rata temporis). Ferien sind ausserhalb von Perioden mit Berufsfachschultagen zu beziehen. Sie sind jeweils bis zum Ende des Kalenderjahrs zu beziehen, mindestens zwei Wochen davon zusammenhängend.
Feiertage
Es gelten die Feiertage für den Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag und mindestens im Umfang des GAV für die Netzinfrastruktur-Branche.
Bezahlte Absenzen
In Ergänzung zum GAV haben die Lernenden Anspruch auf bezahlte Teilnahme an der Informationsveranstaltung zur Rekrutenaushebung (max. 1 Tag). Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner kann die bezahlte Absenz für Rekrutenaushebung bis auf 3 Tage verlängert werden. Die EO Leistungen stehen im Ausmass der Lohnfortzahlung dem Betrieb zu.
Artikel 2.2. und Anhang 1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Für die Lernenden gelten die Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Artikel 2.9. (Vollzugskostenbeitrag), 5.3. (Lohnverhandlungen) und 7.10. (Aus- und Weiterbildung).
Probezeit
Die Probezeit beträgt drei Monate. Sie kann vor Ablauf, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Zustimmung der kantonalen Behörde, ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.
Normalarbeitszeit
Es gilt die Normalarbeitszeit gemäss GAV für die Netzinfrastruktur-Branche. Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Ein ganzer Schultag entspricht einem ganzen Arbeitstag; ein halber Schultag gilt als halber Arbeitstag. Die Arbeitszeit pro Tag darf 9 Stunden nicht überschreiten (allfällige Überstunden und Schulunterricht eingerechnet).
Überzeit/Nacht- und Sonntagsarbeit
Überzeitarbeit ist von der Berufsbildnerin/vom Berufsbildner vorgängig zu genehmigen. Für geleistete Überzeitarbeit ist grundsätzlich ein Lohnzuschlag von wenigstens 25 % auszurichten. Nur im Einverständnis mit der/dem einzelnen Lernenden kann die Überzeitarbeit innerhalb der folgen-den 14 Tage und in Absprache mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Nacht- und Sonn-tagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der gesetz-lichen und GAV-Bestimmungen möglich.
Variable Arbeitszeit
Die Regelungen der variablen Arbeitszeit gelten in eingeschränkter Form auch für Lernende. Das Gleitzeitguthaben ist auf 30 Stunden begrenzt; Minussaldi sind bis –10 Stunden gestattet. Die zuständige Berufsbildnerin / der zuständige Berufsbildner kann bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitszeitliche Mass nahmen mit den Lernenden vereinbaren. Diese sollen den Kompetenzerwerb der Lernenden optimal unterstützen und dabei die betrieblichen Bedürfnisse berücksichtigen. Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/ dem Berufsbildner kann das Gleitzeitguthaben in Form von ganzen oder halben Tagen abgetragen werden. Der Gleitzeitsaldo muss auf das Ende der Lehrzeit auf null ausgeglichen werden.
Ausbildung - Berufsfachschule, Berufsmaturität und überbetriebliche Kurse
Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch. Bei Schulausfällen ab einem halben Tag und während der Schulferien arbeiten die Lernenden für den Betrieb. Der Betrieb ermöglicht Lernenden, die Berufsmaturität zu erlangen, wenn die Erreichung der betrieblichen Lernziele dadurch nicht gefährdet wird. Die vorliegenden Bestimmungen für die Berufsfachschule gelten sinngemäss auch für die Berufsmaturitätsschule. Freifächer der Berufsfachschule dürfen nur in Absprache mit der zuständigen Berufsbildnerin/dem zuständigen Berufsbildner besucht werden. Stützkurse sind befristete Zusatzunterrichte, welche von der Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb angeordnet werden können. Freifächer oder Stützkurse gelten grundsätzlich als Arbeitszeit. Der Umfang von Frei- und Stützkursen darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen. Der Besuch allfälliger überbetrieblicher Kurse ist obligatorisch.
Beurteilungsgespräche
Lernende haben Anrecht auf regelmässige, mindestens halbjährlich stattfindende Beurteilungsgespräche.
