Merken
Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2021 bis 30.06.2022
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2024: CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (17.11.2023) / Neu im Kanton Tessin: Ab 1. Dezember 2023 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Handel mit Motorfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen (NOGA 45) neu CHF 19.50 /Stunde, resp. CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. (07.11.2023) / Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Dezember 2022 je nach Wirtschaftszweig zwischen CHF 19.00 und CHF 19.50/Stunde, resp. zwischen CHF 17.54 und CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. (28.12.2022) /Neu im Kanton Tessin: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Dezember 2021 je nach Wirtschaftszweig zwischen CHF 19.00 und CHF 19.50/Stunde, resp. zwischen CHF 17.54 und CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt.Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Artikel 3.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 17.2
Kontakt paritätische Organe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | pro Stunde bei 41 Std./Woche | pro Stunde bei 42 Std./Woche | Pro Monat |
---|---|---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | 1im ersten Jahr nach dem QV | CHF 25.04 | CHF 24.45 | CHF 4'450.-- |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | CHF 22.23 | CHF 21.70 | CHF 3'950.-- |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | ab 20. Altersjahr | CHF 21.67 | CHF 21.15 | CHF 3'850.-- |
1Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.
Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'500.-- |
- nach 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'680.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'900.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 5'100.-- |
Arbeitnehmende mit EBA | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'230.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'690.-- |
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'050.-- |
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'450.-- |
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Kanton Tessin
Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019. Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.
Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.
Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.
Artikel 36; Anhang 8
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | pro Stunde bei 41 Std./Woche | pro Stunde bei 42 Std./Woche | Pro Monat |
---|---|---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | 1im ersten Jahr nach dem QV | CHF 25.04 | CHF 24.45 | CHF 4'450.-- |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | CHF 22.23 | CHF 21.70 | CHF 3'950.-- |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | ab 20. Altersjahr | CHF 21.67 | CHF 21.15 | CHF 3'850.-- |
1Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.
Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'500.-- |
- nach 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'680.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'900.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 5'100.-- |
Arbeitnehmende mit EBA | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'230.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'690.-- |
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'050.-- |
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'450.-- |
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Kanton Tessin
Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019. Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.
Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.
Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.
Artikel 36; Anhang 8
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | pro Stunde bei 41 Std./Woche | pro Stunde bei 42 Std./Woche | Pro Monat |
---|---|---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | 1im ersten Jahr nach dem QV | CHF 25.04 | CHF 24.45 | CHF 4'450.-- |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | CHF 22.23 | CHF 21.70 | CHF 3'950.-- |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | ab 20. Altersjahr | CHF 21.67 | CHF 21.15 | CHF 3'850.-- |
1Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.
Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'500.-- |
- nach 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'680.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'900.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 5'100.-- |
Arbeitnehmende mit EBA | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'230.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'690.-- |
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'050.-- |
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'450.-- |
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Kanton Tessin
Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019. Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.
Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.
Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.
Artikel 36; Anhang 8
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | pro Stunde bei 41 Std./Woche | pro Stunde bei 42 Std./Woche | Pro Monat |
---|---|---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | 1im ersten Jahr nach dem QV | CHF 25.04 | CHF 24.45 | CHF 4'450.-- |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | CHF 22.23 | CHF 21.70 | CHF 3'950.-- |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | ab 20. Altersjahr | CHF 21.67 | CHF 21.15 | CHF 3'850.-- |
1Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.
Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'500.-- |
- nach 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'680.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'900.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 5'100.-- |
Arbeitnehmende mit EBA | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'230.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'690.-- |
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'050.-- |
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'450.-- |
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Kanton Tessin
Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019. Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.
Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.
Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.
Artikel 36; Anhang 8
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | pro Stunde bei 41 Std./Woche | pro Stunde bei 42 Std./Woche | Pro Monat |
---|---|---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | 1im ersten Jahr nach dem QV | CHF 25.04 | CHF 24.45 | CHF 4'450.-- |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | CHF 22.23 | CHF 21.70 | CHF 3'950.-- |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | ab 20. Altersjahr | CHF 21.67 | CHF 21.15 | CHF 3'850.-- |
1Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.
Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'500.-- |
- nach 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'680.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'900.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 5'100.-- |
Arbeitnehmende mit EBA | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'230.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'690.-- |
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'050.-- |
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'450.-- |
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Kanton Tessin
Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019. Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.
Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.
Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.
