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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2020
bis 30.11.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2020 bis 30.11.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2020 bis 30.11.2021
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung.
Artikel 3.2
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung.
Artikel 3.2
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung.
Artikel 3.2
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Artikel 3.3
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Artikel 3.3
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Artikel 3.3
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Artikel 3.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.
Artikel 17.2
Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.
Artikel 17.2
Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.
Artikel 17.2
Artikel 17.2
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
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Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
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Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
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Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
(*1) Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.
Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 36; Anhang 8
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | pro Stunde bei 41 Std./Woche | pro Stunde bei 42 Std./Woche | Pro Monat |
---|---|---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | im ersten Jahr nach dem QV (*1) | CHF 25.04 | CHF 24.45 | CHF 4'450.-- |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | CHF 22.23 | CHF 21.70 | CHF 3'950.-- |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | ab 20. Altersjahr | CHF 21.67 | CHF 21.15 | CHF 3'850.-- |
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.
Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'500.-- |
- nach 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'680.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'900.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 5'100.-- |
Arbeitnehmende mit EBA | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'230.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'690.-- |
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'050.-- |
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'450.-- |
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 36; Anhang 8
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
(*1) Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.
Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 36; Anhang 8
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | pro Stunde bei 41 Std./Woche | pro Stunde bei 42 Std./Woche | Pro Monat |
---|---|---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | im ersten Jahr nach dem QV (*1) | CHF 25.04 | CHF 24.45 | CHF 4'450.-- |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | CHF 22.23 | CHF 21.70 | CHF 3'950.-- |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | ab 20. Altersjahr | CHF 21.67 | CHF 21.15 | CHF 3'850.-- |
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.
Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'500.-- |
- nach 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'680.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'900.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 5'100.-- |
Arbeitnehmende mit EBA | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'230.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'690.-- |
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'050.-- |
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'450.-- |
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 36; Anhang 8
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
(*1) Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.
Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 36; Anhang 8
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | pro Stunde bei 41 Std./Woche | pro Stunde bei 42 Std./Woche | Pro Monat |
---|---|---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | im ersten Jahr nach dem QV (*1) | CHF 25.04 | CHF 24.45 | CHF 4'450.-- |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | CHF 22.23 | CHF 21.70 | CHF 3'950.-- |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | ab 20. Altersjahr | CHF 21.67 | CHF 21.15 | CHF 3'850.-- |
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.
Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'500.-- |
- nach 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'680.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'900.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 5'100.-- |
Arbeitnehmende mit EBA | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'230.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'690.-- |
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'050.-- |
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'450.-- |
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 36; Anhang 8
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Beschreibung |
---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | im ersten Jahr nach dem QV | für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | - | für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr |
EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)
Artikel 36; Anhang 8
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Beschreibung |
---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | im ersten Jahr nach dem QV | für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | - | für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr |
EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)
Artikel 36; Anhang 8
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Beschreibung |
---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | im ersten Jahr nach dem QV | für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | - | für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr |
EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)
Artikel 36; Anhang 8
13. Monatslohn
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.
Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.
Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.
Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23:00-06:00) | |
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr) | 50% |
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr) | 10% Zeitkompensation oder -zuschlag |
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) | 50% |
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.
Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23:00-06:00) | |
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr) | 50% |
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr) | 10% Zeitkompensation oder -zuschlag |
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) | 50% |
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.
Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23:00-06:00) | |
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr) | 50% |
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr) | 10% Zeitkompensation oder -zuschlag |
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) | 50% |
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.
Artikel 26.4 – 26.6
Spesenentschädigung
Auswärtige Arbeit: Vergütung sämtlicher Spesen
Artikel 39.1
Artikel 39.1
Spesenentschädigung
Auswärtige Arbeit: Vergütung sämtlicher Spesen
Artikel 39.1
Artikel 39.1
Spesenentschädigung
Auswärtige Arbeit: Vergütung sämtlicher Spesen
Artikel 39.1
Artikel 39.1
Normalarbeitszeit
Jahresstunden | Monatsstunden | Wochenstunden |
---|---|---|
2132 | 177.7 | 41 |
2184 | 182 | 42 |
Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).
Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
Jahresstunden | Monatsstunden | Wochenstunden |
---|---|---|
2132 | 177.7 | 41 |
2184 | 182 | 42 |
Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).
Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
Jahresstunden | Monatsstunden | Wochenstunden |
---|---|---|
2132 | 177.7 | 41 |
2184 | 182 | 42 |
Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).
Artikel 23.1 und 26.2
Überstunden / Überzeit
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Artikel 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 Stunden pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis. Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gemäss Art. 27).
Artikel 26.1 – 26.3
Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Artikel 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 Stunden pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis. Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gemäss Art. 27).
Artikel 26.1 – 26.3
Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Artikel 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 Stunden pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis. Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gemäss Art. 27).
Artikel 26.1 – 26.3
Artikel 26.1 – 26.3
Ferien
Dauer der Ferien pro Kalenderjahr (in Arbeitstagen):
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.
Lernende Kanton Genf:
Artikel 27
Alterskategorie | bei 41 Std./Woche | bei 42 Std./Woche |
---|---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 25 Arbeitstage |
ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb | 30 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
Lernende Kanton Genf:
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Artikel 27
Ferien
Dauer der Ferien pro Kalenderjahr (in Arbeitstagen):
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.
Lernende Kanton Genf:
Artikel 27
Alterskategorie | bei 41 Std./Woche | bei 42 Std./Woche |
---|---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 25 Arbeitstage |
ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb | 30 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
Lernende Kanton Genf:
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Artikel 27
Ferien
Dauer der Ferien pro Kalenderjahr (in Arbeitstagen):
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.
Lernende Kanton Genf:
Artikel 27
Alterskategorie | bei 41 Std./Woche | bei 42 Std./Woche |
---|---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 25 Arbeitstage |
ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb | 30 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
Lernende Kanton Genf:
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Artikel 27
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern | 1 Tag |
Ausmusterung | 1/2 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend | 1 Tag |
Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern | 1 Tag |
Ausmusterung | 1/2 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend | 1 Tag |
Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern | 1 Tag |
Ausmusterung | 1/2 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend | 1 Tag |
Artikel 32.1
Bezahlte Feiertage
Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,
Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.
Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1
Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.
Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1
Bezahlte Feiertage
Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,
Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.
Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1
Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.
Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1
Bezahlte Feiertage
Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,
Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.
Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1
Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.
Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1
Bildungsurlaub
Für fachbezogene berufliche Weiterbildung haben die Arbeitnehmer sowie die von Arbeitnehmerseite gewählten Betriebskommissions- und Stiftungsratsmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Anspruch ist für die nächsten 3 Folgejahre übertragbar. Der Kursbesuch muss mit dem Arbeitgeber rechtzeitig abgesprochen werden. Nach erfolgtem Kursbesuch ist eine Bestätigung beizubringen.
Artikel 22.1
Artikel 22.1
Bildungsurlaub
Für fachbezogene berufliche Weiterbildung haben die Arbeitnehmer sowie die von Arbeitnehmerseite gewählten Betriebskommissions- und Stiftungsratsmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Anspruch ist für die nächsten 3 Folgejahre übertragbar. Der Kursbesuch muss mit dem Arbeitgeber rechtzeitig abgesprochen werden. Nach erfolgtem Kursbesuch ist eine Bestätigung beizubringen.
Artikel 22.1
Artikel 22.1
Bildungsurlaub
Für fachbezogene berufliche Weiterbildung haben die Arbeitnehmer sowie die von Arbeitnehmerseite gewählten Betriebskommissions- und Stiftungsratsmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Anspruch ist für die nächsten 3 Folgejahre übertragbar. Der Kursbesuch muss mit dem Arbeitgeber rechtzeitig abgesprochen werden. Nach erfolgtem Kursbesuch ist eine Bestätigung beizubringen.