Ferien
Lernende haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr. Bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung des Lehrverhältnisses wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt (pro rata temporis). Ferien sind ausserhalb von Perioden mit Berufsfachschultagen zu beziehen. Sie sind jeweils bis zum Ende des Kalenderjahrs zu beziehen, mindestens zwei Wochen davon zusammenhängend.
Feiertage
Es gelten die Feiertage für den Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag und mindestens im Umfang des GAV für die Netzinfrastruktur-Branche.
Bezahlte Absenzen
In Ergänzung zum GAV haben die Lernenden Anspruch auf bezahlte Teilnahme an der Informationsveranstaltung zur Rekrutenaushebung (max. 1 Tag). Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner kann die bezahlte Absenz für Rekrutenaushebung bis auf 3 Tage verlängert werden. Die EO Leistungen stehen im Ausmass der Lohnfortzahlung dem Betrieb zu.
Artikel 2.2. und Anhang 1; OR 329a+e
Probezeit
Die Probezeit beträgt drei Monate. Sie kann vor Ablauf, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Zustimmung der kantonalen Behörde, ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.
Normalarbeitszeit
Es gilt die Normalarbeitszeit gemäss GAV für die Netzinfrastruktur-Branche. Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Ein ganzer Schultag entspricht einem ganzen Arbeitstag; ein halber Schultag gilt als halber Arbeitstag. Die Arbeitszeit pro Tag darf 9 Stunden nicht überschreiten (allfällige Überstunden und Schulunterricht eingerechnet).
Überzeit/Nacht- und Sonntagsarbeit
Überzeitarbeit ist von der Berufsbildnerin/vom Berufsbildner vorgängig zu genehmigen. Für geleistete Überzeitarbeit ist grundsätzlich ein Lohnzuschlag von wenigstens 25 % auszurichten. Nur im Einverständnis mit der/dem einzelnen Lernenden kann die Überzeitarbeit innerhalb der folgen-den 14 Tage und in Absprache mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Nacht- und Sonn-tagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der gesetz-lichen und GAV-Bestimmungen möglich.
Variable Arbeitszeit
Die Regelungen der variablen Arbeitszeit gelten in eingeschränkter Form auch für Lernende. Das Gleitzeitguthaben ist auf 30 Stunden begrenzt; Minussaldi sind bis –10 Stunden gestattet. Die zuständige Berufsbildnerin / der zuständige Berufsbildner kann bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitszeitliche Mass nahmen mit den Lernenden vereinbaren. Diese sollen den Kompetenzerwerb der Lernenden optimal unterstützen und dabei die betrieblichen Bedürfnisse berücksichtigen. Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/ dem Berufsbildner kann das Gleitzeitguthaben in Form von ganzen oder halben Tagen abgetragen werden. Der Gleitzeitsaldo muss auf das Ende der Lehrzeit auf null ausgeglichen werden.
Ausbildung - Berufsfachschule, Berufsmaturität und überbetriebliche Kurse
Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch. Bei Schulausfällen ab einem halben Tag und während der Schulferien arbeiten die Lernenden für den Betrieb. Der Betrieb ermöglicht Lernenden, die Berufsmaturität zu erlangen, wenn die Erreichung der betrieblichen Lernziele dadurch nicht gefährdet wird. Die vorliegenden Bestimmungen für die Berufsfachschule gelten sinngemäss auch für die Berufsmaturitätsschule. Freifächer der Berufsfachschule dürfen nur in Absprache mit der zuständigen Berufsbildnerin/dem zuständigen Berufsbildner besucht werden. Stützkurse sind befristete Zusatzunterrichte, welche von der Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb angeordnet werden können. Freifächer oder Stützkurse gelten grundsätzlich als Arbeitszeit. Der Umfang von Frei- und Stützkursen darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen. Der Besuch allfälliger überbetrieblicher Kurse ist obligatorisch.
Beurteilungsgespräche
Lernende haben Anrecht auf regelmässige, mindestens halbjährlich stattfindende Beurteilungsgespräche.
