GAV für das Schweizerische Carrosseriegewerbe

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.12.2021 bis 30.06.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2021 bis 30.06.2022
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2024: CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (17.11.2023) / Neu im Kanton Tessin: Ab 1. Dezember 2023 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Handel mit Motorfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen (NOGA 45) neu CHF 19.50 /Stunde, resp. CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. (07.11.2023) / Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Dezember 2022 je nach Wirtschaftszweig zwischen CHF 19.00 und CHF 19.50/Stunde, resp. zwischen CHF 17.54 und CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. (28.12.2022) /Neu im Kanton Tessin: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Dezember 2021 je nach Wirtschaftszweig zwischen CHF 19.00 und CHF 19.50/Stunde, resp. zwischen CHF 17.54 und CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt.
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Örtlicher Geltungsbereich
11492
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
11896
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
12232
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
12393
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
12504
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
12561
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
12599
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
12877
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11492
Gilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
11896
Gilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
12232
Gilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
12393
Gilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
12504
Gilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
12561
Gilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
12599
Gilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
12877
Gilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
11492
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
11896
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
12232
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
12393
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
12504
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
12561
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
12599
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
12877
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Artikel 3.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11492
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11896
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12232
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12393
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12504
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12561
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12599
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12877
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11492
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11896
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12232
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12393
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12504
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12561
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12599
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12877
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11492
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11896
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12232
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12393
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12504
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12561
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12599
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12877
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11492
Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.

Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11896
Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.

Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12232
Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.

Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12393
Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.

Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12504
Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.

Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12561
Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.

Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12599
Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.

Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12877
Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.

Artikel 17.2
Kontakt paritätische Organe
11492
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
11896
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
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12232
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
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3000 Bern 15
031 350 23 57
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Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
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3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
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Weltpoststrasse 20
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3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
12561
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
12599
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
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Kontakt paritätische Organe
12877
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
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www.plk-carrosserie.ch
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Kontakt Arbeitnehmervertretung
11492
Unia:
Yannick Egger
031 350 24 73
yannick.egger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11896
Unia:
Yannick Egger
031 350 24 73
yannick.egger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12232
Unia:
Yannick Egger
031 350 24 73
yannick.egger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12393
Unia:
Yannick Egger
031 350 24 73
yannick.egger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12504
Unia:
Yannick Egger
031 350 24 73
yannick.egger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12561
Unia:
Yannick Egger
031 350 24 73
yannick.egger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12599
Unia:
Yannick Egger
031 350 24 73
yannick.egger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12877
Unia:
Yannick Egger
031 350 24 73
yannick.egger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
11492
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Erfahrung pro Stunde bei 41 Std./Woche pro Stunde bei 42 Std./Woche Pro Monat
Arbeitnehmer mit EFZ 1im ersten Jahr nach dem QV CHF 25.04 CHF 24.45 CHF 4'450.--
Arbeitnehmer mit EBA im ersten Jahr nach Abschluss CHF 22.23 CHF 21.70 CHF 3'950.--
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss ab 20. Altersjahr CHF 21.67 CHF 21.15 CHF 3'850.--


1Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.


Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP):  
- 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'500.--
- nach 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'680.--
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'900.--
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 5'100.--
Arbeitnehmende mit EBA  
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'150.--
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'230.--
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 4'690.--
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP):  
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'050.--
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'150.--
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis CHF 4'450.--
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--
- im 3. Jahr der Lehre CHF 1'000.--
- im 4. Jahr der Lehre CHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019. Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.
Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.
Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.

www.ti.ch/salario-minimo

Artikel 36; Anhang 8

Löhne / Mindestlöhne
11896
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Erfahrung pro Stunde bei 41 Std./Woche pro Stunde bei 42 Std./Woche Pro Monat
Arbeitnehmer mit EFZ 1im ersten Jahr nach dem QV CHF 25.04 CHF 24.45 CHF 4'450.--
Arbeitnehmer mit EBA im ersten Jahr nach Abschluss CHF 22.23 CHF 21.70 CHF 3'950.--
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss ab 20. Altersjahr CHF 21.67 CHF 21.15 CHF 3'850.--


1Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.


Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP):  
- 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'500.--
- nach 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'680.--
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'900.--
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 5'100.--
Arbeitnehmende mit EBA  
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'150.--
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'230.--
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 4'690.--
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP):  
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'050.--
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'150.--
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis CHF 4'450.--
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--
- im 3. Jahr der Lehre CHF 1'000.--
- im 4. Jahr der Lehre CHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019. Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.
Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.
Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.

www.ti.ch/salario-minimo

Artikel 36; Anhang 8

Löhne / Mindestlöhne
12232
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Erfahrung pro Stunde bei 41 Std./Woche pro Stunde bei 42 Std./Woche Pro Monat
Arbeitnehmer mit EFZ 1im ersten Jahr nach dem QV CHF 25.04 CHF 24.45 CHF 4'450.--
Arbeitnehmer mit EBA im ersten Jahr nach Abschluss CHF 22.23 CHF 21.70 CHF 3'950.--
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss ab 20. Altersjahr CHF 21.67 CHF 21.15 CHF 3'850.--


1Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.


Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP):  
- 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'500.--
- nach 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'680.--
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'900.--
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 5'100.--
Arbeitnehmende mit EBA  
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'150.--
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'230.--
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 4'690.--
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP):  
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'050.--
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'150.--
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis CHF 4'450.--
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--
- im 3. Jahr der Lehre CHF 1'000.--
- im 4. Jahr der Lehre CHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019. Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.
Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.
Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.

www.ti.ch/salario-minimo

Artikel 36; Anhang 8

Löhne / Mindestlöhne
12393
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Erfahrung pro Stunde bei 41 Std./Woche pro Stunde bei 42 Std./Woche Pro Monat
Arbeitnehmer mit EFZ 1im ersten Jahr nach dem QV CHF 25.04 CHF 24.45 CHF 4'450.--
Arbeitnehmer mit EBA im ersten Jahr nach Abschluss CHF 22.23 CHF 21.70 CHF 3'950.--
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss ab 20. Altersjahr CHF 21.67 CHF 21.15 CHF 3'850.--


1Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.


Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP):  
- 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'500.--
- nach 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'680.--
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'900.--
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 5'100.--
Arbeitnehmende mit EBA  
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'150.--
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'230.--
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 4'690.--
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP):  
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'050.--
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'150.--
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis CHF 4'450.--
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--
- im 3. Jahr der Lehre CHF 1'000.--
- im 4. Jahr der Lehre CHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019. Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.
Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.
Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.

www.ti.ch/salario-minimo

Artikel 36; Anhang 8

Löhne / Mindestlöhne
12504
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Erfahrung pro Stunde bei 41 Std./Woche pro Stunde bei 42 Std./Woche Pro Monat
Arbeitnehmer mit EFZ 1im ersten Jahr nach dem QV CHF 25.04 CHF 24.45 CHF 4'450.--
Arbeitnehmer mit EBA im ersten Jahr nach Abschluss CHF 22.23 CHF 21.70 CHF 3'950.--
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss ab 20. Altersjahr CHF 21.67 CHF 21.15 CHF 3'850.--


1Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.


Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP):  
- 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'500.--
- nach 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'680.--
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'900.--
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 5'100.--
Arbeitnehmende mit EBA  
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'150.--
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'230.--
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 4'690.--
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP):  
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'050.--
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'150.--
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis CHF 4'450.--
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--
- im 3. Jahr der Lehre CHF 1'000.--
- im 4. Jahr der Lehre CHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019. Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.
Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.
Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.

www.ti.ch/salario-minimo

Artikel 36; Anhang 8

Löhne / Mindestlöhne
12561
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Erfahrung pro Stunde bei 41 Std./Woche pro Stunde bei 42 Std./Woche Pro Monat
Arbeitnehmer mit EFZ im ersten Jahr nach dem QV CHF 25.04 CHF 24.45 CHF 4'450.–
Arbeitnehmer mit EBA im ersten Jahr nach Abschluss CHF 22.23 CHF 21.70 CHF 3'950.–
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss ab 20. Altersjahr CHF 21.67 CHF 21.15 CHF 3'850.–


Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.


Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP):  
- 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'500.–
- nach 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'680.–
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'900.–
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 5'100.–
Arbeitnehmende mit EBA  
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'150.–
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'230.–
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 4'690.–
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP):  
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'050.–
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'150.–
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis CHF 4'450.–
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.–
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.–
- im 3. Jahr der Lehre CHF 1'000.–
- im 4. Jahr der Lehre CHF 1'300.–
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.–
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.–

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.
Der kantonale Mindestlohn beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Ab 1. Dezember 2023 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Handel mit Motorfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen (NOGA 45) neu CHF 19.50 /Stunde, resp. CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Dezember 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Handel mit Motorfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen (NOGA 45) neu CHF 19.00 /Stunde, resp. CHF 17.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht, wenn ein ave GAV Mindestlöhne vorsieht. Da im GAV zwar Mindestlöhne vorgesehen sind, diese aber nicht für alle gelten, kommt in diesen Fällen der kantonale Mindestlohn zur Anwendung. 

Artikel 36; Anhang 8

Löhne / Mindestlöhne
12599
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Erfahrung pro Stunde bei 41 Std./Woche pro Stunde bei 42 Std./Woche Pro Monat
Arbeitnehmer mit EFZ im ersten Jahr nach dem QV CHF 25.04 CHF 24.45 CHF 4'450.–
Arbeitnehmer mit EBA im ersten Jahr nach Abschluss CHF 22.23 CHF 21.70 CHF 3'950.–
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss ab 20. Altersjahr CHF 21.67 CHF 21.15 CHF 3'850.–


Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.


Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP):  
- 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'500.–
- nach 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'680.–
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'900.–
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 5'100.–
Arbeitnehmende mit EBA  
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'150.–
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'230.–
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 4'690.–
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP):  
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'050.–
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'150.–
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis CHF 4'450.–
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.–
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.–
- im 3. Jahr der Lehre CHF 1'000.–
- im 4. Jahr der Lehre CHF 1'300.–
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.–
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.–

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.
Der kantonale Mindestlohn beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Ab 1. Dezember 2023 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Handel mit Motorfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen (NOGA 45) neu CHF 19.50 /Stunde, resp. CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Dezember 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Handel mit Motorfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen (NOGA 45) neu CHF 19.00 /Stunde, resp. CHF 17.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht, wenn ein ave GAV Mindestlöhne vorsieht. Da im GAV zwar Mindestlöhne vorgesehen sind, diese aber nicht für alle gelten, kommt in diesen Fällen der kantonale Mindestlohn zur Anwendung.

