GAV für den Gleisbau

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2023 bis 31.12.2024
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2023 bis 31.03.2025
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner enthält ab sofort die Jahresauswahl 2025. (29.11.2024) / Der Mindestlohnrechner enthält ab sofort die Jahresauswahl 2024. (04.12.2023) / Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. März 2023. Erhöhung der Mindestlöhne und generelle Erhöhung der Effektivlöhne um 3.3% per 1. Januar 2023.
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Örtlicher Geltungsbereich
14449
Gilt für die ganze Schweiz

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
14449
Der Gesamtarbeitsvertrag Gleisbau gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten), die Gleisbauarbeiten ausführen. Als Gleisbauarbeiten gelten:
  1. Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleisund/oder Gleistiefbauanlagen;
  2. Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Geährdungsbereich der Bahn stattfinden.
Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die:
  1. ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönli-chen Geltungsbereich gemäss Art. 1quinquies fallen;
  2. Fahrleitungsund Stromkreislaufarbeiten ausführen.
Im Weiteren gilt die detaillierte Liste der Tätigkeiten in Anhang 5 zum GAV Gleisbau.
 
Soweit ein dem GAV Gleisbau unterstellter Betrieb dem GAV Gleisbau unterstelltes Personal eines Drittbe-triebes beschäftigt, hat ihr dieser zu bestätigen, dass die arbeitsvertraglichen Bedingungen gemäss GAV Gleisbau vollumfänglich eingehalten sind.


Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
14449
Der GAV Gleisbau gilt für die in den Betrieben nach Art. 1bis Abs. 1 und 2 GAV Gleisbau beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes). Er gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Gleisbau in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen. Ausgebildetes Sicherheitspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt wird.
 
Ausgenommen sind:
  1. Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
  2. Maschinisten von Schienenschweiss­ und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
  3. Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen;
  4. Poliere und Werkmeister;
  5. das leitende Personal;
  6. das technische und administrative Personal.. 

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
14449
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/ Weiterbildungsbeiträge (Art. 3 GAV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
14449

Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Gleisbau gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten), die Gleisbauarbeiten ausführen. Als Gleisbauarbeiten gelten:

  1. Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und/oder Gleistiefbauanlagen;
  2. Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.
Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die:
  1. ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 5 fallen.
  2. Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
14449
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes). Sie gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Gleisbau in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen. Ausgebildete Sicherheitswärter unterstehen der Allgemeinverbindlicherklärung, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden.

Ausgenommen sind:
  1. Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
  2. Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
  3. Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen;
  4. Poliere und Werkmeister;
  5. Leitendes Personal;
  6. Technisches und administratives Personal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
14449
Dieser Vertrag tritt am 1. April 2026 in Kraft und löst den Vertrag vom 1. Januar 2023 ab. Er dauert grundsätzlich bis zum 31. März 2032.
 
Tritt der GAV Gleisbau ausser Kraft, haben alle diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden sowie die unterstellten Arbeitgeber weiterhin den in Art. 3 Abs. 4 festgelegten Parifonds-Beitrag zu leisten.

Jede GAV Gleisbau Vertragspartei kann jedoch die Beitragspflicht und Leistungsberechtigung mit schriftlicher Kündigungserklärung wie folgt auflösen:
  1. im ersten Monat nach Auflösung des GAV Gleisbau auf Ende des übernächsten Monats;
  2. ab zweiten Monat nach Auflösung des GAV Gleisbau unter Einhaltung einer dreimonatigen
Wird der gültige LMV von einer seiner Vertragsparteien vorzeitig gekündigt, so kann dieser Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten von den Vertragsparteien dieses Vertrages ebenfalls aufgelöst werden.

Artikel 30
Löhne / Mindestlöhne
14449
Mindestlöhne (per 1. November 2026 allgemeinverbindlich erklärt)

Der Arbeitnehmende hat unter Vorbehalt der Spezialfälle nach Artikel 17 Absatz 6 dieses Vertrages Anspruch auf folgende Mindestlöhne (Monat/Stunde) in Schweizer Franken:

Lohnklasse Monatslohn Stundenlohn Bemerkungen
V - Vorarbeiter CHF 6'605.– CHF 37.50  
Q - Verkehrswegebauer CHF 6'062.– CHF 34.45 Lehrabgängern mit EFZ und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr um max. 15%, im 2. Jahr um max. 10% und im 3. Jahr um max. 5% gekürzt werden
A - Gleisbau-Facharbeiter CHF 5'852.– CHF 33.25 Lehrabgängern mit EBA und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C, im 2. Jahr um max. 15%, im 3. Jahr um max. 10% und im 4. Jahr um max. 5% gekürzt werden
B - Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen CHF 5'467.– CHF 31.05  
C - Gleisbauarbeiter CHF 4'952.– CHF 28.15  


Der Mindest-Stundenlohn wird wie folgt errechnet: Monatslohn gemäss Absatz 1 dieses Artikels geteilt durch 176 (der Divisor ergibt sich aus Jahrestotalstunden dividiert durch Anzahl Monate; gegenwärtig: 2112 : 12 = 176).