Ferien
Lernende haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr. Bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung des Lehrverhältnisses wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt (pro rata temporis). Ferien sind ausserhalb von Perioden mit Berufsfachschultagen zu beziehen. Sie sind jeweils bis zum Ende des Kalenderjahrs zu beziehen, mindestens zwei Wochen davon zusammenhängend.
Feiertage
Es gelten die Feiertage für den Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag und mindestens im Umfang des GAV für die Netzinfrastruktur-Branche.
Bezahlte Absenzen
In Ergänzung zum GAV haben die Lernenden Anspruch auf bezahlte Teilnahme an der Informationsveranstaltung zur Rekrutenaushebung (max. 1 Tag). Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner kann die bezahlte Absenz für Rekrutenaushebung bis auf 3 Tage verlängert werden. Die EO Leistungen stehen im Ausmass der Lohnfortzahlung dem Betrieb zu.
Artikel 2.2. und Anhang 1; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Anstellungsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage auf einen beliebigen Zeitpunkt |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat auf Monatsende |
ab dem 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate auf Monatsende |
ab dem 10. Anstellungsjahr | 3 Monate auf Monatsende |
Das Arbeitsverhältnis ist von den Parteien schriftlich zu kündigen.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen von maximal sechs Monaten entfällt die Probezeit
Artikel 3.1, 3.2 und Anhang 1
Kündigungsfrist
Anstellungsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage auf einen beliebigen Zeitpunkt |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat auf Monatsende |
ab dem 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate auf Monatsende |
ab dem 10. Anstellungsjahr | 3 Monate auf Monatsende |
Das Arbeitsverhältnis ist von den Parteien schriftlich zu kündigen.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen von maximal sechs Monaten entfällt die Probezeit
Artikel 3.1, 3.2 und Anhang 1
Kündigungsfrist
Anstellungsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage auf einen beliebigen Zeitpunkt |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat auf Monatsende |
ab dem 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate auf Monatsende |
ab dem 10. Anstellungsjahr | 3 Monate auf Monatsende |
Das Arbeitsverhältnis ist von den Parteien schriftlich zu kündigen.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen von maximal sechs Monaten entfällt die Probezeit
Artikel 3.1, 3.2 und Anhang 1
Arbeitnehmervertretung
syndicom – Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Arbeitnehmervertretung
syndicom – Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Arbeitnehmervertretung
syndicom – Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Arbeitgebervertretung
SNiv – Schweizer Netzinfrastrukturverband für Kommunikation, Energie, Transport und ICT
VFFK – Vereinigung von Firmen für Freileitungs- und Kabelanlagen
VFFK – Vereinigung von Firmen für Freileitungs- und Kabelanlagen
Arbeitgebervertretung
SNiv – Schweizer Netzinfrastrukturverband für Kommunikation, Energie, Transport und ICT
VFFK – Vereinigung von Firmen für Freileitungs- und Kabelanlagen
VFFK – Vereinigung von Firmen für Freileitungs- und Kabelanlagen
Arbeitgebervertretung
SNiv – Schweizer Netzinfrastrukturverband für Kommunikation, Energie, Transport und ICT
VFFK – Vereinigung von Firmen für Freileitungs- und Kabelanlagen
VFFK – Vereinigung von Firmen für Freileitungs- und Kabelanlagen
Aufgaben paritätische Organe
Die Beiträge werden für folgende Zwecke verwendet:
– Um- und Durchsetzung des GAV
– Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV
– Beitragserhebung (Inkasso)
– Erteilung von Rechtsauskünften zur AVE an Mitglieder und Aussenseiter
– Beiträge für die Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden
Für die Anwendung und Durchsetzung des GAV besteht eine Paritätische Kommission (PK). Die PK hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
– Lohnbuch- bzw. Baustellenkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse bei den Arbeitgebern durchzuführen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;
– auf Gesuch hin Beiträge für die Bezahlung von Kursgeldern für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden aus dem Paritätischen Fonds zu leisten;
– bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeit-nehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;
Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der PK unverzüglich zu behandeln.
Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 2.9. GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahres rechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.