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 36; Anhang 8

Löhne / Mindestlöhne
12877
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Erfahrung pro Stunde bei 41 Std./Woche pro Stunde bei 42 Std./Woche Pro Monat
Arbeitnehmer mit EFZ im ersten Jahr nach dem QV CHF 25.04 CHF 24.45 CHF 4'450.–
Arbeitnehmer mit EBA im ersten Jahr nach Abschluss CHF 22.23 CHF 21.70 CHF 3'950.–
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss ab 20. Altersjahr CHF 21.67 CHF 21.15 CHF 3'850.–


Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.


Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP):  
- 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'500.–
- nach 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'680.–
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'900.–
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 5'100.–
Arbeitnehmende mit EBA  
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'150.–
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'230.–
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 4'690.–
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP):  
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'050.–
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'150.–
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis CHF 4'450.–
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.–
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.–
- im 3. Jahr der Lehre CHF 1'000.–
- im 4. Jahr der Lehre CHF 1'300.–
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.–
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.–

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.
Der kantonale Mindestlohn beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Ab 1. Dezember 2023 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Handel mit Motorfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen (NOGA 45) neu CHF 19.50 /Stunde, resp. CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Dezember 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Handel mit Motorfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen (NOGA 45) neu CHF 19.00 /Stunde, resp. CHF 17.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht, wenn ein ave GAV Mindestlöhne vorsieht. Da im GAV zwar Mindestlöhne vorgesehen sind, diese aber nicht für alle gelten, kommt in diesen Fällen der kantonale Mindestlohn zur Anwendung.

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 36; Anhang 8

Lohnkategorien
11492
Mitarbeiterkategorie Erfahrung Beschreibung
Arbeitnehmer mit EFZ im ersten Jahr nach dem QV für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ)
Arbeitnehmer mit EBA im ersten Jahr nach Abschluss für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA)
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss

ab 20. Altersjahr

für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr


EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)

Artikel 36; Anhang 8

Lohnkategorien
11896
Mitarbeiterkategorie Erfahrung Beschreibung
Arbeitnehmer mit EFZ im ersten Jahr nach dem QV für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ)
Arbeitnehmer mit EBA im ersten Jahr nach Abschluss für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA)
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss

ab 20. Altersjahr

für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr


EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)

Artikel 36; Anhang 8

Lohnkategorien
12232
Mitarbeiterkategorie Erfahrung Beschreibung
Arbeitnehmer mit EFZ im ersten Jahr nach dem QV für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ)
Arbeitnehmer mit EBA im ersten Jahr nach Abschluss für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA)
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss

ab 20. Altersjahr

für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr


EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)

Artikel 36; Anhang 8

Lohnkategorien
12393
Mitarbeiterkategorie Erfahrung Beschreibung
Arbeitnehmer mit EFZ im ersten Jahr nach dem QV für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ)
Arbeitnehmer mit EBA im ersten Jahr nach Abschluss für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA)
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss

ab 20. Altersjahr

für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr


EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)

Artikel 36; Anhang 8

Lohnkategorien
12504
Mitarbeiterkategorie Erfahrung Beschreibung
Arbeitnehmer mit EFZ im ersten Jahr nach dem QV für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ)
Arbeitnehmer mit EBA im ersten Jahr nach Abschluss für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA)
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss

ab 20. Altersjahr

für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr


EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)

Artikel 36; Anhang 8

Lohnkategorien
12561
Mitarbeiterkategorie Erfahrung Beschreibung
Arbeitnehmer mit EFZ im ersten Jahr nach dem QV für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ)
Arbeitnehmer mit EBA im ersten Jahr nach Abschluss für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA)
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss

ab 20. Altersjahr

für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr


EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)

Artikel 36; Anhang 8

Lohnkategorien
12599
Mitarbeiterkategorie Erfahrung Beschreibung
Arbeitnehmer mit EFZ im ersten Jahr nach dem QV für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ)
Arbeitnehmer mit EBA im ersten Jahr nach Abschluss für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA)
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss

ab 20. Altersjahr

für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr


EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)

Artikel 36; Anhang 8

Lohnkategorien
12877
Mitarbeiterkategorie Erfahrung Beschreibung
Arbeitnehmer mit EFZ im ersten Jahr nach dem QV für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ)
Arbeitnehmer mit EBA im ersten Jahr nach Abschluss für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA)
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss

ab 20. Altersjahr

für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr


EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)

Artikel 36; Anhang 8

13. Monatslohn
11492
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.

Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.

Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
11896
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.

Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.

Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
12232
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.

Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.

Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
12393
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.

Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.

Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
12504
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.

Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.

Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
12561
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.

Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.

Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
12599
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.

Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.

Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
12877
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.

Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.

Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11492
Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00)
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr)50%
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr)10% Zeitkompensation oder -zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) 50%

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.

Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11896
Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00)
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr)50%
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr)10% Zeitkompensation oder -zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) 50%

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.

Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12232
Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00)
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr)50%
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr)10% Zeitkompensation oder -zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) 50%

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.

Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12393
Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00)
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr)50%
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr)10% Zeitkompensation oder -zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) 50%

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.

Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12504
Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00)
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr)50%
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr)10% Zeitkompensation oder -zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) 50%

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.

Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12561
Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00)
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr)50%
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr)10% Zeitkompensation oder -zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) 50%

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.

Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12599
Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00)
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr)50%
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr)10% Zeitkompensation oder -zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) 50%

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.

Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12877
Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00)
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr)50%
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr)10% Zeitkompensation oder -zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) 50%

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.

Artikel 26.4 – 26.6
Spesenentschädigung
11492
Auswärtige Arbeit: Vergütung sämtlicher Spesen

Artikel 39.1
Spesenentschädigung
11896
Auswärtige Arbeit: Vergütung sämtlicher Spesen

Artikel 39.1
Spesenentschädigung
12232
Auswärtige Arbeit: Vergütung sämtlicher Spesen

Artikel 39.1
Spesenentschädigung
12393
Auswärtige Arbeit: Vergütung sämtlicher Spesen

Artikel 39.1
Spesenentschädigung
12504
Auswärtige Arbeit: Vergütung sämtlicher Spesen

Artikel 39.1
Spesenentschädigung
12561
Auswärtige Arbeit: Vergütung sämtlicher Spesen

Artikel 39.1
Spesenentschädigung
12599
Auswärtige Arbeit: Vergütung sämtlicher Spesen

Artikel 39.1
Spesenentschädigung
12877
Auswärtige Arbeit: Vergütung sämtlicher Spesen

Artikel 39.1
Normalarbeitszeit
11492
JahresstundenMonatsstundenWochenstunden
2132177.741
218418242

Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).

Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
11896
JahresstundenMonatsstundenWochenstunden
2132177.741
218418242

Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).

Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
12232
JahresstundenMonatsstundenWochenstunden
2132177.741
218418242

Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).

Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
12393
JahresstundenMonatsstundenWochenstunden
2132177.741
218418242

Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).

Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
12504
JahresstundenMonatsstundenWochenstunden
2132177.741
218418242

Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).

Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
12561
JahresstundenMonatsstundenWochenstunden
2132177.741
218418242

Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).

Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
12599
JahresstundenMonatsstundenWochenstunden
2132177.741
218418242

Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).

Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
12877
JahresstundenMonatsstundenWochenstunden
2132177.741
218418242

Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).

Artikel 23.1 und 26.2
Überstunden / Überzeit
11492
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Artikel 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 Stunden pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis. Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gemäss Art. 27).

Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
11896
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Artikel 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 Stunden pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis. Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gemäss Art. 27).

Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
12232
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Artikel 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 Stunden pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis. Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gemäss Art. 27).

Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
12393
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Artikel 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 Stunden pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis. Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gemäss Art. 27).

Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
12504
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Artikel 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 Stunden pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis. Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gemäss Art. 27).

Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
12561
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Artikel 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 Stunden pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis. Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gemäss Art. 27).

Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
12599
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Artikel 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 Stunden pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis. Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gemäss Art. 27).

Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
12877
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Artikel 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 Stunden pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis. Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gemäss Art. 27).

Artikel 26.1 – 26.3
Ferien
11492
Dauer der Ferien pro Kalenderjahr (in Arbeitstagen):
Alterskategoriebei 41 Std./Wochebei 42 Std./Woche
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 20 Arbeitstage25 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb 30 Arbeitstage35 Arbeitstage
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.

Lernende Kanton Genf:
LehrjahrFerien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)5 Wochen

Artikel 27
Ferien
11896
Dauer der Ferien pro Kalenderjahr (in Arbeitstagen):
Alterskategoriebei 41 Std./Wochebei 42 Std./Woche
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 20 Arbeitstage25 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb 30 Arbeitstage35 Arbeitstage
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.

Lernende Kanton Genf:
LehrjahrFerien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)5 Wochen

Artikel 27
Ferien
12232
Dauer der Ferien pro Kalenderjahr (in Arbeitstagen):
Alterskategoriebei 41 Std./Wochebei 42 Std./Woche
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 20 Arbeitstage25 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb 30 Arbeitstage35 Arbeitstage
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.

Lernende Kanton Genf:
LehrjahrFerien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)5 Wochen

Artikel 27
Ferien
12393
Dauer der Ferien pro Kalenderjahr (in Arbeitstagen):
Alterskategoriebei 41 Std./Wochebei 42 Std./Woche
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 20 Arbeitstage25 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb 30 Arbeitstage35 Arbeitstage
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.

Lernende Kanton Genf:
LehrjahrFerien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)5 Wochen

Artikel 27
Ferien
12504
Dauer der Ferien pro Kalenderjahr (in Arbeitstagen):
Alterskategoriebei 41 Std./Wochebei 42 Std./Woche
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 20 Arbeitstage25 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb 30 Arbeitstage35 Arbeitstage
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.

Lernende Kanton Genf:
LehrjahrFerien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)5 Wochen

Artikel 27
Ferien
12561
Dauer der Ferien pro Kalenderjahr (in Arbeitstagen):
Alterskategoriebei 41 Std./Wochebei 42 Std./Woche
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 20 Arbeitstage25 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb 30 Arbeitstage35 Arbeitstage
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.