Tunnelarbeiten

Für Arbeiten im Tunnel wird folgende Zulage ausgerichtet:

  1. Für Arbeiten in Tunnels, die gemäss Angaben in den grafischen Fahrplänen der SBB mehr als 200 m lang sind, wird eine Vergütung von CHF 15.– ausgerichtet. Für Arbeiten in kürzeren Tunnels besteht kein Anspruch. Im Bereich unterirdisch angelegter Dienststellen mit öffentlichem Verkehr sind nur Arbeiten ausserhalb der Perronenden vergütungsberechtigt; 
  2. Der Anspruch auf die Vergütung entsteht bei einem Aufenthalt von wenigstens 3 Stunden ohne Unterbrechung in einem Tunnel oder 5 Stunden während einer Dienstschicht in einem oder mehreren Tunnels, wenn der Einsatz dort mit Unterbrechungen verbunden ist; 
  3. Während einer Dienstschicht wird die Vergütung nur ein Mal ausgerichtet; 
  4. Mit dieser Vergütung werden die zusätzlichen Erschwernisse in Tunnels wie Lärm, Schmutz, Staub, Abgase, Zugluft, Hitze, künstliche Beleuchtung, erhöhte Aufmerksamkeit usw. pauschal abgegolten. Bei Anspruch auf diese Vergütung entfällt derjenige auf die Kleiderentschädigung für das technische Personal.
Zulage für Sicherheitswärter

Wird ein Arbeitnehmer als Sicherheitschef (Ausweis muss vorhanden sein) eingesetzt, so hat er während dieses besonderen Einsatzes Anspruch auf mindestens den Lohn der Lohnklasse A.

Lohnregelungen in Sonderfällen

Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell und schriftlich (Ausnahme Buchstabe b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:

  1.  Körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
  2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Absatz 2 dieses Artikels, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige SPK Gleisbau.
  5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Gleisbaugewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet.
  6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der SPK Gleisbau im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind, für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten (...).

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Angemessenheit des Lohnsatzes kann die SPK Gleisbau angerufen werden.

Artikel  17.1, 17.2, 17.6, 19.6 und 19.7

Lohnkategorien
14449
Lohnklassen   Voraussetzungen
C Gleisbauarbeiter Gleisbauarbeiter ohne Fachkenntnisse
B Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung B.
A Gleisbau-Facharbeiter Absolventen der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker Gleisbau EBA, Gruppenführer und angelernter Maschinist mit mindestens dreijähriger Tätigkeit in dieser Funktion. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung A.
A Sicherheitswärter Wird ein Arbeitnehmer als Sicherheitschef (Ausweis muss vorhanden sein) eingesetzt, so hat er während dieses besonderen Einsatzes Anspruch auf mindestens den Lohn der Lohnklasse A.
Q Verkehrswegebauer Fachrichtung Gleisbauer mit anerkanntem Berufsausweis (eidg. Fähigkeits-Zeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis).
V Vorarbeiter Gleisbau-Facharbeiter, der vom Betrieb als Vorarbeiter anerkannt wird.

Artikel 17.2 und 19.7
13. Monatslohn
14449
Die Arbeitnehmer erhalten ab Anstellungsbeginn im Betrieb einen 13. Monatslohn. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein anteilsmässiger Anspruch. Die Auszahlung erfolgt wie nachstehend:
  1. Hat ein Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres gedauert, werden den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern Ende des Jahres 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 1) zusätzlich vergütet. Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmern sowie den Arbeitnehmern mit ausgeglichener monatlicher Zahlung wird Ende des Jahres ein durchschnittlicher Monatslohn (Berechnung siehe Tabelle im Anhang) zusätzlich ausbezahlt. Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet;
  2. Pro­rata­Auszahlung: Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert, werden den Arbeitnehmern anlässlich der letzten Lohnzahlung zusätzlich 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 1) ausgerichtet.
  3. Ferienentschädigung: Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet.
  4. Mittels schriftlicher Vereinbarung können Arbeitgeber und Arbeitnehmende festhalten, dass eine anteilsmässige, halbjährliche Auszahlung des 13. Monatslohnes erfolgen kann, auch wenn das Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres dauert. Mit quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden kann zudem eine monatliche Auszahlung des 13. Monatslohnes vereinbart werden. Die Auszahlung des 13. Monatslohnes ist in jedem Fall auf der monatlichen Lohnabrechnung separat auszuweisen.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1

Artikel 17.10; Anhang 1
Lohnauszahlung
14449
Lohnauszahlung allgemein: Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet; Arbeitnehmende haben – unabhängig ihrer Entlöhnungsart – Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung, welche neben dem Lohn auch eine Abrechnung der gearbeiteten Stunden zu enthalten hat.

Monatlich ausgeglichene Lohnauszahlung: Wird der Lohn aufgrund der gearbeiteten Stunden ausbezahlt, sind bei einem mehr als sieben Monate dauernden Arbeitsverhältnis die Stunden auf eine durchschnittliche Monatsleistung so umzurechnen, dass ein entsprechend konstanter Lohn monatlich ausgerichtet wird. Es wird dabei von folgender Berechnung ausgegangen: Stundenlohn x Jahrestotalstunden geteilt durch 12.

Artikel 17.7 und 17.8
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
14449

Bei Abweichungen von der Normalarbeitszeit sind Arbeitsstunden innerhalb der Tagesarbeit zuschlagsfrei, abgesehen von allfälligen Zuschlägen für Überstundenarbeit (Art. 12 Abs. 7), Samstagsarbeit (Art. 12 Abs. 6) oder Sonntagsarbeit (Art. 18 Abs. 2). Als Tagesarbeit gilt gemäss Arbeitsgesetz im Sommer (1. April bis 30. September) die Zeit zwischen 05.00 und 20.00 Uhr, im Winter (1. Oktober bis 31. März) zwischen 06.00 und 20.00 Uhr.

Arbeitsfreie Tage

An Sonntagen (...) sowie an Samstagen (...) wird nicht gearbeitet.