Artikel 2.9 und 2.10; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
– Um- und Durchsetzung des GAV
– Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV
– Beitragserhebung (Inkasso)
– Erteilung von Rechtsauskünften zur AVE an Mitglieder und Aussenseiter
– Beiträge für die Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden
Für die Anwendung und Durchsetzung des GAV besteht eine Paritätische Kommission (PK). Die PK hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
– Lohnbuch- bzw. Baustellenkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse bei den Arbeitgebern durchzuführen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;
– auf Gesuch hin Beiträge für die Bezahlung von Kursgeldern für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden aus dem Paritätischen Fonds zu leisten;
– bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeit-nehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;
Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der PK unverzüglich zu behandeln.
Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 2.9. GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahres rechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.
Artikel 2.9 und 2.10; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Aufgaben paritätische Organe
Die Beiträge werden für folgende Zwecke verwendet:
– Um- und Durchsetzung des GAV
– Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV
– Beitragserhebung (Inkasso)
– Erteilung von Rechtsauskünften zur AVE an Mitglieder und Aussenseiter
– Beiträge für die Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden
Für die Anwendung und Durchsetzung des GAV besteht eine Paritätische Kommission (PK). Die PK hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
– Lohnbuch- bzw. Baustellenkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse bei den Arbeitgebern durchzuführen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;
– auf Gesuch hin Beiträge für die Bezahlung von Kursgeldern für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden aus dem Paritätischen Fonds zu leisten;
– bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeit-nehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;
Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der PK unverzüglich zu behandeln.
Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 2.9. GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahres rechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.
Artikel 2.9 und 2.10; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
– Um- und Durchsetzung des GAV
– Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV
– Beitragserhebung (Inkasso)
– Erteilung von Rechtsauskünften zur AVE an Mitglieder und Aussenseiter
– Beiträge für die Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden
Für die Anwendung und Durchsetzung des GAV besteht eine Paritätische Kommission (PK). Die PK hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
– Lohnbuch- bzw. Baustellenkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse bei den Arbeitgebern durchzuführen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;
– auf Gesuch hin Beiträge für die Bezahlung von Kursgeldern für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden aus dem Paritätischen Fonds zu leisten;
– bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeit-nehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;
Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der PK unverzüglich zu behandeln.
Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 2.9. GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahres rechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.
Artikel 2.9 und 2.10; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Aufgaben paritätische Organe
Die Beiträge werden für folgende Zwecke verwendet:
– Um- und Durchsetzung des GAV
– Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV
– Beitragserhebung (Inkasso)
– Erteilung von Rechtsauskünften zur AVE an Mitglieder und Aussenseiter
– Beiträge für die Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden
Für die Anwendung und Durchsetzung des GAV besteht eine Paritätische Kommission (PK). Die PK hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
– Lohnbuch- bzw. Baustellenkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse bei den Arbeitgebern durchzuführen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;
– auf Gesuch hin Beiträge für die Bezahlung von Kursgeldern für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden aus dem Paritätischen Fonds zu leisten;
– bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeit-nehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;
Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der PK unverzüglich zu behandeln.
Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 2.9. GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahres rechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.
Artikel 2.9 und 2.10; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
– Um- und Durchsetzung des GAV
– Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV
– Beitragserhebung (Inkasso)
– Erteilung von Rechtsauskünften zur AVE an Mitglieder und Aussenseiter
– Beiträge für die Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden
Für die Anwendung und Durchsetzung des GAV besteht eine Paritätische Kommission (PK). Die PK hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
– Lohnbuch- bzw. Baustellenkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse bei den Arbeitgebern durchzuführen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;
– auf Gesuch hin Beiträge für die Bezahlung von Kursgeldern für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden aus dem Paritätischen Fonds zu leisten;
– bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeit-nehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;
Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der PK unverzüglich zu behandeln.
Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 2.9. GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahres rechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.
Artikel 2.9 und 2.10; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Folge bei Vertragsverletzung
Stellt die Paritätische Kommission fest, dass Bestimmungen des GAV verletzt wurden, so hat sie den fehlbaren Arbeitgeber aufzufordern, seinen Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen.
Die PK ist berechtigt:
– eine Verwarnung auszusprechen;
– eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
– die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgeber aufzuerlegen.
Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber von künftigen Verletzungen dieses GAVs abgehalten wird. Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien:
– der Höhe des Betrages, der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
– der Art der Verletzung von nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
– ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
– der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber);
– dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber in der Zwischenzeit seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen ist.
Entspricht die Arbeitszeitkontrolle (Zeiterfassung) eines Arbeitgebers nicht einem Standard, der eine effiziente Kontrolle überhaupt zulässt, so fällt die Paritätische Kommission, je nach Grösse des Betriebes, eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- aus. In schwerwiegenden Fällen können Strafen bis zu CHF 100'000.--ausgefällt werden. Eine verhängte Konventionalstrafe sowie allfällige Kontroll- und Verfahrenskosten, sind der PK innert 30 Tagen zu zahlen. Die PK verwendet den Betrag für den Vollzug und die Durchsetzung dieses GAV. Allfällige Überschüsse sind dem Paritätischen Fonds zuzuweisen.
Artikel 2.10
Die PK ist berechtigt:
– eine Verwarnung auszusprechen;
– eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
– die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgeber aufzuerlegen.
Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber von künftigen Verletzungen dieses GAVs abgehalten wird. Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien:
– der Höhe des Betrages, der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
– der Art der Verletzung von nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
– ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
– der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber);
– dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber in der Zwischenzeit seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen ist.
Entspricht die Arbeitszeitkontrolle (Zeiterfassung) eines Arbeitgebers nicht einem Standard, der eine effiziente Kontrolle überhaupt zulässt, so fällt die Paritätische Kommission, je nach Grösse des Betriebes, eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- aus. In schwerwiegenden Fällen können Strafen bis zu CHF 100'000.--ausgefällt werden. Eine verhängte Konventionalstrafe sowie allfällige Kontroll- und Verfahrenskosten, sind der PK innert 30 Tagen zu zahlen. Die PK verwendet den Betrag für den Vollzug und die Durchsetzung dieses GAV. Allfällige Überschüsse sind dem Paritätischen Fonds zuzuweisen.
Artikel 2.10
Folge bei Vertragsverletzung
Stellt die Paritätische Kommission fest, dass Bestimmungen des GAV verletzt wurden, so hat sie den fehlbaren Arbeitgeber aufzufordern, seinen Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen.
Die PK ist berechtigt:
– eine Verwarnung auszusprechen;
– eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
– die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgeber aufzuerlegen.
Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber von künftigen Verletzungen dieses GAVs abgehalten wird. Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien:
– der Höhe des Betrages, der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
– der Art der Verletzung von nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
– ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
– der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber);
– dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber in der Zwischenzeit seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen ist.
Entspricht die Arbeitszeitkontrolle (Zeiterfassung) eines Arbeitgebers nicht einem Standard, der eine effiziente Kontrolle überhaupt zulässt, so fällt die Paritätische Kommission, je nach Grösse des Betriebes, eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- aus. In schwerwiegenden Fällen können Strafen bis zu CHF 100'000.--ausgefällt werden. Eine verhängte Konventionalstrafe sowie allfällige Kontroll- und Verfahrenskosten, sind der PK innert 30 Tagen zu zahlen. Die PK verwendet den Betrag für den Vollzug und die Durchsetzung dieses GAV. Allfällige Überschüsse sind dem Paritätischen Fonds zuzuweisen.
Artikel 2.10
Die PK ist berechtigt:
– eine Verwarnung auszusprechen;
– eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
– die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgeber aufzuerlegen.
Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber von künftigen Verletzungen dieses GAVs abgehalten wird. Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien:
– der Höhe des Betrages, der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
– der Art der Verletzung von nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
– ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
– der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber);
– dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber in der Zwischenzeit seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen ist.
Entspricht die Arbeitszeitkontrolle (Zeiterfassung) eines Arbeitgebers nicht einem Standard, der eine effiziente Kontrolle überhaupt zulässt, so fällt die Paritätische Kommission, je nach Grösse des Betriebes, eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- aus. In schwerwiegenden Fällen können Strafen bis zu CHF 100'000.--ausgefällt werden. Eine verhängte Konventionalstrafe sowie allfällige Kontroll- und Verfahrenskosten, sind der PK innert 30 Tagen zu zahlen. Die PK verwendet den Betrag für den Vollzug und die Durchsetzung dieses GAV. Allfällige Überschüsse sind dem Paritätischen Fonds zuzuweisen.