Artikel 36; Anhang 8
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | pro Stunde bei 41 Std./Woche | pro Stunde bei 42 Std./Woche | Pro Monat |
---|---|---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | 1im ersten Jahr nach dem QV | CHF 25.04 | CHF 24.45 | CHF 4'450.-- |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | CHF 22.23 | CHF 21.70 | CHF 3'950.-- |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | ab 20. Altersjahr | CHF 21.67 | CHF 21.15 | CHF 3'850.-- |
1Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.
Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'500.-- |
- nach 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'680.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'900.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 5'100.-- |
Arbeitnehmende mit EBA | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'230.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'690.-- |
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'050.-- |
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'450.-- |
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Kanton Tessin
Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019. Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.
Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.
Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.
Artikel 36; Anhang 8
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | pro Stunde bei 41 Std./Woche | pro Stunde bei 42 Std./Woche | Pro Monat |
---|---|---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | 1 im ersten Jahr nach dem QV | CHF 25.04 | CHF 24.45 | CHF 4'450.– |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | CHF 22.23 | CHF 21.70 | CHF 3'950.– |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | ab 20. Altersjahr | CHF 21.67 | CHF 21.15 | CHF 3'850.– |
1 Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.
Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'500.– |
- nach 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'680.– |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'900.– |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 5'100.– |
Arbeitnehmende mit EBA | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.– |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'230.– |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'690.– |
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'050.– |
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.– |
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'450.– |
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.– |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.– |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.– |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.– |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.– |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.– |
Kanton Tessin
Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.
Der kantonale Mindestlohn beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Ab 1. Dezember 2023 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Handel mit Motorfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen (NOGA 45) neu CHF 19.50 /Stunde, resp. CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Dezember 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Handel mit Motorfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen (NOGA 45) neu CHF 19.00 /Stunde, resp. CHF 17.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht, wenn ein ave GAV Mindestlöhne vorsieht. Da im GAV zwar Mindestlöhne vorgesehen sind, diese aber nicht für alle gelten, kommt in diesen Fällen der kantonale Mindestlohn zur Anwendung.
Artikel 36; Anhang 8
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | pro Stunde bei 41 Std./Woche | pro Stunde bei 42 Std./Woche | Pro Monat |
---|---|---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | 1 im ersten Jahr nach dem QV | CHF 25.04 | CHF 24.45 | CHF 4'450.– |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | CHF 22.23 | CHF 21.70 | CHF 3'950.– |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | ab 20. Altersjahr | CHF 21.67 | CHF 21.15 | CHF 3'850.– |
1 Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.
Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'500.– |
- nach 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'680.– |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'900.– |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 5'100.– |
Arbeitnehmende mit EBA | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.– |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'230.– |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'690.– |
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'050.– |
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.– |
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'450.– |
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.– |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.– |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.– |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.– |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.– |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.– |
Kanton Tessin
Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.
Der kantonale Mindestlohn beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Ab 1. Dezember 2023 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Handel mit Motorfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen (NOGA 45) neu CHF 19.50 /Stunde, resp. CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Dezember 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Handel mit Motorfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen (NOGA 45) neu CHF 19.00 /Stunde, resp. CHF 17.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht, wenn ein ave GAV Mindestlöhne vorsieht. Da im GAV zwar Mindestlöhne vorgesehen sind, diese aber nicht für alle gelten, kommt in diesen Fällen der kantonale Mindestlohn zur Anwendung.
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 36; Anhang 8
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | pro Stunde bei 41 Std./Woche | pro Stunde bei 42 Std./Woche | Pro Monat |
---|---|---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | 1 im ersten Jahr nach dem QV | CHF 25.04 | CHF 24.45 | CHF 4'450.– |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | CHF 22.23 | CHF 21.70 | CHF 3'950.– |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | ab 20. Altersjahr | CHF 21.67 | CHF 21.15 | CHF 3'850.– |
1 Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.
Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'500.– |
- nach 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'680.– |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'900.– |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 5'100.– |
Arbeitnehmende mit EBA | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.– |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'230.– |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'690.– |
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'050.– |
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.– |
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'450.– |
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.– |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.– |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.– |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.– |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.– |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.– |
Kanton Tessin
Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.
Der kantonale Mindestlohn beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Ab 1. Dezember 2023 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Handel mit Motorfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen (NOGA 45) neu CHF 19.50 /Stunde, resp. CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Dezember 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Handel mit Motorfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen (NOGA 45) neu CHF 19.00 /Stunde, resp. CHF 17.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht, wenn ein ave GAV Mindestlöhne vorsieht. Da im GAV zwar Mindestlöhne vorgesehen sind, diese aber nicht für alle gelten, kommt in diesen Fällen der kantonale Mindestlohn zur Anwendung.