Art der Arbeit Zeitraum Zuschlag
Dauernde Nachtschichtarbeit1

Sommer: 20.00–05.00;
Winter: 20.00–06.00

CHF 48.–/Schicht
Einzelne Nachtarbeitsstunden (max. 5 Stunden)2   CHF 6.–/h
Nachtarbeit: gesetzlicher Zeitzuschlag3 23.00–06.00 Zeitzuschlag gemäss Art. 17b Arbeitsgesetz
Samstagsarbeit4   25%
Sonntagsarbeit5 Samstag 17 Uhr bis Montag 5 Uhr 50%



1 Dauernde Nachtschichtarbeit: Für dauernde Nachtschichtarbeit und Arbeit in der Nachtschicht zwischen 20.00 und 05.00 Uhr im Sommer bzw. 06.00 Uhr im Winter wird eine Zulage von CHF 48.– bezahlt.

2 Für einzelne Stunden Nachtarbeit wird, sofern es sich nicht um im Einvernehmen mit der Belegschaft vorverlegte Arbeitszeiten handelt, pro Stunde (im Maximum für fünf Stunden) CHF 6.– vergütet. Für diese Arbeiten werden keine Lohnzuschläge und weiteren Zulagen ausgerichtet, ausgenommen, wenn in den Nächten von Samstag auf Sonntag oder von Sonntag auf Montag gearbeitet wird.

3 Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr richtet sich nach Artikel 17b des Arbeitsgesetzes.

4 Alle an einem Samstag gearbeiteten Stunden geben grundsätzlich Anspruch auf einen Geldzuschlag von 25%. Allfällige höhere, vertraglich vereinbarte Zuschläge (Anhänge) bleiben vorbehalten.
Ausnahme: In Abweichung vom Grundsatz ist der Zuschlag von 25% für Samstagsarbeit für Arbeiten am Gleis nicht geschuldet, wenn aus verkehrstechnischen und/oder sicherheitstechnischen Gründen gearbeitet werden muss und in der betreffenden Kalenderwoche noch nicht fünf Arbeitstage geleistet wurden.

5 Für Arbeiten an Sonntagen (von Samstag 17 Uhr bis Montag 5 Uhr ) wird ein Zuschlag von 50 % gewährt. (...)

 

Die Zuschläge gemäss Absatz 7 Buchstabe b, Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 18 Absatz 2 sind nicht kumulierbar. Es gilt der jeweils höhere Ansatz. 

Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17, Absatz 10 dieses Vertrages): vgl. Anhang 1

Artikel 12.6, 12.7c, 18.1, 18.2, und 19.1; Anhang 1

Schichtarbeit
14449
Schichtarbeit stellt ein Arbeitszeitsystem dar, nach welchem zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmenden (Belegschaften) am gleichen Arbeitsort zeitlich gestaffelt zum Einsatz gelangen.

Schichtarbeit wird genehmigt, wenn:
  • der Betrieb (bzw. die Arbeitsgemeinschaft) in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat;
  • eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt;
  • ein Schichtplan erstellt worden ist und
  • die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind.
Das Gesuch ist der SPK Gleisbau ein zureichen und wird von dieser innert Wochenfrist nach Gesuchs eingang genehmigt, sofern die in Absatz 5 Buchstabe e erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Einem Arbeitnehmenden, der in der Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von CHF 1.– je Arbeitsstunde ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift. Im Gesuch für Schichtarbeit ist auch die Zuschlagsregelung aufzuführen.
 
Art der Arbeit Zuschlag
Schichtarbeit Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht oder Zulage von CHF 1.–/Arbeitsstunde
Dauernde Nachtschichtarbeit (20.00-05.00 im Sommer, resp. 20.00-06.00 im Winter) CHF 48.–/Nacht

Artikel 12.5 und 19
Spesenentschädigung
14449
Spesenart Entschädigung
Versetzung bei auswärtigen Arbeitsorten

die erforderlichen Aufwendungen werden vergütet (Art. 327a und 327b OR)

Baustellenzulage (ab fünfeinhalb Stunden Arbeitszeit) CHF 4.– pro Tag (bis 31.12.2026), CHF 6.50 pro Tag (ab 01.01.2027), CHF 9.– pro Tag (ab 01.01.2028)
Auslagen bei auswärtiger Arbeit (Verpflegungsentschädigung)1 CHF 16.– pro Tag
Motorfahrzeugentschädigung, auf Anordnung des Arbeitgebers2  
Personenwagen CHF –.60/km
Motorrad CHF –.45/km
Motorfahrrad CHF –.30/km


1 Wird dem Arbeitnehmer die Verpflegung zur Verfügung gestellt, entfällt die Zulage. Die dabei für die Verpflegung entstehenden Kosten werden vom Arbeitgeber getragen.

2 Der Fahrzeughalter ist gehalten, Mitarbeiter nach Möglichkeit mitzuführen.

Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten (Art. 327a und 327b OR).

Der Betrieb richtet eine Baustellenzulage pro geleisteten Arbeitstag (ab fünfeinhalb Stunden Arbeitszeit) aus. Die Baustellenzulage beträgt bis 31. Dezember 2026 CHF 4.–, ab 1. Januar 2027 CHF 6.50 und ab 1. Januar 2028 CHF 9.–.

Zur Abgeltung der Auslagen bei auswärtiger Arbeit wird allen Gleisbauarbeitern eine Zulage von CHF 16.– pro Tag vergütet. Wird dem Arbeitnehmer die Verpflegung zur Verfügung gestellt, entfällt die Zulage. Die dabei für die Verpflegung entstehenden Kosten werden vom Arbeitgeber getragen.