Artikel 22.1
Artikel 22.1
Krankheit
Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41 – 42
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41 – 42
Krankheit
Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41 – 42
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41 – 42
Krankheit
Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41 – 42
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41 – 42
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 32.1
Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 32.1
Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 32.1
Artikel 32.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
Rekrutenschule | ||
für Ledige ohne Unterstützunspflicht | 50% | |
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Übrige Militärdienstleistungen | ||
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr | 100% | |
danach | 80% | |
Durchdiener: 1 Monat | 100%, danach EO-Leistungen |
Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
Rekrutenschule | ||
für Ledige ohne Unterstützunspflicht | 50% | |
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Übrige Militärdienstleistungen | ||
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr | 100% | |
danach | 80% | |
Durchdiener: 1 Monat | 100%, danach EO-Leistungen |
Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
Rekrutenschule | ||
für Ledige ohne Unterstützunspflicht | 50% | |
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Übrige Militärdienstleistungen | ||
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr | 100% | |
danach | 80% | |
Durchdiener: 1 Monat | 100%, danach EO-Leistungen |
Artikel 44.1
Pensionsregelungen
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.
Artikel 31
Artikel 31
Pensionsregelungen
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.
Artikel 31
Artikel 31
Pensionsregelungen
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.
Artikel 31
Artikel 31
Frühpensionierung
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.
Artikel 31
Artikel 31
Frühpensionierung
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.
Artikel 31
Artikel 31
Frühpensionierung
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.
Artikel 31
Artikel 31
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--).
Artikel 18.1 – 18.3
Artikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--).
Artikel 18.1 – 18.3
Artikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--).
Artikel 18.1 – 18.3
Artikel 18.1 – 18.3
Lernende
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kanton Genf
Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kanton Genf
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Lernende
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kanton Genf
Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kanton Genf
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Lernende
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kanton Genf
Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kanton Genf
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Junge Arbeitnehmende
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 27.1; OR 329a+e
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 27.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 27.1; OR 329a+e
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 27.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 27.1; OR 329a+e
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 27.1; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 48
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 48
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 48
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
VSCI - Schweizerischer Carrosserieverband
Arbeitgebervertretung
VSCI - Schweizerischer Carrosserieverband
Arbeitgebervertretung
VSCI - Schweizerischer Carrosserieverband
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.
Artikel 8.3
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.
Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.
Artikel 8.3
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.
Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.
Artikel 8.3
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.
Artikel 8.3
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitgeber werden zur Nachzahlung aufgefordert; Möglichkeit staatliche und staatlich subventionierte Arbeiten sowie die Beschäftiung bewilligungspflichtiger AusländerInnen zu sperren; zudem, Möglichkeit der Konventionalstrafen.
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.
Artikel 9
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitgeber werden zur Nachzahlung aufgefordert; Möglichkeit staatliche und staatlich subventionierte Arbeiten sowie die Beschäftiung bewilligungspflichtiger AusländerInnen zu sperren; zudem, Möglichkeit der Konventionalstrafen.
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.
Artikel 9
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitgeber werden zur Nachzahlung aufgefordert; Möglichkeit staatliche und staatlich subventionierte Arbeiten sowie die Beschäftiung bewilligungspflichtiger AusländerInnen zu sperren; zudem, Möglichkeit der Konventionalstrafen.
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.
Artikel 9
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.
Artikel 9
Sozialpläne
Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Situationen sind berechtigt, einen Antrag für individuelle betriebliche Lösungen zu stellen. Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.
Artikel 12.3 und 52
Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Situationen sind berechtigt, einen Antrag für individuelle betriebliche Lösungen zu stellen. Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.
Artikel 12.3 und 52
Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Situationen sind berechtigt, einen Antrag für individuelle betriebliche Lösungen zu stellen. Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.
Artikel 12.3 und 52
Artikel 12.3 und 52
Schlichtungsverfahren
{nonave}|Stufe| zuständiges Organ|
|1. Stufe| Betriebsebene|
|2. Stufe| Paritätische Berufskommission|
|3. Stufe| Paritätische Landeskommission|
|4. Stufe| Schiedsgericht|
*Artikel 11*{/nonave}
Schlichtungsverfahren
{nonave}|Stufe| zuständiges Organ|
|1. Stufe| Betriebsebene|
|2. Stufe| Paritätische Berufskommission|
|3. Stufe| Paritätische Landeskommission|
|4. Stufe| Schiedsgericht|
*Artikel 11*{/nonave}
Schlichtungsverfahren
{nonave}|Stufe| zuständiges Organ|
|1. Stufe| Betriebsebene|
|2. Stufe| Paritätische Berufskommission|
|3. Stufe| Paritätische Landeskommission|
|4. Stufe| Schiedsgericht|
*Artikel 11*{/nonave}
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