Artikel 2.10
Folge bei Vertragsverletzung
Stellt die Paritätische Kommission fest, dass Bestimmungen des GAV verletzt wurden, so hat sie den fehlbaren Arbeitgeber aufzufordern, seinen Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen.
Die PK ist berechtigt:
– eine Verwarnung auszusprechen;
– eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
– die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgeber aufzuerlegen.
Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber von künftigen Verletzungen dieses GAVs abgehalten wird. Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien:
– der Höhe des Betrages, der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
– der Art der Verletzung von nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
– ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
– der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber);
– dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber in der Zwischenzeit seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen ist.
Entspricht die Arbeitszeitkontrolle (Zeiterfassung) eines Arbeitgebers nicht einem Standard, der eine effiziente Kontrolle überhaupt zulässt, so fällt die Paritätische Kommission, je nach Grösse des Betriebes, eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- aus. In schwerwiegenden Fällen können Strafen bis zu CHF 100'000.--ausgefällt werden. Eine verhängte Konventionalstrafe sowie allfällige Kontroll- und Verfahrenskosten, sind der PK innert 30 Tagen zu zahlen. Die PK verwendet den Betrag für den Vollzug und die Durchsetzung dieses GAV. Allfällige Überschüsse sind dem Paritätischen Fonds zuzuweisen.
Artikel 2.10
Die PK ist berechtigt:
– eine Verwarnung auszusprechen;
– eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
– die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgeber aufzuerlegen.
Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber von künftigen Verletzungen dieses GAVs abgehalten wird. Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien:
– der Höhe des Betrages, der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
– der Art der Verletzung von nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
– ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
– der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber);
– dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber in der Zwischenzeit seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen ist.
Entspricht die Arbeitszeitkontrolle (Zeiterfassung) eines Arbeitgebers nicht einem Standard, der eine effiziente Kontrolle überhaupt zulässt, so fällt die Paritätische Kommission, je nach Grösse des Betriebes, eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- aus. In schwerwiegenden Fällen können Strafen bis zu CHF 100'000.--ausgefällt werden. Eine verhängte Konventionalstrafe sowie allfällige Kontroll- und Verfahrenskosten, sind der PK innert 30 Tagen zu zahlen. Die PK verwendet den Betrag für den Vollzug und die Durchsetzung dieses GAV. Allfällige Überschüsse sind dem Paritätischen Fonds zuzuweisen.
Artikel 2.10
Sozialpläne
Bei wirtschaftlichen Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen mit mindestens 20 Betroffenen ist der Betrieb gehalten, rechtzeitig einen schriftlichen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten der Entlassenen mildern soll. Die Verhandlungen über den Sozialplan sind mit den betroffenen Arbeitnehmenden zu führen. Die paritätische Kommission des GAV kann auf Verlangen sowohl des Betriebes als auch der Arbeitnehmenden beratend beigezogen werden.
Artikel 11
Artikel 11
Sozialpläne
Bei wirtschaftlichen Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen mit mindestens 20 Betroffenen ist der Betrieb gehalten, rechtzeitig einen schriftlichen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten der Entlassenen mildern soll. Die Verhandlungen über den Sozialplan sind mit den betroffenen Arbeitnehmenden zu führen. Die paritätische Kommission des GAV kann auf Verlangen sowohl des Betriebes als auch der Arbeitnehmenden beratend beigezogen werden.
Artikel 11
Artikel 11
Sozialpläne
Bei wirtschaftlichen Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen mit mindestens 20 Betroffenen ist der Betrieb gehalten, rechtzeitig einen schriftlichen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten der Entlassenen mildern soll. Die Verhandlungen über den Sozialplan sind mit den betroffenen Arbeitnehmenden zu führen. Die paritätische Kommission des GAV kann auf Verlangen sowohl des Betriebes als auch der Arbeitnehmenden beratend beigezogen werden.
Artikel 11
Artikel 11
Keine Auskünfte vorhanden