Artikel 19.2 – 19.4; Anhang 1

Normalarbeitszeit
14449

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich Arbeitnehmende zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten haben. Nicht als Arbeitszeit gelten:

  1. der Weg zum und vom Arbeitsort. Bezüglich Reisezeit gilt Art. 19 Abs. 5 dieses Vertrages;
  2. Pausen mit festgelegtem Arbeitsunterbruch.
Teilzeitarbeit

Ein Teilzeitarbeitsvertrag ist schriftlich abzuschliessen. Er hat den genauen Anteil der Jahressollarbeitszeit zu enthalten. Der Anteil der zuschlagsfreien Wochenarbeitszeit sowie die für Feiertage, Ferien, Krankheit, Unfall etc. anzurechnenden Stunden reduzieren sich entsprechend.

Jährliche Arbeitszeit (Jahrestotalstunden)

Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben, und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden) unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der unumgänglichen Präsenzzeiten, vorbehältlich allfälliger kürzerer Arbeitszeiten bedingt durch bahneigene Vorschriften. Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.

Arbeitszeitliche Bestimmungen

Für Feiertage, Ferien sowie individuelle Ausfalltage infolge Krankheit, Unfall und anderer Abwesenheiten werden pro Tag die Stunden gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen Arbeitszeitkalender oder von der SPK Gleisbau erstellten Arbeitszeitkalender oder der konstanten Arbeitszeitplanung angerechnet.

Beim Eintritt und beim Austritt eines Arbeitnehmers während des Jahres berechnet sich die Arbeitszeit pro rata gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen oder von der SPK Gleisbau erstellten Arbeitszeitkalender oder der konstanten Arbeitszeitplanung. Beschäftigten im Monatslohn werden beim Austritt die über dem pro-rata-Anteil der Jahressollstunden gemäss Absatz 3 liegenden Stunden zusätzlich zum Grundlohn vergütet.

Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit) 

Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 5 Buchstabe b festgelegt. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der durch die SPK Gleisbau erstellte Arbeitszeitkalender.

Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der SPK Gleisbau bis Mitte Januar des entsprechenden Jahres zuzustellen. Verletzt der Arbeitszeitkalender gesamtarbeitsvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen, kann die SPK Gleisbau begründet Einspruch erheben und weist ihn zurück.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:

  • minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden)
  • maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden)

Bei Einführung einer regelmässigen Vier- oder Viereinhalb-Tage-Woche kann die minimale wöchentliche Arbeitszeit auf 32 Stunden herabgesetzt werden.

Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Absatz 5 Buchstabe b und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochen-stunden unterschritten werden und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.

Die nachträgliche Abänderung des Arbeitszeitkalenders kann nur für die Zukunft Wirkung entfalten. Die Mitspracherechte der Arbeitnehmenden gemäss Artikel 48 Arbeitsgesetz und Artikel 69 Verordnung 1 Arbeitsgesetz sind einzuhalten. Der Arbeitszeitkalender und seine allfälligen Änderungen müssen für alle betroffenen Mitarbeitenden zugänglich sein.

Ist im Nachhinein im Vergleich zur früheren Arbeitszeitreduktion weniger Mehrarbeit erforderlich, dann geht die Differenz zu Lasten des Arbeitgebers, d.h., der Arbeitgeber darf am Jahresende den Lohn des Arbeitnehmenden nicht entsprechend kürzen, obwohl der Arbeitnehmende insgesamt weniger gearbeitet hat. Ein Übertrag in Form von Reservestunden ist nur im Rahmen der maximalen Minderstunden gemäss Art. 12 Abs 7e möglich.
Verletzt der geänderte Arbeitszeitkalender gesamtarbeitsvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen, kann die SPK Gleisbau begründet Einspruch erheben und weist ihn zurück.

Anstelle des betrieblichen oder von der SPK Gleisbau erstellten Arbeitszeitkalenders, kann ein Betrieb, erstmals per 1. Januar 2027, die jährliche Arbeitszeit gemäss diesem Artikel für den gesamten Betrieb oder einzelne Betriebsteile in einer konstanten Arbeitszeitplanung mit täglicher Normalarbeitszeit von 8,1 Stunden (40,5 Wochenstunden / 5 Arbeitstage), zuzüglich eines Anteils von maximal fünf Nullstundentagen, vorsehen.
Voraussetzung für die Anwendung einer konstanten Arbeitszeitplanung bildet die Leistung eines ausgeglichenen monatlichen Lohnes gemäss Artikel 17 Absatz 8 GAV Gleisbau.
Abweichungen von der konstanten Arbeitszeitplanung werden als Über- oder Minderstunden erfasst.