Lernende Kanton Genf:
LehrjahrFerien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)5 Wochen

Artikel 27
Ferien
12599
Dauer der Ferien pro Kalenderjahr (in Arbeitstagen)
Alterskategorie bei 41 Std./Woche bei 42 Std./Woche
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage 30 Arbeitstage
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 20 Arbeitstage 25 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr 25 Arbeitstage 30 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb 30 Arbeitstage 35 Arbeitstage


Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.

Lernende Kanton Genf
Lehrjahr Ferien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 5 Wochen


Artikel 27

Ferien
12877
Dauer der Ferien pro Kalenderjahr (in Arbeitstagen)
Alterskategorie bei 41 Std./Woche bei 42 Std./Woche
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage 30 Arbeitstage
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 20 Arbeitstage 25 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr 25 Arbeitstage 30 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb 30 Arbeitstage 35 Arbeitstage


Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.

Lernende Kanton Genf
Lehrjahr Ferien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 5 Wochen


Artikel 27

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11492
Anlass bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern 1 Tag
Ausmusterung 1/2 Tag
Infotag Rekrutenschule 1 Tag
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend 1 Tag

Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11896
Anlass bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern 1 Tag
Ausmusterung 1/2 Tag
Infotag Rekrutenschule 1 Tag
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend 1 Tag

Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12232
Anlass bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern 1 Tag
Ausmusterung 1/2 Tag
Infotag Rekrutenschule 1 Tag
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend 1 Tag

Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12393
Anlass bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern 1 Tag
Ausmusterung 1/2 Tag
Infotag Rekrutenschule 1 Tag
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend 1 Tag

Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12504
Anlass bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern 1 Tag
Ausmusterung 1/2 Tag
Infotag Rekrutenschule 1 Tag
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend 1 Tag

Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12561
Anlass bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern 1 Tag
Ausmusterung 1/2 Tag
Infotag Rekrutenschule 1 Tag
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend 1 Tag

Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12599
Anlass bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern 1 Tag
Ausmusterung 1/2 Tag
Infotag Rekrutenschule 1 Tag
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend 1 Tag

Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12877
Anlass bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern 1 Tag
Ausmusterung 1/2 Tag
Infotag Rekrutenschule 1 Tag
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend 1 Tag

Artikel 32.1
Bezahlte Feiertage
11492
Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,

Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.

Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1
Bezahlte Feiertage
11896

Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,

Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag (Art. 26.5 GAV) geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50 % innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.

.

Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1

Bezahlte Feiertage
12232

Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,

Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag (Art. 26.5 GAV) geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50 % innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.

.

Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1

Bezahlte Feiertage
12393

Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,

Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag (Art. 26.5 GAV) geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50 % innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.

.

Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1

Bezahlte Feiertage
12504

Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,

Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag (Art. 26.5 GAV) geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50 % innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.

.

Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1

Bezahlte Feiertage
12561

Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,

Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag (Art. 26.5 GAV) geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50 % innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.

.

Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1

Bezahlte Feiertage
12599

Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August.

Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag (Art. 26.5 GAV) geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50%.

Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1

Bezahlte Feiertage
12877

Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August.

Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag (Art. 26.5 GAV) geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50%.

Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1

Bildungsurlaub
11492
Für fachbezogene berufliche Weiterbildung haben die Arbeitnehmer sowie die von Arbeitnehmerseite gewählten Betriebskommissions- und Stiftungsratsmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Anspruch ist für die nächsten 3 Folgejahre übertragbar. Der Kursbesuch muss mit dem Arbeitgeber rechtzeitig abgesprochen werden. Nach erfolgtem Kursbesuch ist eine Bestätigung beizubringen.



Artikel 22.1
Bildungsurlaub
11896
Für fachbezogene berufliche Weiterbildung haben die Arbeitnehmer sowie die von Arbeitnehmerseite gewählten Betriebskommissions- und Stiftungsratsmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Anspruch ist für die nächsten 3 Folgejahre übertragbar. Der Kursbesuch muss mit dem Arbeitgeber rechtzeitig abgesprochen werden. Nach erfolgtem Kursbesuch ist eine Bestätigung beizubringen.



Artikel 22.1
Bildungsurlaub
12232
Für fachbezogene berufliche Weiterbildung haben die Arbeitnehmer sowie die von Arbeitnehmerseite gewählten Betriebskommissions- und Stiftungsratsmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Anspruch ist für die nächsten 3 Folgejahre übertragbar. Der Kursbesuch muss mit dem Arbeitgeber rechtzeitig abgesprochen werden. Nach erfolgtem Kursbesuch ist eine Bestätigung beizubringen.



Artikel 22.1
Bildungsurlaub
12393
Für fachbezogene berufliche Weiterbildung haben die Arbeitnehmer sowie die von Arbeitnehmerseite gewählten Betriebskommissions- und Stiftungsratsmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Anspruch ist für die nächsten 3 Folgejahre übertragbar. Der Kursbesuch muss mit dem Arbeitgeber rechtzeitig abgesprochen werden. Nach erfolgtem Kursbesuch ist eine Bestätigung beizubringen.