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 36; Anhang 8
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Beschreibung |
---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | im ersten Jahr nach dem QV | für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss |
ab 20. Altersjahr |
für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr |
EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)
Artikel 36; Anhang 8
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Beschreibung |
---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | im ersten Jahr nach dem QV | für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss |
ab 20. Altersjahr |
für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr |
EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)
Artikel 36; Anhang 8
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Beschreibung |
---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | im ersten Jahr nach dem QV | für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss |
ab 20. Altersjahr |
für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr |
EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)
Artikel 36; Anhang 8
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Beschreibung |
---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | im ersten Jahr nach dem QV | für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss |
ab 20. Altersjahr |
für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr |
EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)
Artikel 36; Anhang 8
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Beschreibung |
---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | im ersten Jahr nach dem QV | für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss |
ab 20. Altersjahr |
für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr |
EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)
Artikel 36; Anhang 8
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Beschreibung |
---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | im ersten Jahr nach dem QV | für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss |
ab 20. Altersjahr |
für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr |
EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)
Artikel 36; Anhang 8
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Beschreibung |
---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | im ersten Jahr nach dem QV | für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss |
ab 20. Altersjahr |
für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr |
EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)
Artikel 36; Anhang 8
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Beschreibung |
---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | im ersten Jahr nach dem QV | für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss |
ab 20. Altersjahr |
für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr |
EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)
Artikel 36; Anhang 8
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Beschreibung |
---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | im ersten Jahr nach dem QV | für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss |
ab 20. Altersjahr |
für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr |
EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)
Artikel 36; Anhang 8
13. Monatslohn
Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23:00-06:00) | |
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr) | 50% |
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr) | 10% Zeitkompensation oder -zuschlag |
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) | 50% |
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.
Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23:00-06:00) | |
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr) | 50% |
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr) | 10% Zeitkompensation oder -zuschlag |
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) | 50% |
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.
Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23:00-06:00) | |
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr) | 50% |
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr) | 10% Zeitkompensation oder -zuschlag |
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) | 50% |
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.
Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23:00-06:00) | |
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr) | 50% |
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr) | 10% Zeitkompensation oder -zuschlag |
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) | 50% |
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.
Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23:00-06:00) | |
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr) | 50% |
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr) | 10% Zeitkompensation oder -zuschlag |
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) | 50% |
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.
Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23:00-06:00) | |
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr) | 50% |
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr) | 10% Zeitkompensation oder -zuschlag |
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) | 50% |
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.
Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23:00-06:00) | |
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr) | 50% |
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr) | 10% Zeitkompensation oder -zuschlag |
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) | 50% |
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.
Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23:00-06:00) | |
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr) | 50% |
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr) | 10% Zeitkompensation oder -zuschlag |
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) | 50% |
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.
Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23:00-06:00) | |
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr) | 50% |
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr) | 10% Zeitkompensation oder -zuschlag |
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) | 50% |
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.
Artikel 26.4 – 26.6
Spesenentschädigung
Artikel 39.1
Spesenentschädigung
Artikel 39.1
Spesenentschädigung
Artikel 39.1
Spesenentschädigung
Artikel 39.1
Spesenentschädigung
Artikel 39.1
Spesenentschädigung
Artikel 39.1
Spesenentschädigung
Artikel 39.1
Spesenentschädigung
Artikel 39.1
Spesenentschädigung
Artikel 39.1
Normalarbeitszeit
Jahresstunden | Monatsstunden | Wochenstunden |
---|---|---|
2132 | 177.7 | 41 |
2184 | 182 | 42 |
Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).
Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
Jahresstunden | Monatsstunden | Wochenstunden |
---|---|---|
2132 | 177.7 | 41 |
2184 | 182 | 42 |
Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).
Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
Jahresstunden | Monatsstunden | Wochenstunden |
---|---|---|
2132 | 177.7 | 41 |
2184 | 182 | 42 |
Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).
Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
Jahresstunden | Monatsstunden | Wochenstunden |
---|---|---|
2132 | 177.7 | 41 |
2184 | 182 | 42 |
Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).
Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
Jahresstunden | Monatsstunden | Wochenstunden |
---|---|---|
2132 | 177.7 | 41 |
2184 | 182 | 42 |
Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).
Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
Jahresstunden | Monatsstunden | Wochenstunden |
---|---|---|
2132 | 177.7 | 41 |
2184 | 182 | 42 |
Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).
Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
Jahresstunden | Monatsstunden | Wochenstunden |
---|---|---|
2132 | 177.7 | 41 |
2184 | 182 | 42 |
Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).
Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
Jahresstunden | Monatsstunden | Wochenstunden |
---|---|---|
2132 | 177.7 | 41 |
2184 | 182 | 42 |
Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).
Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
Jahresstunden | Monatsstunden | Wochenstunden |
---|---|---|
2132 | 177.7 | 41 |
2184 | 182 | 42 |
Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).
Artikel 23.1 und 26.2
Überstunden / Überzeit
Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
Artikel 26.1 – 26.3
Ferien
Alterskategorie | bei 41 Std./Woche | bei 42 Std./Woche |
---|---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 25 Arbeitstage |
ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb | 30 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
Lernende Kanton Genf:
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Artikel 27
Ferien
Alterskategorie | bei 41 Std./Woche | bei 42 Std./Woche |
---|---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 25 Arbeitstage |
ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb | 30 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
Lernende Kanton Genf:
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Artikel 27
Ferien
Alterskategorie | bei 41 Std./Woche | bei 42 Std./Woche |
---|---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 25 Arbeitstage |
ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb | 30 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
Lernende Kanton Genf:
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Artikel 27
Ferien
Alterskategorie | bei 41 Std./Woche | bei 42 Std./Woche |
---|---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 25 Arbeitstage |
ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb | 30 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
Lernende Kanton Genf:
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Artikel 27
Ferien
Alterskategorie | bei 41 Std./Woche | bei 42 Std./Woche |
---|---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 25 Arbeitstage |
ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb | 30 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
Lernende Kanton Genf:
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Artikel 27
Ferien
Alterskategorie | bei 41 Std./Woche | bei 42 Std./Woche |
---|---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 25 Arbeitstage |
ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb | 30 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
Lernende Kanton Genf:
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Artikel 27
Ferien
Alterskategorie | bei 41 Std./Woche | bei 42 Std./Woche |
---|---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 25 Arbeitstage |
ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb | 30 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
Lernende Kanton Genf:
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Artikel 27
Ferien
Dauer der Ferien pro Kalenderjahr (in Arbeitstagen)
Alterskategorie | bei 41 Std./Woche | bei 42 Std./Woche |
---|---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 25 Arbeitstage |
ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb | 30 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.
Lernende Kanton Genf
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Artikel 27
Ferien
Dauer der Ferien pro Kalenderjahr (in Arbeitstagen)
Alterskategorie | bei 41 Std./Woche | bei 42 Std./Woche |
---|---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 25 Arbeitstage |
ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb | 30 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.
Lernende Kanton Genf
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Artikel 27
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern | 1 Tag |
Ausmusterung | 1/2 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend | 1 Tag |
Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern | 1 Tag |
Ausmusterung | 1/2 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend | 1 Tag |
Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern | 1 Tag |
Ausmusterung | 1/2 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend | 1 Tag |
Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern | 1 Tag |
Ausmusterung | 1/2 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend | 1 Tag |
Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern | 1 Tag |
Ausmusterung | 1/2 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend | 1 Tag |
Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern | 1 Tag |
Ausmusterung | 1/2 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend | 1 Tag |
Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern | 1 Tag |
Ausmusterung | 1/2 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend | 1 Tag |
Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern | 1 Tag |
Ausmusterung | 1/2 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend | 1 Tag |
Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern | 1 Tag |
Ausmusterung | 1/2 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend | 1 Tag |
Artikel 32.1
Bezahlte Feiertage
Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.
Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1
Bezahlte Feiertage
Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.
Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1
Bezahlte Feiertage
Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,
Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag (Art. 26.5 GAV) geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50 % innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.
.
Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1
Bezahlte Feiertage
Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,
Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag (Art. 26.5 GAV) geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50 % innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.
.
Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1
Bezahlte Feiertage
Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,
Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag (Art. 26.5 GAV) geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50 % innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.
.
Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1
Bezahlte Feiertage
Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,
Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag (Art. 26.5 GAV) geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50 % innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.
.
Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1
Bezahlte Feiertage
Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,
Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag (Art. 26.5 GAV) geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50 % innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.
.
Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1
Bezahlte Feiertage
Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August.
Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag (Art. 26.5 GAV) geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50%.
Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1
Bezahlte Feiertage
Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August.
Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag (Art. 26.5 GAV) geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50%.
Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1
Bildungsurlaub
Artikel 22.1
Bildungsurlaub
Artikel 22.1
Bildungsurlaub
Artikel 22.1
Bildungsurlaub
Artikel 22.1
Bildungsurlaub
Artikel 22.1
Bildungsurlaub
Artikel 22.1
Bildungsurlaub
Artikel 22.1
Bildungsurlaub
Artikel 22.1
Bildungsurlaub
Artikel 22.1
Krankheit
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41 – 42
Krankheit
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41 – 42
Krankheit
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41 – 42
Krankheit
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41 – 42
Krankheit
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41 – 42
Krankheit
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41 – 42
Krankheit
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41 – 42
Krankheit
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41 – 42
Krankheit
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41 – 42
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 32.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
Rekrutenschule | ||
für Ledige ohne Unterstützunspflicht | 50% | |
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Übrige Militärdienstleistungen | ||
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr | 100% | |
danach | 80% | |
Durchdiener: 1 Monat | 100%, danach EO-Leistungen |
Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
Rekrutenschule | ||
für Ledige ohne Unterstützunspflicht | 50% | |
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Übrige Militärdienstleistungen | ||
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr | 100% | |
danach | 80% | |
Durchdiener: 1 Monat | 100%, danach EO-Leistungen |
Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
Rekrutenschule | ||
für Ledige ohne Unterstützunspflicht | 50% | |
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Übrige Militärdienstleistungen | ||
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr | 100% | |
danach | 80% | |
Durchdiener: 1 Monat | 100%, danach EO-Leistungen |
Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
Rekrutenschule | ||
für Ledige ohne Unterstützunspflicht | 50% | |
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Übrige Militärdienstleistungen | ||
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr | 100% | |
danach | 80% | |
Durchdiener: 1 Monat | 100%, danach EO-Leistungen |
Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
Rekrutenschule | ||
für Ledige ohne Unterstützunspflicht | 50% | |
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Übrige Militärdienstleistungen | ||
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr | 100% | |
danach | 80% | |
Durchdiener: 1 Monat | 100%, danach EO-Leistungen |
Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
Rekrutenschule | ||
für Ledige ohne Unterstützunspflicht | 50% | |
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Übrige Militärdienstleistungen | ||
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr | 100% | |
danach | 80% | |
Durchdiener: 1 Monat | 100%, danach EO-Leistungen |
Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
Rekrutenschule | ||
für Ledige ohne Unterstützunspflicht | 50% | |
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Übrige Militärdienstleistungen | ||
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr | 100% | |
danach | 80% | |
Durchdiener: 1 Monat | 100%, danach EO-Leistungen |
Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
Rekrutenschule | ||
für Ledige ohne Unterstützunspflicht | 50% | |
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Übrige Militärdienstleistungen | ||
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr | 100% | |
danach | 80% | |
Durchdiener: 1 Monat | 100%, danach EO-Leistungen |
Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
Rekrutenschule | ||
für Ledige ohne Unterstützunspflicht | 50% | |
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Übrige Militärdienstleistungen | ||
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr | 100% | |
danach | 80% | |
Durchdiener: 1 Monat | 100%, danach EO-Leistungen |
Artikel 44.1
Pensionsregelungen
Artikel 31
Pensionsregelungen
Artikel 31
Pensionsregelungen
Artikel 31
Pensionsregelungen
Artikel 31
Pensionsregelungen
Artikel 31
Pensionsregelungen
Artikel 31
Pensionsregelungen
Artikel 31
Pensionsregelungen
Artikel 31
Pensionsregelungen
Artikel 31
Frühpensionierung
Artikel 31
Frühpensionierung
Artikel 31
Frühpensionierung
Artikel 31
Frühpensionierung
Artikel 31
Frühpensionierung
Artikel 31
Frühpensionierung
Artikel 31
Frühpensionierung
Artikel 31
Frühpensionierung
Artikel 31
Frühpensionierung
Artikel 31
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 18.1 – 18.3
Lernende
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kanton Genf
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Lernende
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kanton Genf
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Lernende
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kanton Genf
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Lernende
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kanton Genf
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Lernende
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kanton Genf
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Lernende
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kanton Genf
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Lernende
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kanton Genf
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Lernende
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kanton Genf
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Lernende
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kanton Genf
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Junge Arbeitnehmende
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 27.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 27.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 27.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 27.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 27.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 27.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 27.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 27.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 27.1; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 48
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 48
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 48
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 48
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 48
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 48
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 48
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 48
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 48
Arbeitnehmervertretung
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Aufgaben paritätische Organe
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.
Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.
Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.
Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.
Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.
Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.
Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.
Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.
Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.
Artikel 8.3
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.
Artikel 9
Sozialpläne
Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
Artikel 12.3 und 52