Artikel 12

Überstunden / Überzeit
14449
Überstunden und Minderstunden
  1. Die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitszeitkalender oder Arbeitszeitplanung hinaus geleisteten Stunden sind Überstunden, die zu wenig geleisteten Stunden sind Minderstunden. Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.
  2. Alle Arbeits- und Reisezeitstunden, die gesamthaft 50 Stunden pro Woche übersteigen, gelten als Überzeit und sind im Folgemonat zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
    Alle übrigen erarbeiteten Überstunden werden auf neue Rechnung vorgetragen, sofern und soweit der Gesamtsaldo 120 Überstunden nicht übersteigt. Über den Gesamtsaldo hinausgehende Überstunden sind am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen. Übersteigt die Anzahl der so ausbezahlten Überstunden im Kalenderjahr 100 Stunden, so ist jede weitere auszuzahlende Überstunde jeweils im Folgemonat zum Grundlohn mit Zuschlag von 25% zu entschädigen.
    Vorbehalten bleiben individuelle Lösungen gemäss Art. 12, Abs. 7bis GAV Gleisbau.
  3. Die Zuschläge gemäss Absatz 7 Buchstabe b, Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 18 Absatz 2 sind nicht kumulierbar. Es gilt der jeweils höhere Ansatz.
  1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden.
  2. Per Ende des Kalenderjahres (31. Dezember) entscheidet der Arbeitgeber über die Verwendung der Hälfte des vorhandenen Überstundensaldos, der Arbeitnehmer entscheidet über die andere Hälfte des vorhandenen Überstundensaldos. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können dabei entscheiden, a) die Überstunden auf dem Mehrstundenkonto zu belassen, b) die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auf Ende Januar auszuzahlen oder c) Vorbehalten bleiben individuelle Lösungen gemäss Art. 12, Abs. 7bis GAV Gleisbau. Der Arbeitnehmer kann zudem schriftlich beantragen, dass auch ohne Erreichen des Höchstsaldos von 120 Stunden unterjährig bis zu 100 Stunden zuschlagsfrei ausbezahlt werden. Der Arbeitgeber muss diesen Antrag nicht genehmigen.
    Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden allfällige Überstunden zum Grundlohn mit Zuschlag vergütet.
  3. Minderstunden (Minusstunden) dürfen Ende Monat auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und solange bei Anwendung eines Arbeitszeitkalenders der Gesamtsaldo von 20 Minderstunden oder bei Anwendung einer konstanten Arbeitszeitplanung der Gesamtsaldo von 50 Minderstunden nicht überschritten wird. Weitergehende Minderstunden verfallen zulasten des Arbeitgebers, sofern er nicht beweist, dass sie auf persönliches Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sind. Minderstunden dürfen am Ende des Arbeitsverhältnisses nur mit der Lohnforderung verrechnet werden, sofern die Minderstunden auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sind und die Verrechnung nicht unverhältnismässig ist.
Um der besonderen Situation im Gleisbau Rechnung zu tragen, kann von der bestehenden Regelung in Absatz 7 Buchstabe b über den Umfang der auf neue Rechnung vortragbaren Überstunden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für Personal in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis abgewichen werden. Zudem können die über 50 Wochenstunden gearbeiteten Stunden ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen werden, wobei der Überstundenzuschlag gemäss Absatz 7 Buchstabe b in jedem Fall auszubezahlen ist. Anders als in Absatz 7 Buchstabe d ist der Entscheid über den Umgang mit den Überstunden am Jahresende bis spätestens Ende Juni des Folgejahres zu fällen.
Das gegenseitige Einvernehmen hat in Schriftform im Voraus jeweils Anfang Kalenderjahr vorzuliegen. Über die geplanten Arbeitszeiten sind die betroffenen Arbeitnehmenden jeweils angemessen zu informieren. Analog Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b GAV Gleisbau kann bei Meinungsverschiedenheiten über die getroffene Vereinbarung die SPK Gleisbau angerufen werden.
 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können schriftlich vereinbaren, dass Überstunden auf ein Langzeitferienkonto gebucht werden.
Das Langzeitferienkonto soll den einzelnen Arbeitnehmenden ermöglichen, Zeitguthaben über längere Zeit zu äufnen und später insbesondere für zusätzlichen Urlaub, für nicht vom Parifonds Bau finanzierte berufliche Weiterbildung, persönliche Weiterbildung, Langzeiturlaub, Übernahme von Betreuungsaufgaben, vorübergehende Reduktion der Arbeitszeit und ähnliche Zwecke einzusetzen.
Dem Langzeitferienkonto können pro Kalenderjahr maximal 200 Stunden gutgeschrieben werden, namentlich durch unterjährige Zuweisung bei Erreichen des Gesamtsaldos von 120 Überstunden, sofern dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde, sowie durch Übertragung des Überstundensaldos am 31. Dezember, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies für ihren Anteil beschliessen. Vorbehalten bleiben individuelle Lösungen gemäss Art. 12, Abs. 7bis.
Dem Langzeitferienkonto können maximal 700 Stunden gutgeschrieben werden, sofern der Betrieb das Langzeitkonto finanziell absichert. Ohne eine Absicherung beträgt der maximale Saldo 200 Stunden.
Für die finanzielle Absicherung des Langzeitferienkontos überweist der Arbeitgeber den geldwerten Betrag für die verbleibende Arbeitszeit auf dem Langzeitferienkonto auf ein zweckbestimmtes Sperrkonto oder schliesst alternativ eine Versicherung für den Fall einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Bezuges ab. Der Arbeitgeber dokumentiert den Arbeitnehmer umgehend über die Absicherung.
Der ganze oder teilweise Bezug des Langzeitferienkontos durch den Arbeitnehmer ist mit dem Arbeitgeber rechtzeitig, mindestens jedoch drei Monate im Voraus, zu vereinbaren. Der Bezug soll in der Regel tageoder wochenweise erfolgen und die entsprechenden Stunden gemäss Arbeitszeitplanung werden vom Langzeitferienkonto abgebucht und als geleistete Arbeitsstunden zur Jahresarbeitszeit gerechnet. Weiter gelten die gleichen Bestimmungen wie für Ferien, jedoch ohne Möglichkeit der Ferienkürzung gemäss Art. 329b OR. Besteht am Ende des Arbeitsverhältnisses noch ein Restguthaben, so werden die verbleibenden Stunden mit dem dannzumal geltenden Grundlohn (inkl. 13. Monatslohn) ausbezahlt.

Artikel 12.7 – 12.7bis
Ferien
14449
Alterskategorie Arbeitnehmer im Monatslohn Arbeitnehmer im Stundenlohn
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 6 Wochen
(= 30 Arbeitstage)
13.0% des Lohnes
(entspricht 6 Wochen Ferien)
ab vollendetem 20. Altersjahr bis
zum vollendeten 50. Altersjahr
5 Wochen
(= 25 Arbeitstage)
10.6% des Lohnes
(entspricht 5 Wochen Ferien)
ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 6 Wochen
(= 30 Arbeitstage)
13.0% des Lohnes
(entspricht 6 Wochen Ferien)

Abrechnung

Der prozentuale Ferienlohn wird gemäss der Tabelle im Anhang berechnet. Der in Artikel 13 Absatz 1 dieses Vertrages festgesetzte prozentuale Ferienlohn wird mit jedem Zahltag auf der Lohnabrechnung gutgeschrieben. In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferien und können nachbezogen werden.

Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können schriftlich vereinbaren, dass Überstunden auf ein Langzeitferienkonto gebucht werden.
Das Langzeitferienkonto soll den einzelnen Arbeitnehmenden ermöglichen, Zeitguthaben über längere Zeit zu äufnen und später insbesondere für zusätzlichen Urlaub, für nicht vom Parifonds Bau finanzierte berufliche Weiterbildung, persönliche Weiterbildung, Langzeiturlaub, Übernahme von Betreuungsaufgaben, vorübergehende Reduktion der Arbeitszeit und ähnliche Zwecke einzusetzen.
Dem Langzeitferienkonto können pro Kalenderjahr maximal 200 Stunden gutgeschrieben werden, namentlich durch unterjährige Zuweisung bei Erreichen des Gesamtsaldos von 120 Überstunden, sofern dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde, sowie durch Übertragung des Überstundensaldos am 31. Dezember, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies für ihren Anteil beschliessen. Vorbehalten bleiben individuelle Lösungen gemäss Art. 12, Abs. 7bis.
Dem Langzeitferienkonto können maximal 700 Stunden gutgeschrieben werden, sofern der Betrieb das Langzeitkonto finanziell absichert. Ohne eine Absicherung beträgt der maximale Saldo 200 Stunden.
Für die finanzielle Absicherung des Langzeitferienkontos überweist der Arbeitgeber den geldwerten Betrag für die verbleibende Arbeitszeit auf dem Langzeitferienkonto auf ein zweckbestimmtes Sperrkonto oder schliesst alternativ eine Versicherung für den Fall einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Bezuges ab. Der Arbeitgeber dokumentiert den Arbeitnehmer umgehend über die Absicherung.
Der ganze oder teilweise Bezug des Langzeitferienkontos durch den Arbeitnehmer ist mit dem Arbeitgeber rechtzeitig, mindestens jedoch drei Monate im Voraus, zu vereinbaren. Der Bezug soll in der Regel tageoder wochenweise erfolgen und die entsprechenden Stunden gemäss Arbeitszeitplanung werden vom Langzeitferienkonto abgebucht und als geleistete Arbeitsstunden zur Jahresarbeitszeit gerechnet. Weiter gelten die gleichen Bestimmungen wie für Ferien, jedoch ohne Möglichkeit der Ferienkürzung gemäss Art. 329b OR. Besteht am Ende des Arbeitsverhältnisses noch ein Restguthaben, so werden die verbleibenden Stunden mit dem dannzumal geltenden Grundlohn (inkl. 13. Monatslohn) ausbezahlt.


Artikel 13; Anhang 1

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
14449

Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder der für mehr als drei Monate angestellt worden ist, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen:

Anlass Bezahlte Tage
Entlassung aus der Wehrpflicht ½ Tag
Entlassung aus der Wehrpflicht, sofern der Ort, an welchem die Entlassung stattfindet, so weit entfernt ist, dass die Arbeitnehmenden nicht mehr zur Arbeit erscheinen können. 1 Tag
Verheiratung der Arbeitnehmenden 2 Tage
Urlaub des anderen Elternteils bei Geburt eines Kindes. Der Bezug richtet sich nach Artikel 329g OR. Die Entschädigung der Er-werbsersatzordnung (EO) fällt dem Arbeitgeber zu. 10 Tage
Todesfall in der Familie (Ehepartner, eingetragener Partner, Kinder, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern oder Grosseltern) der Arbeitnehmenden 3 Tage
Umzug des eigenen Haushalts, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis 1 Tag


Artikel 15

Bezahlte Feiertage
14449
Entschädigungsberechtigte Feiertage

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall an bestimmten Feiertagen (mindestens acht Feiertage), sofern sie auf einen Arbeitstag (Werktag) fallen. Fallen die entchädigungsberechtigten Feiertage in die Ferien, sind sie ebenfalls zu vergüten.

Entschädigung beim Arbeitnehmer im Stundenlohn bzw. beim Arbeitnehmer mit monatlich ausgeglichener Zahlung

Massgebend für die Berechnung der Feiertagsentschädigung sind die ausfallenden Normalarbeitsstunden gemäss Artikel 12 Absatz 4 dieses Vertrages, die zum Grundlohn zu entschädigen sind. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Lohnabrechnungsperiode, in welche die Feiertage fallen.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Feiertagsentschädigung, wenn er mindestens während einer Woche vor dem Feiertag im Betrieb gearbeitet hat. Der Anspruch auf Feiertagsentschädigung entfällt, wenn der Arbeitnehmer:

  1. während der ganzen Woche, in die der Feiertag fällt, unentschuldigt der Arbeit fernbleibt;
  2. am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt nicht gearbeitet hat;
  3. von einer Krankenkasse, von der SUVA oder von der Arbeitslosenversicherung für den Feiertag ein Taggeld bezieht.
Saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter

Saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter, welche im betreffenden Kalenderjahr während mindestens sieben Monaten im Betrieb angestellt gewesen sind, erhalten die in die Weihnachts- und Neujahrswochen fallenden, entschädigungsberechtigten Feiertage (höchstens jedoch zwei) im Sinne einer Treueprämie vergütet, sofern diese Feiertage nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen.

Pauschale Entschädigung

Die Betriebe haben die Möglichkeit, anstelle der Bezahlung der Feiertage gemäss den vorstehenden Bestimmungen eine pauschale Abgeltung von 3% zu entrichten. Damit ist die Entschädigung für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen vollständig abgegolten.