Artikel 22.1
Bildungsurlaub
12504
Für fachbezogene berufliche Weiterbildung haben die Arbeitnehmer sowie die von Arbeitnehmerseite gewählten Betriebskommissions- und Stiftungsratsmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Anspruch ist für die nächsten 3 Folgejahre übertragbar. Der Kursbesuch muss mit dem Arbeitgeber rechtzeitig abgesprochen werden. Nach erfolgtem Kursbesuch ist eine Bestätigung beizubringen.



Artikel 22.1
Bildungsurlaub
12561
Für fachbezogene berufliche Weiterbildung haben die Arbeitnehmer sowie die von Arbeitnehmerseite gewählten Betriebskommissions- und Stiftungsratsmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Anspruch ist für die nächsten 3 Folgejahre übertragbar. Der Kursbesuch muss mit dem Arbeitgeber rechtzeitig abgesprochen werden. Nach erfolgtem Kursbesuch ist eine Bestätigung beizubringen.



Artikel 22.1
Bildungsurlaub
12599
Für fachbezogene berufliche Weiterbildung haben die Arbeitnehmer sowie die von Arbeitnehmerseite gewählten Betriebskommissions- und Stiftungsratsmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Anspruch ist für die nächsten 3 Folgejahre übertragbar. Der Kursbesuch muss mit dem Arbeitgeber rechtzeitig abgesprochen werden. Nach erfolgtem Kursbesuch ist eine Bestätigung beizubringen.



Artikel 22.1
Bildungsurlaub
12877
Für fachbezogene berufliche Weiterbildung haben die Arbeitnehmer sowie die von Arbeitnehmerseite gewählten Betriebskommissions- und Stiftungsratsmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Anspruch ist für die nächsten 3 Folgejahre übertragbar. Der Kursbesuch muss mit dem Arbeitgeber rechtzeitig abgesprochen werden. Nach erfolgtem Kursbesuch ist eine Bestätigung beizubringen.



Artikel 22.1
Krankheit
11492
Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.

Artikel 41 – 42
Krankheit
11896
Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.

Artikel 41 – 42
Krankheit
12232
Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.

Artikel 41 – 42
Krankheit
12393
Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.

Artikel 41 – 42
Krankheit
12504
Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.

Artikel 41 – 42
Krankheit
12561
Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.

Artikel 41 – 42
Krankheit
12599

80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.

Artikel 41 – 42

Krankheit
12877

80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.

Artikel 41 – 42

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11492
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11896
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12232
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12393
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12504
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12561
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12599
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12877
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 32.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11492
Dienstartin % des Lohnes
Rekrutenschule
für Ledige ohne Unterstützunspflicht50%
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Übrige Militärdienstleistungen
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr 100%
danach80%
Durchdiener: 1 Monat100%, danach EO-Leistungen

Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11896
Dienstartin % des Lohnes
Rekrutenschule
für Ledige ohne Unterstützunspflicht50%
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Übrige Militärdienstleistungen
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr 100%
danach80%
Durchdiener: 1 Monat100%, danach EO-Leistungen

Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12232
Dienstartin % des Lohnes
Rekrutenschule
für Ledige ohne Unterstützunspflicht50%
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Übrige Militärdienstleistungen
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr 100%
danach80%
Durchdiener: 1 Monat100%, danach EO-Leistungen

Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12393
Dienstartin % des Lohnes
Rekrutenschule
für Ledige ohne Unterstützunspflicht50%
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Übrige Militärdienstleistungen
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr 100%
danach80%
Durchdiener: 1 Monat100%, danach EO-Leistungen

Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12504
Dienstartin % des Lohnes
Rekrutenschule
für Ledige ohne Unterstützunspflicht50%
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Übrige Militärdienstleistungen
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr 100%
danach80%
Durchdiener: 1 Monat100%, danach EO-Leistungen

Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12561
Dienstartin % des Lohnes
Rekrutenschule
für Ledige ohne Unterstützunspflicht50%
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Übrige Militärdienstleistungen
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr 100%
danach80%
Durchdiener: 1 Monat100%, danach EO-Leistungen

Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12599
Dienstartin % des Lohnes
Rekrutenschule
für Ledige ohne Unterstützunspflicht50%
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Übrige Militärdienstleistungen
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr 100%
danach80%
Durchdiener: 1 Monat100%, danach EO-Leistungen

Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12877
Dienstartin % des Lohnes
Rekrutenschule
für Ledige ohne Unterstützunspflicht50%
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Übrige Militärdienstleistungen
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr 100%
danach80%
Durchdiener: 1 Monat100%, danach EO-Leistungen

Artikel 44.1
Pensionsregelungen
11492
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 31
Pensionsregelungen
11896
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 31
Pensionsregelungen
12232
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 31
Pensionsregelungen
12393
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 31
Pensionsregelungen
12504
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 31
Pensionsregelungen
12561
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 31
Pensionsregelungen
12599
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 31
Pensionsregelungen
12877
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 31
Frühpensionierung
11492
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 31
Frühpensionierung
11896
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 31
Frühpensionierung
12232
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 31
Frühpensionierung
12393
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 31
Frühpensionierung
12504
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 31
Frühpensionierung
12561
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 31
Frühpensionierung
12599
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 31
Frühpensionierung
12877
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 31
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11492
ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--).

Artikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11896
ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--).

Artikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12232
ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--).

Artikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12393
ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--).

Artikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12504
ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--).

Artikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12561
ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--).

Artikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12599
ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--).

Artikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12877
ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--).

Artikel 18.1 – 18.3
Lernende
11492
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Kanton Genf
Lehrjahr Ferien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 5 Wochen

Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--
- im 3. Jahr der Lehre CHF 1'000.--
- im 4. Jahr der Lehre CHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--

Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Lernende
11896
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Kanton Genf
Lehrjahr Ferien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 5 Wochen

Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--
- im 3. Jahr der Lehre CHF 1'000.--
- im 4. Jahr der Lehre CHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--

Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Lernende
12232
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Kanton Genf
Lehrjahr Ferien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 5 Wochen

Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--
- im 3. Jahr der Lehre CHF 1'000.--
- im 4. Jahr der Lehre CHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--

Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Lernende
12393
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Kanton Genf
Lehrjahr Ferien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 5 Wochen

Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--
- im 3. Jahr der Lehre CHF 1'000.--
- im 4. Jahr der Lehre CHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--

Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Lernende
12504
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Kanton Genf
Lehrjahr Ferien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 5 Wochen

Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--
- im 3. Jahr der Lehre CHF 1'000.--
- im 4. Jahr der Lehre CHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--

Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Lernende
12561
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Kanton Genf
Lehrjahr Ferien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 5 Wochen

Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--
- im 3. Jahr der Lehre CHF 1'000.--
- im 4. Jahr der Lehre CHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--

Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Lernende
12599
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Kanton Genf
Lehrjahr Ferien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 5 Wochen

Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--
- im 3. Jahr der Lehre CHF 1'000.--
- im 4. Jahr der Lehre CHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--

Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Lernende
12877
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Kanton Genf
Lehrjahr Ferien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 5 Wochen

Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--
- im 3. Jahr der Lehre CHF 1'000.--
- im 4. Jahr der Lehre CHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--

Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Junge Arbeitnehmende
11492
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 27.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
11896
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 27.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
12232
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 27.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
12393
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 27.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
12504
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 27.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
12561
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 27.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
12599
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 27.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
12877
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 27.1; OR 329a+e
Kündigungsfrist
11492
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 48
Kündigungsfrist
11896
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 48
Kündigungsfrist
12232
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 48
Kündigungsfrist
12393
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 48
Kündigungsfrist
12504
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 48
Kündigungsfrist
12561
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 48
Kündigungsfrist
12599
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 48
Kündigungsfrist
12877
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 48
Arbeitnehmervertretung
11492
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
11896
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
12232
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
12393
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
12504
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
12561
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
12599
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
12877
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
11492
VSCI - Schweizerischer Carrosserieverband
Arbeitgebervertretung
11896
VSCI - Schweizerischer Carrosserieverband
Arbeitgebervertretung
12232
VSCI - Schweizerischer Carrosserieverband
Arbeitgebervertretung
12393
VSCI - Schweizerischer Carrosserieverband
Arbeitgebervertretung
12504
VSCI - Schweizerischer Carrosserieverband
Arbeitgebervertretung
12561
VSCI - Schweizerischer Carrosserieverband
Arbeitgebervertretung
12599
VSCI - Schweizerischer Carrosserieverband
Arbeitgebervertretung
12877
VSCI - Schweizerischer Carrosserieverband
Aufgaben paritätische Organe
11492
Die Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.

Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
11896
Die Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.

Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
12232
Die Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.

Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
12393
Die Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.

Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
12504
Die Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.

Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
12561
Die Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.

Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
12599
Die Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.

Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
12877
Die Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.

Artikel 8.3
Folge bei Vertragsverletzung
11492
Arbeitgeber werden zur Nachzahlung aufgefordert; Möglichkeit staatliche und staatlich subventionierte Arbeiten sowie die Beschäftiung bewilligungspflichtiger AusländerInnen zu sperren; zudem, Möglichkeit der Konventionalstrafen.
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.

Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
11896
Arbeitgeber werden zur Nachzahlung aufgefordert; Möglichkeit staatliche und staatlich subventionierte Arbeiten sowie die Beschäftiung bewilligungspflichtiger AusländerInnen zu sperren; zudem, Möglichkeit der Konventionalstrafen.
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.

Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
12232
Arbeitgeber werden zur Nachzahlung aufgefordert; Möglichkeit staatliche und staatlich subventionierte Arbeiten sowie die Beschäftiung bewilligungspflichtiger AusländerInnen zu sperren; zudem, Möglichkeit der Konventionalstrafen.
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.

Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
12393
Arbeitgeber werden zur Nachzahlung aufgefordert; Möglichkeit staatliche und staatlich subventionierte Arbeiten sowie die Beschäftiung bewilligungspflichtiger AusländerInnen zu sperren; zudem, Möglichkeit der Konventionalstrafen.
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.

Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
12504
Arbeitgeber werden zur Nachzahlung aufgefordert; Möglichkeit staatliche und staatlich subventionierte Arbeiten sowie die Beschäftiung bewilligungspflichtiger AusländerInnen zu sperren; zudem, Möglichkeit der Konventionalstrafen.
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.

Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
12561
Arbeitgeber werden zur Nachzahlung aufgefordert; Möglichkeit staatliche und staatlich subventionierte Arbeiten sowie die Beschäftiung bewilligungspflichtiger AusländerInnen zu sperren; zudem, Möglichkeit der Konventionalstrafen.
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.

Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
12599
Arbeitgeber werden zur Nachzahlung aufgefordert; Möglichkeit staatliche und staatlich subventionierte Arbeiten sowie die Beschäftiung bewilligungspflichtiger AusländerInnen zu sperren; zudem, Möglichkeit der Konventionalstrafen.
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.

Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
12877
Arbeitgeber werden zur Nachzahlung aufgefordert; Möglichkeit staatliche und staatlich subventionierte Arbeiten sowie die Beschäftiung bewilligungspflichtiger AusländerInnen zu sperren; zudem, Möglichkeit der Konventionalstrafen.
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.

Artikel 9
Sozialpläne
11492
Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Situationen sind berechtigt, einen Antrag für individuelle betriebliche Lösungen zu stellen. Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.



Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
11896
Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Situationen sind berechtigt, einen Antrag für individuelle betriebliche Lösungen zu stellen. Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.



Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
12232
Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Situationen sind berechtigt, einen Antrag für individuelle betriebliche Lösungen zu stellen. Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.



Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
12393
Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Situationen sind berechtigt, einen Antrag für individuelle betriebliche Lösungen zu stellen. Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.



Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
12504
Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Situationen sind berechtigt, einen Antrag für individuelle betriebliche Lösungen zu stellen. Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.



Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
12561
Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Situationen sind berechtigt, einen Antrag für individuelle betriebliche Lösungen zu stellen. Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.



Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
12599
Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Situationen sind berechtigt, einen Antrag für individuelle betriebliche Lösungen zu stellen. Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.



Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
12877
Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Situationen sind berechtigt, einen Antrag für individuelle betriebliche Lösungen zu stellen. Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.



Artikel 12.3 und 52
Schlichtungsverfahren
11492
{nonave}|Stufe| zuständiges Organ| |1. Stufe| Betriebsebene| |2. Stufe| Paritätische Berufskommission| |3. Stufe| Paritätische Landeskommission| |4. Stufe| Schiedsgericht| *Artikel 11*{/nonave}
Schlichtungsverfahren
11896
{nonave}|Stufe| zuständiges Organ| |1. Stufe| Betriebsebene| |2. Stufe| Paritätische Berufskommission| |3. Stufe| Paritätische Landeskommission| |4. Stufe| Schiedsgericht| *Artikel 11*{/nonave}
Schlichtungsverfahren
12232
{nonave}|Stufe| zuständiges Organ| |1. Stufe| Betriebsebene| |2. Stufe| Paritätische Berufskommission| |3. Stufe| Paritätische Landeskommission| |4. Stufe| Schiedsgericht| *Artikel 11*{/nonave}
Schlichtungsverfahren
12393
{nonave}|Stufe| zuständiges Organ| |1. Stufe| Betriebsebene| |2. Stufe| Paritätische Berufskommission| |3. Stufe| Paritätische Landeskommission| |4. Stufe| Schiedsgericht| *Artikel 11*{/nonave}
Schlichtungsverfahren
12504
{nonave}|Stufe| zuständiges Organ| |1. Stufe| Betriebsebene| |2. Stufe| Paritätische Berufskommission| |3. Stufe| Paritätische Landeskommission| |4. Stufe| Schiedsgericht| *Artikel 11*{/nonave}
Schlichtungsverfahren
12561
{nonave}|Stufe| zuständiges Organ| |1. Stufe| Betriebsebene| |2. Stufe| Paritätische Berufskommission| |3. Stufe| Paritätische Landeskommission| |4. Stufe| Schiedsgericht| *Artikel 11*{/nonave}
Schlichtungsverfahren
12599
{nonave}|Stufe| zuständiges Organ| |1. Stufe| Betriebsebene| |2. Stufe| Paritätische Berufskommission| |3. Stufe| Paritätische Landeskommission| |4. Stufe| Schiedsgericht| *Artikel 11*{/nonave}
Schlichtungsverfahren
12877
{nonave}|Stufe| zuständiges Organ| |1. Stufe| Betriebsebene| |2. Stufe| Paritätische Berufskommission| |3. Stufe| Paritätische Landeskommission| |4. Stufe| Schiedsgericht| *Artikel 11*{/nonave}
Keine Auskünfte vorhanden
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17.13131 28.10.2024 01.11.2024
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16.13088 26.08.2024 26.08.2024
16.13082 20.08.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
15.12949 03.04.2024 03.04.2024
15.12946 28.03.2024 28.03.2024
15.12943 25.03.2024 01.07.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
14.12877 20.02.2024 20.02.2024
14.12599 17.11.2023 17.11.2023
14.12561 07.11.2023 07.11.2023
14.12504 25.09.2023 25.09.2023
14.12393 27.06.2023 27.06.2023
14.12232 28.03.2023 28.03.2023
14.11896 28.12.2022 28.12.2022
14.11492 08.12.2021 08.12.2021
14.11473 30.11.2021 01.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.11206 12.02.2021 12.02.2021
13.11197 11.02.2021 11.02.2021
13.11122 01.01.2020 01.01.2020