Artikel 14
Bildungsurlaub
14449

5 Tage/Jahr analog zum LMV Bauhauptgewerbe (unbezahlt, resp. durch Parifonds abgedeckt)

Artikel 3, bzw. Artikel 6 des LMV

Krankheit
14449

Der Arbeitgebende ist verpflichtet, zugunsten der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.

Beginn des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitnehmenden aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten aufnehmen müssen.

Für Absenzen infolge Krankheit gilt pro Ereignis höchstens ein unbezahlter Karenztag zu Lasten des Arbeitnehmenden. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).

Die Versicherung beinhaltet folgende minimalen Leistungen
  1. 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes nach Ablauf des unbezahlten Karenztages.
  2. Taggeldleistungen bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles. Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
  3. Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, jedoch maximal während der Bezugsdauer gemäss lit. b).
  4. Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Prämien und Aufschub von Versicherungsleistungen 
  1. Die effektiven Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.
  2. Schliesst der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 60 Tagen und unter Einhaltung von einem Karenztag je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubzeit 90% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
  3. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.

    Lohnbasis/Tagesverdienst: Basis für das Taggeld ist der wegen Krank heit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall berücksichtigt.

    Artikel 21
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
14449

Urlaub des anderen Elternteils bei Geburt eines Kindes: 10 Tage. Der Bezug richtet sich nach Artikel 329g OR. Die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung (EO) fällt dem Arbeitgeber zu.

Artikel 15.1c

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
14449

Arbeitnehmende haben Anspruch auf Entschädigung während der Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Schutz- oder Zivildienst in Friedenszeiten. Die Entschädigung, bezogen auf den Stunden-, Wochen- oder Monatslohn, beträgt für:

Rekruten 80%
Durchdiener während Grundausbildung1 80%
Durchdiener-Kader während der allgemeinen Grundausbildung 80%
Durchdiener Normaldienst2 während den ersten 4 Wochen 100%
Durchdiener Normaldienst ab der 5. Woche 80%
Durchdiener-Kader während Beförderungsdienst in den ersten 4 Wochen 100%
Durchdiener-Kader während Beförderungsdienst ab der 5. Woche 80%
Normaldienst in den ersten 4 Wochen (WK) 100%
Normaldienst ab der 5. Woche 80%


1 D.h. Allgemeine Grundausbildung, Funktionsgrundausbildung und Verbandsausbildung.
2 Normaldienste heissen einerseits Armeedienste, die nicht Beförderungsdienst oder Durchdienerdienst für Kader nach Abschluss der Grundausbildung sind. Andererseits zählen dazu Zivilschutzdienst, Leiterkurse Jugend und Sport, Jungschützenleiterkurse sowie Zivildienst.

Artikel 16

Frühpensionierung
14449

Gemäss GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR).

Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
14449
Vollzugskosten und Aus/Weiterbildungsbeiträge 

Dem Parifonds Bau sind die […] Arbeitgeber und die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Ausgenommen sind Betriebe, in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis, welche einem der kantonalen, paritätischen Fonds («Fonds paritaire du secteur principal de la construction» in Genf, «Fonsopar» in Neuenburg, «Fondo formazione professionale» und «Fondo applicazione» im Tessin, «Contribution de solidarité professionnelle de l'industrie vaudoise de la construction et contribution patronale pour la relève» in der Waadt, «Paritätischer Fonds des Hoch und Tiefbaugewerbes» im Wallis) angeschlossen sind.

(...)

Alle dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden haben unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft einen Vollzugskosten- und Aus-/ Weiterbildungsbeitrag von 0,7% des massgebenden Lohnes zu leisten. Der Arbeitgeber sorgt für Einzug und Ablieferung der Beiträge an den Parifonds Bau.
Die dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag von 0,5% des massgebenden Lohnes der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden inkl. der Lernenden zu leisten.

Als massgebender Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum. Bei Arbeitnehmenden inkl. Lernenden, welche nicht der schweizerischen AHV-Pflicht unterstehen, wird der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag auf der Basis des dem AHV-pflichtigen Verdienst analogen Arbeitsentgelts berechnet. Ausgenommen sind Tätigkeiten in der Schweiz bis zu 90 Tage pro Jahr.

Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tage pro Jahr haben 0.4% der des massgebenden Lohnes (0.35% Arbeitnehmer; 0.05% Arbeitgeber) der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmer inkl. der Lernenden zu leisten, mindestens aber CHF 20.– pro Mitarbeiter und Arbeitgeber.

Artikel 3.2 und 3.4

Beitrag Frühpensionierung
14449

Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 1,5% des massgeblichen Lohnes. Im Sinne eines Sanierungsbeitrages werden zusätzlich bis zum 31.12.2019 weitere 0,5% (gesamthaft 2,0%) bzw. ab dem 01.01.2020 weitere 0,75% (gesamthaft 2,25%) des massgeblichen Lohnes von jedem unterstellten Arbeitnehmer erhoben. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden.

Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 6% des massgeblichen Lohnes.

GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR): Artikel 8

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
14449
Die Vertragsparteien dieses Gesamtarbeitsvertrages übernehmen die Regelung bezüglich der hygienischen und baulichen Anforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer sowie die notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Hygiene auf Baustellen (Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte GAV Gleisbau 5 der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen [Unterkunftsvereinbarung], Anhang 9 des gültigen LMV).

Artikel 7.2
Lernende
14449


Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 30 Tage


Überstunden:
Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.

Artikel 1, 12.7 und 13; OR 329e
Kündigungsfrist
14449
Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate) 5 Arbeitstage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
2. - 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate


Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben:

Dienstjahre Kündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 4 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 6 Monate


Artikel 8 und 9

Kündigungsschutz
14449
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber ist unter Vorbehalt von Absatz 2 und Absatz 3 dieses Artikels solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld-Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für den Arbeitnehmer Taggeldleistungen erbringt.

Kündigt die Versicherung die Einstellung der Taggeldleistungen an und ist eine Rückkehr des Arbeitnehmers an den bisherigen Arbeitsplatz gesundheitsbedingt ausgeschlossen, so können die Parteien die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung vereinbaren.

Erhält der Arbeitnehmer neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihm ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.

Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Artikel 336c Absatz 2 OR im 1. Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im 2. bis und mit 5. Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen. Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.

Verunfallt der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist so lange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.

Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.

Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionär einer Gewerkschaft ist.

Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
14449
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
14449
Vereinigung Schweizerischer Geleisebauunternehmer (VSG)
Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
Paritätische Fonds
14449
Vollzugskosten- und Aus/-Weiterbildungsbeiträge

Dem Parifonds Bau sind die Arbeitgeber und die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Ausgenommen sind Betriebe, in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis, welche einem der kantonalen, paritätischen Fonds («Fonds paritaire du secteur principal de la construction» in Genf, «Fonsopar» in Neuenburg, «Fondo formazione professionale» und «Fondo applicazione» im Tessin, «Contribution de solidarité professionnelle de l'industrie vaudoise de la construction et contribution patronale pour la relève» in der Waadt, «Paritätischer Fonds des Hoch und Tiefbaugewerbes» im Wallis) angeschlossen sind.

Der Parifonds Bau bezweckt einerseits die Deckung der Kosten im Vollzug des GAV Gleisbau sowie die Erfüllung weiterer Aufgaben vornehmlich sozialen Charakters. Andererseits bezweckt der Parifonds Bau die Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie die Unterstützung von Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Artikel 3

Aufgaben paritätische Organe
14449

Die SPK Gleisbau hat folgende Aufgaben:

  1. die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des GAV Gleisbau inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzen, sofern im GAV Gleisbau keine andere Lösung getroffen wurde;
  2. Insbesondere obliegen ihr:
    1. Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
    2. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Artikel 17 GAV Gleisbau); 
    3. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 9 zum LMV); 
    4. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb; 
    5. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkung. 

Die SPK Gleisbau führt ihre Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durch. Die SPK Gleisbau:

  1. beschliesst einen Betrieb bezüglich Einhaltung des GAV Gleisbau zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen;
  2. führt mit bevollmächtigten Mitgliedern der Kommission in der Regel unter schriftlicher Voranzeige eine Kontrolle bezüglich Einhaltung des GAV Gleisbau durch und kontrolliert die Baustellen. Sie kann diesbezüglich Unterstützung bei Paritätischen Berufskommissionen des LMV anfordern; 
  3. erstellt über ihre Inspektionstätigkeit einen Kontrollbericht, welcher dem betroffenen Betrieb zur Stellungnahme innert einer angemessenen Frist zugestellt wird; 
  4. sie kann die Aufgaben gemäss Buchstabe b und c auch durch einen spezialisierten Dritten vornehmen lassen;
  5. fasst nach Abschluss der Untersuchung einen schriftlichen Beschluss, der den eigentlichen Beschluss, eine kurze Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Im Beschluss ist festzuhalten:
    1. ob das Verfahren ohne Folgen abgeschlossen wird oder
    2. ob neben der Feststellung der Verletzung des GAV Gleisbau eine Verwarnung oder eine Sanktion nach Art. 4 dieses Anhangs ausgesprochen wird,
    3. ob eine Mitteilung an die Behörden erfolgt und
    4. die Tragung (Verlegung) der Kontroll- und Verfahrenskosten.

Die SPK Gleisbau kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.

Anhang 6: Artikel 2
Folge bei Vertragsverletzung
14449
Stellt die SPK Gleisbau fest, dass gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen verletzt wurden, so hat sie die fehlbaren Parteien aufzufordern, ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen.

Die SPK Gleisbau kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.

Die SPK Gleisbau ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen.

Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehen Sanktionen können von der SPK Gleisbau auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht (...) oder Kontrollverfahren vereitelt.

Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des GAV Gleisbau verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den GAV Gleisbau festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben

Anhang 6: Artikel 4
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
14449
Für das Inkasso, die Verwaltung und die Verwendung der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Art. 3 GAV) ist der Parifonds Bau des Schweizerischen Bauhauptgewerbes zuständig.
Der Parifonds Bau des Schweizerischen Bauhauptgewerbes ist berechtigt, alle notwendigen Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Anspruchsberechtigung auf Leistungen durchzuführen.

Es gilt die Regelung bezüglich Umsetzung des Mitwirkungsgesetzes gemäss Anhang 5 des LMV Bauhauptgewerbe.

Artikel 3 und 7
Schlichtungsverfahren
14449
Stufe Zuständiges Organ
1. Stufe Betriebsebene
2. Stufe Paritätische Kommission SPK Gleisbau
3. Stufe Schiedsgericht gemäss LMV Bauhauptgewerbe

Artikel 5
Friedenspflicht
14449

Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung, Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.

Artikel 4
Kontakt paritätische Organe
Schweizerische Paritätische Kommission Gleisbau
Weinbergstrasse 49
Postfach 198
8042 Zürich
+41 58 360 77 10
info@spk-gleisbau.ch
https://spk-gleisbau.ch/

Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Zentralsekretariat
Weltpoststrasse 20
Postfach
3000 Bern 16
+41 31 350 21 11
https://www.unia.ch/de

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14.14449 23.10.2026 01.04.2026
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